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Artikel „Schneidewein, Heinrich und Johannes“ von Karl Rudolf von Jacobi in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 144–149, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schneidewein,_Heinrich&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 04:39 Uhr UTC)
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Schneidewein: Heinrich S. (Schneydeweynn, Oinotomos), Kanzler in Weimar und Johannes S., Professor in Wittenberg – zwei Juristen aus der Reformationszeit. Das Geschlecht Schneidewein, auch Schneidewind, war im 15. und 16. Jahrhundert namentlich in der goldenen Aue sehr verbreitet. Verschiedene und schnell wechselnde Schreibweise der Familiennamen war damals sehr üblich, namentlich jener Familienname war zu zufälligen und willkürlichen Varianten aller Art sehr verführerisch. An 30 solcher Varianten wären leicht nachweisbar. „Schneydeweinn“ lautet die Originalunterschrift des Wittenberger Professors. Der griechische Name Oinotomos ist namentlich von den Italienern gebraucht, sie verunstalteten den deutschen Namen, den auszusprechen ihnen schwer wurde, in der eigenthümlichsten Weise (Scanea, Schenekdewinus) und gaben schließlich das deutsche Wort ganz auf. – Beide S. sind in Stolberg am Harz geboren. Ihr Vater war Rentmeister, einer der vertrautesten Räthe des gräflich Stolbergischen Hauses und ein eifriger Beförderer der Reformation, mit dessen Angehörigen es Luther „allezeit herzlich gemeint“ hat. Heinrich war längere Zeit Luther’s Tischgenosse, Johannes von seinem 13. Jahre an dessen Hausgenosse.

Heinrich ist 1510 geboren, 1524 in das Album der Universität Wittenberg eingetragen. Zu Ende seiner Studien hat er eine Reise nach Italien unternommen und in Pavia (1537) die Doctorwürde erlangt. Auf diese Reise beziehen sich längere, in den Tischreden enthaltene Unterredungen zwischen Luther und S. (vgl. J. C. Seidemann, Lauterbach’s Tagebuch auf das Jahr 1538, Dresden 1872). Trotz der ungünstigen Meinung, welche Luther von den Juristen im allgemeinen hatte und trotz seiner oft ausgesprochenen Warnung vor dem juristischen Studium, bezeugte er dem Heinrich S., daß er von Natur und Verstand zur Juristerei geschickt wäre (a. a. O. S. 176). Schon 1534 waren Luther und Melanchthon mit Heinrich S. nach Torgau gereist, um denselben [145] dem Kurfürsten bestens zu empfehlen (Lingke, Luther’s merkwürdige Reisegeschichte. Leipzig 1769. S. 220). In dessen Folge wurde S. 1538 von dem Kurfürsten Johann Friedrich dem Aelteren an den Hof zu Torgau als consiliarius berufen, später zum Hofrath ernannt. Er ist diesem fürstlichen Hause auch nach dessen Entkleidung von der kurfürstlichen Würde (1547) bis an sein Ende – 42 Jahre lang fast ohne Unterbrechung zu Diensten geblieben, obgleich die Stellungen, welche S. einnahm, damals an sich keine dauernden waren. Auch Silber und Geld stellte er dem fürstlichen Hause in Zeiten der Noth zur Verfügung. Er folgte der sächsisch-ernestinischen Linie von Torgau nach Weimar. Als das gymnasium academicum zu Jena 1558 zu einer eigentlichen Universität umgestaltet wurde, erscheint S. als einer der ersten Professoren der juristischen Facultät. Er war dieser Facultät primus brabeuta ac promotor und der erste promotus war sein College Matth. Wesenbeck, der später Nachfolger des Professor S. in Wittenberg wurde. 1561 trat die Mitgliedschaft an dem damals in Jena errichteten Consistorium, 1566 an dem daselbst neu begründeten Hofgericht hinzu. Zugleich fungirte S. 1561 bis 1569 als Vicar des durch Hofgeschäfte verhinderten ordinarius facultatis juridicae et scabinatus, des Professor Premus. Auch in Jena hat er seinem Fürstenhause fortgesetzt Dienste als „Rath von Haus aus“ geleistet, insbesondere wurde er wiederholt bei den Verhandlungen und Untersuchungen wegen der damaligen theologischen (Flacianischen) Streitigkeiten betheiligt. Letztere scheinen in ihm persönlich einen Kampf hervorgerufen zu haben und Veranlassung geworden zu sein, daß er seine Professur im J. 1569 niederlegte. Er ging