Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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der Herrschertitel, Stammbaum der spartanischen Könige
Band III,1 (1897) S. 56 (IA)–82 (IA)
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1) Jedenfalls, wie man sich den Namen auch deuten mag, B. bezeichnete seit Homer den gesetzmässigen Volksherrscher, den (meistenteils) erblichen König (Etym. Gud. 105, 24: ὁ πατρόθεν ἢ ἐκ γένους τὴν ἀρχὴν ἔχων; vgl. Suid.). Mit der Zeit haben aber Name und Begriff in ihrer Anwendung sowohl inner- als ausserhalb der hellenischen Welt manche Erweiterung erfahren, so dass Aristoteles fünf Arten der βασιλεία unterscheidet, wobei er noch die Verwendung des Namens als Amtstitel von Magistraten beiseite lässt (Pol. III 1285 a. b). Wenn man die etwas unbestimmte παμβασιλεία (die nur ideal ist) und die nur uneigentlich als Königtum bezeichnete Aisymnetie nicht berücksichtigt, bleiben noch drei Arten: das Königtum der heroischen Zeit, das spartanische und dasjenige der ‚barbarischen‘ Völker – dieser Einteilung, welche auf richtiger Auffassung der wesentlichen Unterschiede beruht, kann man mit gewissen Abweichungen folgen.

B. der heroischen Zeit

I. § 1. Das Königtum der heroischen Zeit, wie man das ursprünglich bei allen hellenischen Stämmen vorhandene Königtum aus Mangel an einem besseren Namen bezeichnen kann, ist fast ausschliesslich nach Homer zu charakterisieren. Dabei muss aber daran erinnert werden, dass auch in dieser Beziehung (was nicht immer genügend beobachtet wird) sich in der Dichtung Züge verschiedener Epochen nebeneinander finden. Wie der Ursprung dieses Königtums auch gewesen sein mag, bezeugt ist der B. als erblicher (vom Vater zum Sohne) Alleinherrscher seines Stammes oder vielmehr Reiches, der aber keineswegs als Despot, sondern als ein durch die Sitte beschränkter Gebieter (ἄναξ ἀνδρῶν) regierte (so schon Thuk. I 13: ἐπὶ ῥητοῖς γέρασι πατρικαὶ βασιλείαι. Arist. Pol. ΙII 1285 b: ἐπί τισι δ’ ὡρισμένοις. Dion. Hal. ant. V 74; ein Nachklang noch bei Suid. s. βασιλεύς· ὁ ἀπὸ προγόνων κατὰ διαδοχὴν τὴν ἀρχὴν ἐπὶ ῥητοῖς λαβὼν γέρασι). Seine Macht wurde auf Zeus Gnade zurückgeführt (ᾧ τε Ζεὺς κῦδος ἔδωκεν Il. Ι 279; τιμὴ δ’ ἐκ Διός ἐστι Il. II 197) und meist auch sein Geschlecht mit dem Nimbus göttlichen Ursprungs – mehr oder minder reell gefasst – umgeben (daher διοτρεφής, weniger ausschliesslich διογενής, Hom. pass., so auch Hes. Theog. 96 und Callim. Hymn. in Iov. 79: ἐκ δὲ Διὸς βασιλῆες); als äusseres Symbol dieser gottverliehenen Gewalt gilt das σκῆπτρον (daher σκηπτοῦχος nur der B., obgleich auch Richter, Herolde, Priester bisweilen dasselbe tragen), welches von Zeus gegeben (Il. IX 98f.) in der Familie sich vererbt (Il. II 101ff. bei den Pelopiden). Dass es schon ursprünglich in einem Reiche mehrere B. gegeben hätte, lässt sich weder aus den 13 Königen der Phaiaken (Od. VIII 390f.) noch den ‚vielen‘ auf Ithaka (Od. I 394f.) schliessen; letzter Verse jedenfalls gehören schon derselben Zeit an, wie der schmerzvolle Ausruf: οὐκ ἀγαθὸν πολυκοιρανίη, εἷς κοίρανος ἔστω, εἷς βασιλεύς (Il. II 204f.) – der Zeit, wo die übermächtig gewordenen Adelsgeschlechter [57] das Königtum zu einem Schatten der früheren Macht herabgedrückt hatten. Auch der ebendaselbst geäusserte Zweifel des Sohnes, ob er dem Vater in der Herrschergewalt folgen würde, lässt sich aus den älteren Gedichten nicht als berechtigt erweisen – von Wahlkönigtum ist in ihnen keine Spur, ebenso wenig von einem Bestätigungsrecht des Volkes (wie Gladstone Hom. Stud. 303 meint). Es scheint nur, dass von der Erbfolge in gerader Linie, wohl wegen Minderjährigkeit des Erben, zu Gunsten des Oheims abgewichen wurde; aber auch dafür sind die Belege so unsicher (Il. II 101ff.), dass dies höchstens als Ausnahme die Regel (Il. XX 182ff.) bestätigt. Auch das Vorrecht des älteren Bruders vor dem jüngeren wird nirgends in Zweifel gezogen, im Gegenteil als etwas Feststehendes bezeichnet (Od. XIX 184). Von Teilungen des Reiches unter verschiedene Erben, von denen die später zurechtgemachte Geschichte so viel zu berichten wusste (vgl. die Tradition von der Teilung Attikas unter die Söhne des Pandion, Apollod. III 15,6 = 206 Wagn. Soph. frg. 872 Nauck = Strab. IX 1,6) kommen sichere Fälle im alten Epos nicht vor (nur im Schiffskatalog und