Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Kaiserl. Post
Band IV,2 (1901) S. 18461863
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Cursus publicus griechisch δημόσιος δρόμος (Procop. bell. Vand. I 16 p. 216 D; bist. arc. 30 p. 85 B. Joh. Lyd. de mag. II 10. III 4. 21. Theodor. hist. eccl. II 16, 18. Αthan. hist. Ar. ad mon. 20 = Migne G. 25, 716 und sonst), die kaiserliche Post. Während der ganzen Dauer des Altertums pflegte man Briefe, wenn sich nicht zufällige Gelegenheiten zu ihrer Beförderung darboten (Plaut. mil. glor. 131. Cic. ad Qu. fratr. II 12 [14], 3; ad Att. V 4, 1. 15, 3. Symmach. epist. I 46. II 9 und sonst), durch besondere Boten (tabellarii), die man wohl meist aus seinen Sclaven oder Freigelassenen auswählte, bestellen zu lassen (Cic. Phil. II 77; ad fam. XIV 22. XV 17, 1; ad Att. V 15, 3. Dig. XLI 1, 65. Symmach. epist. VI 54. 55. 63 und sonst). Das galt nicht nur für Privatbriefe, sondern auch für die officiellen Depeschen, welche die Statthalter an den Senat (Liv. XLV 1, 6. Cic. ad fam. XII 12, 1; oder die Unterthanen ihrer Provinz (Cic. Verr. III 183) und fremde Könige an den Kaiser richteten (Plin. ad Trai. 64). Wer nicht über eigene Boten verfügte, konnte in Rom auch gewerbsmässige Briefträger benutzen; denn an gewissen Stellen hatten Freigelassene und andere arme Teufel ihre bestimmten Standorte, um sich für solche Zwecke dingen zu lassen (CIL VI 9918: tabellarius a ripa. 9921: a porta Fontinale: vgl. 9916. 9917. X 1961). Wenn Caesar während des Bürgerkrieges in bestimmten Abständen Reiter stationieren liess, die den Nachrichtendienst zwischen [1847] den verschiedenen Kriegsschauplätzen vermittelten (Caes. b. c. III 101, 3), so war dies Ausnahme für den besonderen Zweck; doch mag sie dem Augustus bei seiner späteren Einrichtung des Postwesens teilweise zum Vorbild gedient haben. Jene Beförderung durch Reisende oder Tabellarii war langsam und unsicher, die letztere noch dazu sehr kostspielig; auch sah man sich dadurch gezwungen, wenn sich eine Gelegenheit darbot, bei Freunden und Bekannten die Briefe zu sammeln, um so ganze Fascikel auf einmal abschicken zu können (Cic. ad Qu. fratr. II 10 [12], 4); doch bot sie dafür den Vorteil, dass der Überbringer, der ja unmittelbar vom Absender herzukommen pflegte, durch mündliche Erzählung den Inhalt des Schreibens erläutern und ergänzen konnte (Suet. Aug. 49. Symmach. epist. I 28. 46. 87. VI 13. 23 und sonst).

Erst Augustus schuf eine regelmässige Briefbeförderung, für die dem hochgebildeten und belesenen Manne der Bericht des Herodot über den persischen Nachrichtendienst (s. Bd. I S. 2185, 18ff.) die Anregung geboten haben mag. Gleich diesem diente sie nur den Zwecken des Staates, nicht auch der Privatcorrespondenz, und so ist es bis zum Ende des römischen Reiches geblieben. Auf den grossen Heerstrassen wurden kräftige Leute (iuvenes) in nicht zu weiten Abständen stationiert, welche die Depeschen empfingen und zur nächsten Station weitertrugen, um sie dort einem frischen Boten zu übergeben. So ging der Brief von Hand zu Hand, bis er in Rom an den Kaiser gelangte. Wenn noch Augustus selbst das Institut wieder änderte, so geschah dies weniger, um grössere Geschwindigkeit zu erzielen – denn in dieser Beziehung stellte es einen solchen Fortschritt gegen die frühere Art der Beförderung dar, dass es den bescheidenen Ansprüchen jener Zeit vollkommen genügte –, sondern er vermisste nur die Gelegenheit, welche vor seiner Reform bestanden hatte, einen Boten, der vom Orte der Ereignisse herkam, auch persönlich ausfragen zu können (Suet. Aug. 49: commodius id visum est, ut qui a loco perferunt litteras, interrogari quoque, si quid res exigant, possint). Er liess daher statt der Läufer auf den einzelnen Stationen Fuhrwerke zum Wechseln bereitstellen. So wurde aus der Briefpost eine Beförderung von Personen. Denn wenn diese auch zum grössten Teil Briefträger waren, so konnten die Wagen doch auch von anderen Leuten benutzt werden, für die ein besonders eiliges Reisen im Interesse des Staates erwünscht war. Diesen Charakter hat der C. p. denn auch bis an sein Ende bewahrt.

