RE:Decretum
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Verlautbarung versch. Arten | |||
Band IV,2 (1901) S. 2289–2306 | |||
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Decretum.
Mit dem Ausdruck D. bezeichnet man im allgemeinen von bestimmten Organen ausgehende Willensäusserungen, die einen Befehl, einen Beschluss, ein Urteil oder ein Gutachten enthalten können. Welche Bedeutung dem D. zukommt, hängt zunächst davon ab, welches Organ das D. erlassen hat. Die D. können ausgehen von einer Einzelperson oder von einer Mehrheit von Personen, die eine sei es rechtliche oder natürliche Einheit bilden. Zu den von Einzelpersonen erlassenen D. gehören die kaiserlichen und die magistratischen D., innerhalb deren die praetorischen von besonderer Bedeutung sind. In die zweite Gruppe sind einzureihen die D. des römischen Senats, der Decurionensenate, der Provinciallandtage, des Tribunencollegiums, der Privatcorporationen, der Geschlechter, gewisser Priestercollegien und zwar der Pontifices, der X (XV) viri sacris faciundis und der Augures. Der rechtliche Charakter der einzelnen aufgezählten Arten der D. ist ein oft sehr verschiedener. Welches die Natur des D. im concreten Falle ist, insbesondere die Prüfung der Fragen nach Rechtsgrund und Rechtswirksamkeit, bleibt der Erörterung im besonderen Teil vorbehalten. Litteratur: Eine zusammenfassende Darstellung bieten meines Wissens nur Paul Louis-Lucas und André Weiss bei Daremberg-Saglio Dictionn. des antiqu. III 452ff. Speciallitteratur s. u.
I. Die kaiserlichen Decrete(decreta principis). Dieser Ausdruck wird, wie schon Guyet (Abhandlungen 44f.) nachgewiesen hat, in einem engern und einem weitern Sinne gebraucht. In dem letzteren umfasst er alle Arten der kaiserlichen Willenskundgebung. So steht d. bei Pap. Dig. I 1, 7 pr.; vgl. Ulp. coll. 15, 2. 4. Cod. Iust. I 19, 1. Im engeren Sinne heissen D. die kaiserlichen Richtersprüche (vgl. Herzog Röm. Staats-Verf. II 716). Neben den D. werden in den Quellen als weitere Arten der kaiserlichen Constitutionen bezeichnet die rescripta, edicta und mandata. In der frühern Kaiserzeit ist diese Unterscheidung noch nicht vorhanden, und es scheint der Ausdruck D. insgemein in der oben genannten, weiteren Bedeutung verwendet worden zu sein (Wlassak Krit. [2290] Studien zur Theorie der röm. Rechtsquellen 136). Selbst als sich die Differenzierung vollzogen hatte und mit der Bezeichnung mandata, edicta, rescripta ganz bestimmte Arten der Kaisererlässe bezeichnet wurden, erscheint nichtsdestoweniger das Wort D. in seiner älteren, allgemeinen Bedeutung, vgl. Ulp. Dig. III 1, 1, 8. IV 6, 1, 1. XLIII 8, 2 pr. (Th. Kipp Quellenkunde des röm. Rechts 36).
Was die d. principis im engern Sinn betrifft, so ergingen dieselben 1. wenn der Kaiser die magistratische Iurisdiction auf dem Tribunal sitzend selbst ausübt (vgl. Inst. I 2, 6. Ulp. Dig. I 4, 1, 1), wobei der Ausdruck nicht nur auf das Endurteil, sondern auch auf die Zwischenverfügungen (interlocutiones) Anwendung findet. In der späteren Kaiserzeit ist diese Form, D. zu erlassen, selten (Kipp a. a. O. 45). Die Entscheidung mittels Rescriptes, das lediglich die vorgelegte Rechtsfrage beantwortet und nur dann für den Ausgang des Processes Gewicht hat, si preces veritate nituntur, wird immer häufiger. 2. Ein d. principis konnte auch ergehen, wenn ein Rechtsstreit im Wege der Appellation gegen die Sentenz des ersten Richters an den Kaiser gelangte (vgl. Suet. Aug. 33; Dom. 8. Cass. Dio LII 33. LIX 8. Paul. Dig. IV 4, 38). Zu bemerken ist, dass die vom Princeps in Ausübung der Iurisdiction erlassenen D. keineswegs als Cabinetsjustiz erschienen, sondern als Ausfluss einer löblichen Pflichterfüllung angesehen wurden (Rudorff Röm. Rechtsgesch. I 137ff.), vgl. Suet. Aug. 33: Claud. 14. 15; Nero 15 ; Dom. 8. Tac. ann. VI 9. XIV 50. Plin. ep. VI 22. 31. Cass. Dio LII 33. LIII 21. Die Frage nach der Bedeutung des d. principis innerhalb der Quellen des Rechts ist seit den Ausführungen Puchtas (Institutionen I 305ff.) gegenüber den Darlegungen Savignys, welcher (System des heutigen röm. Rechts I § 23. 21) den D. – ebenso den Rescripten – nur für den einzelnen Fall, anlässlich dessen sie erflossen waren, Gesetzeskraft beigelegt wissen wollte, im Sinne der Lehre Puchtas allgemein dahin entschieden, dass den D. ebensowohl als den übrigen kaiserlichen Constitutionen, sofern nicht der Wille des Princeps auf Erlassung einer Individualnorm gerichtet war, allgemein verbindliche Kraft zukommt. Über die Grundlagen derselben s. Art. Constitutiones principum o. S. 1106ff.). Über einen scheinbaren Widerspruch gegen die Gesetzeskraft der Interlocutionen des Kaisers (Cod. Iust. I 14, 3) vgl. Dernburg Pandekten I⁴ 55. 10. Die Gesetzeskraft des D. bedeutet, dass die in ihm hervortretenden, die Entscheidung begründenden Rechtssätze auch für andere Fälle massgebend sind (Kipp a. a. O. 36). Inwiefern übrigens, unbeschadet der theoretischen Gültigkeit des Satzes von der Gesetzeskraft der kaiserlichen D., dessen Bedeutung für die Praxis nur gering war, darüber vgl. Puchta a. a. O. 307f. Treffend bemerkt Krüger (Geschichte der Quellen und Litteratur des röm. Rechts 94), dass auf die Rechtsbildung nur jene D. Einfluss haben konnten, welche über den einzelnen Fall hinausgreifend eine Controverse entscheiden wollten oder eine neue Auffassung früherer Rechtssätze enthielten (s. Fronto ad M. Caesarem I 6), während die meisten D. doch nur Anwendung des herrschenden Rechts [2291] waren, wie uns dies die Überreste der von Paulus verfassten libri decretorum und imperialium sententiarum in auditorio prolatarum zeigen. Beispiele von d. principis, die wirklich neues Recht schufen, bieten das d. divi Marci (Callistr. Dig. IV 2, 13. XLVIII 7, 7), wonach der eigenmächtig Befriedigung suchende Gläubiger seines Rechtes verlustig wird, ferner ein D. des Tiberius (Inst. II 15, 4. Iul. Dig. XXVIII 5, 40. Pompon. Dig. XXVIII 5, 41), demzufolge, im Falle ein vom Testator irrigerweise für frei gehaltener Sclave unter Anordnung einer Substitution eingesetzt wird und in der Folge auf Geheiss seines Herm antritt, zwischen diesem und dem Substituierten eine gleichmässige Teilung der Erbschaft Platz greift. Litteratur über dieses D. bei Rudorff a. a. O. I 137. Ebenda s. auch über ein weiteres derartiges D. (Marcell. Dig. XXVIII 4, 3. Pap. Dig. XXXIV 9, 12. 16, 2). Bei der Erlassung der D. bediente sich der Kaiser bisweilen der Unterstützung des Senates (Suet. Nero 17). Später wirkte ein consilium mit, das seit Hadrian eine ständige Behörde bildet, an deren Votum der Princeps jedoch keineswegs gebunden erscheint, indem er bisweilen im entgegengesetzten Sinne decretiert (Marcell. Dig. XXVIII 4, 3). Näheres über diese beratende Behörde, die später den Namen consistorium principis führt, s. bei Schiller in Iw. v. Müllers Handbuch IV 2² 106, wo auch die einschlägige Litteratur zusammengestellt ist und Art. Consistorium o. S. 926ff.
