BLKÖ:Stubenrauch, Moriz Edler von

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 40 (1880), ab Seite: 147. (Quelle)
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Stubenrauch, Moriz Edler von (Rechtsgelehrter, geb. in Wien am 22. September 1811, gest. durch Selbstmord in der Villa Rath in Ober-St. Veit am 31. August 1865). Er entstammt einer sehr geachteten, seit der Mitte des 18. Jahrhunderts in den gebildeten Kreisen Wiens wohlgelittenen Familie. Der Großvater bekleidete die ansehnliche Stelle eines Reichshofrathes und gab seinen beiden Söhnen Eugen [148] und Philipp eine gute Erziehung. Ueber Philipp, zuletzt Costum-Director, am kaiserlichen Hof-Operntheater, folgt ein besonderer Artikel. Eugen, des obigen Moriz Vater (gest. 1856), widmete sich in seiner Jugend den Handelswissenschaften und verkehrte, seiner geselligen Talente und liebenswürdigen Umgangsformen wegen sehr beliebt, viel in literarischen und Künstlerkreisen Wiens. Unter diesen angenehmen Verhältnissen wuchs sein Sohn Moriz auf. Ohne gerade hervorragende Talente zu besitzen, trieb er doch neben dem eifrigen Studium seiner juridischen Berufswissenschaften moderne und orientalische Sprachen, und voll Lust und Liebe zu Allem, was er unternahm, entwickelte er, wo er angriff, eine rüstige Arbeitskraft. Nachdem er im Jahre 1832 die Studien an der Wiener Hochschule beendet hatte, nahm er 1832 bis 1834 die Criminal-Praxis in Wien, diente 1833–1836 als Concepts-Praktikant bei der Hof- und niederösterreichischen Kammer-Procuratur und erlangte in der Zwischenzeit, 1835, die juridische Doctorwürde. Im Jahre 1836 dem Lehramte sich widmend, wurde er Adjunct an der Wiener Hochschule und zu gleicher Zeit Amanuensis an der Universitäts-Bibliothek. 1838 Professor des gerichtlichen Verfahrens, des alten polnischen Rechtes, des Handels- und Wechselrechtes an der Lemberger Universität. Aber schon im nächsten Jahre, 1839, folgte er einem Rufe nach Wien, um die Professur des österreichischen bürgerlichen Rechtes an der k. k. Theresianischen Ritter-Akademie zu übernehmen, wozu im Jahre 1843 auch noch der Vortrag über das Gefällswesen hinzukam. Im Jahre 1850 wurde er Professor des österreichischen Verfassungsrechtes und der österreichischen Verwaltungsgesetzkunde an der Wiener Universität, 1852 Professor des österreichischen Handels- und Wechselrechtes, 1853 Präses der staatsrechtlichen administrativen und Mitglied der richterlichen Staatsprüfungs-Commission; 1856 Präses-Stellvertreter der rechtshistorischen, 1858 der staatswissenschaftlichen Staatsprüfungs-Commission. Früher noch, im Jahre 1854, fand seine Aufnahme in die Vertheidigerliste bei dem Wiener Landesgerichte statt. Vom December 1858 an hielt er an der neubegründeten Wiener Handelsakademie Vorträge über Handels-, Wechsel- und Seerecht und von 1859 an auch solche über Handels- und Gewerbsgesetzkunde ab. In den früheren Jahren wie auch später noch wurde er zu verschiedenen Congressen, Commissionen und Berathungen abgeordnet, so 1856 auf den internationalen Wohlthätigkeits-Congreß zu Brüssel, 1857 auf jenen in Frankfurt a. M., 1858 entsendete ihn die Regierung zu dem internationalen Congresse zu Brüssel, auf welchem über das literarische und artistische Eigenthum berathen wurde, während er schon das Jahr zuvor als Mitglied der Vorbereitungscommission für den statistischen Congreß in Wien thätig war. 1858 wurde er auch den Berathungen über Verkehr mit Getreide, Mehl und Brot, über Verzehrungssteuer, über die Theuerung, die wichtigsten Lebensbedürfnisse und Weinbau beigezogen. Im Jahre 1860 war er Mitglied des Verwaltungsrathes der Hypotheken-Versicherungs-Gesellschaft „Vindobona“ und des Gründungscomités des unter dem Namen „Austria“ bekannten wechselseitigen Vereins für Krankenunterstützung und Lebensversicherung. Es gab kaum eine einigermaßen wichtige Rechts-, politische oder volkswirthschaftliche Frage, welche entweder von der Regierung oder einem [149] Vereine in Erwägung gezogen wurde, zu deren Berathung er nicht beigezogen worden wäre; so berief ihn die Regierung in die Ministerial-Commission über die Organisirung der Gerichtspflege in Wien, die Statthalterei zu den Berathungen über die Revision der Strompolizei, das Ministerium des