Die Kostspieligkeit der augusteischen Einrichtung führte schon vor dem J. 49 dazu, dass die kaiserliche Casse diese Last auf die einzelnen Städte abwälzte (Dessau 214. CIG 4956). Feste Stationen, auf denen allezeit Fuhrwerk bereit stand, scheint es seitdem nicht mehr gegeben zu haben, sondern die Municipalbeamten mussten es auf Requisition stellen, was natürlich die Beförderung der Reisenden wieder sehr verlangsamte (Plut. Galba 8. Plin. paneg. 20). Vielleicht knüpfte dies an die Einrichtung der Republik an, dass Gesandte, welche der Senat eilig abschickte, von den Städten des Reiches, die sie berührten, Zugtiere zur Weiterreise geliefert bekamen (Liv. XLII 1, 11). [1848] Solche Frondienste in Anspruch zu nehmen, war nur demjenigen erlaubt, der ein sog. diploma bei sich führte (Dig. XLVIII 10, 27 § 2. Hist. Aug. Pertin. 1, 6. CIG 4956). Mit der Bewilligung dieser Erlaubnisscheine war man äusserst sparsam, Dass selbst die kaiserlichen Tabellarii meist zu Fusse gehen mussten und nur Wagen erhielten, wenn aussergewöhnliche Eile not that, ergiebt sich schon aus der Existenz eines besonderen Corps von tabellarii diplomarii (Dessau 1702). Denn wenn dies, wie man doch wohl annehmen muss, fahrende Eilboten waren, die regelmässig ein Diploma erhielten, so folgt daraus, dass die gewöhnlichen Tabellarii sich meist ohne Fuhrwerk behelfen mussten (Plin. epist. ad Trai. 64). Auch bezeichnet sich einer in seiner versificierten Grabschrift ausdrücklich als Fussgänger (Dessau 1710: adque meos versus, dum transeo perlego et ipse. diploma circavi totam regione pedestrem; in diesem Falle bedeutet diploma einfach die kaiserliche Depesche, nicht den Erlaubnisschein zur Wagenrequisition). In Rom stellte nur der Kaiser selbst Diplomata aus und beglaubigte sie durch sein eigenes Siegel (Senec. de clem. I 10, 3. Suet. Aug. 50; Otho 7. Plut. Otho 3. Lact. de mort. pers. 24, 5). Daher erscheinen auch kaiserliche Freigelassene mit den Titeln: officialis a memoria et a diplomatibus und a diplomatibus sardonychi (Dessau 1677. 1678), welcher letztere Zusatz ausdrücklich auf den Siegelring hinweist. Während der Thronvacanz nach dem Tode Neros nahmen dies Recht in Rom der Praefectus praetorio und die Consuln (Plut. Galba 8), in den Provinzen die Statthalter in Anspruch (Tac. hist. II 65). In gewöhnlichen Zeiten erhielten diese eine angemessene Anzahl von Diplomata durch den Kaiser zugeschickt (Plin. ad Traian. 45. 46. 121), die sie nach bestem Wissen und Gewissen, aber mit möglichster Sparsamkeit zu verwenden hatten (Plin. ad Traian. 64. 120). Auch privaten Reisenden durften Diplomata gewährt werden (Plin. ad Traian. 121. Senec. de clement. I 10, 3. Dig. XLV 1, 137 § 2. Fronto ad M. Caes. I 6 p. 15), doch sollte dies nur in den seltensten Fällen geschehen (Plin. ad Traian. 120). Trotzdem wurden diese Fuhrleistungen durch den Missbrauch der Beamten zu einer drückenden Last für die Städte (Dessau 214. CIG 4956), namentlich in Italien, wo die Boten und Beamten aus allen Provinzen auf ihrem Wege zum Kaiserhofe zusammenströmten, muss sie schwer zu tragen gewesen sein. Hier beseitigte sie daher Nerva ganz und liess seine Tabellarii innerhalb der Alpengrenze, wie in der guten alten Zeit, entweder zu Fusse laufen oder, wenn die Sache eilig war, sich gekauften Fuhrwerks bedienen (Eckhel D. N. VI 408). Nachdem man sich an einen schnelleren Botendienst gewöhnt hatte, konnte dieser Zustand freilich nicht mehr dauern; schon Traian stellte daher das alte Fuhrwesen wieder her (Vict. Caes. 13, 5), und natürlich wurde es sogleich wieder als harter Druck empfunden. Unter den Massregeln, mit denen Hadrian gleich im Anfang seiner Regierung sich Popularität zu gewinnen strebte (s. Bd. I S. 502, 60), war daher auch die Bestimmung, dass die Beschaffung des Postfuhrwerks den städtischen Beamten erlassen und auf die Staatscasse übernommen werden solle (Hist. Aug. [1849] Hadr. 7, 5). Wahrscheinlich wurde die Ordnung hergestellt, die Augustus in seiner späteren Regierung eingeführt hatte. Sie gewährte zugleich den Vorteil, den Nachrichtendienst zu beschleunigen, weil das zeitraubende Requirieren wegfiel. Hadrian ernannte auch zuerst praefecti vehiculorum, d. h. Oberpostmeister aus dem Ritterstande, von denen jeder einen bestimmten Postbezirk unter sich hatte (Mommsen R. St.-R. II³ 1030; früheste Erwähnung Dessau 1434; die älteren Freigelassenen a vehiculis bei Hirschfeld Untersuchungen zur römischen Verwaltungsgeschichte I 100 sind wahrscheinlich nicht Postbeamte, sondern Aufseher über den Wagenpark, der für die Reisen des Herrschers immer bereitstehen musste; vgl. Bd. I S. 508, 17). Schon Pius aber scheinen die schweren Kosten wieder veranlasst zu haben, auf die Städte zurückzugreifen. Denn wenn es von ihm heisst, er habe das Postwesen mit grösster Sorgfalt erleichtert (Hist. Aug. Pius 12, 3), so deutet dies darauf hin, dass es wieder drückend geworden war. Erst Severus kam auf die Massregel Hadrians zurück, auch er geleitet von dem Wunsche, sich populär zu machen (Hist. Aug. Sever. 14, 2). Aber unmittelbar nachher kehren die Requisitionen wieder; denn schon unter Alexander Severus erscheint die Stellung von Zugochsen als eine Vermögenslast, von der nur die Soldaten und die professores liberalium artium befreit bleiben (Dig. L 5, 10 § 2).: Unter Carus werden einzelne Decurionen mit der Bestimmung zu curatores gewählt, dass sie im Gebiete ihrer Gemeinde die requirierten Tiere beschaffen müssen (Cod. Iust, X 43, 1). Diocletian lässt in den Städten Consortien bilden, deren Mitglieder abwechselnd oder gemeinsam das Munus tragen, eine bestimmte Zeit lang die Ochsen für die Staatspost zu stellen (Cod. Iust. X 38). So wechselt man mehrmals zwischen fiscalischer und requirierter Post; doch die letztere erscheint als die vorherrschende Form, die nur ausnahmsweise unterbrochen wird, wenn ein Kaiser sich bei den Unterthanen beliebt machen will. Im 4. Jhdt. herrscht dann ein gemischtes System, das weiter unten dargestellt werden soll; wer es eingeführt hat, ist unbekannt.

Wie reiche Privatleute es thaten (CIL VI 6342. 6357: tabellarii aus der familia Statiliorum. Dig. XLI 1, 65. Petron. 79. Plin. epist. II 12, 6. III 17, 21, so hielt auch der Kaiser Tabellarii unter seinem Gesinde, natürlich in noch viel grösserer Anzahl (Herod. III 5, 4. IV 12, 6. CIL X 6638 C II 24. XIV 2465. VI 9051. 9052. 9915 mit den dort angeführten Inschriften). Sie scheinen ein ziemlich umfangreiches Corps gebildet zu haben, da eigene castra tabellariorum in den Regionenverzeichnissen der Stadt Rom erwähnt werden (H. Jordan Topographie der Stadt Rom II 574). Es sind teils Sclaven, teils Freigelassene. Zur Zeit des Commodus stehen sie unter praepositi tabellariorum, die Freigelassene (CIL VI 8445) oder Ritter sind (CIL VI 746); vorher und wohl auch nachher sind ihre Vorgesetzten nur Optiones aus ihrer eigenen Mitte (Dessau 1706-1708. CIL VI 8505). In einer Inschrift unbekannter Zeit (CIL VI 9915) finden wir gleichzeitig am Hofe anwesend 18 Tabellarii, an deren Spitze zwei optiones und ein tesserarius stehen. [1850] Der letztere hatte wahrscheinlich dem abreisenden Tabellarius als Legitimation die tessera zu übergeben, eine kleine Bronzeplatte, wie einzelne noch erhalten sind (Dessau 270. 1701). Neben denjenigen, die dem Kaiser unmittelbar zur Verfügung standen, gab es noch besondere Boten für die einzelnen Ressorts der kaiserlichen Verwaltung, z. B. tabellarius castrensis (Dessau 1704), ex officio annonaes (Dessau 1705), optio tabellariorum officii rationum (Dessau 1706), praepositus tabellariorum stationis vigesimae Libertatum (CIL VI 8445), optio tabellariorum stationis marmorum (Dessau 1707), stationis patrimonii (CIL VI 8505). Von den tabellarii diplomarii (Dessau 1702), den Eilboten, die Anspruch auf Beförderung zu Wagen hatten, haben wir schon geredet. Ausserdem befanden sich Abteilungen des Botengesindes wohl in allen Metropolen der Provinzen und vielleicht auch in manchen anderen Städten. So kennen wir eine statio Taurinensis (Dessau 1701), collegia tabellariorum in Narbo (CIL XII 4449), Karthago (CIL VIII p. 1337. Dessau 1710. 1711), Theveste (CIL VIII 1878), Ephesos (CIL III 6077) und vereinzelt begegnen uns Tabellarii in Puteoli (CIL X 1741), dem numidischen Nattabutes (CIL VIII 10827) und dem kretischen Lutron (CIL III 3), Mommsen Herm. I 343. Wenn man schon früher als Überbringer besonders wichtiger Botschaften ausnahmsweise Soldaten (Plut. Galba 8) oder gar Centurionen benutzt hatte (Herod. V 4, 8. Dio LXXVIII 39, 3), so wird dies unter Diocletian zur Regel. Wie alle kaiserlichen Bediensteten, so werden auch seine Briefboten aus Sclaven und Freigelassenen zu freien, hochangesehenen Männern, und an die Stelle der Tabellarii tritt das militärisch organisierte Corps der Agentes in rebus, das einen hohen Rang und grossen Einfluss besitzt; s. Bd. I S. 776ff. O. Hirschfeld Berichte Akad. Berl. 1893, 421.

Über die Organisation des Postwesens besitzen wir genauere Nachrichten erst seit dem 4. Jhdt. und wissen nicht, wieviel und was sich davon auch auf die frühere Kaiserzeit beziehen lässt. Die damals benutzten Tiere waren Ochsen (Cod. Theod. VIII 5. 1. 11. 53. Socrat. III 1), Maultiere (Cod. Theod. VIII 5, 8 § 2. 53. Dig. L 4, 18 § 21. Liban. or. I 569. Iulian. epist. 72. Sulpic. Sev. dial. II 3, 6. Socrat. III 1), Pferde (Cod. Theod. VIII 5, 17. 64. Dig. a. O. Socrat. a. O.) und Esel (Cod. Theod. VIII 5, 38. 41. Socrat. a. O. Liban. or. I 570. Procop. hist. arc. 30 p. 86 A). Die Ochsen heissen, soweit sie der Post dienen, technisch angariae (Dig. L 4, 18 § 21. 29. Cod. Theod. VIII 5, 21), die Pferde veredi (Procop. bell. Pers. II 20 p. 137 B. Joh. Lyd. de mag. III 61. Dig. a. O. Cod. Theod. VIII 5, 53 und sonst).