nach Arnstadt, um als Kanzler vorübergehend in fürstlich schwarzburgische Dienste zu treten und wurde 1573, als der Kurfürst August von Sachsen nach des Herzogs Johann Wilhelm Ableben die Vormundschaft über dessen unmündige Söhne übernommen hatte, wiederum nach Weimar als Kanzler berufen. Dies „beschwerliche“ Amt, wie er es nannte, hat er bis zum Jahre 1578 fortgeführt. Am 7. Mai 1580 starb er auf einer Reise in Jena. Bestattet ist er in Arnstadt in der Barfüßerkirche neben seiner vorverstorbenen Frau. Das noch vorhandene Epitaphium besteht aus einer großen hölzernen Tafel, auf welcher die Taufe Christi dargestellt ist. Darunter sind knieend abgebildet: Heinrich S., seine Frau, sein Sohn Heinrich, seine drei Töchter und drei Schwiegersöhne. Unter den sog. monumenta virorum de Academia meritorum in der Universitätsbibliothek zu Jena – eine Sammlung von Porträts Jenaer Professoren, namentlich der Rectoren – befindet sich gleichfalls ein Bild Heinrich Schneidewein’s. Obgleich dasselbe eine auf seinen Bruder Johannes bezügliche Inschrift trägt, kann kein Zweifel über die dargestellte Person sein. Die Abbildung stimmt genau mit der Darstellung auf dem Arnstadter Epitaphium überein und Johannes hat nie Beziehungen zu der Jenaer Universität gehabt. Die irreführende Inschrift wird erst später hinzugefügt sein und mag sich daraus erklären, daß Johannes auf dem wissenschaftlichen Gebiete – als Professor – der bekanntere war; mehrfach wird Heinrich in den Quellen als Bruder des „berühmten Professor in Wittenberg“ bezeichnet. Heinrich S. war mit der Wittwe des Dr. Wolfgang Reyßenbusch, Präceptor des Klosters in Lichtenberg und als solcher zugleich Kanzler der Universität Wittenberg, verheirathet. Zu der Verheirathung des Reyßenbusch hatte Luther in einem Briefe vom 27. März 1525 besonders gerathen. Reyßenbusch hatte dem Kurfürsten Johann Friedrich 4000 Gulden dargeliehen. Dies zur Verfügung der Wittwe stehende Capital wurde von ihr und ihrem zweiten Ehegatten zu einer Stiftung bestimmt, deren Zinsen zu Stipendien und anderen Unterstützungen, vornehmlich in der Schneidewein’schen Familie, verwendet werden sollten. Die Verwendungszwecke [146] waren aber sehr umfangreich und bei größerer Vermehrung der Familie nicht mehr erfüllbar, sie mußten daher durch landesherrliche Verordnung von 1735 eingeschränkt werden. Die Verwaltung der Stiftung führt der Magistrat zu Saalfeld. Schriften hat, so viel bekannt, der Kanzler S. nicht hinterlassen.

Johannes S. ist als jüngstes Kind unter 15 Geschwistern am 20. December 1519 in dem Hause: der reiche Winkel genannt, zu Stolberg geboren. Schon 1529 wurde er bei der Universität Wittenberg inscribirt und verlebte fast 10 Jahre als familiaris et domesticus convictor in Luther’s Hause. Dadurch ergaben sich auch nahe Beziehungen zu Melanchthon. Schneidewein’s besonderer gubernator war der bekannte Nürnberger Theologe Veit Dietrich, der ihn nicht nur in die allgemeinen Wissenschaften, sondern auch in die Anfänge der juristischen Doctrin einführte. Nach Zeugniß des Professor v. Beust in dessen 1577 gehaltener Gedächtnißrede hat S. mit Veit Dietrich gemeinsam die meisten conciones, welche Luther zu Hause hielt, aufgeschrieben, auch am Rande dieser Aufzeichnungen bedeutsame und erläuternde Stellen aus den öffentlichen Reden Luther’s vermerkt. Im 20. Lebensjahre verließ S. Luther’s Haus und schloß frühzeitig – der Zeit üblicher als heute – die Ehe mit Anna Döring. Luther vermittelte und betrieb diese Eheschließung sehr ernsthaft. Die schon verwittwete Mutter Schneidewein’s widerstrebte längere Zeit, wie die bei De Wette, Theil 5, S. 186, 194 abgedruckten Briefe Luther’s beweisen. Die in diesen Briefen enthaltenen Auffassungen über das Erforderniß des elterlichen Consenses und das Verfahren bei ungerechtfertigter Verweigerung desselben sind von allgemeinerem Interesse. Die „schöne Braut von guter Extraction“ entstammte einer angesehenen Familie in Wittenberg. Ihr Vater Christian Döring (kerstens Doringk, wie er sich selbst schrieb) war ursprünglich Goldschmied, handelte