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Artikel „Schurff, Hieronymus“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 33 (1891), S. 86–90, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schurff,_Hieronymus&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 19:01 Uhr UTC)
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Schurff: Hieronymus S., auch Schurf, Schürpff, bei eigener Unterschrift Schuirpff geschrieben, Jurist, ist geboren am 12. April 1481 und stammt aus einer alten angesehenen St. Gallener Familie: er weist in seiner Eigenart, der Besonnenheit, Bestimmtheit, Ehrlichkeit und Ueberzeugungstreue seines Wesens die besten Eigenschaften solcher Schweizer Patricierhäuser auf. Sein Vater Johann war, wie manche seiner Vorfahren, Bürgermeister in seiner Geburtsstadt und dem Beruf nach Arzt. Dasselbe Fach ergriff ein jüngerer Sohn, Augustin, geboren zu St. Gallen am 6. Januar 1495, welcher dem Bruder nach der Universität Wittenberg folgte, dort besonderes Aufsehen durch die 1526 vorgenommene Anatomie eines menschlichen Kopfes erregte, und als Professor der Medicin im Genusse großer Berühmtheit am 9. Mai 1548 gestorben ist. Auch Hieronymus sollte, nachdem er sich die allgemeine gelehrte Vorbildung in der Vaterstadt angeeignet hatte, Medicin studiren und begab sich zu diesem Zwecke nach Basel; hier jedoch wurde er durch den Vortrag des in italienischer Schule gebildeten Rechtsgelehrten Ulrich Krafft von Ulm so angezogen, daß er zu der Jurisprudenz überging. Mit seinem Lehrer wanderte er 1500 oder 1501 nach Tübingen, wo er bei einem Freunde seines Vaters, dem wackeren Summenhart, auch theologische Vorträge hörte, sich die Würde eines magister artium erwarb und mit Ambrosius Volland Freundschaft schloß. Da letzterer bei der Gründung der Universität Wittenberg dorthin als erster Ordinarius des Civilrechts gewonnen wurde, so begleitete ihn S. als doctor legens in artibus gegen die Zusage von 30 Gulden Gehalt und freien Lebensunterhalt; so war er schon am 18. October 1502 zugegen bei der feierlichen Eröffnung der neuen Hochschule, an welcher er fortan, während Volland bald wieder nach Hause zurückkehrte, bis gegen Ende seines Lebens verweilen, durch welche aber namentlich sein ganzes inneres Leben bestimmt werden sollte. Seine Laufbahn hier war eine rasche; nachdem er noch eine Weile gleichzeitig über Philosophie – D. Scotus – gelesen und juristische Vorlesungen gehört hatte, ward er 1505 als Legent des Liber sextus und der Clementinen, und 1507 als Ordinarius iuris civilis in Codice bestellt, auch zum Dr. jur. promovirt; später erhielt er den Titel eines kurfürstlichen Rathes und ward Beisitzer im gemeinschaftlichen sächsischen Oberhofgericht; bei der neuen Fundation der Universität 1536 endlich fiel ihm die Stelle des „ersten Legenten in Rechten“ für die Pandekten zu. Sein inzwischen schon mehrfach gestiegenes Gehalt wuchs damit auf 300 Goldgulden, wozu noch Honorare und gelegentliche Zuwendungen von veräußerbaren Lehnsexpectanzen und dergleichen seitens seines Landesherrn kamen; diesem erwies sich denn auch S. in den Tagen des Unglücks, während der Gefangenschaft nach der Mühlberger Schlacht (am 24. August 1546) als getreu und anhänglich, [87] indem er ihm eine Trostschrift zukommen ließ, an welcher der alte Kurfürst in seinen Leiden sich ordentlich erlabt haben soll. Des Bleibens in Wittenberg aber war für S. nicht mehr, als das kaiserliche Heer heranrückte; er zog nach Frankfurt a. O., wohin ihn zu gewinnen man sich schon seit dem Ende der dreißiger Jahre von Berlin aus bemühte; dort hat er die letzten Lebensjahre lehrend zugebracht und ist, nachdem er einen Ruf an das Reichskammergericht wegen vorgerückten Alters abgelehnt hatte, am 6. Juni 1554 gestorben.