Die Post zerfällt in zwei Abteilungen, den cursus clabularis (Cod. Theod. VI 29, 2 § 4. 5 § 1. VIII 5, 23. 26. 62. Cod. Iust. XII 50. 22. Ammian. XX 4, 11) und den cursus velox (Cod. Theod. VIII 5, 62; ὀξὺς δρόμος Joh. Lyd. de mag. III 61) oder cursus schlechthin (Cod. Theod. VIII 5, 66), die wenigstens zum Teil unter gesonderter Verwaltung gestanden haben müssen, da eigene mancipes cursus clabularii erwähnt werden (Cod. Theod. VIII 5, 23. 26). Beiden [1851] treten auf den grossen Strömen als Ergänzung die kaiserlichen Schiffe hinzu (Cod. Theod. VIII 5, 48. Itin. Ant. 126, 6), die gleichfalls dem C. p. zugerechnet werden (Apoll. Sidon. epist. I 5, 2. 3. Cassiod. var. II 31. IV 45; vgl. Dromonarii).

Der Cursus clabularis besteht aus langsamen schweren Wagen, die von je zwei Paar Ochsen gezogen werden (Cod. Theod. VIII 5, 11) und als gesetzliches Maximum 1500 Pfund tragen dürfen (Cod. Theod. VIII 5, 28. 30). Das ganze Gefährt, wie das einzelne zu seinem Dienste bestellte Tier, heisst angaria (s. Bd. I S. 2184, 51). Er dient zunächst dem Transport der fiscalischen Güter (Cod. Theod. VIII 5, 16. 48 § 1. Cod. Iust. XII 50, 22); doch werden Gold und Silber mit dem cursus velox befördert (Cod. Theod. VIII 5, 48). Ausserdem werde solche Fuhrwerke den Familien von Beamten gewährt (Cod. Theod. VIII 5, 4; vgl. Ammian. XX 8, 22) oder von Soldaten, denen Frauen und Kinder bei Veränderung der Standquartiere nachfolgen (Ammian. XX 4. 11), mitunter auch den Truppen selbst (Ammian. XXI 13, 7. Cod. Iust. XII 50, 22). Im J. 360 wurde allerdings verfügt, dass jede Legion höchstens zwei Ochsenwagen begleiten dürften, die nur dazu bestimmt sein sollten, die Kranken aufzunehmen (Cod. Theod. VIII 5, 11. 45); doch der Bequemlichkeit und schlechten Disciplin der Soldaten scheinen diese Gesetze zum Opfer gefallen zu sein, da sie in den Codex Iustinianus nicht mehr aufgenommen sind (vgl. Cod. Iust. XII 50, 22). Auch Bischöfe (Zeitschr. für Kirchengesch. X 551), Gesandte (Cod. Iust. a. O. Cod. Theod. XII 12, 9), kurz Leute, die zwar im öffentlichen Interesse reisen, deren Beförderung aber keine Eile hat, sind auf den cursus clabularis angewiesen. Ob die Bastagae einen Teil desselben bilden, oder wie er sich sonst zu ihnen verhält, ist unbekannt; s. Bd. III S. 110.

Ochsen dienen ausschliesslich dem cursus clabularis. Im cursus velox sind die Maultiere zum Ziehen bestimmt, die Pferde nur zum Reiten (Hieron. epist. 118, 1 = Migne L. 22, 960), ja es wird ausdrücklich verboten, sie vor den Wagen zu spannen, wenn zufällig auf einer Station keine Maultiere mehr zu haben sind (Cod. Theod. VIII 5, 24). Die Esel dienten den Reitenden wahrscheinlich als Gepäckträger (Cod. Theod. VIII 5. 381; denn dem Pferde darf ausser seinem Reiter nicht mehr als 30 Pfund aufgebürdet werden! (Cod. Theod. VIII 5, 8. 17. 28. 30). Deshalb erhalten die Agentes in rebus, die als kaiserliche Depeschenträger eilen müssen und daher langsame Esel nicht brauchen können, ein zweites Pferd für ihr Gepäck zugebilligt (Cod. Theod. VIII 5. 49. VI 29, 6). Dieses heisst parhippus (Cod. Theod. VIII 5, 22 § 1. 27. 29. Iulian. epist. 20. 31. 76. Joh. Lyd. de mag. III 7. Cassiod. var. IV 47, 5. V 5, 3), was nicht mit paraveredus zu verwechseln ist (s. u.), oder avertarius nach dem ( Felleisen (averta), das es zu tragen hat (Cod. Theod. VIII 5. 22 § 1). Das Gewicht desselben darf 100 Pfund nicht übersteigen (Cassiod. a. O.), wie auch die Schwere des Sattels gesetzlich geregelt wird (Cod. Theod. VIII 5, 47). Anfangs scheinen die Agentes in rebus sich dieser Beipferde nur widerrechtlich bedient zu haben; denn noch unter Iulian wird parhippus definiert als [1852] das Pferd, das man über die erteilte Berechtigung hinaus in Anspruch nimmt (Cod. Theod. VIII 5, 14 § 1); doch ist diese Bedeutung später geschwunden, als der Gebrauch der parhippi ein ganz regelmässiger wurde.

Als Fuhrwerke der Post kommen vor: 1) redae, die im Sommer von acht, im Winter, wenn die Wege schlechter sind, von zehn Maultieren gezogen werden und bis zu 1000 Pfund tragen dürfen (Cod. Theod. VIII 5, 8. 17. 28. 30. 47). Allerdings waren die Tiere oft so abgetrieben, dass kaum zwanzig für eine Reda genügten (Liban. or. I 569). 2) carri, die bis zu 600 Pfund beladen werden dürfen (Cod. Theod. VIII 5, 47). 3) birotae, die von drei Maultieren gezogen werden und bis zu 200 Pfund tragen dürfen (Cod. Theod. VIII 5, 8. 9. VI 29, 2 § 2).

Wie der letzte, sehr niedrige Satz zeigt, ist noch das Gewicht des Reisenden selbst hinzuzurechnen. Führte dieser kein Gepäck, so konnten auf der Birota doch nicht mehr als zwei Menschen fahren, auf der Reda dagegen eine ganze Anzahl, etwa sieben bis acht. Dem entspricht auch die Erzählung des Sulpicius Severus (dial. II 3, 2) von einer plena militantibus viris fiscalis reda, d. h. ein Postwagen voll Subalternbeamten. Damit die Tiere durch das Schleppen gar zu grosser Wagen nicht überanstrengt würden, verbot Constantius II. die Benutzung des C. p. mit Privatfuhrwerk (Cod. Theod. VIII 5, 10). Da dieses sich, wie es scheint, den Übergriffen der Beamten gegenüber nicht durchsetzen liess, wurde der Bau übergrosser Wagen gänzlich verboten und die Zimmerleute dafür unter Strafe gestellt (Cod. Theod. VIII 5, 17. 30).