Il. VI 193 bei den Lykiern). Ebenso kann es zweifelhaft erscheinen, ob es wirklich in der Gewalt des B. stand, Teile seines Reiches an einen Freund zu verschenken (Od. IV 174ff.) oder seiner Tochter als Mitgift zu verleihen (Il. IX 149ff.) – beide Stellen gehören nicht zum älteren Bestand der Dichtung und deshalb ist es müssig, sie durch Annahme von (nirgends bezeugten) ‚Perioekenstädten‘ (so Gladstone und nach ihm Thumser) zu erklären. Möglich ist es, dass zuweilen beim Fehlen männlicher Nachkommen der Eidam Nachfolger seines Schwiegervaters wurde, aber beweisen lässt sich diese Sitte nicht, am wenigsten durch Berufung auf spätere Sagen; so soll Menelaos als Eidam des Tyndareos B. von Sparta geworden sein, aber noch als Helena entführt wurde, lebten ihre Brüder (Il. III 236ff.), die doch hätten Nachfolger ihres Vaters werden müssen – und überhaupt war es Sitte, dass der Bräutigam dem Vater ἀπερείσια ἕδνα zahlte.

§ 2. Was die Pflichten und Rechte des B. betrifft, so sind sie vollkommen richtig und erschöpfend von Aristoteles (Pol. III 1285 b 9) umschrieben: κύριοι δ’ ἦσαν τῆς τε κατὰ πόλεμον ἡγεμονίας καὶ τῶν θυσιῶν ὅσαι μὴ ἱερατικαὶ καὶ πρὸς τούτοις τὰς δίκας ἔκρινον – hinzugefügt muss nur werden, dass mit diesen drei Einzelrechten die ganze Staatsgewalt in den Händen des B. vereinigt war bei den damals noch so einfachen Bedingungen der Verwaltung. Als oberster Kriegsherr sammelte er das Volksaufgebot, dem sich niemand entziehen durfte (Il. XIII 669; Od. XIV 238) ohne ausdrückliche Erlaubnis (Il. XXIII 297), indem er selbst für seine Ausrüstung und gehörige Übung zu sorgen hatte; der B. ordnete das Heer (Il. II 362), hielt die Disciplin aufrecht (wobei er Recht über Leben und Tod hatte, Il. II 391ff., wie schon Aristoteles Pol. III 1285 a richtig bemerkte, obgleich der von ihm angeführte Ausdruck πὰρ γὰρ ἐμοὶ θάνατος sich nirgends jetzt im Texte findet), stellte die Mannschaften zur Schlacht auf (daher das Lob κοσμῆσαι ἵππους καὶ ἀνέρας für Nestor und Menestheus in Il. II 554, [58] vgl. IV 293ff.) und führte sie selbst im Kampfe (Il. III 179. VI 208), solange es nicht das Alter hinderte, wo er dann meist in seinem Sohne einen Stellvertreter fand (so Peleus in Achilleus). Ihm stand auch wohl das Recht zu, über Beginn eines Krieges zu entscheiden, obwohl darüber nichts überliefert ist; jedenfalls konnte er denselben eigenmächtig beendigen durch Rückzug (Il. IX 357f.) oder durch formellen Vertrag (Il. III 264ff.). Zweitens war er Vertreter des Staates vor den Göttern und als solcher verpflichtet, alle herkömmliche (Il. IX 534ff., vielleicht Od. III 5ff.) oder einmalige Opfer (Il. II 402. III 271; Od. XIII 181) wohl stets ohne Zuziehung von Priestern selbst darzubringen oder durch einen Stellvertreter verrichten zu lassen (Il. I 430ff.), den Willen der Götter durch Seher zu erforschen (Il. I 85ff.), wobei er übrigens deren Weisungen auch vernachlässigen konnte (Il. XII 231ff.), endlich deren Zorn, der sich durch verschiedene Volksplagen offenbarte, zu beschwichtigen und überhaupt das gute Verhältnis zwischen Staat und Gottheit aufrecht zu erhalten: für die Sünden und religiöse Nachlässigkeit des B. büsst das ganze Volk (Il. I 94ff. IX 533ff.), wie es für seine Gerechtigkeit belohnt wird (Od. XIX 108ff.). Von einer Oberaufsicht des B. über den Privatkult einzelner oder ganzer Gemeinschaften, wie auch über das religiöse Verhalten der Unterthanen ist nichts überliefert, solche auch nicht wahrscheinlich. Da von Tempeln in den homerischen Gedichten fast nicht die Rede ist (Il. I 89. VI 88; Od. XII 346. VI 10 u. wenig. and.), so ist auch nichts über Tempelgut und dessen Verwaltung bekannt, ex silentio darf man aber schliessen, dass solches in älteren Zeiten auch nicht existierte: zur Bestreitung der Ausgaben des Kultes, der einzigen nennenswerten des noch so einfachen Staates, wurde dem B. ein ausgewähltes Stück Land (τέμενος) verliehen (Il. VI 194. IX 578. XII 313. XX 184; Od. I 393. VI 293. XI 185. XVII 299), das von seinem Privatgut (ἀγρός) deutlich unterschieden wird (Od. ΧXIV 205). Dass nicht blosse Ehrenbezeugung, sondern eben die Bestreitung der Ausgaben für die Opfer, überhaupt den Kult, der Hauptzweck dieser Verleihung war, beweist sowohl der Name, der später geradezu zur Benennung des Tempelgutes wurde (noch nicht in den