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von dieser Regel abgehen sollte. Hievon gibt die Benutzung der Privathölzer der Landleute hinlängliche Beweise ab. Ein schöner Waldbestand macht vorzüglich den Staat seines Hofes aus, und er ist um so mehr geschätzt unter seines gleichen, je besser er denselben zu benutzen versteht. Daher bedient sich jener Landmann, der öfters in dem Gemeindschlag bey Fällung seines Gemeindholzes alles ohne Schonung für sich abtreibt, nur des verwachsenen verbutteten Stammes zu seinem Gebrauch aus seinem Eigenholze; er unterscheidet vorzüglich, was in demselben als Bau- und Nutzholz anzutreffen ist; ja er sortirt dasselbe, und gibt ihm sogar seine äussere Form und Zubereitung, welche es zu dieser oder jener Absicht, wegen welcher es bey ihm gesucht wird, haben muß. Sollte er nun dieses weniger mit seiner Wald-Rate thun, deren Alleinnutzung ihm durch die Aufhebung der Gemeinheit in dem Gemeindholze zuerkannt wird?

 G. So wie nun auf diese Art, durch Aufhebung der Gemeinheit in Gemeindwäldern, der Mißbrauch des Holzes vermindert, und zu bestmöglicher Benutzung desselben Veranlassung gegeben wird, so wird nicht minder auch seine Cultur befördert.