RE:Epistula 1

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Epistulae principis, die kaiserl. Konstitutionen
Band VI,1 (1907) S. 204210
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Epistula. 1) Epistulae principis. I. Arten und Inhalt. Die epistulae principis (häufig auch rescripta genannt) sind eine besondere (und zwar die am häufigsten zur Anwendung gebrachte) Form der kaiserlichen Konstitutionen. Zweifelhaft ist, ob, wie Huschke (Ztschr. f. Rechtsgesch. I 296f.) lehrt, nach der Teilung der Reichsverwaltung auch die Caesares den Reskripten der Augusti gleichstehende epistulae erlassen haben [205] (Mommsen Abh. Akad. Berl. 1860, 469). Die in Briefform erlassenen Konstitutionen werden von den Juristen neben den edicta und decreta principis angeführt (Gai. I 5. Ulp. Dig. I 4, 1, 1).

Die epistulae principis sind entweder constitutiones personales oder generales. In der Form von epistulae sind Privilegien, Dispense, Immunitäten einzelnen Personen oder Körperschaften verliehen (Beispiele Gai. I 96. Frontin. de aquis 103) oder sonstige Verfügungen getroffen worden, welche für eine einzelne Person oder Körperschaft von Bedeutung sind (über Offizierspatente s. Hirschfeld Verwaltungsbeamt. 322, 2). Von allgemeinerer Bedeutung sind diejenigen epistulae geworden, welche die Entscheidung einer in einem Rechtsstreite aufgetauchten Rechtsfrage der darum ansuchenden Behörde oder Privatperson eröffnen (Prozeßreskripte).

Die consiituliones generales sind zum Teil nur Interpretationen des geltenden Rechts (zahlreiche Belege bei Brissonius De form. 282); vielfach aber haben die kaiserlichen Reskripte das bisherige Recht weitergebildet, Beispiele für diese rechtsschöpferische Tätigkeit der principes sind die epistula divi Hadriani über das beneficium divisionis mehrerer fideiussores (Gai. III 121), eine E. desselben Kaisers, welche die Zinsenpflicht des mit einem Legat Onerierten im Falle der mora solvendi ausschließt (Gai. II 280), die epistula divi Pii ad pontifices, welche die früher unzulässige Arrogation der impuberes unter gewissen Einschränkungen für zulässig erklärt (Gai. I 102). Die epistolare Form ist aber bei Prozeßentscheidungen ursprünglich nur fakultativ (neben der Form der subscriptio) zur Anwendung gekommen. Bei der Wahl der Form spielt anscheinend der Charakter des Anfragenden eine Rolle. Anfragen von Magistraten werden gewöhnlich in einer selbständigen E. (Theoph. I 2, 6), solche von Privaten dagegen meist in Form einer bloßen subscriptio oder adnotatio (s. o. Bd. I S. 382ff.) beantwortet; in nachdiocletianischer Zeit ist bestimmt worden, daß Prozeßreskripte nur in Form einer E. erledigt werden sollen (Cod. Theod. I 2, 1).

Seit der Zeit Constantins begegnen wir der sanctio pragmatica (s. d.) als einer besonderen Art der kaiserlichen epistulae; sie kommt prinzipiell nur bei Verfügungen, welche ein allgemeines Interesse betreffen, zur Anwendung; die sanctio pragmatica stellt niemals neue Rechtsnormen auf, sondern trifft stets nur administrative Maßregeln (Karlowa Rechtsgesch. I 936).

II. Rechtliche Bedeutung. Die zur Erteilung von Privilegien und in reinen Verwaltungssachen erlassenen epistulae verfolgen nicht den Zweck, eine Rechtsregel auszusprechen, welche auch in analogen Fällen beachtet werden soll. Anders steht es mit den constitutiones generales, speziell den Prozeßreskripten. Die letzteren leiten zunächst ein konkretes Prozeßverfahren ein, in welchem die bedingte Entscheidung des kaiserlichen Reskripts den Charakter der Formel annimmt (Puchta Inst. 178. Girard Manuel 59); der Rechtssatz, welcher im Reskripte ausgesprochen ist, soll aber nicht nur auf den dem Princeps zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfall zur Anwendung gebracht werden, sondern nach den Intentionen [206] des reskribierenden Kaisers auch in anderen Fällen, sofern die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, zur Richtschnur dienen. Die E. hat also die Bedeutung einer generellen Rechtsnorm. Man hat die Gesetzeskraft der in Briefform erlassenen Konstitutionen bestritten, wiewohl diese von den klassischen Juristen mehrfach hervorgehoben wird (Gai. I 5. Pomp. Dig. I 2, 2, 11. Ulp. Dig. I 4, 1 pr.). Aber das ins Treffen geführte Argument, daß die Reskripte nicht publiziert worden seien, ist nicht stichhaltig; man kann jetzt annehmen (s. u. S. 208), daß Reskripte, welche zu den constitutiones generales zählen, regelmäßig veröffentlicht worden; indes ist, wie schon Wlassak 137 bemerkt hat, die Publikation des Gesetzes kein notwendiges Requisit für seine Geltung.