älteren Gedichten bei Homer, wie Eustathios 1564 richtig bemerkt, nur Il. VIII 48. XXIII 144; Od. VIII 363 ἔνθα δὲ οἱ τέμενος βωμός τε θυήεις), als auch der Umstand, dass die ältesten Heiligtümer in engster Verbindung mit der Wohnung des B., also auf seinem Grund und Boden, seinem τέμενος entstanden sind (so auf der Burg von Mykenai, Troia, Athen; vgl. Od. VII 81). Drittens lag dem B. die innere Verwaltung des Staates ob, die sich aber in jener Zeit vorwiegend auf Abhaltung des Gerichtes beschränkte. Zwar wird er auch als βουληφόρος häufig genannt (Il. II 24. VII 126. XIII 219 u. a.), aber die Geschäfte, die er mit den Geronten meist beim Mahle besprach (Il. IX 70; Od. VII 189. VIII 42), um dieselben dann an die Volksversammlung zu bringen, können nicht zahlreich und mannigfaltig gewesen sein. Viel bedeutender erscheint, dass er als δικασπόλος (z. B. Od. XI 186) oder θεμιστοπόλος (Η. in Cer. 103) die θέμιστες des Zeus bewahrt und behütet (Il. I 238. IX 98; Od. XI [59] 185); welche Wichtigkeit dieser Function zugeschrieben wurde, zeigt nicht nur das Lob des ‚milden‘ B. (Od. II 230f.), sondern auch der Segen, der ihm von den Göttern verliehen wird (Od. XIX 108ff., Gegensatz dazu Il. XVI 387ff.); aber diese richterliche Gewalt ist eigentlich nichts weiter, als ein Schiedsrichteramt zwischen streitenden Parteien. Weder ist ein Einschreiten der Staatsgewalt gegen gemeinschädliche Verbrecher bekannt, ausser einigen Fällen von Lynchjustiz (Il. III 57; Od. XVI 424: sehr bezeichnend straft hier der B. den Staatsverbrecher nicht, sondern schützt ihn gegen die Volkswut), noch wird durch sie die Person des Bürgers geschützt, nur die kleinere Gemeinschaft (das Geschlecht, die Phratrie) schützt ihre Mitglieder und rächt sie – die Blutrache und Mordsühne sind reine Privatsache (Il. IX 632; Od. XXIV 433; auch die Stelle Il. XVIII 497 beweist nichts dagegen, wie richtig Lipsius Leipz. Stud. XII 225 gegen Dareste, Leaf und Leist erklärt). Nur bei Eigentumsstreitigkeiten[WS 1] auf Anrufung der Parteien übt der B. sein Gericht, ohne dass auch in diesen Fällen sein Spruch entscheidende Wirkung hätte: dem Belieben der Streitenden war es überlassen, ob sie ihm Folge leisten wollten, und nur die zuweilen im voraus erlegten Succumbenzgelder garantierten dem Sieger sein Recht (so ist gegen Gladstone Hom. Stud. 297 die Stelle Il. XVIII 507 zu deuten mit Schömann Antiq. iur. publ. graec. 73, der nur darin irrt, dass er in den deponierten Geldern eine poena temere litigandi sieht – sie waren zur Sicherheit des Siegers bestimmt) – sonst mochte er selbst sehen, wie er zu seinem Rechte kam. Für all seine Mühen genoss der B. auch gewisse Vorrechte (γέρα): als Heerführer hatte er Anspruch auf die erlesensten Beutestücke (z. B. Il. I 163), als Oberpriester der Gemeinde bekam er bei allen mit dem Opfer verbundenen Festmahlzeiten die besten Fleischstücke (Il. VIII 161. XII 310; Od. XI 185), als Richter empfing er von den Parteien Geschenke, δῶρα, δωτῖναι, θέμιστες (Il. Ι 230 u. a. Il. IX 155; hier zwischen δωτῖναι als freiwilligen und θέμιστες als festgesetzten Darbringungen zu scheiden und gar letztere als bestimmte Abgaben mit Schömann, Thumser, Busolt zu deuten, giebt es keinen Grund, da θέμις nur das von der Sitte Vorgeschriebene bedeutet, und Sitte war es, dass niemand, der an den B. ein Anliegen hatte, sich ihm ohne ‚freiwilliges‘ Geschenk nahte). Dass diese Geschenke den Richterspruch beeinflussen konnten, beweist Hesiod, aber er ist nicht der älteste Zeuge für die Habsucht der ‚geschenkeliebenden‘ B. (δωρογάγοι Hesiod. op. 39; δημοβόρος Il. I 231; vgl. Od. IV 690 über die Ungerechtigkeit, Il. XVI 887 über die σκολιαὶ θέμιστες der B.). Fremd sind noch der Ilias die vom B. eigenmächtig eingesammelten Auflagen auf das Volk, wie sie an zwei Stellen der Odyssee (ΧIIΙ 14. XIX 197) vorkommen – wohl Sitte einer späteren Zeit. Freilich zu gewissen Frohnden wird wohl das Volk verpflichtet gewesen sein, dafür zeugen die mächtigen Bauten von Mykenai und Tiryns, wie auch wohl nicht ohne solche der Palast des Paris erbaut wurde (Il. VI 314). Im allgemeinen war die Gewalt des B. nur durch Sitte und Herkommen beschränkt, aber dies muss in anderem Sinne gefasst [60] werden, als es meist geschieht. Wie das Leben des B. kaum verschieden war von demjenigen jedes anderen reichen