aber auch mit anderen Artikeln, trieb Geldgeschäfte und verlegte in Gemeinschaft mit Lucas Cranach einen großen Theil von Luther’s Werken. Mit Döring’s Wagen und Pferden wurde Luther nach dem Reichstage zu Worms befördert. Die vielseitige geschäftliche Thätigkeit hervortretender Bürger war nicht ungewöhnlich. Mit Lucas Cranach, der auch neben seiner Kunst- und Handwerksmalerei, sowie neben dem Verlagsgeschäft Buchhandel betrieb und eine Apotheke besaß, hat Döring überhaupt in nächster Beziehung gestanden, beide waren bei der städtischen Verwaltung betheiligt, sie werden in Luther’s Schriften und sonstigen Quellen häufig neben einander genannt. Schneidewein’s Lehrer in der Jurisprudenz waren hauptsächlich Hier. Schurpf, Chilian Goldstein und Melchior Kling. Wegen seines „sonderbaren Fleißes“ bald bekannt geworden, wurde er 1544, nachdem er zum Licentiaten promovirt war, von dem Grafen Günther von Schwarzburg an dessen Hof nach Arnstadt berufen. 1549 ist er sodann Professor der Institutionen in Wittenberg geworden, 1551 zum Doctor juris utriusque creirt. Er war Beisitzer des Schöppenstuhls, des Hofgerichts und des Consistoriums. Mit dem schwarzburgischen Hofe blieb er in naher Beziehung, lehnte aber einen Ruf, als Kanzler dorthin zurückzukehren, mit Rücksicht auf die in Wittenberg besser zu erzielende Erziehung seiner Kinder ab. Die Scripta publice proposita a gubernatoribus studiorum in academia Witebergensi (Witeb. 1560–72) geben Zeugniß von seinem großen mit Wohlwollen gepaarten Ernst, mit welchem er wiederholt die Rectorats- und Decanatswürde bekleidete. Interessant ist die von ihm als Rector (1562) in lateinischer, gleichzeitig von dem Pfarrer Eber in deutscher Sprache publicirte Beschreibung eines ungewöhnlich großartig und vollständig entwickelten Polarlichtes mit Corona, von welchem in den bisherigen Polarlichtverzeichnissen keine Kunde enthalten ist. Als eine sehr werthvolle Bereicherung der Geschichte dieser Erscheinungen ist diese „ungemein lebhafte und anschauliche Schilderung“ von sachverständiger Seite [147] bezeichnet. Neben die amtliche Thätigkeit traten die oft zu sehr belastenden illiterati labores: Aufträge der Fürsten, Städte und Privaten in juristischen Dingen und öffentlichen Angelegenheiten. 1557 wurde S. von dem Kurfürsten von Sachsen nach Speyer abgesandt ad inspectionem et dijudicationem maximarum controversiarum, de quibus disceptatum in senatu Camerae imperii longo jam tempore fuerat, – „in welcher Expedition er auch was sonderliches ausgerichtet hat“. Bald darauf hat er sich als Abgesandter des Kurfürsten in einer Streitsache mit dem Landgrafen zu Hessen „einen ungemeinen Ruhm erworben und einen stattlichen recompens davon getragen“. Dauernde Kränklichkeit ließ einen frühzeitigen Tod erwarten, auf welchen sich S. in Gottergebenheit zeitig vorbereitete. Melanchthon’s mahnende Worte:

Sic ego quotidie de lecto surgo precando
 Ut mens ad mortem sit duce laeta Deo

hatte er über sein Bett geschrieben. Im Winter 1568/9 war er mit seinem Freunde Teuber nach Zerbst berufen, um in einem Competenzstreit zwischen dem dortigen Rathe und dem Schöppenstuhl beiräthig zu sein. In der Nacht vom 3. zum 4. December starb er daselbst am Schlagfluß. Mit Rathspferden wurde seine Leiche nach Wittenberg übergeführt und in der Schloßkirche dicht neben Luther’s Grabe beigesetzt. Es war in Wittenberg keine gleich allgemeine Trauer und Theilnahme seit dem Tode Melanchthon’s gewesen. Grabstein und eine über der Kanzeltreppe hängende Gedächtnißtafel (Johannes der Täufer als Prediger in der Wüste, darunter die Familie Schneidewein) sind wahrscheinlich bei dem Brande der Schloßkirche im 7jährigen Kriege (1760) vernichtet. Außerdem sind acht noch vorhandene Bilder Schneidewein’s ermittelt, welche jedoch auf zwei Originale zurückzuführen sind, eines der letzteren rührt von Lucas Cranach, wahrscheinlich dem jüngeren, her. Charakteristisch sind die Unterschriften; zwei derselben lauten:

Multa forum, plus aula tibi, schola plurima debet
  Aetatis nostrae fama, sequentis amor.