Vor Hadrian sind Prozeßreskripte äußerst selten. Von Traian wird berichtet, daß er die Erteilung von solchen abgelehnt habe, um nicht zur Verwechslung von Individual- und Generalreskripten Anlaß zu geben (Hist. aug. Macr. 13; vgl. dazu die neueste, sehr hypothetische Erklärung Mommsens 258). Seit Hadrian nimmt die reskribierende Tätigkeit des Princeps einen immer größeren Umfang an; es hängt dies zusammen mit dem Erlöschen der edizierenden Tätigkeit der altrepublikanischen Magistrate seit der Sanktion des Edictum perpetuam (Karlowa a. a. O. 650. Girard 58). Das Senatus consultum, welches das letztere bestätigt, verweist ausdrücklich auf den Kaiser als das alleinige Organ für die Entscheidung künftig auftauchender, zweifelhafter Rechtsfragen (Const. Tanta § 18). Die Zahl der Reskripte hat dann immer mehr zugenommen; von Diocletian ist uns noch eine gewaltige Menge von in Epistolarform getroffenen Entscheidungen erhalten, die sich allerdings sämtlich auf die östliche Reichshälfte beziehen.

Nach der Teilung der Reichsverwaltung unter Diocletian und der Begründung der absoluten Kaiserherrschaft nimmt die Bedeutung der Prozeßreskripte wesentlich ab (hierüber s. Karlowa 935. Krüger 267). Die Fortbildung des Rechts erfolgt fortan hauptsächlich in der Form kaiserlicher Gesetze. Es kamen jetzt auch infolge Mangels einer einheitlichen Zentralstelle für die Herausgabe der Entscheidungen vielfach widersprechende Sentenzen vor, welche Rechtsunsicherheit erzeugten. Die epistulae der späteren Zeit stehen auch nach Form und Inhalt hinter den Erlässen der früheren Zeit zurück, und es war bedenklich, den nicht immer genügend erwogenen und mit der erforderlichen, juristischen Schärfe konzipierten Entscheidungen die Bedeutung allgemeiner Normen zu belassen. Die späteren Kaiser haben mehrere Gesetze erlassen, durch welche die Bedeutung der Reskripte wesentlich herabgesetzt wurde. Reskripte, welche mit Bestimmungen des ius oder ius generale in Widerspruch stehen, sollten ungültig sein (Cod. Theod. I 2, 2, 3. Cod. Iust. I 19, 3. 7. 22. 6); es wurde ihnen also die Kraft, das bisherige Recht zu ändern, genommen. Noch weiter ging Arcadius; er bestimmte (Cod. Theod. I 2, 11), daß Reskripte, welche auf Anfrage eines Beamten erlassen seien oder in Zukunft erlassen würden, nur für den individuellen Fall Geltung haben sollen Diese [207] Konstitution wurden später erneuert (Cod. Iust. I 14, 2) und hinzugefügt, daß die Anwendung in analogen Fällen nuv dann gestattet sein solle, wenn in dem Reskript irgendwie zum Ausdruck gebracht sei, daß der Kaiser eine allgemeine Norm schaffen wolle (Cod. Iust. I 14, 3). Iustinian hat die Prozeßreskripte ganz abgeschafft (Nov. Iust. 115).

III. Die epistulae principis sind veranlaßt durch Eingaben von Privaten (preces, libelli, supplicationes, δέησιςἀξίωσις; Belege bei Brissonius 274f. Hirschfeld 327, 2) oder rechtsprechenden Behörden, z. B. Praetoren, Consuln, Provinzialstatthaltern, Praefecti urbi (relationes, consultationes, suggestiones; Belege bei Brissonius 279. 288), welche sich an den Kaiser um Rechtsbelehrung wenden.

Auch die sanctiones pragmaticae sind vielfach durch Gesuche von Privaten veranlaßt worden. Nur so erklärt sich, daß Kaiser Zeno bestimmte, eine sanctio pragmatica solle nur auf Ansuchen einer universitas hominum (provincia, civitas, corpus usw.) erlassen werden (Cod. Iust. I 23, 7, 2 [1]). Indes muß diese Vorschrift, wie die pragmaticae sanctiones alicui personae datae zeigen (Const. de Iustin. codice confirm. § 4), wohl bald abgekommen sein.