Schurff’s große geschichtliche Bedeutung beruht hauptsächlich auf seiner persönlichen Stellung zu der Reformation und zu Luther. Allerdings hat er sich auch, für seine Zeit mit Recht, eines bedeutenden Rufes als Lehrer der Rechtswissenschaft und als Consulent erfreut, so daß er großen Herren und Fürsten mit Rath beigestanden, namhafte Schüler wie Ulrich Mordeisen, Melchior Kling u. a. m. ausgebildet hat; aber seine „Consilia“, das einzige Werk, welches wir von ihm besitzen, zeigen ihn eben nur als einen tüchtigen, mit allem Wissen seiner Zeit ausgerüsteten, ernsthaft arbeitenden und denkenden Juristen, welchem keinerlei besondere Bedeutung zukommt, dem vielmehr selbst das gelegentlich hervortretende Streben nach Kürze und geschmackvollerer Einfachheit, als sie seine italienischen Muster aufweisen, durchweg mißlingt, da er in der Ausführung über diese Muster nicht hinaus kann. Zu der Reihe derjenigen, welche, mit Zasius beginnend, das Joch der italienischen Praxis humanistisch oder durch Ausbildung einer eigenen deutschen Praxis abzuschütteln beigetragen haben, kann S. nicht gezählt werden; vielmehr gründet sich die Rolle, welche er gespielt hat, gerade darauf, daß er, der Jurist von altem Schrot und Korn, der Kanonist, Scholastiker und Praktiker, der religiösen Reformation sich angeschlossen hat, welcher der juristische Reformer Zasius aus conservativen Bedenken nicht über die ersten einleitenden Schritte hinaus zu folgen wagte.

S. gehörte von Anfang an zu dem kleinen Kreis derjenigen näheren Vertrauten Luther’s, welchen die im Inneren des Mannes heranreifende neue Gesinnung vertraut war, lange bevor sie bei Gelegenheit des Tetzel’schen Ablaßhandels offen für weitere Kreise hervortrat; indem aber S. so vergönnt war, das allmähliche Durchringen der Reformationsidee in Luther’s Geist, gleichsam die Selbsterfahrungen und inneren Erlebnisse Luther’s mit zu durchleben, hat er die evangelisch-religiöse Ueberzeugung in sich aufgenommen mit einer Festigkeit, welche durch nichts mehr erschüttert, mit einer Lauterkeit, welche durch nichts mehr getrübt werden konnte. Für Luther war es nun aber doch, als es zum Zusammenstoß kam, von unschätzbarem Werth, gerade die Wittenberger Juristen auf seiner Seite zu haben, deren Verhalten freilich durch die Ueberstürzung, mit welcher ohne Beobachtung der kanonischen Formen die Verdammungsbulle erging, wesentlich erleichtert wurde. Erhielt doch dadurch von vornherein die neue Sache ein gesetzliches und gesetztes Ansehen, der Kurfürst aber treffliche Mittel an die Hand, sein sie begünstigendes Verhalten nach außen hin zu rechtfertigen. Freilich wird S. die Verbrennung der Bulle mißbilligt haben, schon deshalb, weil damit der bisher so vortheilhaft behauptete formal gesetzliche Boden aufgegeben wurde; dennoch ließ er Luther nicht im Stiche, sondern begleitete ihn 1521 nach Worms, wo er ihm als Rechtsfreund vor dem Reichstage zur Seite stand. Die Hülfe, welche er ihm dort öffentlich leistete, war freilich von geringem Belang, so dramatisch uns auch berichtet wird, wie S., als Luther ohne weiteres eine Anzahl auf einer Bank liegender Bücher als die seinigen anerkennen wollte, überlaut dazwischen gerufen habe: „Recitentur tituli librorum!“ Die Bücher waren wirklich Luther’s, dieser gab Alles zu, wollte sich in gar keiner Weise vertheidigen, welche juristisch hätte Erfolg versprechen [88] können: da blieb dem Rechtsbeistand wenig zu leisten übrig. Desto wesentlicher war, wenn nicht die von Melanchthon, welcher es doch wohl wissen konnte, gemachten Andeutungen täuschen, Schurff’s stille Thätigkeit: war ihm doch der kaiserliche Rath Lamparter ein väterlicher Freund und naher mütterlicher Verwandter, Lamparter aber Vertrauter keines Geringeren als des Gattinara. Daß es S. gelang, bei Lamparter geneigtes Gehör zu finden und diesen von der