Die d. principis im weiteren Sinne enthalten die verschiedensten administrativen Verordnungen. Eine Zusammenstellung von inschriftlich erhaltenen D. des Dictators Caesar, der Kaiser Vespasian, Domitian, Hadrian, Marc Aurel und Commodus, Diocletian giebt Rudorff (a. a. O. 209ff.). Litteratur: Savigny System des heutigen röm. Rechts I §§ 23. 24. Puchta Institut. d. röm. Rechts I 305ff. Bethmann-Hollweg Röm. Civilproc. II 41–48. 78f. Rudorff R. Rechtsgesch. I 137ff. Guyet Abhandlungen 44ff. Mommsen R. St.-R. II 958–997. Herzog R. Staatsverf. II 716ff. Madvig Verf. und Verw. d. röm. St. II 262ff. Wlassak Kritische Studien zur Theorie der röm. Rechtsquellen 133–137. Krüger Geschichte der Quellen u. Litteratur des röm. Rechts 94ff. Kipp Quellenkunde d. röm. Rechts 36f. Cuq Consilium princ, Mém. prés. par div. sav. à l’acad. d’inscr. et b. lettres IX 1884, 441ff. Jörs Art. Constitutiones principum o. S. 1106ff.
II. Die magistratischen Decrete.
a) Die magistratischen Decrete im allgemeinen. Als magistratisches D. bezeichnet man die auf administrativem und richterlichem Gebiete getroffene Verfügung des römischen Beamten, welche in formeller Weise das jeweilig zu Vollziehende anordnet (vgl. Herzog Röm. St.-V. I 634). Der Rechtsgrund für die Geltung und bindende Kraft des D. ist in der Amtsgewalt des Magistrats gelegen. Die Veranlassung zu ihrer Erlassung liegt entweder im eigenen Antriebe des Beamten, oder, was sehr häufig vorkommt, in einem Senatsbeschluss, mittels dessen der Magistrat die Weisung empfängt, gewisse Verfügungen zu treffen, über deren Inhalt der Senatsbeschluss [2292] mehr oder minder genaue Instructionen enthält. Auf die Weise ordnet z. B. der Senat auf das Gutachten eines Priestercollegiums Opfer und Feste an und überträgt es dem Beamten, das entsprechende Ausführungsdecret zu erlassen. In gleicher Weise werden auf Senatsauftrag von den Proconsuln und Propraetoren mittels D. die Verhältnisse ganzer Provinzen geregelt. Die so zu stande gekommenen Provincialstatuten führen oft den Namen lex. Vgl. Wlassak Röm. Processgesetze II 106f., welcher auch in der bei Gai. Inst. 1193 genannten lex Bithynorum ein derartiges magistratisches D. erblickt, jenes nämlich, durch welches Pompeius den Bithynern ein Statut gab (Pompeia lex, quae Bithynis data est, Plin. ep. ad Trai. 79) und die Verhältnisse in Asien und Syrien – allerdings ohne Mitwirkung des Senats – regelte. Anders Mommsen St.-R. III 315, 3 und Stadtrechte 393, 12. In den meisten der auf uns inschriftlich überkommenen magistratischen D. handelt es sich um die Beilegung eines Grenzstreites zwischen zwei Gemeinden, so in dem bekannten D. des Proconsuls von Sardinien, L. Helvius Agrippa vom J. 68 n. Chr. (s. Mommsen Herm. II 1867, 102ff.). Öfters entscheidet der Magistrat solche Grenzstreitigkeit als der von den Parteien angerufene Schiedsrichter (vgl. CIL III 2882). Belege bei Ruggiero Arbitrato publico 317ff. Bekannt ist auch das D. des L. Aemilius Paullus, Statthalters von Hispania ulterior, aus dem J. 189 v. Chr., welcher einige servi der Hastenser zu Freien und dauernden Besitzern (nicht Eigentümern, wie Krüger unrichtig annimmt) des von ihnen bebauten Landes machte (CIL II 5041. Bruns Fontes⁶ 231; vgl. Wlassak a. a. O. 107 und Krüger Geschichte der Quellen und Litteratur des röm. Rechts 76). Andere inschriftlich erhaltene D. s. bei Rudorff Röm. Rechtsgesch. I 229f. und Kipp Quellenkunde des röm. Rechts 63ff.
b) Die praetorischen Decrete. Wie jeder andere Magistrat kann der Praetor zunächst auf dem Gebiete der Verwaltung decretieren. Über ein derartiges D. s. Cuq Les institutions juridiques des Romains 460, 3. Ein weiteres Beispiel ist das d. P. Rupili (Cic. Verr. II 32). Über diese sog. lex Rupili, die sich als eine Gerichtsordnung für Sicilien darstellt, welche Rupilius mit Zustimmung einer Commission von zehn senatorischen Legaten erlassen hat, s. Wlassak Röm. Processges. II 106f. Zumeist aber ergehen die praetorischen D. auf dem Gebiete der Rechtspflege. In diesem Sinne ist D. die im streitigen oder ausserstreitigen Verfahren getroffene, pro tribunali verkündete, schriftlich ausgefertigte, die Parteien bindende Verfügung des Praetors. Zur näheren Präcisierung dieses Begriffes ist erforderlich, ihn in seinem Verhältnis zu einigen anderen Begriffen zu betrachten. 1. D. und cognitio. Die causae cognitio – Prüfung des Sachverhaltes – geht in der Regel dem D. voran, bezw. überall, wo der Praetor eine ihm vorgeschriebene causae cognitio vornimmt (ubi decretum meessarium est . . . quaecumque causae cognitionem desiderant, Ulp. Dig. I 16, 9, 1) – nicht in den übrigen Fällen, in denen er sie auf eigenen Antrieb vornimmt – ist seine sich daran anschliessende Verfügung ein D. im technischen Sinne. Doch ist [2293] auch die Erledigung gewisser Sachen durch D. ohne vorhergehende Cognition ziemlich sicher belegt (s. Art. Cognitio o. S. 212). 2. D. und libellus. Aus dem erstgenannten Begriffe scheiden jene Verfügungen des Praetors aus, welche per libellum erfolgen. Mit diesem Ausdruck bezeichnet man sowohl die Parteieingabe selbst, als auch die vom Praetor als Indossat auf dieselbe gesetzte Entscheidung, die auch den Namen subscriptio führt (s. Art. Libellus, Subscriptio). Es fragt sich, wann der Praetor mit D., wann per libellum entscheidet. Ulpian erklärt Dig. I 16, 9, 1 = L 17, 71 die Erledigung einer Sache auf die letztgenannte Weise für unzulässig, wenn die Angelegenheit eine vorausgehende Cognition erheische. An eine directe Aufzählung dieser Fälle in einer Rechtsquelle ist nicht zu denken, wenngleich die Cognition in vielen praetorischen Edicten als Voraussetzung des magistratischen Bescheides verlangt ist. Bei der Entscheidung der Frage, wann die Cognition notwendig ist, wird gewiss die Gerichtspraxis zum grössten Teile massgebend gewesen sein. Wenn die oben vertretene Anschauung, wornach ein D. in gewissen Fällen auch ohne vorherige Cognition ergehen kann, richtig ist, so haben wir allerdings ein, wenngleich nicht allzuweites, Gebiet anzunehmen, auf welchem es dem Praetor ursprünglich freigestanden haben muss, die eine oder andere Entscheidungsform zu wählen. Auch hier hat die Praxis sicherlich eine Rolle gespielt, indem sie die Erledigung auf dem rascheren Wege – per libellum – dort begünstigte, wo es von vornherein auf eine möglichst beschleunigte Regelung oder Erledigung der Sache ankam. In der Zeit, in der Ulpian seine Regel (Dig. I 16, 9, 1) formulierte, hatte die Praxis auch die Fälle des obligaten D. bei nur facultativer Cognition zweifellos schon fixiert. Hinsichtlich der Rechtswirkung, welche die Entscheidung per libellum statt mittels notwendigen D. hat, nimmt Wlassak (Art. Cognitio o. S. 215), gestützt auf die citierte Ulpianstelle, Unwirksamkeit des fraglichen Actes an. Über subscriptio per libellum s. auch Bethmann-Hollweg Röm. Civilproc. II 166, 39. 193. 3. D. und edictum. D. im weitern Sinn ist sicher auch jedes Edict. Edict und D. im technischen Sinn verhalten sich zu einander ungefähr wie Gesetz und Gesetzesanwendung. Im Edict giebt der Praetor die Grundsätze kund, nach denen er sich in der Rechtsprechung während seiner Amtsdauer richten werde (s. Art. Edictum), mit dem D. führt er die Anordnungen der Gesetze und die Grundsätze seines Edicts im einzelnen Falle durch. Dieser Satz erleidet jedoch eine Ausnahme in doppelter Hinsicht. Einerseits ist zur Durchführung von Gesetzen und Edicten nicht immer ein D. im engeren Sinn erforderlich, andererseits kommt es vor, dass der Praetor auch in solchen Fällen, für die im Edict nichts vorgesehen ist, ein D. erlässt. Es kann dies zwar im Edict in Aussicht genommen sein, indem der Praetor daselbst beispielsweise ankündigt, er werde nicht nur in den aufgezählten Fällen, sondern auch überall dort, wo ihm ein genügender Grund vorzuliegen scheine, die in integrum restitutio erteilen (vgl. Ulp. Dig. IV 6, 1, 1 i. f.). Unter Umständen aber anerkennt der Praetor selbst, ohne [2294] dass im Edicte eine solche Generalclausel stünde, einen Thatbestand für genügend, um daraufhin mit D. eine actio in factum zu erteilen (s. Art. Actio Bd. I S. 313).