IV. Form und Sprache (vgl. darüber Brissonius 276–300. Krüger 96. Karlowa 651. Gradenwitz Ztschr. d. Savigny-Stiftg. Roman. Abt. XXIII 356ff.). Die Bestandteile einer E. sind 1. die sog. inscriptio; sie enthält den Namen des (oder der) Regenten, von welchen die E. ausgeht, im Nominativ und den Namen der Privatperson oder Behörde, für welche die E. bestimmt ist, im Dativ mit oder ohne den Zusatz salutem (mitunter wird der Adressat in der Formel ad N. N. angegeben). Bei Antworten auf Kollektiveingaben wird in der inscriptio häufig nur eine Person namentlich angeführt, die anderen werden in einer Kollektivbezeichnung zusammengefaßt. Die Reskripte sind vorwiegend an Provinzialen gerichtet; die meisten supplicationes kamen eben aus den Provinzen, in welchen nicht, wie in Rom, die Möglichkeit bestand, das Gutachten eines Juristen mit ius respondendi einzuholen (Krüger 96, 16). 2. Der Text (hierüber s. o. unter I). Karlowa a. a. O. 936 vermutet, daß bei sanctiones pragmaticae, welche durch preces veranlaßt sind, die letzteren in den Text nicht aufgenommen werden. 3. Die subscriptio des Kaisers; sie enthält gewöhnlich eine kurze Grußformel (vale CIL II 1423. III 412. IX 5420); einige inschriftlich erhaltene epistulae bieten dafür den Vermerk scripsi oder rescripsi (CIL VIII 10570, 59. II 411). 4. Der Rekognitionsvermerk; seine Bedeutung ist bestritten. Nach Mommsen (Ztschr. d. Savigny-Stiftg. Roman. Abt. XII 253) bildet er ein notwendiges Requisit für die Gültigkeit des Erlasses. Der Beisatz recognovi, ein Vermerk der Expeditionsbehörde, deute an, daß von der vom Kaiser mit der subscriptio versehenen E. eine Abschrift für das Kopialbuch [commentarii) genommen wurde. Diese Lehre hat Mommsen später (Ztschr. d. Savigny-Stiftg. XVI 147) ergänzt und teilweise rektifiziert; er nimmt jetzt an, daß sowohl Konzept wie Ausfertigung dem Kaiser vorgelegt und erstere von [208] ihm mit der Formel rescripsi, letztere mit dem Rekognitionsvermerk versehen werde. Karlowa (Neue Heidelberger Jahrb. VI 214) bezieht die Klausel (rescripsi) recognovi auf die Kollationierung einer später gemachten Abschrift mit dem Texte des Kopialbuchs. 5. Angabe des Datums des Erlasses (Ort und Zeit); zuweilen findet sich hier die Formel data ad (folgt der Name des Adressaten) oder subscripta oder der auf die Publikation der Konstitution hindeutende Zusatz proposita (s. u.).

Die epistulae principis sind in der Regel in lateinischer, mitunter aber in griechischer Sprache abgefaßt; die uns erhaltenen griechischen Reskripte (Belege bei Krüger 95, 29-36) sind meist Antworten auf Eingaben der Provinziallandtage in den östlichen Reichsprovinzen.

Auf die Form der Erlässe ist bis auf Diocletian große Sorgfalt verwendet worden; sie zeugen auch von tiefem, juristischem Wissen und Scharfsinn; es erklärt sich dies daraus, daß die Abfassung der kaiserlichen Reskripte in der Hand erfahrener Juristen im kaiserlichen Konzilium lag (über deren Mitwirkung bei Abfassung der Reskripte s. Krüger 105f). In der späteren Zeit ist mit dem Rückgange der allgemeinen und juristischen Bildung die Formulierung der Entscheidungen nicht mehr so präzis und sorgfältig.

Mit der Erledigung (stilistischen Ausführung! der auf die preces und relationes ergehenden Antworten sind die Beamten a libellis (s. d.) und ab epistulis (s. d.), in nachconstantinischer Zeit das scrinium memoriae mit dem magister memoriae (s. d.) an der Spitze betraut. Die Ausfertigung der sanctiones pragmaticae liegt den pragmaticarii ob.