Besitzers, wie seine Gewalt nur auf der Macht seiner Persönlichkeit und dem Ansehen seines Anhanges beruhte – Zwangsmittel besass er sonst keine – und manchmal dem Einflüsse eines beliebigen Adeligen nachstand (sehr belehrend das Beispiel des Telemachos, der sich selbst die ungebetenen Gäste nicht aus dem Hause schaffen kann), ebenso muss man sich seine Übergriffe, und deren geschahen (abgesehen von den erkauften Richtersprüchen) wohl nicht wenige in dieser rohen Zeit, vorstellen als von mehr privater Natur (Od. IV 690), wie sich solche auch jeder auf seine Macht trotzende und durch einen Anhang gedeckte Mann erlaubte. Solches Verhältnis scheint auch noch durch die stark idealisierende Darstellung des Epos durch, namentlich in den Stellen, wo von der χαλεπὴ δήμου φῆμις oder φάτις die Rede ist (Il. IX 460; Od. XIV 239. XVI 375 u. a.; vgl. Gladstone Hom. Stud. 343. Nitzsch Beitr. z. Episch. Poes. I 95. II 125). Von Versuchen, die Macht des Königtums fester zu begründen und seine Gewalt auszubreiten, ist nichts überliefert, und solche Versuche mussten notwendigerweise scheitern nicht sowohl an dem Widerstande des Volkes, als der dem königlichen an Reichtum und Macht fast ebenbürtigen Adelsgeschlechter, der häufig genannten ἡγήτορες ἠδὲ μέδοντες (Il. II 79. XVI 164; Od. VIII 11) oder γέροντες (welcher Name nicht stets auf Alter der Genannten hinweist, Il. II 404. XIX 303; Od. II 14. VII 189 u. a.). Von einem Einfluss des Volkes auf die Staatsleitung ist wenig zu spüren: ausser bei Kriegs- und ähnlichen Unternehmungen, wobei es wichtig war, sich dessen Einverständnisses zu versichern, wird es jahrelang nicht zur Versammlung berufen (Od. II 26), und auch hier sprechen fast nur die Adeligen und es gelingt ihnen meist ohne ernstlichen Widerspruch, das Volk nach ihrem Sinne zu lenken (Il. II 182ff., besonders die Thersitesscene) – diese Ansicht Grotes und der meisten Gelehrten wird nicht erschüttert durch das, was Gladstone (Homer. Stud. 327f.) und Fanta (Staat in d. Il. u. Od. 89) dagegen vorbrigen. Dagegen ist die Unterstützung und der gute Willen der immer mächtiger werdenden Adelsgeschlechter für den äusserer Machtmittel entbehrenden B. unumgänglich notwendig. Darum werden ihre Vertreter zu allen wichtigeren Acten der Staatsgewalt hinzugezogen, sie führen die Heeresabteilungen im Krieg (Il. IV 295f. XVI 171ff.) und sind die Vorkämpfer (ἀριστῆες) in der Schlacht, sie nehmen an den Opfern und den damit verbundenen Schmäusen teil (Od. VII 189. VIII 42), wie sie auch sonst stete Gäste des B. sind (daher γερούσιος οἶνος Il. IV 259; vgl. Il. IV 343; Od. ΧΙII 8), sie beratschlagen mit ihm über öffentliche Angelegenheiten (Il. IX 70ff. XXII 119 γερούσιος ὅρκος; Od. XXI 21), sie bilden selbst im Gericht seinen Beirat (Il. XVIII 503f. u. s.), in der Volksversammlung unterstützen sie seine Vorschläge, können ihn aber auch empfindlich angreifen (Il. IX 100. XII 211), ohne dass es ihm bisweilen gelänge, seinen Willen durchzusetzen (vgl. den Streit des Agamemnon mit Achilleus in Il. I und den Widerspruch des Diomedes [61] (Il. IX 32). Aus den Reihen dieses Adels gingen auch die unmittelbaren Gehülfen und Gefolgsmänner des B. hervor, die Theraponten, die mit den Herolden (die übrigens weniger angesehen waren) die einzigen ‚Beamten‘ waren, es aber nicht verschmähten, auch niedrigere Dienste beim B. zu verrichten (so Patroklos bei Achilleus, Sthenelos bei Diomedes). Entsprechend dem steigenden Selbstbewusstsein und der Macht dieses Adels begnügte er sich endlich nicht mehr mit dem Titel ἡγήτορες, sondern beanspruchte auch für sich den Namen βασιλῆες (so in den jüngeren Gedichten des Epos, Od. I 394. VIII 390. XVIII 64. XXIV 179; Il. XX 84) und βουληφόροι (in diesem Sinne nur Il. Χ 414), sich dem eigentlichen B. gleichstellend. Litteratur: Grote Hist. of Greece II 61ff. und andere Geschichtswerke. Hermann-Thumser Griech. Staatsaltert. § 8. Schömann Griech. Altert. 1³ 20 (vorzüglich). Nägelsbach-Autenrieth Homerische Theologie, Nürnberg 1884, 250ff. Gladstone Homerische Studien, bearbeitet von A. Schuster, Leipzig 1863, 280ff. (vielfach zweifelhafte Resultate). Fanta Staat in Ilias und Odyssee, Innsbruck 1882, 56ff. Mistschenko La royauté homérique, Mélanges Graux 159ff. Die betreffenden Abschnitte in Friedreichs und Buchholzens Homerischen Realien.