Form der praetorischen D. Sie werden öffentlich (in publico, Ulp. Dig. XLIX 4, 1, 9) und pro tribunali erlassen; praetorische Acte, die in transitu erfolgen (Bethmann-Hollweg a. a. O. II 166 N. 42), sind keine D. im technischen Sinne. (Über die Folgen der Unterlassung des Gebotes, vom Tribunal aus zu decretieren, s. Mommsen St.-R. I³ 400, 1. 397, 5, welcher nur für die älteste Zeit Nichtigkeit einer solchen Verfügung annimmt, während Wlassak (Art. Cognitio o. S. 215) mit Bezug auf Ulp. Dig. XXXVII 1, 3, 8 auch für die spätclassische Zeit Nichtigkeit des vorschriftswidrig de plano erlassenen Bescheides lehrt. Die letztere Ansicht findet eine sichere Stütze in Hermog. Dig. XXVI 3, 7, 1: si quaeratur, an . .. recte datus sit tutor, quattuor haec consideranda sunt: an .... pro tribunali decretum interpositum. Die D. werden vom Praetor mündlich, bisweilen aus einem Concepte verkündigt und schriftlich zu Protokoll gegeben (Bethmann-Hollweg a. a. O. II 194). Vgl. die Inschrift von Tarraco (CIL II 4125) Rufus leg(atus) c(um) c(onsilio) c(ollocutus) decretum ex tilia recitavit (Mommsen Stadtrechte 488). Über den Zusammenhang des Momentes der Schriftlichkeit mit dem Erfordernis des Decretierens pro tribunali s. Art. Cognitio o. S. 214. Litteratur: Bethmann-Hollweg Röm. Civilproc. II 166. 193f. Rudorff Röm. R. G. I 200f. Mommsen St.-R. I³ 400. Kipp Quellenkunde des röm. Rechts 63ff. Wlassak Art. Cognitio o. S. 206ff.
III. Decrete des römischen Senats. Für die Beschlüsse des römischen Senats erscheinen in den Quellen zwei Bezeichnungen: senatus consultum und d. Es ist lange streitig gewesen, ob die beiden Ausdrücke identisch seien oder ob sie verschiedene Arten von Senatsbeschlüssen bezeichnen. Die ältere Litteratur s. bei Nissen Iustitium 18f. Schon im Altertum selbst war die Frage controvers. Bei Festus p. 339 wird über eine von Aelius Gallus herrührende Unterscheidung berichtet, derzufolge senatus d. eine Teilbestimmung eines senatus consultum sei. Die Stelle lautet: senatus decretum a consulto Aelius Gallus sic distinguit, ut id dicat particulam quandam esse senatus consulti, cum provincia alicui decernitur; quod tamen ipsum senatus consulti est. Die von Aelius Gallus aufgestellte Unterscheidung wird demnach schon von Verrius Flaccus mit der Einwendung quod tamen ipsum senatus consulti est abgelehnt. Eine neue Begriffsbestimmung hat Nissen (a. a. O. 18f.) versucht. Nach seiner Meinung sind die senatus decreta der Ausfluss der dem Senate zustehenden Verordnungsgewalt, die senatus consulta die vom Senate ausgehenden Consultativacte. Dagegen mit Recht Willems Le sénat de la république rom. II 216. Mommsen St.-R, III 2, 994ff., der gleichfalls Identität der beiden Begriffe annimmt, erblickt in der Bezeichnung senatus d. den Hinweis auf die Mitwirkung des Magistrates beim Zustandekommen des Senatsbeschlusses, während derselbe als Act der Körperschaft sich zugleich als Frageergebnis – consultum – darstelle. In republicanischer [2295] Zeit kommt in technischer Rede nur die Bezeichnung senatus consultum vor. Wo D. für senatus consultum steht, ist es archaistisch gebraucht (Cic. de leg. III 10 und bei Sallust öfters), oder erscheint das Wort ohne präcise Beziehung verwendet. Der verbale Ausdruck decernere hat jedoch diese ‚Degradation‘ nicht mitgemacht (Mommsen a. a. O. 995). Für die Abstimmung des einzelnen Senators wird in den Urkunden ausschliesslich censere gebraucht. In nicht technischem Sinne wird aber dafür häufig das dem Gesamtbeschluss zukommende decernere gesetzt (censuere decernundum Cic. Phil. V 45. 53). Über das d. tumultus vgl. Nissen a. a. O. 75ff.
Das Nähere über die Senatsbeschlüsse und weitere Litteratur s. Art. Senatus consultum.