Innern in die Commission über die Wiener Gemeindeordnung, das Justizministerium in jene über die Jurisdictionsnorm, über ein provisorisches Preßgesetz, den Entwurf eines revidirten Gesetzes zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums. Auch bei verschiedenen gemeinnützigen Ausstellungen finden wir seinen Namen, so war er Mitglied des Centralausschusses der landwirthschaftlichen Gesellschaft in Wien und Veranstalter der Ausstellung von Haushaltungs-Gegenständen. Endlich müssen wir noch einer besonders wichtigen Seite seiner Thätigkeit, nämlich seines Wirkens im Wiener Gemeinderathe gedenken, zu dessen maßgebenden Mitgliedern er durch achtzehn Jahre zählte, innerhalb deren er viel Ersprießliches geleistet hat. So war er unter Bürgermeister Seiler die Seele des leitenden Verwaltungscomités, und die wichtigsten Organisationsarbeiten waren fast ausschließlich in seine Hand gegeben. Erst nachdem 1861 eine neue Communalvertretung einberufen worden, drängte ihn seine starre conservative Haltung etwas in den Hintergrund, und behauptete er in den städtischen Verwaltungsgeschäften nicht mehr seinen früheren entscheidenden Einfluß, aber nichtsdestoweniger wußte die nun herrschende jüngere gemeinderäthliche Generation seine administrative Erfahrung in municipalen Fragen zu schätzen und betraute ihn mit dem wichtigen Posten eines Obmannes der Rechtssection. Ungeachtet dieser umfassenden, ja fast aufreibenden öffentlichen, nur den Interessen des Gemeinwohles nach den verschiedensten Richtungen gewidmeten Thätigkeit fand er noch Zeit, als Fachschriftsteller zu wirken. Er hat nicht nur eine stattliche Anzahl praktischer, noch heute geschätzter Hand- und Lehrbücher aus verschiedenen Disciplinen der Staats- und Rechtswissenschaften herausgegeben, deren Titel wir auf S. 151 folgen lassen, sondern auch seine redactionelle Thätigkeit ist bemerkenswerth. So übernahm er im Jahre 1840 gemeinschaftlich mit Dr. Jos. Kudler [Bd. XIII, S. 298] die Redaction der im Jahre 1825 von Dr. Vinc. Wagner begründeten „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde“, welche er seit 1846 mit dem genannten Kudler und Dr. Ed. Tomaschek unter dem Titel: „Oesterreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft“ bis 1849 fortführte; dann begründete er im Jahre 1850 die „Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung“, welche er in Gemeinschaft mit Dr. Glaser bis 1863 redigirte, und im Jahre 1856 die „Oesterreichische Zeitschrift für innere Verwaltung“, deren Redaction er bis 1860 besorgte. Endlich bildet nicht gerade die angenehmste Episode seines Lebens die am 19. März 1848 übernommene Mitredaction der „Wiener (amtlichen) Zeitung“, zu deren Redacteur Dr. Heyßler ernannt wurde. Während alle Wiener Blätter wußten, was sie wollten, war es nur der amtlichen „Wiener Zeitung“ nicht klar, was sie sollte. Einmal fortschrittlich, ein andermal reactionär, schwankte sie wie ein steuerloses Boot. Wie viel Stubenrauch an dieser tactlosen Haltung verschuldet, weiß man nicht, aber nach den Barrikadenkämpfen am 18. Mai wurde [150] er mit seinem Collegen Heyßler auf Antrag der fünften Juristen-Compagnie aus der akademischen Legion, zu welcher er seit den Märztagen zählte, gestoßen, ja noch mehr, um die groteske Situation vollends klar zu machen, erklärte der berüchtigte Moriz Mahler in einem an Häfner’s „Constitution“ gerichteten Artikel [Nummer vom 3. Juni], welcher durch einen Aufsatz über die Haltung der Wiener Blätter anläßlich der Mai-Ereignisse hervorgerufen worden war, daß es die größte Beleidigung, ja geradezu eine Injurie sei, die man ihm als einem Manne von Ehre angethan, wenn man ihn einem Ebersberg, Seyfried, Heyßler, Stubenrauch, Hock, Bäuerle und Consorten an die Seite gestellt. (!) Am letzten Juni 1848, nachdem Stubenrauch etwas über drei Monate diesen Wirrwar mitgemacht, trat er zugleich mit Heyßler von der Redaction zurück, mit welcher sowohl er als sein College, und möge man die Sache noch so kühl und noch so unbefangen betrachten, blutwenig Ehre eingelegt hatte. Wir haben nun in Vorstehendem eine ausführliche Darstellung der weit ausgreifenden, mannigfaltigen, ja aufreibenden Thätigkeit dieses Mannes gegeben, der bis zu dem Momente, als die Kunde von seinem