V. Publikation und Zustellung. Die Überlieferung spricht dafür, daß die meisten Reskripte öffentlich proponiert wurden; in zahlreichen Erlässen ist der Tag der Publikation, nicht der der Unterfertigung durch den Kaiser angegeben. Bis auf die neueste Zeit hat man dieser Überlieferung meist keinen Glauben beimessen zu dürfen geglaubt; man hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die Veröffentlichung bei einem großen Teil der mit dem Vermerk proposita überlieferten Erlässe keinen Sinn habe, da diese nicht neues Recht schaffen, sondern rein deklarativer Natur sind (Krüger 96, 43). Gegenwärtig kann (nach dem Bekanntwerden der Inschrift von Skaptopara) an der Tatsache der Publikation der epistulae principis wohl nicht mehr gezweifelt werden; strittig ist aber, zu welchem Zwecke die Publikation erfolgte. Nach Karlowas Annahme (Rechtsgesch. I 652, 1; nähere Ausführung in Neue Heidelberger Jahrb. VI 219) wäre sie daraus zu erklären, daß die Reskripte Gesetzeskraft hatten; die Kenntnis der Gesetze muß aber dem Volke durch die Veröffentlichung ermöglicht werden. Bei dieser Lehre bleibt es aber noch immer eine offene Frage, zu welchem Zwecke die E. an die Skaptoparener, also eine constitutio personalis (in Rom!) proponiert wurde. Nach Mommsens Darlegungen (a. a. O. 255) ersetzt die Proposition in Rom die Zustellung an die Parteien; den letzteren bleibt es überlassen, sich auf privatem Wege Abschriften des Erlasses [209] zu verschaffen. Diese Ansicht, welche sich auf die erwähnte Inschrift von Skaptopara gründet, hat Karlowa 218 mit Recht als unpraktisch zurückgewiesen; sie widerspricht auch direkten Quellennachrichten, welche die Insinuation an die Parteien als den regulären Vorgang voraussetzen (vgl. Cod. Iust I 23, 2).

Das Reskript wird nicht immer direkt dem Adressaten, sondern häufig einem Beamten, in dessen Amtssprengel der Supplikant sein Domizil hat, zur weiteren Beförderung intimiert (z. B. dem praeses provinciae oder dem procurator). Diese Beamten haben häufig nicht das Original, sondern eine Kopie der Partei insinuiert, das Original aber für ihr Archiv zurückbehalten, ein Vorgang, der von Diocletian strengstens untersagt wurde (Cod. Iust. I 23, 3). Die unmittelbare Zustellung an die Partei konnte auch entfallen, wenn der Kaiser unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Grundsätze die kompetente richterliche Behörde mit der Untersuchung der Sache betraut. In diesem Falle wird der kaiserlichen E. eine Abschrift der supplicatio beigefügt (Dig. XXXIV 1, 3. XLII 1, 33. XLVIII 6, 6).

VI. Registrierung. Es ist, wie bereits bemerkt wurde, strittig, ob das Original oder eine zweite Ausfertigung (ohne eigenhändige kaiserliche subscriptio) dem Adressaten intimiert wird. Mommsen, der die erstere Ansicht vertritt, glaubt infolgedessen, daß eine mit dem Rekognitionsvermerk versehene Kopie dem Archiv einverleibt wurde, während Karlowa (a. a. O. 211) der Meinung ist, es sei stets das Originalexemplar im Archiv niedergelegt worden.

Von den an das Archiv abgegebenen epistulae können die Interessenten nur mit kaiserlicher Genehmigung privatim Abschrift nehmen. Die nichtamtliche Kopie – amtliche Abschriften werden nicht bewilligt – wird durch die signa von sieben Zeugen als mit dem amtlichen Texte gleichlautend bekräftigt. Mit dieser späteren Abschriftnahme und Kollationierung bringt Karlowa 213ff. den Vermerk rescripsi et recognovi (seiner Ansicht nach ein Kopistenvermerk) in Verbindung. Über die Sammlungen der kaiserlichen epistulae in Form von commentarii s. o. Bd. IV S. 739.

VII. Erhaltene Reste kaiserlicher Epistulae. Kaiserliche E. sind in großer Zahl in die Iustinianischen Rechtsbücher aufgenommen worden. Von den außerhalb der Rechtsbücher erhaltenen Reskripten sind von besonderem Interesse die Antworten Traians auf die Eingaben des Plinius als Statthalter von Bythinien (hierüber Schanz in Iwan Müllers Handb. VIII 2² 272f.). Eine Übersicht über die inschriftlich erhaltenen Reste kaiserlicher epistulae bietet Karlowa Rechtsgesch. I 654ff. 953ff.