IV. Decrete der Decurionensenate. Der in den Städten römischen und latinischen Rechts nach dem Vorbild des römischen Senats fungierende Gemeinderat (senatus, ordo, ordo decurionum, curia, decuriones, patres, conscripti), der aus einer meist durch die Lex municipalis bestimmten Anzahl von Decurionen bestand, fasste gleichfalls innerhalb der ihm gezogenen Competenzgrenzen Beschlüsse, die decreta ordinis, decurionum decreta heissen (Mommsen St.-R. III 2, 994). Nach Marcian Dig. L 9,2 sind jene d. decurionum gültig, welche zustande kommen in Anwesenheit der in der Lex municipalis vorgesehenen Zahl von Mitgliedern, und nach Ulp. Dig. L 9, 3 müssen mindestens zwei Dritteile aller Decurionen zur Beschlussfassung anwesend sein. Dieser Satz kann zum mindesten für die erste Kaiserzeit in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein (Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 587f. Liebenam Städteverwaltung im röm. Kaiserreiche 242), weil die uns erhaltenen Gemeindeordnungen bald die Anwesenheit der Hälfte (Lex Urs. 75. 97. 125. 126), bald die von zwei Dritteln (Lex Urs. 64. Lex Salp. 29. Lex Mal. 61. 64. 67. 68), bald von drei Vierteln (Lex Urs. 130) der Decurionen fordern und in gewissen Fällen die Anwesenheit einer absolut bestimmten Zahl von Gemeinderäten, die noch unter die Hälfte der Gesamtzahl herabgeht, erheischen (vgl. Liebenam a. a. O. 242. Marquardt a. a. O. I² 193). Die Abstimmung geschah entweder per secessionem oder durch Abgabe von Stimmtäfelchen (per tabellam). Letztere Form ist bisweilen vorgeschrieben. Belege bei Houdoy Droit municipal I 270. Die Beschlüsse werden mit einfacher Majorität gefasst (Scaev. Dig. L 1, 19 und hiezu Karlowa a. a. O. 588. Ulp. L 17, 161, 1. Lex Salp. 29). Es kommt bisweilen vor, dass solche D. – und zwar die Ehrendecrete – unter dem Zusammenwirken zweier Factoren entstehen, des Decurionensenates und des Volkes, das zu einem vom Gemeinderate gefassten Ehrenbesehluss seine Zustimmung giebt (consentiente populo, consensu universorum u. ä.. z. B. CIL IX 330. 340. 3160. X 1026. 1030) oder denselben geradezu fordert (postulante, expostulante populo, suffragio, postulatu populi, z. B. CIL VIII 14. 32. IX 334. 1178. 4970. X 7295. 8215). Vgl. Marquardt I² 142 und die Indices des CIL s. Res municipalis. Über die pisanischen D., in denen Volk und Senat von Pisa Beschlüsse zu Ehren der Enkel des Augustus fasste, vgl. Madvig Verfassung und Verwaltung des röm. Staats [2296] II 14 und Duruy-Hertzberg Geschichte des röm. Kaiserreiches III 154. Es kommen sogar Ehrendecrete vor, die lediglich von der Bürgerschaft ausgehen (decreto plebis CIL IX 2860). Die Decurionendecrete beziehen sich auf alle wichtigeren Gemeindeangelegenheiten (Houdoy a. a. O. 268). Die Competenzgrenzen werden durch das Gemeindestatut fixiert, doch kann auf Grund eines Gesetzes des römischen Volkes der Competenzumfang des Decurionensenates auch erweitert werden. So werden nach einer Lex Petronia im Falle der Vacanz der obersten Municipalmagistrate vom Gemeinderat durch ein D. stellvertretende praefecti ernannt (praefecti iuri dicundo ex decurionum decreto lege Petronia, vgl. CIL X 858. II 2225. III 1822. V 2852). Durch eine lex aus der Zeit Traians (Cod. Iust. VII 9, 3, s. die Note hiezu) erhielten die italischen Municipien das Recht, ihre Sclaven freizulassen, welches gleichfalls durch ein Decurionendecret ausgeübt wurde. Auf die ausseritalischen Municipien wurde diese Befugnis durch ein SC. aus der hadrianischen Zeit ausgedehnt, doch bedurfte das D. in diesem Falle der Bestätigung des Statthalters (Cod. Iust. VII 9, 1, 2). Den breitesten Raum unter den uns erhaltenen Decurionendecreten nehmen die Ehrendecrete ein, die zu Ehren eines Verstorbenen oder eines Lebenden erfliessen können. Sie bestimmen Überlassung einer Begräbnisstätte an einen verdienten Mann, Begräbnis eines solchen auf Kosten der Stadt, Errichtung einer Statue, Widmung eines Ehrengeschenkes, Verleihung der Ehrenrechte eines Augustalis (s. Indices zum CIL s. ordo municipalis; eine Zusammenstellung bei Herzog Gallia Narbon. 209ff. Beloch Campanien, Register S. 427 s. v. decurionum decreta). In Ulp. Dig. L 9, 1 und Cod. X 52, 1 wird es unter Ausschluss jeder Mitwirkung des Statthalters den Decurionen vorbehalten, Stadtärzte zu ernennen. Ebenso erfolgt durch Decurionen-D. Verleihung von Steuerbefreiungen an Ärzte (Cod. Iust. X 52, 5), Entfernung von Ärzten und Lehrern, die sich unfähig gezeigt haben, durch Annullierung des Anstellungsdecretes (Cod. Iust. X 52, 2. Mod. Dig. L 4, 11, 3), Ernennung von religiösen Dignitären (quinqueviri s. f., augures, pontifices CIL XI 6167. X 3698 = Bruns Fontes⁶ 237. CIL II 2134); ausnahmsweise auch Bestellung von Tutoren für die Unmündigen (Paul. Dig. XXVI 5, 19); ferner Anordnung von Spielen, Opfern und Festen (Lex Urson. 103), die Allection in die Curie (CIL II 4463), Verfügungen in Angelegenheiten der Stadtverteidigung (Lex Urson. 103), die wohl in der Colonia Iul. Gen. nur mit Rücksicht auf die exponierte Lage derselben der Curie zu treffen gestattet wurde, insbesondere auch alle auf die Vermögensgebarung der Stadt sich beziehenden Massnahmen (Lex Mal. c. 63. 64. 67. 68. Lex Urson. 96). Vgl. Marquardt a. a. O. I² 194f. Karlowa a. a. O. I 587f.
D., durch welche der Gemeinderat seine Competenz überschreitet, werden d. ambitiosa genannt (Ulp. Dig. L 9, 4. Cod. Iust. X 47, 2). Nach der citierten Ulpianstelle erscheint es zweifelhaft, ob ein derartiges D. von vornherein nichtig (nihil valebit; nunquam ullius erit momenti) oder zwar ungesetzlich, aber bis zum Momente der [2297] Rescission verbindlich ist (rescindi debent). Die erstere Ansicht ist meines Erachtens die richtige, woraus dann zu folgern ist, dass der rescindierende Erlass des Princeps bezw. des Praeses provinciae nur declaratorisohe Bedeutung hat. Die in Call. Dig. L 9, 5 genannten D. scheinen nicht eigentlich d. ambitiosa zu sein, was aus dem Umstande hervorgeht, dass ihre Rescission ausnahmsweise gestattet wird, während, falls es d. ambitiosa wären, eine besondere Bewilligung hiezu nicht nötig wäre (vgl. Cod. Iust. X 47, 2).
Rechtswirkung. An die einmal erlassenen D. sind sowohl die Decurionen selbst, als auch die Magistrate und die Bürgerschaft gebunden. Das auf ordnungsmässige Weise zustande gekommene D. kann im Principe nicht rescindiert werden, Call. Dig. L 9, 5. Wie die in allen uns erhaltenen Stadtrechten vorkommende Formel d. decurionum scribito, in tabulasve publicas referto, referundumve curato zeigt, werden alle d. decurionum aufgezeichnet und verwahrt (Houdoy a. a. O. 275). Die Decurionen selbst, auf gleiche Weise die Magistrate, sind verpflichtet, die Ausführung der D. zu überwachen, bei sonstiger Strafe, die nach der Lex Urson. (c. 129) bis 10 000 HS betrug. Zu den wichtigsten der uns erhaltenen d. decurionum, gehören die beiden pisanischen (CIL XI 1420. 1421), das D. aus Tergeste (CIL V 532), Cumae (CIL X 3698), Herculanum CIL X 1453), Aquileia (CIL V 875. 961), Caere (CIL XI 3614), Veii (CIL XI 3805), Peltuinum (CIL IX 3429), Rudorff Röm. R.-G. I 231. Die pagi, welche sich noch in der Kaiserzeit neben der Municipalverfassung erhalten haben, beschliessen gleichfalls in Versammlungen durch D. über ihre Angelegenheiten. Belege bei Marquardt a. a. O. I² 12.
Litteratur: Rudorff Röm. R.-G. I 230f. Herzog Gallia Narbonensis 209ff. Karlowa Röm. R.-G. I 587ff. Liebenam Städteverw. im röm. Kaiserreich 242. Houdoy Droit municipal 268ff. Duruy-Hertzberg Gesch. des röm. Kaiserreiches III 158ff. Madvig Verf. und Verw. des röm. St. II 1–16. Kuhn Die städtische und bürgerl. Verf. d. röm. Reichs I 235ff. Marquardt Röm. Staatsverw. I² 193ff. 12f.
