Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Verbannung auf Lebenszeit, der Todesstrafe gleichgeachtet
Band I,1 (1893) S. 478 (IA)
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Ἀειφυγία,[1] Verbannung auf Lebenszeit, wurde als bürgerlicher Tod von den Griechen der Todesstrafe gleichgeachtet und war immer mit Vermögensverlust verbunden. Poll. VIII 99. CIG 2008. CIA I 9, 30. II 54, 20. Sie kam am häufigsten vor, wenn Jemand durch die Flucht sich dem Urteil und der Strafe entzog (vgl. Is. IV 28), sie konnte in den ἀγῶνες τιμητοί von den Richtern als Strafe festgesetzt werden, sie wurde öfter auch in Beschlüssen denen angedroht, die etwa diesen Beschluss aufheben sollten. CIG 2008, 22. Dittenberger Syll. 5, 35. Gesetzlich festgesetzt war in Athen die Verbannung als Strafe für τραῦμα ἐκ προνοίας (Lys. III 38. VI 15. Demosth. XL 32) und für das Ausgraben heiliger Ölbäume (Lys. VII 3. 25. 32. 41, hierfür nach Aristot. Resp. Ath. 60, 2 sogar der Tod). Rückkehr ohne Befugnis zog Todesstrafe nach sich. [Lys.] VI 15. Lyk. Leocr. 93. Poll. VIII 86. CIG 2008. Niemand durfte den Verbannten aufnehmen bei Todesstrafe (Demosth. L 49); gewissen Arten von Verbannten wurde sogar das Begräbnis in heimischer Erde versagt. Thuk. I 138.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert Aeiphygia