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durch Concession vor andern ihrer Mitgemeiner bey und nach der Fundation der Gemeinde aus den Gemeindgütern an sich bringen konnten, als vielmehr auf eine für die andern Mitgemeiner öfters nachtheilige Verjährung.

 Es ist aber unter den Vegetabilien, welche ein Walddistrict nährt, das Holz das vorzüglichste; sein Abtrieb ist deßwegen die erste Benutzung des Waldbestandes, und die von denselben zu gewinnende Blätter- und Nadelstreu eine Nebennutzung; zu welcher auch noch insbesondere die Trift und Mast in demselben gehöret.

 Ob nun schon nach den Regeln der Forstwissenschaft jede Nutzung eines Waldbestandes immer seinem Zustande angemessen seyn soll, so ist sie doch größtentheils in unsern Gemeindwäldern nichts weniger, als dieses: denn meistens wird sie nur nach jenem regulirt, in welchem der nämliche Walddistrict vor Alters sich befand, und nur gar zu oft wird derselbe zum Märtyrer der angeblichen Bedürfnisse jener Individuen, die da wähnen, die gütige Natur habe den Waldbestand nur zu ihrem Alleingebrauch auf ihren Boden gepflanzt.