Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Arbeitsraum für unzuverlässige Sklaven
Band VI,1 (1907) S. 431
Ergastulum in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register VI,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VI,1|431||Ergastulum|[[REAutor]]|RE:Ergastulum}}        

Ergastulum, der Gewahrsam derjenigen Sklaven, die man wegen ihrer Unzuverläßigkeit gefesselt arbeiten ließ, sedes custodiae Colum. I 8, 16. XI 1, 22; vgl. Liv. II 23, 6. VII 4, 4. Cic. Cluent. 21; Rab. perd. 20; ad fam. XI 13, 2. Nach Colum. I 6, 3 soll dieser Raum, wohl der größeren Festigkeit halber, unterirdisch, aber gesund sein und viele aber enge und hochgelegene Fenster haben. Daß in demselben auch gearbeitet wurde, ist nirgends bezeugt, aber aus dem Namen zu schließen. Der Aufseher des E. und seiner Insaßen heißt bei Colum. I 8, 17 ergastularius; Grabschrift eines solchen CIL X 8173;[1] dagegen ist der servus ergastularius Eunus, Führer im Sklavenkrieg (Ammian. Marc. XIV 11, 33), wohl eher ein Sklave aus dem E. Das Wort E. bezeichnet auch die Gesamtheit der gefesselten Sklaven. Plin. n. h. XVIII 21. 36. Iuven. 14, 24. Apul. apol. 47. Diese (vincti, compediti) werden oft erwähnt, und zwar stets als Feldarbeiter. Plaut. Most. 19. Cato de agri cult. 56. Ovid. trist. IV 1, 5; ex Ponto I 6, 31. Colum. a. O. und I 9, 4. Iuven. I 1, 80. Mehrfach wird der Betrieb mit solchen als charakteristisch für die Latifundienwirtschaft bezeichnet. Colum. I 3, 12. Lucan. VIII 402. Seneca de benef. VII 10. 5. Plin. n. h. XVIII 21. Der jüngere Plinius bezeugt ep. III 19, 7 daß in seiner Heimat (Comum) es nicht üblich war, vincti zu verwenden.

Es kam öfters vor. namentlich, wie es scheint, seit den Bürgerkriegen, daß Freie widerrechtlich eingefangen und in die E. gesteckt wurden. Augustus und Tiberius schritten hiergegen ein. Suet. Aug. 32; Tib. 8. Daß Freie zur Strafe in ein privates Pistrinum oder E. abgeliefert werden, ist erst aus späterer Zeit (319 n. Chr.) bezeugt. Cod. Theod. IX 40, 3. Hadrian hob nach Hist. Aug. Hadr. 18, 10 die E. auf, doch haben sie auch später noch bestanden. Apul. apol. 47. Cod. Theod. a. O. und VII 13, 8 (380 n. Chr.). Becker-Göll Gallus II 173. 175. Marquardt Privatl.2 180. 185.

[Mau. ]
  1. Corpus Inscriptionum Latinarum X, 8173.