Ehrlichkeit der Gesinnung Luther’s zu überzeugen, mag mehr, als exact festzustellen ist, dazu mitgewirkt haben, wenn es nicht zu einer Wiederholung der Hussischen Tragödie gekommen ist. Als dann Luther im März 1522 gegen den Willen des Kurfürsten nach Wittenberg zurückkehrte, war es wieder S., welcher dem Landesherrn gegenüber die Verantwortung des Freundes zu führen, diesen aber zu einem milderen Auftreten, namentlich zu einem Schreiben an den Kurfürsten zu bestimmen wußte, durch welches letzterer sich als um Entschuldigung gebeten und zugleich anderen Höfen gegenüber als gedeckt ansehen konnte. Nach diesen Proben lag es nahe, daß S. 1524 mit der delicaten Mission des Empfanges des durch Wittenberg reisenden kaiserlichen Gesandten Joh. Haunart betraut und 1527 bei der großen Kirchenvisitation verwandt wurde; er leitete dieselbe in den Aemtern Orla und Weida und führte sie bis 1529 zu Ende. In diesen wie in allen übrigen Geschäften scheint, abgesehen von geringen vorübergehenden Trübungen, sein Verhältniß zu Regierung und Fürst fortwährend das beste geblieben zu sein.

Weniger Dank erntete S. von Seiten Luther’s. Es ist unbestreitbar, daß dieser dem weltlichen Recht, so sehr seine Lehre auch objectiv geeignet sein mag, demselben eine würdige Stellung zu begründen, persönlich mit einem vollgerüttelten Maß tiefer Abneigung gegenüberstand, ja dem Rechtsstandpunkt eigentliches Verständniß abzugewinnen zeitweilig geradezu unfähig war. Namentlich daß es höchste Gewissenspflicht des Juristen ist, das Recht wie es liegt, mag er es billigen oder nicht, zur Anwendung zu bringen; daß er dabei bis zur alleräußersten Grenze dessen zu gehen hat, was ihm ohne Verletzung der höheren religiösen Pflicht möglich erscheint; daß er demgemäß das Gesetz handhabt nicht weil er will, sondern weil er muß, so daß ihn auffordern, anders zu handeln, heißt, ihm eine Unmöglichkeit zumuthen: das hat, so gewiß doch diese Anschauung gerade vom Standpunkt Luther’s aus die einzig richtige ist, Luther nie völlig begreifen wollen. Nur so ist es zu erklären, aber um nichts weniger zu mißbilligen und tieftraurig zu lesen, wie Luther seinen Groll gegen S. 1538 öffentlich in seinem vollsten Schmäh- und Kraftstil entlud, als letzterer nach längeren Unterhandlungen und trotz mehrfach vorangehender nicht ganz so heftiger Aufforderungen zur Umkehr – eine Spannung scheint schon seit 1531 bestanden zu haben – bei seiner juristischen Ansicht von der Gültigkeit der sogenannten heimlichen, d. h. ohne Vorwissen noch Einwilligung der Eltern geschlossenen, Ehen verblieb, während Luther aus moralischen Gründen für die Ungültigkeit eintrat. Daß es gar nicht in Schurff’s Macht steht, hier beliebig Stellung zu wechseln, daß es bei S. dieselbe ehrliche, im großen wie im kleinen sich bewährende Ueberzeugungstreue ist, welche ihn in den Zeiten der Gefahr an die Seite des verfolgten Luther fesselte und nun in der Gegnerschaft des mächtigen Luther festhielt: das kann – oder will dieser nicht einsehen, obgleich ihm schon der Umstand hätte zu denken geben können, daß die ganze juristische Facultät sich S. anschloß. Der Streit in bezug auf diesen einzelnen Punkt war übrigens leicht beizulegen: S. brauchte bloß den Erlaß eines Gesetzes, welches heimliche Ehen für ungültig erklärte, um für die Zukunft Luther’s Ansicht beizutreten; daß die kurfürstliche Verordnung dem älteren Recht derogire, bezweifelt Niemand; so ist dann durch Johann Friedrich’s Vermittlung 1544 (oder Anfang 1545) zwischen [89] Luther und den Juristen eine sogenannte Concordia errichtet worden, welche überall im Sinne Luther’s, und zwar zugleich noch eine Reihe weiterer eherechtlicher Fragen entschied und, wenn auch nicht als Gesetz verkündet, doch so weit mit dem landesherrlichen Ansehen ausgestattet erschien, daß sich die Rechtsgelehrten bei ihr beruhigen konnten.