Ende ins Publicum drang, sich in allen Kreisen der Hauptstadt großer Achtung und nicht geringer Beliebtheit erfreut hatte. Es war daher natürlich, daß sich Schreck und Bestürzung der Wiener gebildeten Gesellschaft bemächtigte, als sie am 1. September 1865 Morgens die Nachricht überraschte, das Ehepaar Stubenrauch habe sich in der Villa Rath in Ober-St. Veit, wo es den Sommer über wohnte, durch Cyankali den Tod gegeben. Als Ursache der gräßlichen That wurde bald eine nicht unbedeutende Geldveruntreuung angeführt. In Geldverlegenheit, in welche sich Stubenrauch namentlich durch die Schulden eines ungerathenen Sohnes verwickelt hatte, suchte er sich durch die seiner Verwahrung anvertraute Casse des ersten österreichischen Hilfs- und Sparvereins zu retten. Als dann der Augenblick nahte, in welchem das Fehlen des Geldes entdeckt werden mußte, offenbarte er seine Nothlage dem Bürgermeister. Nun war wohl Alles auf Hilfe bedacht, es kam auch durch großmüthige Spenden die Summe von 28.000 fl., welche im Sparvereine fehlte, zusammen; doch bald sah Stubenrauch, daß wohl das fehlende Geld ersetzt, aber seine Ehre unwiederbringlich vernichtet sei, und unvermögend, so weiter zu leben, faßte er mit seiner heroischen Gattin den Entschluß, ihrem Leben selbst ein Ende zu machen. Die unten angeführten Quellen geben genauen Bericht über den ganzen Sachverhalt dieser traurigen Angelegenheit. Das erste Wiener Blatt, die „Neue freie Presse“, begleitet die Nachricht der That des Unglücklichen mit folgenden bezeichnenden Worten: „Ueberblickt man Stubenrauch’s vielverschlungene Laufbahn und die großen Anstrengungen, welche er sich in Erfüllung seiner Pflichten als öffentlicher Lehrer, als Staatsbeamter, als Rath seiner Vaterstadt, als Vorsteher und Mitglied zahlreicher Vereine, als Schriftsteller, sowie als Gründer, Redacteur und Mitarbeiter von Journalen und periodischen Schriften durch eine so lange Reihe von Jahren mit unendlicher Hingebung unterzogen, so wird man von dem doppelt schmerzlichen Gefühle ergriffen, daß ein solcher Mann, der zu so ehrenvoller nach den weitesten Kreisen ausgreifender Wirksamkeit berufen und [151] in den meisten Beziehungen die Achtung seiner Mitbürger auch in hohem Grade verdiente, ein so bedauernswürdiges Ende nehmen mußte. Dieses traurige Ereigniß, welches kaum bekannt geworden, wie ein böser Alp das Gemüth des Wiener Publicums niederdrückt, legt ein deutliches Zeugniß von dem chronisch schleichenden Uebel ab, welches unter gleißender Oberfläche die hauptstädtische Gesellschaft durchdringt und das gleich einer finanziellen Tuberculose im Verborgenen das Glück zahlloser Familien langsam, aber sicher zerstört. Es gehört vielleicht zu den Schattenseiten des freieren Staatslebens, daß jene unentgeltliche öffentliche Thätigkeit, zu welcher der Einzelne durch das Vertrauen seiner Mitbürger erwählt wird, dem eigenen Geschäfte entzogen und das persönliche Interesse darüber oft maßlos vernachlässigt werden muß. Hätte der Heimgegangene nur die Hälfte jener Tausende von Arbeitsstunden, welche er mit edler Selbstaufopferung dem Gemeinwohle widmete, zur fördersamen Besorgung seiner Angelegenheiten verwendet, wer weiß, ob er nicht als wohlhabender Mann gestorben wäre“. Zur Zeit als das unglückliche Ehepaar selbst Hand an sich gelegt hatte, wurde der zweitälteste Sohn Karl, Beamter der „Austria“, vermißt. Als man nach dem Ableben Stubenrauch’s dessen literarischen Nachlaß sondirte, mußte man über die rastlose Thätigkeit, welche er bis in die letzte Zeit seines Lebens entwickelt hatte, geradezu erstaunen. Man fand zahlreiche Manuscripte, welche juridische Themata behandelten, dann Aufsätze nationalökonomischen Inhaltes, alles, wie es schien, für Journale geschrieben. Ferner entdeckte man darunter ein ziemlich starkes Heft, das ein episches Gedicht, betiteln „Die Beichte“, enthielt, ein Werk, vollendet in der Form und reich an den schönsten Gedanken. Endlich war noch je ein Band „Aphorismen“ und „Vermischte Gedichte“ vorhanden. Es wurde damals der Wunsch ausgesprochen, daß dieser Nachlaß durch eine umsichtige Hand geordnet, der Oeffentlichkeit übergeben würde. Wahrscheinlich kam er auf Stubenrauch’s ältesten Sohn, in dessen Händen er sich noch befinden mag.