V. Decrete der Provinciallandtage. In den meisten römischen Provinzen (Verzeichnis bei Marquardt Eph. epigr. I p. 200ff.) finden wir Verbände – concilia –, welche eine grössere Anzahl von Gemeinwesen der Provinz – nicht alle (Marquardt a. a. O. 214) – umfassend nach aussen als mehr oder weniger fest gefügte Einheit auftreten und innerhalb des Rahmens, der ihnen durch ihren Zweck gesetzt ist, Beschlüsse fassen, die den Namen decreta concilii führen (CIL II 4210 ex d(ecreto) p(rovinciae) H(ispaniae) c(iterioris). 4255 ex decreto concilii. 2221 consensu concili universae prov. Baet. decreti sunt honores). Diese Verbände haben zunächst nicht überall gleichen Charakter, was darauf zurückzuführen ist, dass sie nur zum Teile von den Römern ins Leben gerufen wurden. Namentlich im Orient hatten schon vor der Eroberung durch die Römer derartige Verbände – κοινά – bestanden und wurden später äusserlich ziemlich unverändert aufrecht erhalten, desgleichen in Gallien (Caes. b. G. I 30. II 4. V 24. VI 3. [2298] VII 1. 63. 75). Die Basis dieser Vereinigungen ist eine religiöse. Sie stellen sich dar als private Körperschaften, autorisiert, privilegiert und überwacht von der öffentlichen Gewalt (Guiraud Les assemblées provinciales dans l’empire Romain 114), die sich ihrer als eines politischen Werkzeuges bedient. Der Zweck der concilia ist nämlich Cult Roms und des Kaisers.
Zustandekommen der Decrete. Das Concilium beriet in der Regel unter Vorsitz des Priesters des gemeinsamen Heiligtums (Guiraud a. a. O. 82) über die Anträge, die von jedem Mitglied der jährlich einmal tagenden Versammlung (Marquardt a. a. O. 214) ausgehen konnten, und fasste seine Beschlüsse mit Majorität, wobei jedoch, da es jeder im Concilium vertretenen Gemeinde freistand, einen oder mehrere Delegierte zu entsenden, die Zählung der Stimmen in der Weise erfolgte, dass die von den Abgeordneten eines Gemeinwesens abgegebenen Stimmen regelmässig als eine Stimme galten. Dass die Delegierten ein imperatives Mandat gehabt hätten, wie Guiraud a. a. O. 110 wenigstens für die ersten drei nachchristlichen Jahrhunderte annimmt, ist meines Erachtens unwahrscheinlich, da es von vornherein nicht feststand, welche Anträge eingebracht würden und eine Einholung von nachträglichen Instructionen wegen der sonst unvermeidlichen Verschleppung gewiss nicht statt fand. Und selbst in dem Falle, als die Delegierten Instructionen zur Stellung von Anträgen mitbekamen, ist das Mandat wohl kaum ein imperatives in dem Sinne, dass die instructionswidrig abgegebene Stimme vom betreffenden Gemeinwesen widerrufen werden konnte. Dieses kann höchstens seinen Vertreter nachträglich zur Rechenschaft ziehen. Über die von Guiraud zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogene Stelle in der Inschrift von Thorigny über Sollemnis (CIL XIII 3162 III Z. 22ff.) s. Carette Les assemblées provinciales de la Gaule Romaine 129ff. und Art. Concilium o. S. 818f.
Inhalt der Decrete. 1) Es sind meistens Ehrendecrete, von denen uns eine ziemlich grosse Zahl inschriftlich erhalten ist. Man findet unter ihnen Decrete zu Ehren von Priestern (CIL II 2344. 4248. XIII 1706), des Kaisers (CIL V 7980), kaiserlicher Beamten (CIL III 1741. X 1430). Häufig wird das Ehrendecret an einer seinem Inhalte gemäss zu errichtenden Statue des Geehrten angebracht und regelmässig die Vaterstadt desselben von der Ehrung verständigt (Guiraud a. a. O. 166).
2. Neben Ehrendecreten kommen auch Beschlüsse auf Erhebung der Anklage gegen gewesene Provinzstatthalter vor (vgl. Plin. ep. III 9, 4. Tac. ann. III 66–69. IV 15. III 38. 70. XII 22. XIII 30. 33. XIV 18. Cass. Dio LX 33), welche dann von einer meist aus drei Mitgliedern des Concilium bestehenden Gesandtschaft in Rom dem Kaiser vorgelegt wurden.
3. Im 4. und 5. Jhdt. n. Chr., wo die Concilia infolge Vordringens des Christentums ihren früheren religiösen Charakter vollkommen eingebüsst haben und rein politische Körperschaften geworden sind (Guiraud a. a. O. 219ff.), erstrecken sich ihre D. auf alle möglichen Angelegenheiten, welche das Interesse der Provinz betreffen (Cod. Theod. XII 12, 1).
[2299] Rechtlicher Charakter der Decrete. Denselben kommt keine bindende Kraft wie etwa den Decurionendecreten zu. Sie stellen sich lediglich als Wünsche, Beschwerden und Gutachten einer privaten Vereinigung politischer Körperschaften dar (vgl. Art. Concilium o. S. 826). Übrigens wird mit dem Ausdruck D. auch das Schriftstück bezeichnet, welches den Beschluss des Provinciallandtags enthält (Cod. Theod. XII 12, 3. 12, 9. 12, 10. Ammian. Marc. XXVIII 6, 9. CIL II 1423) und das wahrscheinlich von jedem Deputierten unterzeichnet werden musste (Cod. Theod. XII 12, 15).
Litteratur: Marquardt De provinciarum Romanarum conciliis et sacerdotibus, Ephem. epigr. I p. 200–214. P. Guiraud Les assemblées provinciales dans l’empire Romain, Paris 1887. Mommsen Röm. Gesch. V 84ff. Kornemann Art. Concilium o. S. 801ff. und die daselbst angegebene Litteratur.
VI. Decrete des Tribunencollegiums.
Zustandekommen. Die D. der Volkstribunen stehen mit der Ausübung ihres Intercessionsrechtes in engem Zusammenhange. Wenn sich jemand durch eine Verfügung eines Magistrates beschwert erachtet, wendet er sich an das Collegium der Volkstribunen (tribunos appellare, collegium tribunorum appellare, vgl. Cic. p. Quinct. 7; in Vat. 14. Plin. n. h. XXI 8. Liv. IX 26), welches sich meist auf dem Forum bei der Basilica Porcia (Plut. Cat. 5) zur Prüfung des Falles versammelt und nach Anhörung des Beschwerdeführers (Cic. p. Quinct. 7; Verr. II 41. Gell. XIII 12. IV 14), Erhebung der Umstände (Gell. VI 19) und darauf folgender Beratung (Liv. XXXVIII 60. IV 26), im Falle dieselbe zu einer Einigung geführt hat, durch D. sich für die bedingte oder unbedingte Gewährung oder die Verweigerung des auxilium ausspricht (Liv. III 13. Cic. p. Quinct. 7. Liv. IV 26, 9. 53, 7. 44, 12. Cic. Verr. II 100). Über die Frage des Zeitpunktes der Appellation s. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 143. Über die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer gesetzlichen Prüfungsfrist des Tribunencollegs s. Mommsen St.-R. I³ 279, anders Rudorff Röm. Rechtsgesch. II 281, 2. Streitig ist, wie es in dem Falle steht, wenn die Tribunen nicht übereinstimmen und nur einer oder einige von ihnen intercedieren wollen. Beispiele dieser Art werden in den Quellen häufig berichtet, z. B. Liv. II 43f. IV 42. 48. V 25. 29. IX 34. X 37. XXVI 3. XXXVIII 52. 60. Plut. Ti. Gracch. 10. Appian. b. c. I 23. Einige Schriftsteller, u. a. Niebuhr Röm. Gesch. II 216 und Becker Handbuch II 275, haben wenigstens für die ältere Zeit bei Intercessionen das Bestehen des Majoritätsprincipes angenommen auf Grund von Liv. II 43f. IV 42. 48. Dagegen mit Recht Rein (Phil. V 137ff.), welcher unter Ablehnung der unrichtigen Annahme Puchtas (Inst. I 106 § 52), der zufolge ein jeder Volkstribun durch seinen Widerspruch das Veto seiner Collegen hätte aufheben können, mit Hinweis auf Liv. II 44. III 59 und Dion. X 31 lehrt, dass der Ausschlag stets auf der Seite derer sei, welche intercedieren, gleichviel, ob alle oder nur einer der Collegen diese Ansicht hat, ein Princip, welches allein dem negativen Charakter des Tribunats entspricht, [2300] vgl. Plut. Tib. Gracch. 10: ἔστι δὲ τοῦ κωλύοντος ἐν τοῖς δημάρχοις τὸ κράτος· οὐδὲν γὰρ οἱ πολλοὶ κελεύοντες περαίνουσιν ἑνὸς ἐνισταμένου (vgl. Val. Max. IV 18).