  Ein grose Kunst und schöne Gab
  Die Gott schenckt vom Himmel rab
  Wen Einer ist ein gut Jurist
  Und darneben ein fromer Christ.
  Gott gibt im Gnad in dieser Zeit
  Und dort hernach in Ewigkeit.

Domus ejus – so sagt v. Beust in der schon erwähnten Gedächtnißrede – honestae disciplinae scholasticae imago quaedam et privata ecclesiola videbatur. 16, 17 oder 18 Kinder – die Angaben lauten verschieden – waren der Ehe entsprossen, 9 überlebten den Vater. Sein Sohn Günther war Hof-Consistorial- und Appellationsrath in Weimar, von ihm stammt die Hase’sche Familie, zu welcher der am 3. Januar 1890 im 90. Jahre verstorbene Wirkliche Geheime Rath und Professor der Theologie D. Karl August v. Hase gehört. Günther ist auch ein Vorfahr des Unterzeichneten. Ein anderer Sohn, Heinrich, wurde Professor in Jena. Eine Tochter, Elisabeth, war an Wolff Lauenstein zu Weimar verheirathet, welcher gleich dem Kanzler S. eine Familienstiftung mit einem Capital von 2000 Gulden errichtete. Bei Lebzeiten Schneidewein’s sind nur zwei aus Anlaß von Doctorpromotionen gehaltene Reden desselben publicirt: „De Eberhardo duce Wirtebergensi“, 1552 und „De Lothario Saxone“, 1561, beide wiederholt abgedruckt in Melanchthon’s Selectae declamationes und anderen Sammelwerken. Das Hauptwerk der nach seinem Tode erschienenen Schriften bildet der Institutionen-Commentar, der zuerst 1571 in dem angesehenen Verlagsgeschäft Rihelius in Straßburg[WS 1] erschien. Die Handschrift wies verschiedene Lücken [148] auf, welche Matth. Wesenbeck in der 1573 erschienenen zweiten Ausgabe ergänzte. Weiter traten Anmerkungen von dem letzteren, dann von P. Brederode und zuletzt von Dion. Gothofredus hinzu. Mit der Ausgabe von 1597 haben diese Anmerkungen ihren Abschluß gefunden, etlichen späteren Ausgaben ist nur noch ein Bild bez. eine Lebensbeschreibung Schneidewein’s, letztere vornehmlich aus v. Beust’s Gedächtnißrede entnommen, beigefügt. Im ganzen sind mehr als 80 Ausgaben bekannt, welche zumeist in Straßburg und Venedig, zum Theil in Frankfurt a. M., Köln, Wittenberg (?), Genf und Lyon erschienen sind, die letzte in Venedig 1762. Noch heute enthalten die Universitäts- und Stadtbibliotheken Breslau allein 23, die Münchener Hof- und Universitätsbibliotheken 22, die Bibliothek in Stuttgart 13, Freiburg 11, Dresden 9, auch Budapest 5, die königliche Bibliothek in Rom 10, Lyon 4, London 2 Exemplare des Commentars in seinen verschiedenen Ausgaben. Die im Auslande erschienenen Ausgaben nennen den Verfasser zumeist mit dem dort geläufigeren griechischen Namen Oinotomos. Erklärlicher Weise ist der in verschiedenen Rechtsmaterien durch den reformatorischen Geist beeinflußte Commentar alsbald auf den index librorum prohibitorum gesetzt, zuerst in Parma 1580, später noch besonders in Spanien. Die Expurgation war vorbehalten und ist in den Venediger Ausgaben, zuerst 1603, sowie in späteren Lyoner Ausgaben, hier im Anschluß an den spanischen index erfolgt. Bei der Expurgation in Venedig war vornehmlich der berühmte Jesuit Antonio Possevini thätig. Diese Expurgation ist mit großer Feinheit und Sorgfalt durchgeführt, während die Expurgation nach Maßgabe des spanischen index rücksichtsloser und mit großen Strichen gearbeitet hat. Vollständig sind nur die seit 1597 erschienenen nicht expurgirten Ausgaben. Selbständig und etliche Male wiederholt sind noch die Commentare zu den Abschnitten „De nuptiis“ (zuerst Jena 1585) und „De testamentis“ (prodromus Schneidewinus, Liegnitz 1604) gedruckt. Endlich sind aus dem