Doctor Stubenrauch’s schriftstellerische Thätigkeit. </t>a) Selbständige Werke.Systematisches Handbuch der Literatur der allgemeinen (|Josephin.) Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781, der westgalizischen Gerichtsordnung vom 19. December 1796, der italienischen Gerichtsordnung vom 16. März 1803, der tirolischen Gerichtsordnung vom 13. September 1814 und der allgemeinen (Josephin.) Concursordnung vom 1. Mai 1781“ (Wien 1840, Karl Haas, 8°.). – „Handbuch der in den nicht ungarischen Provinzen des österreichischen Kaiserstaates und bei dem österreichischen Militärkörper geltenden Jurisdictionsnormen, sammt den bis auf die neueste Zeit darüber erflossenen Declaratorien“ (Wien 1843, Beck, 8°.). – „Das dorfherrliche Weiderecht, nach den in der Provinz Niederösterreich hierüber bestehenden Gesetzen und Verordnungen systematisch dargestellt“ (Wien 1845, K. Haas, 8°.). – „Bibliotheca juridica austriaca. Verzeichniß der von den ältesten Zelten bis zum Schlusse des Jahres 1846 in Oesterreich (außer Ungarn und Siebenbürgen) erschienenen Druckschriften und der in den österreichischen juridischen Zeitschriften enthaltenen Aufsätze aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit“ (Wien 1847, Fr. Beck, 8°.). – „Die neue Wechselordnung, erläutert in einem Cyclus von Vorträgen im niederösterreichischen Gewerbeverein“ (ebd. 1850, Manz, gr. 8°.). – „Handbuch der österreichischen Verwaltungs-Gesetzkunde. Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung bearbeitet. Zwei Bände“ (Wien 1851; 3. verm. und verb. Aufl. 1860, Manz, gr. 8°.). – „Tabellarische Darstellung des Organismus der österreichischen Staatsverwaltung“ (Wien 1851, gr. Fol.). – „Das allgemeine bürgerliche [152] Gesetzbuch, mit Rücksicht auf das praktische Bedürfniß erläutert“, drei Bände (Wien 1854 u. f.). – „Die Jurisdictionsnorm [die Vorschrift über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen] vom 18. Juni 1850 für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien, Triest, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren und Schlesien erläutert. Mit einem Sachregister und einer tabellarischen Uebersicht (in gr. Fol.) der Civilgerichtsbehörden in den oben angeführten Kronländern“ (Wien 1856, Beck, gr. 8°.). – „Statistische Darstellung des Vereinswesens im Kaiserthum Oesterreich, nach amtlichen Quellen bearbeitet“ (Wien 1857, gr. 8°.). – „Lehrbuch des österreichischen Privat-Handelsrechtes, mit besonderer Rücksicht auf das Bedürfniß der Lehranstalten“ (Wien 1859, Manz, 8°.). – „Belgien unter Maria Theresia. Aus dem Vlämischen des C. von Ruckelingen übersetzt“ (Wien 1859, Manz, 8°.). – „Das österreichische Marken- und Musterschutzgesetz, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Handels- und des Gewerbestandes erläutert“ (ebd. 1859, gr. 8°.). – „Handbuch des neuen österreichischen Gewerberechtes. Mit besonderer Rücksicht auf das praktische Bedürfniß bearbeitet“ (ebd. 1860, Lex.-8°.). – „Handbuch des österreichischen Handelsrechtes. Mit besonderer Rücksicht auf das praktische Bedürfniß bearbeitet“ (ebd. 1863, Lex.-8°.). – „Commentar zum allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche sammt den dazu erflossenen Nachtragsverordnungen“, zweite gänzlich umgearbeitete Auflage (Wien 1864, Manz; 3. Aufl. ebd. 1876; Lex.-8°.) [die erste Auflage siehe oben. Das allgem. bürgerliche Gesetzbuch u. s. w.]