§ 3. Von den Adelsgeschlechtern, nicht vom Volke ging der allmählich erstarkende Widerstand aus, der zur Schwächung und weiter zum Sturz des Königtums führte, nicht ohne dass in der Zwischenzeit dasselbe durch das Erstarken der Staatsidee überhaupt auch einen Zuwachs an Macht erhalten hätte: so ist in Athen sicher, wohl aber auch in anderen Staaten, noch vor Sturz des Königtums die Entscheidung in Sachen des Blutrechts der privaten Willkür entzogen und den B. mitsamt dem Adelsrate übertragen worden, was scheinbar eine Concession an die Gewalt des B., doch in der That, den ewigen Blutfehden zwischen den Geschlechtern ein Ende machend, nicht wenig beitrug zu deren Erstarkung und Einmütigkeit im Kampf gegen das Königtum. Dessen Verlauf entzieht sich unserer Kenntnis, war wohl auch meist local verschieden (obgleich die Alten in stereotyper Einförmigkeit Entartung der B. zu Tyrannen als Grund ihres Sturzes angeben, damit ihre Unkenntnis des wirklichen Verlaufes beweisend, Plat. Leg. IIΙ 690 D. Arist. Pol. VIII [V] 1311 a; Ἀθ. πολ. 3, 2. Polyb. VI 4, 8. 7, 6–9), wie auch der Abschluss dieser Bewegung sowohl der Zeit nach stark schwankte, als auch mannigfaltige Resultate ergab. Häufig waren es Rivalitäten zwischen den verschiedenen Zweigen oder Gliedern des königlichen Geschlechtes, welche die Handhabe boten zur Ersetzung des erblichen B. durch eine Art Gesamtherrschaft der Geschlechtsgenossen: so stellte in Korinth das königliche Geschlecht der Bakchiaden (etwa ein Jahrhundert lang) den jährigen Prytanis – das Staatsoberhaupt (Herod. V 92. Diod. VII frg. 9. Paus. II 4, 4), so die Penthiliden in Mytilene (Arist. Pol. VIII [V] 1311 b. Plut. de soll. an. 86), so die Basiliden in Ephesos (Baton frg. 2, FHG IV 348) und in Erythrai (Arist. Pol. VIII [V] 1305 b), so sollen auch in Athen die Medontiden das Vorrecht auf das zehnjährige Archontat besessen [62] haben (vgl. E. Curtius Mon.-Ber. Akad. Berl. 1873, 284ff., dessen Ausführungen im einzelnen starken Zweifeln ausgesetzt sind). Manchmal gab die Entartung des Herrschergeschlechts oder die Minderjährigkeit des B. den Vorwand zur Ersetzung desselben durch ein anderes Geschlecht (so in Argos, Plut. de Alex. M. virt. II 8; so angeblich in Athen nach dem Sturze der Theseiden), welches seinen Standesgenossen gegenüber nicht mehr die frühere Autorität der B. aufrecht erhalten konnte. Der Hauptgrund der Abschaffung des Königtums war das Eintreten friedlicherer Zeiten nach der Epoche der Wanderungen, die eine Concentration der Gewalt überflüssig machten, die vorwaltende Form nicht Austreibung der Königsgeschlechter, sondern deren Beschränkung auf gewisse sacrale Ehrenrechte und Pflichten (das bemerkte schon Arist. Pol. III 1285 b 15), häufig blieb selbst der Name des B. erhalten, aber war nur Titel eines Beamten, der meist mit kultlichen Obliegenheiten zu thun hatte – die Vertretung des Staates gegenüber den Gottern scheute man sich einem geringeren als einem B. anzuvertrauen (ähnlich der römische Rex sacrorum nach Liv. II 2; vgl. Leist Graeco-italische Rechtsgeschichte 524ff). In den meisten der hellenischen Staaten ward das Königtum zwischen dem 8. und 6. Jhdt. abgeschafft und zwar meist so früh, dass kaum ein Paar einzelne Namen von B. erhalten sind (aus Sicilien und Italien keiner). Abgesehen von Athen haben sich Königslisten nur für Sikyon und Korinth, teilweise für Argos erhalten – am längsten bis gegen Mitte des 5. Jhdts. hat sich das Königtum der Battiaden in Kyrene behauptet (Herod. IV 163. Pind. Pyth. IV. V); vgl. die kurze, aber treffende Zusammenstellung bei Schömann Griech. Altert. 122ff. Bis in die eigentlich klassische Zeit hinein hatten sich von allen Hellenen nur bei den Spartanern B. erhalten. Litteratur zu den Königslisten: Brandis De temporum graecorum antiquissimorum rationibus, Bonn. 1857. Gelzer Sextus Iulius Africanus, 2 Bände Leipzig 1880–85. v. Gutschmid Chronologische Untersuchungen, Kl. Schrift. IV 1ff. Unger Philol. XXVI 371ff. XXVIII 272ff. C. Frick Jahrb. f. Philol. CVII 707ff. Busolt Griech. Gesch. I² 611ff. (Argos). 631ff. (Korinth). 665ff. (Sikyon). Ε. Schwartz Königslisten des Eratosthenes und Kastor, Göttingen 1894 (nur die spätere Tradition, nicht die Entstehung dieser Listen untersucht).