Die Beschaffung der Tiere ist verschieden, je nachdem sie auf den grossen Hauptstrassen oder auf abgelegeneren Nebenwegen zu laufen haben. Dies prägt sich schon in den Namen aus, insofern die Pferde und Ochsen in jenem Falle veredi und angariae, in diesem equi agminales (Cod. Theod. VIII 5, 3. 6. Dig. L 4, 18 § 21) oder paraveredi und parangariae heissen (Schol. Basil. LVI 18, 11 bei Gothofredus zum Cod. Theod. VIII 5, 4: καὶ ἐστὶν ἀγγαρεία μὲν ἡ πόροδος ἡ διὰ τῆς δημοσίας ὁδοῦ τῆς καὶ δρόμον ἐχούσης, ὡς τυχὸν ἐντεῦθεν [d. h. von Berytus aus] ἐπὶ Τύρον, παραγγαρεία δς ἡ διὰ τοῦ ἐκ πλαγείας ὁδοῦ, ὡς τυχὸν ἐντεῦθεν ἐπὶ Ἡλιούπολιν. Cod. Theod. VIII 5, 3. 15). Dieser Unterschied ist insofern wesentlich, als auf den Strassen, wo sich der grosse Botenverkehr zum und vom Hoflager bewegte, die erforderlichen Tiere bereitstehen mussten (Lact. de mort. pers. 24, 6. 7. Zosim. II 8, 3. Anon. Vales. 2, 4. Vict. Caes. 40, 2; epit. 41, 2), was auf minder gebrauchten Wegen nicht nötig war. Daher giebt es nur auf jenen einen wirklichen C. p. (τῆς δημοσίας ὁδοῦ τῆς καὶ δρόμον ἐχούσης a. O. si a publicο itinere aliqua militari via devertendum fuerit, ubi evectio non erit, Cod. Theod. VIII 5, 3), auf diesen müssen, wie es scheint, die Pferde oder Ochsen durch die Decurionen requiriert werden (vgl. Cod. Theod. VIII 5, 64), weshalb wir oben von einem gemischten System geredet haben. So kommt es. dass auch für die Reisen der Herrscher selbst equi agminales nicht in genügender Zahl aufzutreiben sind (Cod. Theod. VIII 5, 3), und dass man viel leichter die Erlaubnis zur Benutzung [1853] der organisierten Post, als zum Gebrauch von parangariae und paraveredi erhält (Cod. Theod. VIII 5, 3. 6. 7. 15. 59. 63. 64. Cassiod. var. V 39, 14). Denn diese ausserordentlichen Leistungen, bei denen mitunter dem Bauern seine Ochsen vom Pfluge fortgenommen wurden, was auch ein kaiserliches Verbot nicht ganz verhindert haben wird (Cod. Theod. VIII 5, 1), lasteten besonders schwer auf dem Landvolk (Cod. Theod. VIII 5, 16. 3. Cassiod. XI 14, 1. XII 15, 6), ja sie wurden mitunter geradezu als ruinös empfunden (Cod. Theod. VIII 5, 7. 15; vgl. Ammian. XIX 11, 3. Vict. Caes. 13, 6). Übrigens scheint es, wenn auch vielleicht nur zeitweise, ganze Provinzen gegeben zu haben, in denen das öffentliche Fuhrwesen ausschliesslich durch Requisitionen geleistet wurde. Denn wenn es Cod. Theod. VI 29, 5 heisst: in iis dumtaxat provinciis, in quibus cursus a provincialibus exhibetur, so beweist dies sicher, dass die Einrichtung nicht in allen Provinzen gleichförmig war (vgl. Cod. Theod. VIII 5, 28. 34 § 3), und die Worte des Gesetzes weisen darauf hin, dass in einigen die Zugtiere vom Staate selbst, in andern, wahrscheinlich denjenigen, die weniger vom grossen Botenverkehr berührt wurden, von den Unterthanen auf besondere Anweisung zu stellen waren. Auch heisst es in Bezug auf den C. p. von ganzen Provinzen: licet in canalibus publicis haec necessitas explicetur (Cod. Theod. VI 29, 2 § 1), und canalis ist der technische Ausdruck für die Nebenstrassen, auf denen sich der Postverkehr nur durch parangariae und paraveredi vollzieht (Cod. Theod. VIII 5, 15).

Übrigens sollte der Mangel eines regelmässigen C. p. für die betreffenden Provinzen wahrscheinlich keinen Nachteil, sondern eine Wohlthat vorstellen. Wenn Hadrian und Severus einen cursus fiscalis einrichteten, so bedeutete dies eine Erleichterung für die Unterthanen. Höchstens dann konnte es ihnen beschwerlich werden, wenn die Kosten nicht durch Sparsamkeit auf andern Gebieten einzubringen waren, sondern zu einer Steuererhöhung führten. Im 4. Jhdt. liefen auf den Hauptstrassen animalia publica (Cod. Theod. VIII 5, 2. 10. 53. Ammian. XXI 16, 21 u. s.), d. h. die Zugtiere waren Staatseigentum; man hatte also hier einen cursus fiscalis. Doch nach dem System Diocletians, die Geldwirtschaft des Staates möglichst einzuschränken und seine meisten Bedürfnisse durch Naturalsteuern zu befriedigen, mussten die Tiere (Dig. I L 4, 18 § 21. Cod. Theod. VIII 5, 34. XI 28, 7) und das Futter zu ihrer Ernährung (Cod. Theod. XI 1, 9. VIII 5, 64) von den Unterthanen geliefert, ja zeitweilig selbst die Ställe auf ihre Kosten gebaut werden (Cod. Theod. VIII 5, 34 § 2). Es konnte demnach als Vorzug erscheinen, wenn in einzelnen Provinzen die Zugtiere nicht dauernd hergegeben, sondern nur auf Requisition dargeliehen wurden, obgleich in diesem Falle die Unregelmässigkeit der Leistung ihren Druck erschwerte. Da sich hierdurch, wie es scheint, die Wohlthat in ihr Gegenteil verwandelte, machte Iulian in manchen jener Provinzen den C. p. wieder fiscalisch (Dessau 755).

Die Steuer, welche in Zugtieren zu entrichten war, lastete auf dem Vermögen, aber nicht nur, wie die Annona, auf dem ländlichen Grundbesitz, sondern auch wer von Capitalzinsen lebte, musste [1854] dazu beitragen (Dig. L 4, 1 § 1. 18 § 21–23). Sie wurde als so wichtig betrachtet, dass, selbst wenn im übrigen Steuererlässe gewährt wurden, diese Leistung davon ausgenommen blieb (Cod. Theod. XI 28, 7). Kein Standesprivileg schützte vor ihr (Dig. L 4, 18 § 24. 29). Im J. 382 wurden nur die höchsten Beamten, das Kirchenvermögen, die Rhetoren und Grammatiker von der Stellung von parangariae und paraveredi befreit, aber nicht von den regelmässigen Postlasten, und auch jenes nur mit gewissen Ausnahmen, die durch militärische Zwecke bedingt waren (Cod. Theod. XI 16, 15. 18. Cod. Iust. XII 50, 21). Erst 432 erhielten, was sehr charakteristisch ist, die ersten der kaiserlichen Kammerdiener ausserdem auch den Erlass der Ochsensteuer, die für die Landwirtschaft die empfindlichste war (Cod. Theod. VI 23, 3. 4), mussten aber, wie es scheint, Pferde, Maultiere, und Esel nach wie vor entrichten. Bei der sorglosen und schlechten Behandlung, die sie erfuhren, scheinen die Tiere im Durchschnitt nicht länger als vier Jahre brauchbar gewesen zu sein. Jedenfalls war es Regel, dass alljährlich der vierte Teil durch neue ersetzt werden musste (Cod. Theod. VIII 5, 34); man nannte das reparatio cursus publici (Cod. Theod. XI 28, 7. VIII 5, 42; vgl. X 20, 4). Doch fielen die Zugtiere vor der Zeit, so hatten die Städte, denen die Fürsorge für die betreffenden Stationen oblag, den Schaden zu tragen, indem sie neue beschafften (Liban. or. I 570), Die Eintreibung dieser Steuer mussten die Statthalter durch ihr Officium besorgen (Cod. Theod. VIII 5, 42), auch mussten sie, natürlich auf Kosten der Unterthanen (Cod. Theod. XI 1, 21), dafür sorgen, dass die Stationsgebäude (mansiones) in gutem Zustande waren, so dass sie auch ansehnlichen Reisenden zum Nachtquartier dienen konnten (Cod. Theod. I 16, 11. VII 10, 1). Ausserdem wurde den Provincialen für die Bedienung der Tiere und um die Abnutzung der Wagen zu ersetzen, Geld abgenommen, was Valentinian I. verbot (Cod. Theod. VIII 5, 21). Da bei diesen schweren Lasten die Steuerzahler oft versagten, galt es als ein besonderes Verdienst des Statthalters, wenn er bei Niederlegung seines Amtes die Zugtiere vollzählig und die Mansionen gut ausgerüstet seinem Nachfolger übergeben konnte (Symmach. epist. II 27). Reiste der Kaiser durch, so gehörte es zu den offiziellen Ceremonien, dass ihm die Tiere der Post vorgeführt wurden, damit er sich von ihrem guten Zustande überzeuge (Ammian. XXI 16, 21). Zu den Stationen mussten die Unterthanen auch das Viehfutter hinschaffen (Cod. Theod. XI 1, 21), weshalb hier auch Normalmasse und -gewichte aufbewahrt wurden, um die Richtigkeit der Lieferungen zu prüfen (Cod. Theod. XII 6, 21). Diese Verpflichtung wurde oft zu Erpressungen benutzt, indem die Subalternbeamten des Praeses ganz plötzlich und zu ungelegener Zeit die Leistungen verlangten, bis um das J. 359 der Praefectus Praetorio Italiae et Illyrici Anatolius, der sich auch sonst darum verdient machte, die Lasten des C. p. zu erleichtern (Ammian. XIX 11, 3. Vict. Caes. 13, 6), hierin Wandel schaffte und für jede Stadt nach der Länge und Unbequemlichkeit des Weges einen bestimmten Lieferungstermin festsetzte (Cod. Theod. XI 1, 9). [1855] Um dieselbe Zeit scheint man auch gestattet zu haben, diese Leistung durch Geld abzulösen (Cod. Theod. VIII 5, 23 § 3). Aber da die Höhe der betreffenden Summen nicht fest war, sondern sich wahrscheinlich nach dem Marktpreise der Naturalien richtete, blieb den empfangenden Beamten die Möglichkeit übertriebener Schätzungen, so dass auch dies zu Erpressungen Gelegenheit gab (Cod. Theod. VIII 5, 60). Bald nach 400 ist daher die Naturallieferung wieder üblich (Cod. Theod. VIII 5, 64). Dagegen war es um diese Zeit gestattet, statt der Tiere Geld zu steuern (Cod. Theod. a. O.), wofür dann die Mancipes, von denen unten noch die Rede sein wird, die erforderlichen Tiere kauften (Cod. Theod. VI 29, 9 § 1). Diese Neuerung entsprang vielleicht weniger der Rücksicht auf die Steuerzahler, als der Erfahrung, dass sie immer die wertlosesten und schlechtesten Tiere der kaiserlichen Post zu liefern pflegten. Später trat insofern eine Erleichterung ein, als das Viehfutter nicht mehr in der Form der Naturalsteuer beschafft, sondern von den umwohnenden Grundbesitzern aus Staatsmitteln gekauft wurde, was aber erst im Anfang des 6. Jhdts. nachweisbar ist (Procop. hist. arc. 30 p. 85 D. 86 A. Joh. Lyd. de mag. III 61).

