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Titel beym Verkauf einer Gemeind-Brandstätte bezahlt wurden. Bisher wurde nämlich der Verkauf einer solchen Brandstätte vorzüglich nur nach ihrem Wehrt und dem Wehrt der von derselben unzertrennbaren Grundstücke regulirt; nach der Vertheilung des Gemeindholzes aber wird hiebey auch auf die Wald-Rate und deren Zustand Rücksicht genommen.

 Aus allem diesem folgt nun von selbst die Antwort auf obige Frage: daß die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwäldern unter obigen Restrictionen, sich gar wohl mit dem Interesse des Staats vertrage, ja demselben von allen Seiten zum Vortheil gereiche.

 Hiebey nehme ich stillschweigend die Voraussetzung an, daß man bey Abtheilung der Gemeindwälder es darauf antrage, daß durch dieselbe das Wohl mehrerer Staatsglieder nicht widerrechtlich gekränket werde. Denn ob es schon Staatsregel ist, daß eine Unternehmung, welche der Glückseligkeit des größten Theils der Glieder des Staats förderlich ist, ob sie schon einigen derselben sehr nachtheilig werden kann, als eine das Gemeine Beste begünstigende erkannt werden mag: so ist es doch immer ein trauriges Loos