VIII. Literatur. a) Allgemeine: die Handbücher der Geschichte und Literatur des röm. Rechts, insbesondere Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 650ff. 654ff. 934ff. 953ff. Krüger Gesch. d. Quellen u. Lit d. Röm. Rechts (1885) 94ff. 267f. b) Besondere: Brissonius De formulis et sollennibus populi Romani verbis (1755) 276ff. Wlassak Kritische Studien z. Theorie d. Rechtsquellen (1884) 133ff. Mommsen Die Inschrift von Skaptoparene, Ztschr. d. Savigny-Stiftg. Roman. Abt. XII [210] 253ff. Karlowa Über die in Briefform ergangenen Erlasse römischer Kaiser, Neue Heidelberger Jahrb. Yl (1896) 211ff. Hirschfeld Die kaiserlichen Verwaltungsbeamten bis auf Diocletian (1905) 318ff.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S III (1918) S. 435436
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S. 204, 60 zum Art. Epistula:

Nicht bloß die Kaiser, sondern auch die Provinzialstatthalter, ja selbst die Procuratores Augusti haben zahlreiche E. erlassen, und zwar wiederum, was die ersteren betrifft, nicht nur die Proconsuln, sondern auch die Legati Caesaris; besonders oft sind in unserer Überlieferung E. des Praefecten von Ägypten. Die Form ist die gleiche wie bei den kaiserlichen E. (s. o. Bd. VI S. 207), also Einleitung durch den Namen des Schreibers im Nominativ, darauf der Adressat im Dativ und χαίρειν. Den Schluß bildet eine Großformel mit Ἒῤῥωσο und dem Datum , doch kann auch die Grußformel fehlen, z. B. BGU III 747 = Mitteis-Wilcken I 2 nr. 35, 139 n. Chr. Als Adressaten treten in unserer, übrigens vornehmlich der griechischen Reichshälfte entstammenden Überlieferung ebensowohl beamtete Einzelpersonen wie Gesamtheiten, namentlich Stadtgemeinden oder κονιά auf. Inhaltlich dient die E. der Statthalter teils der [436] Aufstellung von allgemeinen Rechtsnormen, indem sie sich an ein Edikt, das gleichzeitig kundgemacht wird, anschließt oder ihm voraufgeht, oder auch nähere Anordnungen über die Kundmachung enthält z. B. CIG 4956 = Dittenberger Or. Gr. 665. 664. CIL III 1, 781. Auch ein Einzelfall wird oft in Epistulaform geordnet, hieher gehören namentlich die zahlreichen Belobigungsschreiben kaiserlicher Legaten oder Procuratoren an den Lykier Opramoas, vgl. Heberdey Opramoas, Inschr. vom Heroon zu Rhodiapolis 1897. Cagnat IGR III 739ff. Auch Urteile in Prozessen von Stadtgemeinden untereinander werden vom Statthalter in Epistularform erlassen CIG 3835 = Dittenberger Or. Gr. nr. 502, ebenso prozeßleitende Verfügungen auf Antrag eines Index pedaneus BGU I 19 Col. II Z. 13ff. Mitteis-Wilcken II 2 nr. 85, dazu Mommsen Ges. Schr. I 455ff. Weiß Ztschr. f. Rechtsg. XLVI 236ff. Auch sonst ist bei den E. der Statthalter oder Procuratoren ein darauf gerichtetes Begehren von Unterbeamten oder Privaten regelmäßig als möglich vorauszusetzen, wenngleich die Erledigung durch subscriptio (ὑπογρφή) doch viel häufiger gewesen sein muß. Solche auf Antrag ergangene E. wurden im Archiv zugleich mit den daran geklebten Eingaben in Sammelbänden verwahrt, P. Hamb. I 18, dazu die Bemerkungen des Herausgebers. Letztere Urkunde, eine Übergabeliste an ein staatliches Archiv, bezeichnet die bereits deponierten Stücke als αὐθεντικαί, Originale, und setzt es derart außer Zweifel, daß diese, die Urschriften, im Archiv verwahrt und der Partei nur eine Ausfertigung (Kopie) hinausgegeben wurde, eine Frage, die für die kaiserlichen E. höchst bestritten ist (s. o. Bd. VI S. 209). Der Gebrauch der E. durch die römischen Provinzialbehörden für allgemeine Verfügungen erstreckt sich zeitlich von der republikanischen Zeit ab durch das ganze Prinzipat bis zum Aufhören der alten Provinzialverfassung in der diocletianischen Reichsordnung; s. auch unter Libellus.

Literatur: Lafoscade De epistulis imperatorum magistratuumque Romaorum (1902). Viereck Sermo Graecus 1888. Berl. phil. Woch. 1903, 45.

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Band R (1980) S. 105
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Epistula

[1]) Epistulae principis, die kaiserl. Konstitutionen. S III.