Im Itinerarium Hierosolymitanum, das im J. 333 entstanden ist (571, 6), steht vor dem Namen jeder Poststation eines der drei Worte civitas, mansio oder mutatio, ausnahmsweise auch vicus, castellum (551, 7. 9) oder palatium (581, 7). Am Ende einer längeren Reihe finden sich dann Summierungen folgender Art: fit a Burdigala Arelate usque milia CCCLXXI, mutationes XXX, mansiones XI. Aus diesen Zahlen ergiebt sich, dass mutatio, d. h. der Ort zum Wechseln der Zugtiere, der allgemeine Begriff ist, der alle Arten von Stationen umfasst. Mansiones sind dann die grösseren, auch zu einem Aufenthalt der Erholung geeigneten Haltestellen, von denen je eine auf zwei bis drei Mutationes zu kommen pflegt. In ihrer Zahl sind nicht der vicus, das castellum und das palatium, wohl aber alle civitates eingerechnet; wenn einmal civitas et mansio bei einem Namen steht (610, 12), wird dies hsl. Verderbnis sein. Die Entfernungen zwischen den einzelnen Stationen schwanken in der Regel um 10 Milien herum; ausnahmsweise sinken sie bis auf 5 Milien (550, 3. 581, 7. 616, 3. 617, 2; für IIII ist 583, 13 zu schreiben VIIII, da der Ort ad Nonum heisst, und auch 584, 8 dürfte III kaum richtig überliefert sein) oder erheben sich bis auf 18 (552, 5. 575, 12. 576, 6. 580, 4. 596, 5. 608, 8. 610, 6); darüber hinausgehende Zahlen, wie 19 (607, 2), 22 (600, 2) und 24 (615, 5) kommen nur vereinzelt vor und werden durch Iulian, der die Zwischenräume der Mutationes noch mehr verkürzte (Dessau 755), wahrscheinlich ganz beseitigt sein. Dies entspricht der Angabe des Prokop (hist. arc. 30 p. 85 C), wonach 5–8 Stationen auf die Strecke kommen, die ein kräftiger Mann zu Fuss in einem Tage zurücklegen kann, d. h. auf etwa 50 Milien. Es war also dafür gesorgt, dass die Zugtiere nicht zu sehr ermüdeten; doch scheint diese Einrichtung erst auf Constantin d. Gr. zurückzugehen. Denn noch in den Gesetzen seiner früheren Zeit braucht dieser Kaiser mansio gleichbedeutend mit mutatio (Cod. Theod. VIII 5, 1; [1856] vgl. Lact. de mort. pers. 24, 6; mansiones mutationesque werden zuerst im J. 365 nebeneinander erwähnt, Cod. Theod. XI 1, 9; vgl. VIII 5, 34. 36. 53. 58. 60. Dessau 755). Auch nennt das sog. Itinerarium Antonini, das etwas älter ist, noch alle Stationen mansiones (6, 3. 94, 2. 260, 6. 305, 5. 387, 6. 439, 11. 13. 446, 2) und zeigt im allgemeinen viel weitere Entfernungen. Abstände der Stationen von 50 Milien und darüber kommen mehrfach vor (19, 1. 2. 42, 5. 43. 1. 44, 6. 93, 3. 119, 2. 170, 4. 181, 1. 2. 277, 6. 278, 4. 5. 324, 5. 328, 5. 335, 3. 339, 5. 390, 6. 392, 2. 415, 4. 425. 5. 426, 3. 438, 7), ja vereinzelt steigen sie bis auf 66 (390, 5; vgl. 259, 5. 6). Wenn einzelnen Namen das Wort mansio beigeschrieben ist (127, 12. 129, 1. 3), was eine Kenntnis des Unterschiedes zwischen mansio und mutatio schon vorauszusetzen scheint, so erklärt sich dies daraus, dass auch das Itinerarium Antonini noch in der letzten Zeit Constantins Zusätze erhalten hat (138, 5. 139, 1. 323, 8. 329, 3. 331, 6. 332, 10). Mithin hat dieser Kaiser, um die Zugtiere der Post besser zu schonen, die grösseren Strecken geteilt und zwischen die mansiones noch eine Anzahl mutationes eingeschoben. Übrigens giebt uns das Itinerarium Hierosolymitanum nur von den grossen Hauptstrassen Kunde; auf den Nebenwegen, wo requirierte Zugtiere zu benutzen waren, kann also der Abstand der Wechselstellen auch später ein weiterer geblieben sein. Als Beispiel besonderer Schnelligkeit wird angeführt, dass ein Bote von Aquileia nach Rom nur drei Tage gebraucht habe (Hist. Aug. Maxim. 25, 2), was ungefähr 150 Millien oder 200 Kilometer auf den Tag ergeben würde (vgl. Plut. Galb. 7).

Auf den einzelnen Stationen befanden sich im Anfang des 6. Jhdts. bis zu 40 Pferden (Procop. hist. arc. 30 p. 85 C); im 4. Jhdt. muss die Zahl viel kleiner gewesen sein, da Gratian 378 verordnete, dass nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als 5 Pferde täglich von derselben Station abgelassen werden dürfen (Cod. Theod. VIII 5, 35). Jene Vermehrung war wohl dadurch herbeigeführt, dass Kaiser Leo den cursus clabularis (Cod. Iust. XII 50, 22) und vielleicht die ganze Fahrpost abschaffte, wodurch mehr auf die reitende verwandt werden konnte. Denn Prokop (vgl. bell. Vand. I 16 p. 216 D) und eine Verordnung des Anastasius (Cod. Iust. XII 50, 23) scheinen nur noch Pferde als Posttiere zu kennen, der erstere findet den Zweck des C. p. einzig in der schnellen Bestellung von Botschaften und im Transport der Steuersummen, also nicht mehr in den Diensten, welche er den reisenden Beamten leistete (hist. arc. 30 p. 85 B. 86 A), und Iustinian (Nov. 30, 7, 3) nennt die Post τὸν τῶν δημοσίων ἵππων δρόμον, was die Benutzung anderer Tiere als Pferde ausschliesst.

Zur Besorgung der Pferde dienten hippocomi (Cod. Theod. VIII 5, 37. 50. Cod. Iust. XII 50, 12. Liban. or. I 570. Procop. hist. arc. 30 p. 85 D), für die Maultiere muliones (Cod. Theod. VII 14. 1. VIII 5, 10. 31); doch wird dieser letztere Name auch ganz allgemein für die Sclaven des C. p. angewandt, unabhängig davon, welche Tiere sie zu bedienen haben (Cod. Theod. VIII 5, 14. 53. 58). So verfügt Gratian, dass auf drei Pferde nicht mehr als ein mulio kommen dürfe (Cod. Theod. [1857] VIII 5, 34 § 1). Ausserdem werden bei den Stationen carpentarii und mulomedici erwähnt. Diese Bediensteten, die wohl alle servi publici waren (Cod. Theod. VIII 5, 21. 58), sollten keinen andern Lohn empfangen, als Unterhalt und Kleidung, die der Staat lieferte (Cod. Theod. VIII 5, 31).