B. in Sparta

II. § 1. Die Basileis von Sparta. Weder über ihre ursprüngliche Machtvollkommenheit, die man sich nach Analogie der homerischen B. vorstellen muss, noch über deren allmähliche Beschränkung durch die erstarkende Aristokratie ist es nötig, zu dem Gesagten etwas hinzuzufügen. Eigentümlich war dem spartanischen Königtum die Teilung der Gewalt oder vielmehr die collegialische Handhabung derselben durch zwei B. aus den Geschlechtern der Agiaden und Eurypontiden (s. d.), die beide ihren Ursprung auf Herakles zurückführten. Die Entstehung dieses Doppelkönigtums, welche von den Alten auf die Zwillingsbrüder Eurysthenes und Prokles, die Söhne des Aristodemos, zurückgeleitet, d. h. bis in die Anfänge des spartanisch-dorischen Staates hinaufdatiert wurde (Herod. VI 52. Ephor. frg. 18 bei Strab. VIII 364. Plut. Lyc. 2. Paus. III 1, 5), [63] ist in unlösbares Dunkel gehüllt (Zusammenstellung der verschiedenen Lösungsversuche und Hypothesen bei Busolt Griech. Gesch. I² 546, 4). Möglich ist es, dass sich hier die Spur eines Synoikismos zweier Gemeinden, einer dorischen von Sparta und einer achaeischen von Amyklai, erhalten hat (so Wachsmuth Jahrb. f. Philol. XCVIII 1ff. G. Gilbert Stud. z. altspartan. Gesch. 57ff.; Griech. Staatsalt. I 5ff.; ähnlich E. Curtius, Schömann u. a.), aber beweisen lässt sich dies nicht, denn selbst die Verschiedenheit des Ursprungs beider Geschlechter ist nicht nachzuweisen: weder die Getrenntheit ihrer Begräbnisplätze (der Agiaden bei der Akropolis, Paus. III 14, 2, der Eurypontiden auf Neusparta, Paus. III 12, 8) lässt sich dafür verwerten – bei der gewöhnlichen Rivalität derselben war sie sehr verständlich (so scheinen sie auch nie unter einander geheiratet zu haben, C. Hermann Gött. gel. Anz. 1849, 1230. Kopstadt De rer. Lacon. const. Lycurgea, Gryph. 1849, 96) – noch der Ausruf des Kleomenes, dass er nicht Dorer, sondern Achaeer sei (Herod. V 72) – als Nachkommen des Herakles waren es beide B., und wenn sich für eine Linie eine bestimmte Tradition bis an den Anfang des 5. Jhdts. erhalten hätte, würde sich wohl eine Spur in der Geschichtsüberlieferung finden (vgl. Busolt Die Lakedaimonier I 52). Jedenfalls die Idee von einer vermeintlichen dritten Königslinie der Aigeiden (so Gilbert a. a. O.) ist entschieden abzuweisen. Aber auch die Möglichkeit, dass zwei dorische Geschlechter in ihrer Rivalität die Teilung der Königsgewalt hervorgerufen hätten (dazu neigen Duncker und Busolt), ja dass dieselbe sogar absichtlich zum Zwecke von deren Schwächung vorgenommen worden sei (so Holm Griech. Gesch. I 210), lässt sich nicht dadurch widerlegen, dass dies der Tendenz der Begründer einer neuen Gemeinde widersprochen hätte (so Thumser Griech. Staatsalt. 159), denn dass die Teilung bis in die Zeit der Anfänge des Staates zurückginge, ist gerade so gut bezeugt, wie die Zwillingsbrüderschaft der ersten B. Undenkbar wäre übrigens nicht, dass die Legende diesmal zufällig das Richtige bewahrt hätte – etwas Widersinniges enthält sie nicht: dass bei zweifelhaftem Erbrecht und bei starkem Anhang zweier Prätendenten der Ausweg eines Doppelkönigtums nahe lag, zeigen z. B. die Vorgänge nach Alexanders d. Gr. Tode. Dass die Zwillingsbrüder Eurysthenes und Prokles später hinzuerfunden seien zu den Agiaden und Eurypontiden (wozu die meisten Gelehrten hinneigen), dieser Beweis lässt sich auch umkehren, indem man frägt, warum denn die zurechtgemachte Königsliste nicht den Agis und Eurypon zu Söhnen des Aristodemos hätte stempeln können, wenn nicht schon in der Legende Eurysthenes und Prokles als solche genannt wären. Wie dem auch sei, jedenfalls hatte die Teilung des Königtums (zuerst sicher bezeugt durch Tyrtaios frg. 4 Bgk., dessen Echtheit von E. Meyer Rh. Mus. XLI 572 mit ungenügenden Gründen angefochten worden ist) eine Schwächung desselben zur Folge. Die weitere Einschränkung desselben durch die wachsende Macht der Ephoren (s. d.) lässt sich in ihren einzelnen Phasen nicht historisch sicher stellen – nur das Schlussresultat liegt klar vor Augen.