. – Auch besorgte er die gänzliche Umarbeitung der zweiten und vermehrten Auflage von C. Wittig’s Werk: „Von der Verlassenschaftsabhandlung für Justizbeamte, Advocaten, herrschaftliche Wirthschaftsämter, Rechtsbeflissene und selbst Privatparteien“ (Tarnow und Stanislawow 1841, Milikowski, 8°.), und begleitete des Dr. Theod. Juris Abhandlung: „Die Anrechnung des Empfangenen zum Pflichttheil geschieht dadurch, daß jedes Kind die Hälfte des nämlichen Betrages noch vor der Theilung erhält“ mit Bemerkungen. – b) In Fachzeitschriften. In der von Wildner von Maithstein herausgegebenen Zeitschrift „Der Jurist“: *„Einige Bemerkungen über die von der Beantwortung der Klage entbindenden Einwendungen im österreichischen Civilprocesse“ [Bd. II, S. 87 u. f.]; – „Ueber die Folgen des Ungehorsams im österreichischen Civilprocesse“ [Bd. I, S. 275}. – In der „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“: „Criminalrechtsfall als Beitrag zur Erläuterung des Unterschiedes zwischen Veruntreuung und Betrug“ [1836, Bd. I, S. 296]; –„Ueber die Beurtheilung der Realeigenschaft eines Gewerbes aus dem Titel der Katastral-Einlage und Besteuerung“ [1837, Bd. II, S. 191]; – „Kurzer Beitrag zur Erörterung der Frage: in welchem Falle nach dem Hofdecrete vom 16. Februar 1792 [Just.-Ges.-Samml, Nr. 255] die Affigirung des Urtheils im Gerichtsorte nicht genüge, sondern die Aufstellung eines Curators für den abwesenden Streittheil und die Ausfertigung der Edicte erforderlich sei?“ [1838, Bd. I, S. 39]; – „Einige Worte über die Verfallzeit der auf praecise medio mese lautenden Wechsel nach den österreichischen Wechselordnungen“ [1838, Bd. II, S. 185]; – *„Von der Uebergehung der Notherben. Ein Beitrag zur Erläuterung der §§. 776–782 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [1839, Bd. I, S. 193, und 1840, Bd. II, S. 69]; – *„Civilrechtsfall als Beitrag zur Erläuterung des §. 689 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [1840, Bd. II, S. 325]; – „Einige Bemerkungen über den gegenwärtigen Stand des Wiener allgemeinen Witwen- und Waisen-Pensionsinstitutes“ [1840, Band III, S. 97]; – „Einige Bemerkungen über Hinweisungen in den Gesetzen“ [1841, Bd. I, S. 119]; – *„Von dem Rechte der Notherben, eine Schenkung wegen Verkürzung des Pflichttheiles zu widerrufen. Zur Erläuterung des §. 951 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [1841, Bd. II, S. 197]; – „Die Dominicalgewerbe in Niederösterreich“ [1842, Bd. I, S. 225]; – „Einige Worte zur Erläuterung des §. 16 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [1844, Bd. I, S. 193]. Mehrere dieser Aufsätze sind ins Italienische übersetzt und in dem von Dr. L. Fortis redigirten in Venedig bei Antonelli herausgegebenen „Giornale di Giurisprudenza austriaca“ veröffentlicht worden. Die übersetzten sind mit einem Sternchen (*) bezeichnet.
[153] Quellen zur Biographie. Neue freie Presse, 3. September 1865, Nr. 363 und 364: „Moritz von Stubenrauch“. – Dieselbe, Nr. 367 und 408. – Fremden-Blatt. Von Gustav Heine (Wien 4°.) 1865, Nr. 242 und 243. – Die neuen Väter der Großcommune Wien. Von Mor. Bermann und Franz Evenbach (Wien 1861, Beck und Comp., 8°.) S. 18. – Wiener Mittheilungen ... Herausgegeben von M. Letteris[WS 1] (4°.) 1865, Nr. 15. – Prager Zeitung, 1865, Nr. 208. – Kölnische Zeitung, 1865, Nr. 247. – Local-Anzeiger der „Presse“, 2. September 1865, Nr. 242.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: M. Letterius.