Jeder Mutatio des cursus velox steht ein manceps vor (Cod. Theod. VIII 5, 36. 65. Cassiod. var. IV 47, 6); bei dem cursus clabularis dagegen, dessen Ochsen bei ihrer langsamen Gangart und grösseren Kraft minder häufig gewechselt zu werden brauchten, befanden sich mancipes nur auf den mansiones und waren, wenn diese sehr nah bei einander lagen, sogar noch über weitere Strecken verteilt (Cod. Theod. VIII 5, 23 § 1). Mit den praepositi cursus publici sind sie nicht zu verwechseln, da diesen eine militia zugeschrieben wird (Cod. Theod. VI 29, 9), während der Mancipat nur ein munus war. Jene sind von den curiosi nicht verschieden (CIL X 7200), weshalb das Gesetz, das sie betrifft, im Codex Theodosianus auch ganz richtig unter dem Titel de curiosis steht. Wohl aber giebt es mancipes, die den Titel praepositus mansionis führen (Cod. Theod. VIII 5, 35. XII 1, 21. Cassiod. var. V 5, 4. Symmach. epist. II 46, 3). Ob diese Verschiedenheit der Benennung auf provincielle Besonderheiten zurückgeht, ob sie einer Verschiedenheit des Wirkungskreises entspricht etwa derart, dass der praepositus einer Mansio, der gewöhnliche Manceps nur einer Mutatio vorsteht, lässt sich nicht entscheiden.

Das Wort manceps bezeichnet einen, der etwas meistbietend oder mindestfordernd bei einer Auction ersteht, namentlich wo es sich um Pachtverträge mit dem Staate handelt. Man darf wohl aus ihm den Schluss ziehen, dass ursprünglich die Verwaltung jeder Poststation nach den Regeln des Publicanensystems an diejenigen Fuhrunternehmer gegen eine Pauschsumme versteigert wurde, welche die mässigste Forderung stellten (Bull. com. XII 1884, 8. 9. Dessau 1471. 1472. Tac. ann. III 31). Dazu passt es, dass die Thätigkeit jedes Manceps 5 Jahre währt (Cod. Theod. VIII 5, 36. 42); denn auch Pachtverträge aller Art wurden regelmässig auf ein Lustrum abgeschlossen (Seeck Ztschr. f. Social- und Wirtschaftsgeschichte VI 352). Aus dem freiwilligen Geschäft ist aber im 4. Jhdt. eine erzwungene Leistung geworden (obsequium Cod. Theod. VIII 5, 34 § 3. XII 1, 21; functio, munus Cod. Theod. VIII 5, 26; molestia Cod. Theod. VIII 5, 23). Unter Constantin d. Gr. wird sie zuerst den Primipilares aufgelegt (Cod. Theod. VIII 7, 6 vom J. 326; vgl. Seeck Ztschr. d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch. Rom. Abt. X 237). dann den städtischen Decurionen (Cod. Theod. XII 1, 21); seit Constantius II. liegt sie den ausgedienten Officialen der Statthalter ob (Cod. Theod. VIII 4, 8. 5, 34 § 3. 46. 7, 7). Speciell für den cursus clabularis sollen nach einer Verordnung Valentinians I. diejenigen verwendet werden, die, nachdem sie in der municipalen Curie oder dem Officium eines Statthalters allen ihren Pflichten nachgekommen sind, irgend eine der niedrigeren Titularwürden erhalten haben (Cod. Theod. VIII 5, 23); reicht ihre Zahl nicht aus, so können auch die andern Decurionen herangezogen werden (Cod. Theod. VIII 5, 26). Dies scheint dann auch [1858] für den cursus velox in immer ausgedehnterem Masse geschehen zu sein, so dass 377 es nötig wurde, von neuem einzuschärfen, dass nicht die Decurionen, sondern die früheren Officialen zu dieser Thätigkeit berufen seien (Cod. Theod. VIII 5, 34 § 3; vgl. 35). Dies wird im Occident noch 385 wiederholt und hinzugefügt, dass diejenigen, welche Geistliche geworden seien, zwar nicht mehr zu dem persönlichen Postdienst veranlasst werden dürften, dafür aber ihr Vermögen zu Gunsten des C. p. eingezogen werden solle (Cod. Theod. VIII 5, 46). Im Orient dagegen werden schon 382 die Officialen der früheren Verpflichtung entbunden und den Statthaltern einfach die Anweisung gegeben, geeignete Persönlichkeiten anzustellen (Cod. Theod. VIII 5, 42). Natürlich kam man damit wieder auf die Decurionen zurück, denen man ja jede unangenehme Last aufzubürden pflegte, und diese erscheinen seitdem regelmässig als Mancipes (Cod. Theod. VIII 5, 51. 64). Übrigens scheinen diese Bestimmungen nicht für alle Dioecesen des Reiches gleich gewesen zu sein (Cod. Theod. VIII 5, 28. 34 § 3). Nach Abdienung seiner 5 Jahre soll der Manceps, nach einer Verordnung vom J. 381, mit der Würde des Perfectissimats belohnt und von allen weiteren Leistungen für Reich oder Gemeinde befreit sein (Cod. Theod. VIII 5, 36).

Der Manceps ist während der 5 Jahre, die seine Thätigkeit dauert, an die ihm zugewiesene Mutatio gebunden. Bis zu 30 Tagen kann er sich von ihr entfernen, in welchem Falle wahrscheinlich einer der Muliones seine Obliegenheiten übernimmt. Längeres Wegbleiben wird nach einem Gesetze vom J. 381 mit dem Tode bestraft (Cod. Theod. VIII 5, 36). Doch gerade diese übertriebene Strenge weist darauf hin, dass das Übel, gegen das sie sich wendet, ein tief eingerissenes war, d. h. viele Mancipes sich kaum auf den Stationen sehen liessen und die ganze Verwaltung derselben in den Händen der Knechte blieb. Unter Valentinian I. konnte wenigstens beim cursus clabularis ihre Thätigkeit durch Verfügung des Praefectus praetorio auch über die vorgeschriebenen 5 Jahre hinaus ausgedehnt oder auf eine kürzere Zeit beschränkt werden (Cod. Theod. VIII 5, 23 § 2). Sie müssen, seit die Stellung von Zugtieren durch Geld abgelöst ist, diese kaufen (Cod. Theod. VI 29, 9. VIII 5, 42). Werden dieselben von denjenigen, welche sie benutzt haben, nicht zurückgegeben, so haben die Mancipes in Gemeinschaft mit den Muliones die entwendeten Tiere aufzusuchen und die Bestrafung des Diebes zu veranlassen (Cod. Theod. VIII 5, 53). Sie sorgen für die Ernährung der Tiere (Cod. Theod. VIII 5, 23 § 3), und als das Futter nicht mehr in Natura geliefert, sondern Geld dafür gesteuert wird, schätzen sie die zu zahlende Summe ab und beschaffen dafür das Nötige (Cod. Theod. VIII 5, 60). Ihnen müssen die Erlaubnisscheine zur Benutzung der Post vorgezeigt werden (Cod. Theod. VIII 5, 23 § 3; vgl. 8); sie weisen dem Reisenden die Zugtiere zu und hindern jeden Übergriff über dasjenige, was der Schein gestattet, und jeden Missbrauch der postalischen Einrichtungen (Cod. Theod. VIII 5, 1. 24. 35; vgl. VI 29, 2 § 2). Dass sie gerne Trinkgelder nahmen und, wenn diese auf sich warten liessen, die Transporte aufhielten [1859] (Symmach. epist. II 46, 3), überhaupt nach Möglichkeit für ihre Tasche sorgten (Cod. Theod. VIII 5, 60), ist in dieser Zeit selbstverständlich.