[64] § 2. Seit dem 6. Jhdt. ist der B. eigentlich nicht viel mehr als lebenslänglicher Feldherr des Staates (so schon Arist. Pol. III 1285 b: ἐστὶν στρατηγία κατὰ γένος ἀίδιος; vgl. Isokr. III 24). Zwar alle äusseren Ehren (γέρα) waren ihm gewahrt, so bezog er sowohl die Einkünfte der Domänen (Xen. Lac. resp. 15, 3), wie auch die Abgaben der Perioeken (Plat. Alkib. I 123 Α), deren Verhältnis zu ihm überhaupt mehr den ursprünglichen Charakter bewahrt hatte; bei Festen, Opfern, Verteilung der Kriegsbeute kam ihm der Ehrenteil zu (Herod. VI 56–57. Xen. Lac. resp. 15, 3–6. Phylarch. bei Polyb. II 62); jedermann musste ihm durch Aufstehen Ehrfurcht beweisen, die Ephoren ausgenommen (Xen. Lac. resp. 15, 2); sein Haus wurde auf Staatskosten unterhalten (Xen. Ages. 8, 7. Plut. Ages. 19. Corn. Nep. Ages. 7); nach dem Tode ward ihm ein Begräbnis wie einem Heros zu teil (Xen. hell. III 3, 1. σεμνοτέρα ἢ κατὰ ἄνθρωπον ταφή), wobei wieder die Perioeken an der Trauer einen besonderen Anteil nahmen (Herod. VI 58. Xen. Lac. resp. 15, 9. Ps.-Herakl. II 5. Paus. IV 14, 4); zu den Ehrenrechten gehört es, dass der B. bei seinem Regierungsantritt den Staatsschuldnern ihre Schulden erliess (Herod. VI 59). Ein Rest der früheren Machtstellung der B. zeigte sich auch in dem ihnen zustehenden Rechte die Gemeinde gegenüber den Göttern zu vertreten (Arist. Pol. III 1285 a: ἔτι δὲ τὰ πρὸς τοὺς θεοὺς ἀποδέδοται τοῖς βασιλεῦσι), sowohl durch Darbringung aller Staatsopfer, denen ihnen von Staatswegen die Opfertiere gestellt wurden (Xen. Lac. resp. 15, 1: θύειν β. πρὸς τῆς πόλεως τὰ δημόσια πάντα; hell. III 3, 4. 4, 23. IV 2, 20. Herod. VI 57), wobei sie noch speciell die Priestertümer des Zeus Lakedaimon und Uranios selbst bekleideten (Herod. VI 56), als auch durch Vermittlung des Verkehrs mit Delphi, zu welchem Zweck jeder der B. zwei sog. Pythier ernannte (Herod. VI 57. Xen. Lac. resp. 15, 5. Plut. Pelop. 21). Mit diesem sacralen Charakter des B. hing die Forderung körperlicher Makellosigkeit für dieselben zusammen (ὁλόκληροι καὶ ἀφελεῖς, Xen. hell. III 3, 3. Plut. Agis 3). Von politischem Einfluss dagegen auf die Staatsverwaltung ist ihnen fast nichts belassen worden, ausser dem Sitz in der Gerusie, deren Macht ihrerseits stark zu Gunsten des Ephorats eingeschränkt worden war, und auch hier zeigt sich die Gebundenheit der B. darin, dass im Fall einer derselben von der Sitzung fern blieb, auch der andere nicht erscheinen durfte, sondern beide Stimme einem Geronten übertragen werden mussten (so ist wohl Herod. VI 57 im Vergleich mit Thukyd. I 20 zu deuten). Wie die B. als Vorsitzende der Gerusie über die Mordsachen zu entscheiden hat, so war ihnen auch eine selbständige Jurisdiction in Sachen des Familienrechtes belassen, welche sich aber nur auf die Streitigkeiten wegen einer Erbtochter und auf Vornahme von Adoption beschränkte; ausserdem sollen sie auch befugt gewesen sein, ‚über die öffentlichen Wege‘ zu entscheiden, ohne dass es klar sei, was damit gemeint war (Herod. VI 57). Nur im Heeresbefehl und teilweise in Betreff der auswärtigen Angelegenheiten bewahrten die B. eine grössere Macht, aber auch in dieser Beziehung wurden sie im Laufe des 5. Jhdts. stark beschränkt. Sowohl [65] das ihnen ursprünglich zustehende Recht eigenmächtig, ohne dass sie jemand daran hindern durfte, Krieg zu beginnen (Herod. VI 56. Xen. Lac. resp. 13, 10. 