Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Geldstrafe, die ein Beamter verhängt
Band VI,1 (1907) S. 2930
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Ἐπιβολή. 1) Auflage, steht technisch von der Geldbuße, die ein Beamter auferlegt. Die Befugnis dazu erscheint Aisch. III 27 neben der Vorstandschaft in Gerichten als Kennzeichen der Behörden. Besonders bezeugt ist sie für den Archon, Demosth. XLIII 75. XXI 179. Arist. resp. Ath. 56, 7, den Basileus [Lys.] VI 21, die Strategen [Lys.] IX 6. XV 5. Arist. 61, 2, die τειχοποιοί, Aisch. a. O., und auch für Beamte ohne Prozeßleitung, wie die ἱεροποιοί, IG I Suppl. 35 b 17, und Demarchen, II 573 b, 12. Die Höhe der Strafbefugnis wird bei den ἱεροποιοί und in dem unechten Gesetz bei Aisch. I 35 für die Proedren der Volksversammlung auf 50 Drachmen angegeben, sie kann bei den höheren Beamten geringer nicht wohl gewesen sein. Vielmehr erteilt Plat. leg. VI 764 b den Agoranomen wie den Astynomen eine Strafbefugnis von 100 Drachmen, beiden Behörden zusammen von 200 Drachmen, vgl. auch VIII 847 b. XII 953 b. Bei den Demarchen heißt es nun in der Inschrift: ἐπιβολὴν ἐπιβαλόντα τὸν δήμαρχον εἰσάγειν εἰς τὸ δικαστήριον χρώμενον τοῖς νόμοις. Darnach bedurfte ihre Strafe stets der gerichtlichen Bestätigung. Bei den Archonten, Demosth. XLIII 75, und den ἱεροποιοί ist diese nur gefordert, wenn die Strafe die selbständige Befugnis der Beamten (τὸ τέλος) überschreitet. Darnach ist klar, daß die Forderung gerichtlicher Zustimmung bei [Lys.] IX 11 ungerechtfertigt ist. Die Inschrift IG I Suppl. 35 b beweist, daß auch dieser höheren gerichtlichen Strafe der Name . zukam, vgl. And. I 73. [Lys.] VI 21. Xen. hell. I 7, 2. Fraglich kann allein sein, ob bei einer Strafe innerhalb des τέλος der Widerspruch des Betroffenen zu gerichtlicher Entscheidung geführt habe. Dies wird von den meisten Auslegern angenommen, aber von Siegfried De multa quae dicitur 51, wie mir scheint, mit Grund geleugnet. Seine Stütze (Lys. IX) ist allerdings unsicher, mehr Gewicht ist auf den Wortlaut der Vorschriften und das sachliche Bedürfnis zu legen. Auch der Rat vom Areopag hatte eine solche Strafbefugnis und übte sie wegen Aufgabe einer Klage vor dem Blutgericht, Aisch. II 93,; und Verletzung der heiligen Ölbäume, Lys. VII 25. Endlich besaß der Rat, der 500 zur Rednerzeit eine Strafgewalt bis zu 500 Drachmen, [Demosth.] XLVII 43, ein Rest viel weitergehender Befugnisse Arist. resp. Ath. 45. 1. Sie wird erwähnt ebd. 42, 2. 49, 1. IG II 167, 25. 809 b, 10; vgl. Thalheim Herm. XXXVII 339, freilich findet sich dabei nirgends die Bezeichnung , aber die Erklärung dieses Wortes bei Harp. Suid. ist sehr allgemein als ζημία, und bei Bekk. Anekd. I 254 wird ausdrücklich auch der Rat mit der in Verbindung gebracht. Ja bei [Demosth.] DIII 14 lesen wir von einer ἀπρόσκλητος ἐξ ἐμφανῶν καταστάσεως ἐ., die gleich darauf als ἀπρόσκλητος δίκη bezeichnet wird; hier scheint also das Wort sogar ohne weiteres von einer gerichtlichen Geldstrafe gebraucht zu sein, vgl. Lipsius Att. Proz. 1016. Wie man sich half, um auch [30] Priestern eine Strafbefugnis zu verleihen, zeigt IG II 841, 14 = Dittenberger Syll.² 568: ἂν δὲ ἐλεύθερος εἶ, θ(ωι)άσει αὐτὸν ὁ ἱερεὺ[ς] μετὰ τοῦ δημάρχου πεντήκοντα δραχμὰς καὶ παραδώσει τοὔνομα αὐτοῦ τῶι βασιλεῖ καὶ τεῖ βουλεῖ. Von außerhalb Attikas ist wenig überliefert, insbesondere findet sich der Ausdruck ἐ. nicht, sehr oft dagegen für eine auf ein Vergehen gesetzte Geldstrafe ἐπιτίμιον (s. d.). In Oropos (4. Jhdt.) straft ein Priester für Ungebühr im Tempelbereich bis zu 5 Drachmen: ζημιούτω ὁ ἱερεὺς μέχρι πέντε δραχμέων κυρίως καὶ ἐνέχυρα λαμβανέτω τοῦ ἐξημιωμένου IG VII 235, 10. In Andania dagegen (1. Jhdt.) ist sogar der ἀγορανόμος bei Strafen von 20 Drachmen gehalten, eine Verurteilung herbeizuführen, Dittenberger Syll.² 653, 103. 106.