Rechtswirkung des D. Dasselbe kommt dem von einem einzelnen Tribunen eingelegten Veto in seiner Wirkung gleich. Dieselbe besteht darin, dass der Act, gegen den die Appellation erfolgt war, cassiert wurde (Puchta a. a. O. I 562). Eine andere Verfügung an die Stelle der cassierten zu setzen, blieb dem Magistrat, gegen dessen Verfügung das Tribunencolleg angerufen worden war, vorbehalten. Den Wortlaut zweier solcher D. giebt uns Gellius VI 19 (vgl. hierüber Mommsen Röm. Forsch. II 419. Niese Index lect., Marburg Sommersem. 1888, 6).
Litteratur. Niebuhr Röm. Gesch. II 216. Becker-Marquardt Handbuch II 275. Rudorff Röm. Rechtsgesch. II 281. Puchta Instit. I 106. 562. Rein Die Majorität im Collegium der Volkstribunen, Philol. V 137ff. Mommsen St.-R. I³ 266ff. Karlowa Röm. R.-G. I 143.
VII. Decrete der Privatcorporationen.
Begriff und rechtliche Natur. Die Handwerkervereinigungen und übrigen Corporationen zu privaten Zwecken, deren es in Rom schon in ältester Zeit gegeben hat – in den Zwölftafelgesetzen sind nur nächtliche Zusammenrottungen, in der Lex Gabinia die geheimen Verbindungen untersagt (Declam. in Catilin. § 19. Liv. XXXIX 15. II 28), vgl. Duruy-Hertzberg Gesch. des röm. Kaiserreiches III 204f. Mommsen De collegiis et sodaliciis Romanorum 33f. Art. Collegium o. S. 403ff. – regeln ihre internen Angelegenheiten durch Beschlüsse (decreta), die für alle Mitglieder des Collegiums verbindlich sind. Zunächst stellt sich schon die lex collegii – das Vereinsstatut – äusserlich als ein Complex von D. dar, wie aus den Eingangsworten der einzelnen Abschnitte der lex collegii hervorgeht (placuit inter eos et convenit secundum decretum publicum observare); vgl. CIL VIII 2112. 14683. Im engeren Sinn verstehen wir aber unter D. einer Corporation alle übrigen im Schosse des Vereins entstandenen Beschlüsse.
Zustandekommen. Dieselben können gefasst werden von der Vollversammlung oder von den Ausschüssen des Vereins, den Decurionen, welche häufig in den Inschriften genannt werden (vgl. CIL VI 148. 3678. 10356) und in manchen Collegien die einzigen Dignitäre sind. Die Teilung der Competenz ist in verschiedenen Vereinen wohl verschieden. Die wichtigsten Angelegenheiten werden sicherlich überall der Vollversammlung der Vereinsmitglieder vorbehalten gewesen sein. Aber selbst in jenen Fällen, wo ein D. von dem ganzen Collegium ausgeht, und nicht die Decurionen allein entscheiden, stellt es sich oft dar als zustandegekommen durch das Zusammenwirken beider Factoren, wie ersichtlich ist aus den Formeln: ex decreto decurionum et populi (CIL VI 10351): ex decreto decurionum et plebis (CIL XIV 3659), ex consensu decurionum et familiae voluntate (CIL VI 9288). Die von den Decurionen gefassten Beschlüsse heissen fast niemals decreta ordinis decurionum, wie die D. der Gemeinderäte in den Municipien, sondern immer decreta decurionum, s. Art. Collegium o. S. 419. Doch ist CIL VI [2301] 148 die Rede von einem Beschluss des ordo decurionum bei den fabri tignuarii (vgl. Waltzing Étude historique sur les corporations professionelles chez les Romains I 382 und Liebenam Zur Geschichte und Organisation des röm. Vereinswesens 193). Der Antrag zu einem D. konnte von jedem Mitgliede ausgehen. Die Entscheidung erfolgte gewöhnlich durch Stimmenabgabe. Es kommen aber auch Fälle vor, wo die Versammlung per acclamationem votiert; namentlich die Ehrendecrete kommen auf diese Art zu stande (suffrag(iis) univers(orum) CIL V 1012; sine suffragiis CIL VI 10333).
Der Inhalt der d. collegii kann ein mannigfacher sein. 1. Ergänzungen der lex collegii (CIL X 825). 2. Laufende Administrativverfügungen, z. B. bezüglich der feierlichen Bestattung eines Mitglieds (CIL IX 5847), Ankauf einer Grabstelle (CIL V 3411), Errichtung eines Baues und Bestellung von überwachenden Organen (CIL II 5929), Aufstellung einer Statue oder eines Altars (CIL IX 5847), Verwendung von freiwilligen Spenden (CIL VI 10234. XI 126). 3. Ehrungen von Mitgliedern oder ausserhalb des Vereins stehenden Personen. So sind zu Ehren Ciceros, als derselbe mit dem Exil bedroht war, von Seiten einer sehr grossen Anzahl von Collegien, die sich hiebei den politischen Körperschaften anschlossen, Ehrendecrete erflossen (vgl. Cic. p. Sest. 32; in Vatin. 8; de domo 73; in Pis. 41).
Was die Form der d. collegii betrifft, so nimmt man (vgl. Waltzing a. a. O. 374) mit Recht an, dass für dieselben die D. der Decurionensenate in den Städten vorbildlich gewesen seien, wie denn auch die ganze innere Structur des Collegiums ein Abbild der Municipalverfassung bietet (Mommsen a. a. O. 117f.). Als Beweis kann dienen, dass die D., mit denen die Tabula patronatus verliehen wurde, nach dem Muster der analogen Municipaldecrete verfasst sind (vgl. CIL XI 970).
Litteratur. Mommsen De collegiis et sodaliciis Romanorum 33f. 117f. Duruy-Hertzberg Gesch. des röm. Kaiserreichs III 204ff. Liebenam Zur Geschichte und Organisation des röm. Vereinswesens 194. 279ff. Waltzing Étude historique sur les corporations professionelles chez les Romains I 368ff. Eine umfassende Litteraturübersicht bei Waltzing a. a. O. I 17ff.