Damit war diese Angelegenheit erledigt. Aber freilich war dieser Streit zwischen Luther und S. doch bloß ein Symptom eines viel tiefer greifenden Gegensatzes gewesen. Schurff’s Ansicht von der Gültigkeit heimlicher Ehen beruhte auf der positiven Vorschrift des Kanonischen Rechts; von diesem wollte Luther in seinem Eifer gegen alles Papistische nichts mehr wissen, ohne zu bedenken, daß auf ihm als auf einem in wesentlichen Stücken weltlichen Rechte Civil- wie Criminalrecht und Proceß des Reiches in erster Linie beruhten. Seine Autorität zu beseitigen wäre eben so formal widerrechtlich, wie sachlich verderblich gewesen: eine derartige Maßregel würde zu einem wahren Chaos geführt haben. Wie daher S. früher einmal, in Luther’s Abwesenheit, aber mit dessen Zustimmung, gegen die Schwarmgeister unter Karlstadt hatte auftreten müssen, welche das Römische Recht in Sachsen abgeschafft und statt desselben das mosaische Gesetz durch den von ihnen stark beeindruckten Kurfürsten eingeführt zu sehen verlangten: so war es jetzt die gesetzliche Geltung des Kanonischen Rechts, für welche er stritt und zu deren Behauptung sich alle Juristen Wittenbergs um ihn scharten. Dabei soll nicht verkannt werden, daß auch S. nach seiner Seite zu weit ging, indem er die Augen gegen die Thatsache verschloß, daß man eine kirchliche Revolution durchgemacht hatte, und indem er nicht bloß gegen die Einziehung der katholischen Kirchengüter sich aussprach, sondern auch specifisch kirchliche Lehren des Kanonischen Rechts, wie diejenigen über die successive Digamie und die Ordination der Geistlichen, noch unter den neuen Verhältnissen vertrat. Ja, er scheint sogar die erstmalige Priesterehe nicht recht gerne gesehen zu haben, und es wird behauptet, hierdurch gereizt habe Catharina Luther den Zorn ihres Eheherrn gegen den ehemaligen Freund zu nähren wesentlich beigetragen. Merkwürdig ist es nur, daß es über keinen diesen Punkte zu einem kräftigen Conflict ausgesprochenermaßen gekommen ist; hat sich doch Luther einmal sogar entgegenkommend erwiesen gegen den Wunsch Schurff’s, von einem rite ordinirten Priester das Abendmahl zu empfangen; vielmehr scheint die eigentliche Controverse sich auf das Erforderniß der Oeffentlichkeit der Eheschließung mit Consens der Eltern beschränkt zu haben, so daß seit der Concordia die Polemik schließt, welche übrigens von Seiten Schurff’s meist unpersönlich, stets in den ehrerbietigsten Formen geführt worden ist. Obgleich es zu einer Wiederherherstellung guter persönlicher Beziehungen nicht mehr kam, betheiligte sich S. bei dem Begräbnisse Luther’s in den ersten Reihen der Leidtragenden.