Nachlaß herausgegeben: „Apostillae quaedam in IX libros Codicis transcriptae“ 1576 und ein „Epitome in usus feudorum“, letzterer in etwa 10 Ausgaben, zuerst Jena 1585, später erläutert von dem Professor Leopold Hackelmann, dem 2. Ehemann der Wittwe des Heinrich S. jun. Joh. Schneidewein’s Thätigkeit ist auch auf die bedeutendsten Gesetzgebungen des 16. u. 17. Jahrh: die sächsischen Constitutionen von 1572 und das württembergische Landrecht, Ausgabe von 1610 von wesentlichem Einfluß gewesen. Für Württemberg ist dies bereits von C. G. Wächter in dessen Württembergischem Privatrecht (Stuttgart 1839) und anderweit bezeugt. Die Unterlagen zu den sächsischen Constitutionen bildeten die von dem Kurfürsten August erforderten Gutachten der Universitäten und Gerichtshöfe zu Wittenberg und Leipzig, welche später als sächsische Consultationen bezeichnet und veröffentlicht sind. Diese Veröffentlichungen verweisen auf dem Titelblatt an erster Stelle auf Schneidewein’s Mitthätigkeit. In der späteren Litteratur ist dieser Umstand nicht genügend berücksichtigt. Den näheren Nachweis, daß jene Verweisung eine wohlbegründete war, gedenkt der Verfasser dieses Aufsatzes in einer ausführlicheren Schrift über die Gebrüder S. zu führen. Dieselbe wird auch auf die sonstigen hier zumeist nur angedeuteten thatsächlichen Momente und die Bedeutung der beiden Brüder näher eingehen, überhaupt ein erweitertes Material beibringen. Wenn dort namentlich dargelegt werden soll, daß Joh. S. zu den bedeutenderen und einflußreichsten Rechtslehrern seiner Zeit gehörte, so rechtfertigt sich dies schon äußerlich durch die große und auf zwei Jahrhunderte sich erstreckende Zahl der Ausgaben seines Hauptwerks, sowie die umfassende Verbreitung desselben, selbst in Italien und Frankreich. Die Bedingnisse der Zeit auf dem Gebiete seiner Thätigkeit hatte S. klar erkannt. Er war nicht ein Mann, der mit der Ankündigung und Betonung großer reformatorischer Pläne arbeitete, [149] gleichwohl aber sich bewußt in den großen umgestaltenden Ideen seiner Zeit sowohl auf dem Gebiete der Kirche als der Wissenschaft bewegte und dieselben maßvoll, aber mit großer Einsicht förderte. Tritt bei ihm die in den humanistischen Kreisen äußerlich sich geltend machende Begeisterung und die denselben immerhin anhängende Schönrednerei nicht in den Vordergrund, so ergibt sich daraus nicht eine gegensätzliche Arbeit. Schwierige Aufgaben waren der deutschen Rechtswissenschaft gestellt. sie hatte sich eine methodische Behandlung anzueignen, und das aus verschiedenen Quellen geflossene, neuerdings durch die Reformation beeinflußte Recht zur einer Klarstellung und Versöhnung zu bringen. Schneidewein’s Commentar gewährt eine klare und sichere Einsicht in das gesammte von den Institutionen umfaßte Rechtsgebiet und dessen durch die nicht römischen Quellen bedingte Aenderungen, so daß derselbe noch heute einen zuverlässigen Anhalt bietet, wenn man sich von dem Stande des Rechts und der Rechtswissenschaft im 16. Jahrhundert überzeugen will. Auf das Rechtsleben und das Studium der Zeit muß ein derartiges Werk einen bedeutenden Einfluß gehabt haben, – „in usum et gratiam juris studiosorum nec non omnium aliorum praxim forensem sectantium“, so bezeichnet das Titelblatt den Werth des Commentars. Der Rahmen, in dem sich heute die Institutionenvorlesungen bewegen, ist allerdings weit überschritten, dies war aber keine Besonderheit, es scheint damals der Schwerpunkt in dem Vortrag der Institutionen gelegen zu haben.


Anmerkungen (Wikisource)