VIII. Decrete der Geschlechter. Die rechtliche Natur der d. gentilicia ist controvers. Während Willems (Le droit public rom.⁴ 41) sie als Privatsatzungen bezeichnet, die ihre Wirksamkeit auf die Angehörigen der Gens erstrecken, Karlowa (Röm. Rechtsgesch. 135f.) es als zweifelhaft erklärt, inwieweit Recht oder Pietät die Gentilen verpflichtete, diesen D. Gehorsam zu erweisen, erblickt Mommsen (St.-R. III 18f.) in den d. gentilicia blos unverbindliche Abmachungen, die mit den stillschweigend beobachteten Geschlechtsgebräuchen auf eine Stufe zu setzen sind. Aus dem Mangel eines Geschlechtshauptes in historischer Zeit folgert Mommsen die Unmöglichkeit der Vertretung der Gens durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder und hieraus die rechtliche Unverbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen, zu deren Erzwingung es kein Mittel giebt. Falsch Lécrivain bei Daremberg-Saglio Bd. IV 1511. Abgesehen von den gewiss auf keinem [2302] Gentildecret beruhenden Geschlechtsgebräuchen (vgl. Plin. n. h. VII 54. Dionys. II 10. XIII 5. Dio frg. 24, 6. Appian. Hann. 28) werden solche D. häufig erwähnt. Ein D. der Gens Fabia verbot den Angehörigen derselben den Coelibat und die Kinderaussetzung (Dionys. IX 22). In der Gens Manlia war die Führung des Praenomen Marcus untersagt, welcher von M. Manlius Capitolinus entehrt worden war (Liv. VI 20. Fest. p. 151. Cic. Phil. I 32), den Claudiern war der Vorname Lucius verwehrt (Suet. Tib. 1, vgl. Gell. IX 2, 11). Später war es der Senat, welcher derartige Anordnungen traf, indem er z. B. die Führung des Vornamens Marcus bei den Antonii, Gnaeus bei den Calpurnii Pisones verbot (Dio LI 19. Tac. ann. III 17).
Litteratur: Lange Röm. Altert. I³ 214, bei welchem die ältere Litteratur angegeben ist. Willems Droit public rom.⁴ 41. Karlowa Röm. R.-G. I 35f. Mommsen St.-R. III 1, 18f.
IX. Decrete von Priestercollegien.
a) Decrete der Pontifices. So wenig wie das magistratische Gesetzgebungsrecht ist das magistratische Verordnungsrecht dem Pontificalcollegium eingeräumt worden (Mommsen St.-R. II³ 39). Wenn daher in den Quellen oft von d. pontificum die Rede ist – innumerabilia decreta pontificum Liv. XXXIX 16 – so darf man an keine Verordnungen denken. Es sind vielmehr gutachtliche Äusserungen, welche das Collegium auf eine an dasselbe gerichtete Anfrage über religiöse Angelegenheiten abgiebt. Diese Gutachten haben das Eigentümliche, dass sie, insoweit sie von politischen Organen des Volkes eingeholt werden, dieselben innerhalb des ganzen Bereiches der religiösen Frage binden (vgl. Willems Droit public rom.⁴ 315). Ihre praktische Wirksamkeit erhalten sie allerdings erst durch die Anordnungen der Magistrate oder durch Senatsbeschlüsse, welche den nunmehr durch das D. klargelegten Rechtszustand verwirklichen, wobei allerdings zu bemerken ist, dass der Senat, während er die Frage an das Collegium schickt, bisweilen schon im Vorhinein die zu gewärtigende Entscheidung billigt und deren Ausführung anordnet (vgl. Liv. XXXII 1. XLI 16).
Inhalt der D. pontificum. Dieselben beschäftigen sich mit allen möglichen sacralen Rechtsverhältnissen (Macrob. sat. III 3), z. B. mit der Frage nach der Gültigkeit der dargebrachten Opfer (Liv. XXXVII 3. XLI 16), sie beziehen sich auf die Weihung eines Tempels (Liv. XXVII 25. Cic. p. domo 53), öffentliche Spiele (Liv. XXXIX 5. Cic. de har. resp. 10), Religiosität eines Grundstücks (Cic. de leg. II 58), Begräbnisfeierlichkeiten und Bestattungswesen (Cic. de leg. II 58. Liv. I 20. Plut. Num. 12), eherechtliche Fragen (Tac. ann. I 10), insbesonders auch auf die Frage. wie der sich offenbarende göttliche Zorn abgewendet werden könne (Liv. II 42, 11. Dion. IX 40; weitere Belege s. Marquardt-Wissowa Röm. St.-V. III² 260).
Was die Form der D. pontificum betrifft, so erscheinen dieselben regelmässig als einfache pronuntiationes. Ein bedingtes D. s. Cic. ad Att. IV 2, 3.
Art des Zustandekommens. Die D. pontificum ergehen nicht nur auf Anfragen von Senat und [2303] Magistraten (vgl. Willems a. a. O. 313), sondern auch von Privaten (Mommsen R. St.-R. II³ 46 verhält sich zweifelnd, s. aber Ulp. Dig. XI 7, 8 pr.). In solchen Fällen ist ein ausführend« magistratischer Act nicht erforderlich, da sich die Anfrage des Privaten in der Regel darauf richtet, ob er eine Handlung nach göttlichem Rechte vornehmen könne oder nicht. Je nachdem die Antwort bejahend oder verneinend ausfällt, wird er handeln oder unterlassen müssen. Wenn er das D. des Collegiums nicht berücksichtigt und z. B. in dem letztgenannten Falle (Ulp. Dig. XI 7, 8 pr.) den Leichnam dennoch exhumiert, so wird er straffällig, nicht deswegen, weil er dem D. zuwidergehandelt hat, sondern weil er die göttliche, bezw. staatliche Satzung, welche die Verletzung eines locus religiosus verbietet, missachtete. Die Decrete werden von dem unter dem Vorsitze des Pontifex maximus stehenden Collegium erlassen. Theoretisch hat die Stimme des Pontifex maximus hiebei keine grössere Kraft, als die der übrigen Pontifices (Lange a. a. O. I 373; vgl. Liv. XXXI 9). Es müssen, wie aus Cic. de har. resp. 12 hervorgeht, mindestens drei Pontifices bei der Entscheidung mitgewirkt haben: quod tres pontifices statuissent, id semper populo Romano, semper senatui . . satis sanctum .. esse visum. Es kommt auch vor, dass sich Privatpersonen, namentlich in minder wichtigen Angelegenheiten, behufs der religionis explanatio blos an einen einzelnen Pontifex wenden. Es kommt aber trotz Cic. de har. resp. 13 dem Ausspruche des Einzelpriesters nur eine factische Bedeutung, nicht jene bindende Kraft der von dem Collegium ausgehenden Decrete zu (Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 273).
Das vom Collegium erlassene D. wird in der Regel von einem Mitgliede, das zugleich Senator ist, dem Senate überbracht und daselbst vorgelesen (vgl. Liv. XXII 9. XXVII 4. XXXII 1. Cic. ad Att. IV 2, 3. 4), worauf dann die entsprechenden Massnahmen getroffen werden (Belege s. Marquardt-Wissowa a. a. O. 260). Eine Reihe von Quellenstellen berichtet von Senatsbeschlüssen, durch welche Anordnungen bezüglich sacraler Angelegenheiten getroffen werden, ohne dass ein vorangehendes Pontificaldecret erwähnt wird (vgl. Liv. X 23. XXV 7. XXVII 23. XLI 9). Becker (Handbuch der röm. Altert. IV 222) nimmt meines Erachtens mit Recht an, dass wir in diesen Fällen nichtsdestoweniger ein entsprechendes D. des Pontificalcollegiums vorauszusetzen haben. Anders Bouché-Leclercq (Manuel des inst. rom. 105). Über die Aufzeichnungen der D. pontificum s. Art. Commentarii o. S. 729f.
