5) C. Rubellius Blandus (der Name vollständig CIL XIV 3576,[1] C. Ru ... Ephem. epigr. IX f. 3, 446 nr. 770 [nicht ganz sicher, s. u.]; bei Tacitus stets ohne Pränomen; C. Blandus CIL XIV 3556;[2] Blandus VI 14221. 16057. XIV 2610. 3555; Rub[e]lius Blandus im pompeianischen Graffito IV 1552) Sohn des C. (XIV 3576), wahrscheinlich des Triumvir a. a. a. f. f. C. Rubellius Blandus (Nr. 4), stammt von einem dem Ritterstande angehörenden, nach Rom eingewanderten und daselbst zu Ansehen gelangten Rubellius Blandus ab (Tac. ann. VI 27), den Seneca contr. II pr. 5 und sonst vielfach als Rhetor und Stoiker erwähnt (Nr. 2). Das Gentilicium ist latinischen Ursprungs (Schulze Lat. Eigennamen 443; s. den Art. Rubrius). Noch vor 14 n. Chr. gelangte R. als kaiserlicher Kandidat zur Quaestur: [Q(uaestor)] divi Augusti XIV 3576, bekleidete darauf den bereits zur Übergangsstaffel zur Praetur gewordenen Volkstribunat und die Praetur (CIL XIV 3555.[3]
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3576). Unter der Regierung des Tiberius war R. vor dem J. 21 Suffectconsul mit (C.?) Annius Pollio, CIL VI 14221,[4] ohne Collegen nennt ihn CIL IV 1552[5] am 17. Sept. (Liebenam Fasti cos. z. J. Vaglieri bei Ruggiero Diz. epigr. II 704). Ein Bruchstück der pränestinischen Fasten (Ephem. epigr. a. a. O.) aus der Zeit des Tiberius SUF C. RU..., das auf das J. 18 v. Chr. bezogen wurde, ist unter dieser Voraussetzung auf R. nur dann beziehbar, wenn für dieses Jahr eine doppelte Subrogation angenommen wird, doch ist die erwähnte zeitliche Fixierung zweifelhaft (Gatti Not. d. scavi 1897, 424; s. den Art. T. Rustius Nummius Gallus). Tacitus (ann. III 51) nennt ihn 21 n. Chr. unter den Consularen; er stimmte damals allein gegen die Todesstrafe und für die von M. Lepidus beantragte Verbannung des Clutorius Priscus, der wegen eines Klagegedichtes auf den Tod des Germanicus verklagt war. Borghesi IV 477 verlegt R.s Consulat ohne genügenden Grund in das J. 20. Ob er als Proconsul (CIL XIV 3556.[6] 3576) die Provinz Africa verwaltete, wie Carcopino (Mél. d’arch. et d’hist. 1906, 436) in einer nicht ganz korrekten Lebensskizze annimmt, läßt sich nicht erweisen; doch dürfte der in den Inschriften von Ain-el Djemala (Bruns Fontes I5 303) und Ain-Wassel (a. a. O. 301) genannte saltus Blandianus im Gebiete von Tunis, der Carcopino zu seiner Annahme veranlaßt, samt den Tac. ann. XIV 57 als Erbgut seines Sohnes erwähnten Gütern (aviti agri) in Asia einen Teil der Reichtümer ausmachen, die R. erwarb. Keinesfalls war er im J. 20 auf seinem Statthalterposten, da er in diesem Jahr im Senate den Antrag auf Verbannung der schwerer Verbrechen angeklagten Lepida stellte (Tac. ann. III 23). R. vermählte sich 33 n. Chr. mit Iulia, der Tochter des Drusus und der Livia. Diese Verbindung erregte als Mésalliance einigen Unwillen in Rom (Tac. ann. VI 27), doch muß es R. verstanden haben sich Ansehen zu verschaffen, da sein Sohn Plautus bereits als Thronanwärter in Betracht kommen konnte (vgl. Nr. 8). Als im J. 36 ein Brand den Stadtteil am Aventin und um den Circus verheerte, und Kaiser Tiberius zur Einlösung der Baulichkeiten eine große Summe aussetzte, wurde R. mit drei anderen progeneri Caesaris und einem von den Consuln ernannten Vertreter in die Schätzungskommission gewählt (Tac. ann. VI 45). Zwei Jahre später finden wir R. als Pontifex (CIL XIV 3576.[7] Howe Fast. sac. 19). R.s Kinder sind: Blandus (vielleicht) (Nr. 1), Plautus (Nr. 8), Drusus (Nr. 6), Bassa (Nr. 9). Der Vaterstadt Tibur scheint R. verbunden geblieben zu sein; er erneuerte einen Altar des Iuppiter praestes, des Schutzgottes Tiburs (CIL XIV 3555),[8] weihte der Iuno Argeia daselbst einen Altar a. a. O. 3556 und der [di]va Drusilla, (nicht [a]va, wie Henzen und nach ihm Nipperdey wollen, Dessau Ephem. epigr. VIII 320, 4), der 38 gestorbenen und im Oktober desselben Jahres konsekrierten Lieblingsschwester Caligulas, eine Marmortafel.