Über den Mancipes stehen als Leiter des Postwesens für die ganze Provinz bis auf Constantin d. Gr. noch die alten praefecti vehiculorum (Cod. Theod. VIII 5, 4 § 1), später agentes in rebus, aus der Rangclasse der ducenarii (s. Bd. I S. 777), die officiell den Titel praepositi cursus publici führen (CIL X 7200. Cod. Theod. VI 29, 9), aber im Volksmunde curagendarii oder curiosi genannt wurden (Cod. Theod. VI 29, 1), was dann auch bald in den Sprachgebrauch der Gesetze übergeht. Über ihre Obliegenheiten und die Erpressungen, die sie sich zu erlauben pflegten, ist schon Bd. I S. 778 das Nötige gesagt.

Die Bewilligung von Erlaubnisscheinen (evectiones) zur Benutzung des C. p. ist ein Recht des Herrschers (Cod. Theod. VIII 5, 9. 12. 39. 40. 56). Noch unter Diocletians unmittelbaren Nachfolgern bedürfen sie zu ihrer Beglaubigung des kaiserlichen Siegels (Lact. de mort. pers. 24, 5), und unter Iulian und Valentinian I. werden sie sogar in der Form der Adnotatio, d. h. mit eigenhändiger Unterschrift (s. Bd. I S. 382), ausgestellt (Cod. Theod. VIII 5, 12. 14. 29). Doch vorher und nachher steht das gleiche Recht am Hofe auch dem Magister officiorum zu (Not. dign. Or. XI 53. Cassiod. var. V 5, 2. VI 6, 4. Cod. Theod. VIII 5, 8. 9. 35. 49), der später wohl regelmässig die Stelle des Kaisers in dieser Beziehung vertritt (Cod. Theod. VIII 5, 22 § 1). Er war für diesen Zweck die gegebene Persönlichkeit, da unter ihm die kaiserlichen Botenreiter (agentes in rebus) standen (s. Bd. I S. 776). Die Praefecti praetorio erscheinen auch darin als alter ego des Kaisers, dass sie nicht nur für ihre Person freie Verfügung über die Post besitzen (Cod. Theod. VIII 5, 3. 62. Ammian. XXI 9, 4), sondern auch Evectiones verleihen können (Not. dign. Or. II 72. III 33. Cod. Theod. VIII 5, 9. 12. 35. 40. 56. Cassiod. var. VI 3, 3. V 5, 2), für welchen Zweck sie im 6. Jhdt. zwei besondere Unterbeamte, die Regendarii, besassen (Joh. Lyd. de mag. III 4. 21. Cassiod. var. XI 29). Auch den Statthaltern kam im Anfang des 4. Jhdts. das gleiche Recht zu, und wirklich konnten sie es kaum entbehren. Trotzdem führte sein Missbrauch dazu, dass es sehr beschränkt, ja zeitweilig ganz aufgehoben wurde. Schon zwischen 338 und 340 verordnete Constantius II., dass sie nur die gewöhnliche Post, keine requirierten paraveredi für sich in Anspruch nehmen dürften (Cod. Theod. VIII 5, 3; die Datierung ist durch den Adressaten gegeben s. Bd. I S. 1169, 66); bald nachher wurde ihnen das Recht, Evectionen auszustellen, ganz genommen (Cod. Theod. VIII 5, 5). und Iulian dehnte das gleiche Verbot auf alle Beamten, mit einziger Ausnahme der Praefecti praetorio, aus (Cod. Theod. VIII 5, 12). Doch war dies so unpraktisch, dass schon unter demselben Kaiser Ausnahmen zugelassen wurden. Namentlich sollte für den Transport fiscalischer Güter in erster Linie der Vicar der Dioecese (Cod. Theod. VIII 5, 13. 33. 61), falls dieser aber nicht zur Stelle war, auch der Statthalter der Provinz die Evection geben dürfen ,(Cod. Theod. VIII 5, 13. 18. 20. 33. 40). Auch [1860] mussten die Gesandten der Provinzen und Dioecesen (Cod. Iust. XII 50, 22. Cod. Theod. XII 12, 6. 9. VIII 5, 32) und fremder Völkerschaften (Cod. Theod. VII 1, 9. VIII 5, 57. Cassiod. var. V 5, 1) mit der Post an den Hof geschafft werden, und der Erlass der nötigen Verfügung stand natürlich den Provincialbeamten zu, aus deren Gebiet jene herkamen. Seit Iulian wird daher jedem von ihnen eine feste Anzahl von Evectionen gleich beim Antritt des Amtes übergeben (Cod. Theod. VIII 5, 12), in denen wahrscheinlich die Namen derjenigen, welche sie benutzen sollten, in blanco auszufüllen waren. Die Zahl derselben ist in der Notitia dignitatum Orientis bei jedem Beamten am Schlusse des ihn betreffenden Capitels angegeben und richtet sich nach dem Bedürfnis. Die Duces z. B. erhalten regelmässig fünf Evectionen, aber der Dux Mesopotamiae acht, der Dux Armeniae sieben (Not. dign. Or. XXXVI 44. XXXVIII 46), weil von der stets bedrohten persischen Grenze häufigere und wichtigere Botschaften an den Kaiser zu erwarten waren; umgekehrt hat der Dux Libyarum, der seine Provinz nur gegen schweifende Wüstenstämme zu verteidigen hat, nicht mehr als drei (Not. dign. Or. XXX 6). Die Vicare verfügen über je zehn bis zwölf (Cod. Theod. VIII 5, 12. Not. dign. Or. XXV 35), die Magistri militum über je fünfzehn (Not. dign. Or. V 75. VI 78. VII 68. VIII 62). Die beiden Finanzcomites, die wegen der fiscalischen Transporte das öffentliche Fuhrwesen in besonders ausgedehntem Masse benutzen müssen, erhalten keine bestimmte Zahl, sondern quotiens usus exegerit (Not. dign. Or. XIII 35. XIV 15). Doch scheint sich diese Einrichtung Iulians nicht bewährt zu haben, obgleich man vielleicht in der Zeit der Ostgothenkönige auf sie zurückgekommen ist (Cassiod. var. XI 9, 5). Aber schon Valentinian I. giebt dem Praefectus urbi das Recht, selbst Evectionen auszustellen, freilich nicht für Privatpersonen, sondern nur für öffentliche Zwecke (Cod. Theod. VIII 5, 19); bald darauf wird es auch dem römischen Senat für die Gesandten, die er an den Kaiser schickt, gewährt (Cod. Theod. VIII 5, 32). Natürlich erhält auch der Magister officiorum die Befugnis, die ihm Iulian genommen hatte, nicht sehr lange nach dem Tode des Kaisers wieder (Cod. Theod. VIII 5, 35 § 1). In Bezug auf die übrigen Beamten bleibt es Regel, dass sie über den C. p. keine selbständige Verfügung haben: doch lässt man in dringenden Fällen, z. B. bei Gesandtschaften, Ausnahmen zu (Cod. Theod. VIII 5, 55. 57. Sulp. Sever. chron. II 42, 2). Dass diese beschränkte Befugnis sehr oft ausgedehnt und missbraucht wurde, beweist die häufige Wiederholung desselben Verbotes (Cod. Theod. VIII 5. 5. 12. 38. 40. 43. 52. 55. 56. 57. 61. 66. Novell. Maior. 7. 13).

Ausser dem Praefecten darf keiner, welchen Rang er auch bekleiden mag, die Post ohne Evectio benutzen (Cod. Theod. VI 29, 2 § 2. VIII 5. 8. 22. 27. 57. 59), und nicht nur die Vorsteher der Stationen (Cod. Theod. VIII 5, 8 § 2. 23 § 3) und die Curiosi (Cod. Theod. VI 29, 2), sondern auch die Statthalter der Provinzen (Cod. Theod. VI 29. 2 § 3. VIII 5, 22. 27. 49), ja selbst die Municipalbeamten (Cod. Theod. VIII 5. 59) sind verpflichtet, darüber zu wachen und sich das Papier [1861] zeigen zu lassen. Dieses enthält nicht nur ganz allgemein die Erlaubnis zum Gebrauch der Post, sondern auch genaue Bestimmungen darüber, wie weit die Reise gehen soll (Cod. Theod. VIII 5, 27), ob besondere Eile nötig ist (Cod. Theod. VIII 5, 35 § 1), und was für Beförderungsmittel und in welcher Zahl in Anspruch genommen werden dürfen, und jede Abweichung davon ist strafbar (Cod. Theod. VI 29, 2 § 3. VIII 5, 22 § 1. 29. 38. 49. Novell. Maior. 7, 13. Iulian. epist. 20. 31. 76). Mitunter ist die Evectio auch mit einer Anweisung auf staatlichen Unterhalt während der Reise verbunden und kann dann tractoria heissen (Cod. Theod. VIII 5, 9; vgl. Sulp. Sever. chron. II 41, 2. Gothofredus zu Cod. Theod. VIII 6).