Litteratur: Lange Röm. Altert. I³ 345ff., bei welchem die ältere Litteratur angegeben ist. Mommsen St.-R. II³ 39ff. Willems Droit public rom.⁴ 313. Madvig Verf. und Verw. II 612ff. Marquardt-Wissowa Röm. St.-V. III² 235ff.
b) Decrete der X (XV)viri s. f. Neben der D. pontificum werden in den Quellen genannt die Decrete der Xviri s. f., eines Priestercollegiums, das ursprünglich aus zwei, später aus zehn und schliesslich aus fünfzehn Mitgliedern bestand (vgl. Humbert bei Daremberg-Saglio III 31ff. Marquardt-Wissowa Röm. St.-V. III² 379f. Madvig Verf. u. Verw. d. röm. St. II 643ff.) [2304] und dessen Functionen in der Auslegung der sibyllinischen Bücher und der Aufsicht über den Cult des Apollon bestanden (Liv. X 8). Überdies war diesem Collegium die Aufsicht über die fremdländischen Culte übertragen. Vgl. Marquardt-Wissowa R. St.-V. III² 396f. Das Collegium wird in Zeiten grosser Gefahr und bei ausserordentlichen Ereignissen vom Senat beauftragt, die sibyllinischen Bücher einzusehen, um die Abwehr zu erkunden (vgl. Liv. V 50: ut expiatio fanorum in libris per duumviros quaereretur). Durch das D., das daraufhin ergeht (Liv. XL 19: decemvirum decreto supplicatio circa omnia pulvinaria Romae in diem unum indicta est), werden nun die in Opfern und Gebeten bestehenden Sühnemittel von dem Collegium bezeichnet und deren Anwendung vom Senat befohlen, von den Consuln durchgeführt (vgl. Liv. XL 19 iisdem [sc. decemviris] auctoribus et senatus censuit et consules edixerunt, ut per totam Italiam triduum supplicatio et feriae essent). Aus der eben citierten und der oben angeführten Stelle (Liv. X 8), in welcher die Decemviri als carminum Sibyllae ac fatorum populi huius interpretes bezeichnet werden, ergiebt sich dem Anscheine nach, dass die rechtliche Natur der Decrete dieses Collegiums identisch ist mit der der Pontificaldecrete, dass es sich auch hier nur um Gutachten handelt, deren Inhalt von andern Factoren zur Ausführung gebracht wird. Wie jedoch CIL X 3698 = Bruns Fontes⁶ 237 zeigt, vollzieht das Collegium der XVviri durch D. auch die Bestätigung und Einkleidung der sacerdotes Matris deum. Vgl. Marquardt-Wissowa III² 394f. Über Fälle, wo das Gutachten mehrerer Collegia eingeholt wird, vgl. Willems Le sénat 302f.
Litteratur: Marquardt-Wissowa Röm. St.-V. III² 382ff. Madvig Verf. und Verw. II 643ff.
c) Decrete der Augures. Das Collegium der Augurn erteilte ebenso wie das der Pontifices und der X viri s. f. auf Grund einer Aufforderung des Senates in gewissen sacralen Fragen Gutachten, die bald decreta (Cic. de div. II 73. Fest. p. 161 a 20) bald responsa (Cic. de domo 40. Liv. XLI 18, 8) heissen, ohne dass zwischen diesen Bezeichnungen ein Unterschied gemacht wird. Die Befragung dieses Collegiums erfolgte hauptsächlich dann, wenn bei einer Wahl oder einer amtlichen Handlung ein Fehler (vitium) gegen das Recht der Auspicien vorgekommen war (Marquardt-Wissowa Röm. St.-V. III² 397. Mommsen St.-R. I³ 115), bezw. wenn Zweifel über die Legalität staatsrechtlicher Acte entstanden waren (Lange Röm. Altert. I³ 339). In die erste Gruppe gehört der Fall, dass die Befragung der himmlischen Zeichen rechtswidrigerweise nicht vorgenommen worden war, oder dass auguria oblativa ungünstiger Natur, die noch vor Vollendung des Staatsactes eingetreten waren, keine Berücksichtigung erfahren hatten. Andererseits konnten Zweifel über die Legalität eines staatsrechtlichen Actes entstehen, wenn die auspicia impetrativa versagt hatten (vgl. Augures Bd. II S. 2334). Die D. wurden vom Collegium gesammelt und erscheinen in den oftmals erwähnten libri (commentarii) augurum (augurales) zusammengefasst (vgl. Varro de l. l. V 21. 58. VII [2305] 51. Serv. Aen. I 398. III 537. IV 45. VIII 95. Cic. de div. II 42. Fest. 317 b 32), s. Artikel Augures Bd.II S. 2323. Commentarii o. S. 731. Bouché-Leclercq Histoire de la divination dans l’antiquité IV 181ff.
Zustandekommen: Stets wird das gesamte Collegium und nicht ein einzelner Augur um Abgabe eines D. ersucht (ad augures relatum est; ad collegium deferre; augures vocati; consulti augures; Belege s. Art. Augures Bd. II S. 2334). Von den Beratungen des Collegiums, welche der Abgabe des D. vorangingen (Liv. IV 7, 3. VIII 15, 6. 23, 14. XXIII 31, 13. XLV 12, 10. Cic. de leg. II 21), wissen wir nur, dass hiebei die Ordnung des Lebensalters galt (Cic. de sen. 64). Von dem der Beratung vorangehenden Ermittlungsverfahren nimmt Mommsen (St.-R. I³ 115, 3) wohl mit Recht an, dass es dem gewöhnlichen gerichtlichen analog war (vgl. Liv. VIII 23, 15).
Den Inhalt der D. bildete die Feststellung des vitium, welche je nach der Natur der in Betracht kommenden Fälle mit den Formeln: vitio tabernaculum captum esse; vitio creatum videri; vitio diem dictam esse; leges contra auspicia latas esse (über das Nähere und Belege s. Art. Augures Bd. II S. 2334) erfolgte.
Die rechtliche Wirkung des D. ist die, dass der vitiöse Act aufgehoben werden muss, was immer durch den Senat oder den Magistrat geschieht. Insofern jedoch das D. des Collegiums die unmittelbare Veranlassung des seinen Inhalt durchführenden magistratischen D. ist, wird in den Quellen der Sachverhalt bisweilen so dargestellt, als ob das Augurndecret selbst jene Rechtswirkung hätte, die lediglich dem sich daran anschliessenden magistratischen Acte zukommt. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn die Lex Urson. c. 66 bestimmt: de auspiciis quaeque ad eas res pertinebunt augurum iudicatio esto; desgleichen, wenn Cicero (de leg. II 31. 21) von den Augurn sagt: posse decernere, ut magistratu se abdicent consules .. . leges non iure rogatas tollere. Das d. augurum bleibt demnach unter allen Umständen nur Rechtsgutachten (vgl. Mommsen Ephem. epigr. III p. 101 und St.-R. I³ 116), dem jedoch infolge der hohen Autorität des Collegiums die Wirkung zukommt, dass ein dem rechtlichen Zustande entsprechender factischer Zustand von den competenten Behörden alsbald herbeigeführt wird. Es ist übrigens anzunehmen, dass mitunter Magistrate freiwillig abdankten, ohne ein Senatus consultum abzuwarten, wenn das Augurndecret besagte, sie seien vitio creati. Mit Rücksicht auf solche Fälle mag jene in der citierten Cicerostelle vorliegende, den Rechtsstandpunkt verwischende Ausdrucksweise entstanden sein. Streitig ist, ob die Initiative zu solchen D. vom Augurncollegium selbst ausgehen konnte, was Mommsen (St.-R. I³ 115) mit Rücksicht auf zwei Quellenstellen, nämlich Cic. de nat. deor. II 11 (wozu vgl. Cic. de div. I 33. II 74; ad Quint. fr. I 2, 1. Val. Max. I 1, 3. Vict. de vir. ill. 44. Plut. Marcell. 5) und Cic. ad fam. X 12, 2 bejaht. Dagegen Lange, Bouché-Leclercq und Wissowa, meines Erachtens mit Recht. Die Widerlegung Mommsens s. bei Bouché-Leclercq (Daremberg-Saglio I 557).
Litteratur. Lange Röm. Altert. I³ 337. 340. [2306] Bouché-Leclercq Histoire de la divination IV 180ff. und bei Daremberg-Saglio Dictionn. I 557. Mommsen St.-R. I³ 114ff. Madvig Verf. und Verw. II 637ff. Marquardt-Wissowa R. St.-V. III² 397ff. Herzog R. St.-Verf. I 80. 623. Wissowa Art. Augures Bd. II S. 2313ff.