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Der Theil B hingegen wird eben so, nach der Bonität seines Bodens und seinem relativen Waldbestand, unter sämmtliche Glieder jener Gemeinde nach Verhältniß ihres Gemeindrechts abgetheilt und ausgelooset.

 E. Dieß hat nun folgenden Nutzen in Absicht auf die Schonung des Holzes, auf seine möglichst beste Benutzung, und auf de Forstcultur überhaupt:

 1. Wird sich aller oben angeführter Mißbrauch des Gemeindholzes heben. Denn, da die Gemeinde überhaupt sich leicht vorstellen kann, daß sie aus ihrer Rate werde zuschießen müssen, wenn durch Mißbrauch des Gemeindholzes, dasselbe früher sollte abgetrieben werden, als seine Schläge mit sich bringen, so wird das Privat-Interesse eines jeden mit dem Interesse des Gemeindholzes A directe verknüpft; und jeder muß deßwegen sorgfältig auf die Verhütung und Abwendung alles Mißbrauchs bey demselben bedacht seyn.

 2. Auch gewinnt seine Cultur in so weit, daß durch die Eintheilung in Schläge ein geschlossener Wiederwuchs zu erwarten ist, daß sein Anschlag oder seine Brut geschont, seine Blößungen entweder besäet