Die Post ist eigentlich nur für öffentliche Zwecke bestimmt (Cod. Theod. VIII 5, 19. 59. 63). Evectionen erhalten daher in erster Linie die Agentes in rebus zu ihren Botenritten (Cod. Theod. VIII 5, 7. 9. 14 § 2. Ammian. XV 1, 2 und sonst), sodann Gesandte (Cod. Theod. VII 1, 9. VIII 5, 32. 57. XII 12. 6. 9. Cassiod. var. V 5, 1), Officiere (Cod. Theod. VIII 5, 49. Ammian. XIV 11, 5), die Subalternen der Beamten (Cod. Theod VIII 5, 2. 12. 25. Sulpic. Sever. dial. II 3, 2. Joh. Lyd. de mag. III 7. Cod. Iust. I 40, 4) und diese selbst (Cod. Theod. VIII 5, 38. Nov. Maior. 7, 13 und sonst). Bei den Transporten der Heere wird der Cursus clabularis für die Kranken (Cod. Theod. VIII 5, 11. 45), die Familien der Soldaten (Ammian. XX 4, 11), mitunter auch für diese selbst verwendet (Ammian. XXI 13, 7. Cod. Iust. XII 50, 22. Cod. Theod. XI 16, 15. 18). Aber auch wenn der Kaiser irgend jemand an seinen Hof beruft, darf sich dieser meist der Post bedienen (Cod. Theod. VIII 5, 54. Apoll. Sidon. epist. I 5, 2. Athan, apol. c. Ar. 51 = Migne G. 25, 341. Iulian. epist. 20. 31. 76 und sonst), und ebenso werden die Bischöfe zu ihren Synoden befördert (Amm. XXI 16. 18. Theodor. hist. eccl. II 16, 17. Sulp. Sever. chron. II 42, 2. Hilar. frg. 3, 25 = Migne L. 10. 673. Athan. hist. Ar. ad mon. 20 = Migne G. 25, 716 u. sonst). Doch auch aus persönlichem Wohlwollen des Kaisers oder seiner Beamten wird manchem Privaten die Evectio gewährt (Ammian. XX 8, 22. Cod. Theod. VIII 5, 44. 54. Symmach. epist. IV 7. VII 96, 2. 105. 106 u. sonst). Die Bären, die Symmachus für die praetorischen Spiele seines Sohnes gekauft hat, werden mit dem C. p. nach Rom geschafft (Symmach. epist. II 46, 3), und mitunter selbst der Marmor für die Bauten vornehmer Herren (Cod. Theod. VIII 5, 15). Manchmal verkaufen auch diejenigen, welche Evectionen besitzen, entweder diese selbst oder doch die freibleibenden Plätze in ihren Wagen an Reisende, was aber bei Strafe der Deportation auf eine Insel (Cod. Theod. VIII 5. 4) und später sogar bei Todesstrafe verboten wurde (Cod. Theod. VIII 5, 41. 47).

Überhaupt geht die Tendenz der ganzen Epoche nicht, wie man nach Analogie der Neuzeit erwarten sollte, auf Erweiterung des Postverkehrs, sondern auf immer grössere Beschränkung desselben. Selbst die Beamten werden nach Möglichkeit auf ihr eigenes Fuhrwerk angewiesen, zu dem ihnen zwar der Staat die Mittel gab, das aber kein Wechseln der Zugtiere erlaubte und daher sehr viel langsamer war (Cod. Theod. VIII [1862] 5, 3. 16. 66). Namentlich der Gebrauch der requirierten paraveredi, wird ihnen schon unter Constantius verboten (Cod. Theod. VIII 5, 3. 6. 7). Um die Post zu schonen, werden die Statthalter angewiesen, dass sie nicht an den Kaiser direct berichten, sondern ihre Schriftstücke dem Vicar übersenden, der dann eine grössere Anzahl zugleich an das Hoflager abfertigen soll (Cod. Theod. I 15, 3). Iulian hebt in Sardinien, aus dem bei seiner insularen Lage wichtige Botschaften kaum zu erwarten waren, den cursus velox ganz auf und lässt nur den cursus clabularis für den Transport der fiscalischen Güter bestehen (Cod. Theod. VIII 5, 16). Später hat er vielleicht auch diesen auf die Bastagae übertragen, die möglicherweise mit gekauften Tieren arbeiteten; jedenfalls würde sich auf andere Art die Nachricht kaum aufrecht erhalten lassen, dass er die Ochsen, Maultiere und Esel ganz aus dem C. p. beseitigt und nur die Pferde für schnelle Botenritte beibehalten habe (Socrat. III 1). Wenn übrigens diese Verordnung, die ganz kurz vor dem Tode des Kaisers erlassen sein müsste, zur Ausführung gelangte, so hat sie doch sicher keinen Bestand gehabt. Im J. 378 verfügt dann Gratian, dass nicht mehr als fünf Pferde und eine Reda täglich von jeder Station abgelassen werden dürfen (Cod. Theod. VIII 5, 35); nur für fiscalische Zwecke wird die Zahl der Pferde 382 auf sechs erhöht (Cod. Theod. VIII 5, 40). Im J. 407 wird den militärischen, wie den civilen Provincialbeamten und ihren Subalternen ganz verboten, für die Reisen innerhalb ihrer Provinz den C. p. in Anspruch zu nehmen (Cod. Theod. VIII 5, 66). Leo hebt dann den Cursus clabularis ganz auf und bestimmt, dass für den Transport von Waffen, die Beförderung von Soldaten und Gesandten künftig für Geld gemietete Zugtiere verwendet werden sollen (Cod. Iust. XII 50, 22). Bald darauf muss man auf die Massregel zurückgekommen sein, die schon Iulian angeordnet, aber noch nicht durchgeführt hatte. Denn seit dem Ende des 5. Jhdts. giebt es auf den Stationen nur noch Pferde; die Ochsen, Maultiere und Esel sind abgeschafft (s. S. 1856). Iustinian liess auch die Pferdepost nur auf den Strassen bestehen, die zur persischen Grenze führten, weil hier der immer drohende Krieg einen schnellen Nachrichtendienst unentbehrlich machte. Im übrigen begnügte er sich mit den wohlfeileren Eseln, und auch für diese wurden die Stationen auf die Entfernung eines vollen Tagemarsches auseinandergerückt, so dass die Boten nur einmal täglich frische Tiere erhielten und folglich sehr langsam vorwärts kamen (Procop. hist. arc. 30 p. 86 A; vgl. Joh. Lyd. de mag. III 61).

Der Grund für dieses Zurückgehen war die furchtbare Last, welche die Post den Provinzen auflegte. Trotz aller Verbote (Cod. Theod. VIII 5,2) wurden die Tiere furchtbar abgetrieben (Liban. or. I 570), ja mitunter zu Tode gejagt (Ammian. XV 1, 2) und mussten dann immer wieder mit schwerem Steuerdruck ersetzt werden. Unzählige Gesetze werden daher gegen den Missbrauch der Post erlassen und die Strafen dafür von hohen Vermögensbussen (Cod. Theod. VIII 5, 17. 30. 40. 47. 48. 53. 57. 59. 62. 63) bis zur Deportation (Cod. Theod. VIII 5, 2. 4. 17. 35) und selbst bis zur Hinrichtung gesteigert (Cod. Theod. [1863] VIII 5, 14. 41. 47), ohne dass man damit einen Erfolg erreicht, obgleich man Kundschafter aussendet (Cod. Theod. VIII 5, 3. 4 § 1) und neben den ordentlichen Beamten vornehme Militärs zur besonderen Aufsicht befehligt (Cod. Theod. VIII 5, 30). So verkam die Einrichtung immer mehr, und ihr Verkümmern wurde von den Unterthanen nur als Segen empfunden. H. Stephan Kaumers histor. Taschenbuch, 4. Folge 1868, 120. E. E. Hudemann Geschichte des römischen Postwesens während der Kaiserzeit, Berlin 1875. Mommsen R. St.-R. II³ 1029. O. Hirschfeld Untersuchungen auf dem Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte I 98. Schurz De mutationibus in imperio ordinando ab imperatore Hadriano factis, Bonn 1883. W. Liebenam Städteverwaltung im römischen Kaiserreiche 88.

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