Man hat wohl von protestantischer Seite S. infolge aller dieser Vorgänge den beliebten Vorwurf des Papigirens gemacht; dagegen sagt Melanchthon von dem eben Verstorbenen, er schaue auf ihn gleichwie in einen Spiegel, das Leben, die sorgfältige Prüfung der reinen Glaubenslehre, die Beherrschung der Leidenschaften anlangend; und die Genossen seiner letzten Jahre haben das Katheder, auf welchem er in Frankfurt gelehrt hatte, mit seinem Bilde und dem Spruche versehen lassen: Priscos vide iuris peritos: vix magis pium videbis Schurpfio. – Gerade auf die feste und sichere Verbindung der religiösen und der juristischen Gewissenhaftigkeit in S. muß immer wieder verwiesen werden; wie es früher der Sache der Religion gedient hatte, daß sie in ihm einen juristischen Kämpen fand, dessen Rechtstüchtigkeit nicht zu bezweifeln war; so kam es später der Sache des Kanonischen Rechts zu Gute, daß es in ihm einen Vertreter erhielt, dem man protestantische Rechtgläubigkeit denn doch mit Erfolg nicht abzustreiten [90] vermochte. So ist es ihm, seinem Ansehen, seiner Festigkeit und Ruhe gelungen, nicht nur der evangelischen Kirche, wie sein neuerer ausführlicher Biograph Muther sagt, sondern den gesammten evangelischen Ländern das hohe Gut der Rechtssicherheit und Rechtsstätigkeit zu retten: er hat am Sitze der Reform selbst die gesammte Schar der Rechtslehrer und -Schüler von der Ansicht der Gültigkeit des kanonischen Rechtsbuches in solchem Maaße zu durchdringen gewußt, daß damit für die Zukunft diesem die Anerkennung als bleibende Rechtsquelle endgültig gesichert war, wennschon für vereinzelte Punkte des Eherechts die Concordia neues Recht einführte.

S. gehört nicht zu den Männern, welche sich infolge besonders glänzender und durchdringender Begabung Mitwirksamkeit in den Geschäften erobern; seine Thätigkeit beruht auf einer Reihe mehr äußerlicher Umstände: daß er sich gerade in Wittenberg, dem Brennpunkt der geistigen Kämpfe seiner Zeit, befand; daß sich in seiner Person neuer Glauben und altes Recht begegneten; daß er zu Luther in nahen persönlichen, zu einem kaiserlichen Rath in verwandtschaftlichen Beziehungen stand. Aber daß er die Rolle, welche ihm so zufiel, zu einer so erfolg- und segensreichen ausgestaltet hat, das rührt her von der seltenen Festigkeit und Lauterkeit des Charakters, mit welcher er ohne jede Rücksicht der Person bei allen sich verschieden überkreuzenden Vorgängen die richtige Stellung einnahm; von der Klugheit und Besonnenheit, mit welcher er diese Stellung vertrat und wahrte; und nicht am mindesten von der Musterhaftigkeit und Trefflichkeit seines Lebenswandels, infolge deren jede von ihm eingenommene Stellung eine solche Autorität gewann, daß sie sich selbst gegen die zornige Gegnerschaft des großen siegreichen Reformators zu behaupten vermochte. Auch bei S. entspricht den Erfolgen ein Verdienst.

Rede De vita clariss. viri H. Schurffii, gehalten von M. Teuber zu Wittenberg am 7. August 1554, verfaßt von Melanchthon, abgedruckt mit guten kritischen Zusätzen und Noten in den Hallischen gelehrten Beiträgen II, 102 f. – v. Seelen, De Ictis qui Lutheranismo insigniter profuerunt, abgedruckt ebend., II, 170 fg. – Muther, Aus dem Universitäts- und Gelehrtenleben im Zeitalter der Reformation, S. 178–229 (Leben) und S. 415–454 (Quellen und Urkunden). – v. Stintzing, Geschichte der D. R.-W. I, 266 f., 273 f. – Köhler, Luther und die Juristen, namentlich S. 31 f. – Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation V, 345.