15, 2) und durch Verträge zu beendigen (Thukyd. V 63), als das Heer nach eigenem Ermessen zu führen mit Gewalt über Leben und Tod ihrer Krieger (Arist. Pol. III 1285 a. Thukyd. V 66. Xen. Lac. Resp. 13, 10. Plut. Ages. 32), wurde ihnen allmählich genommen, zwei Ephoren begleiteten im Kriege stets den B. als Beobachter, die also später ihn zur Verantwortung ziehen konnten (Herod. IX 76. Xen. hell. II 4, 36; Lac. resp. 13, 5), und seit dem J. 418 wurden ihm noch Ratgeber in verschiedener Anzahl (Thukyd. V 63. Xen. hell. III 4, 20. IV 1, 5. V 3, 8) beigegeben, ohne die er nichts unternehmen durfte. Auch das Verbot gemeinsamer Kriegführung der B. (seit Ende des 6. Jhdts., Herod. V 75) hat ihre Macht wohl kaum verstärkt, da es wohl von den Ephoren abhing, wem sie den Oberbefehl des Heeres anvertrauen wollten, und die Schaffung des Amtes des von den B. unabhängigen Nauarchen (vgl. Arist. Pol. II 1271 a) entzog ihnen nicht nur einen nicht unwichtigen Teil der Heereskräfte, sondern schädigte auch ihr Ansehen, als der einzigen Heerführer. Als schwache Spur des ihnen früher zukommenden Rechtes der Vertretung des Staates gegenüber dem Auslande blieb ihnen die Befugnis, die Proxenen zum Empfang der fremden Gäste zu bestimmen (Herod. VI 57). Aber selbst diese beschränkte Macht der B., noch geschwächt durch ihre beständige Eifersucht, schien für den Staat gefährlich: jeden Monat nahmen ihnen die Ephoren den Eid auf die Verfassung ab, ihnen dagegen ihre Rechte garantierend (τὴν ἀρχὴν ἀστυφέλικτον παρέξειν, Xen. Lac. resp. 15, 7), jedes neunte Jahr konnten sie dieselben auf Grund religiöser Wahrzeichen von ihrem Amte suspendieren (Plut. Agis 11); und auch sonst waren sie befugt, auf den geringsten Verdacht hin den B. einzukerkern, ihn vor Gericht zu stellen und zur Verbannung verurteilen zu lassen, wie das in der That mehrfach geschehen ist (Kleomenes I., Herod. VI 74. Pleistoanax, Thukyd. II 21. Pausanias, Xen. hell. III 5, 25 u. a.). Ja selbst in rein private Angelegenheiten des B. konnten sich die Ephoren unter Vorwand des Staatswohls einmischen, wie die Geschichte des Anaxandridas (Herod. V 39) beweist. Die Erbfolge war getrennt für beide Linien und wie in heroischer Zeit rein agnatisch, wobei unter mehreren Brüdern im allgemeinen der älteste das Vorrecht hatte, mit der Ausnahme, dass der ‚im Purpur geborene‘ den Vorzug erhielt (Herod. VII 3). Im Falle der Minderjährigkeit des Erben wurde ihm der nächste Agnate zum Vormund (πρόδικος) bestellt (Plut. Lyc. 3. Paus. III 4, 9), der aber als Träger der ganzen Königsgewalt häufig selbst als B. bezeichnet wurde. Bei etwaigen Thronstreitigkeiten entschied die Volksversammlung meist auf Grund eines delphischen Orakelspruches (Herod. VI 66. Xen. hell. III 3,4. Paus. ΙII 6, 2. 8, 9). Diese Ordnung erhielt sich bis auf den Tod des Agis IV., als das Königtum in den ausschliesslichen Besitz des Hauses der Agiaden in Person des Leonidas II. und Kleomenes III. (der nur zum Schein seinen Bruder Eukleidas zum Mitregenten einsetzte) kam. Mit dem Tode [66] des Agesipolis III., der von seinem Mitregenten Lykurgos vertrieben wurde, erlosch das legitime Königtum, denn letzterer war selbst kein Heraklide (Polyb. IV 34, 10ff.).

Die spartanische Königsliste (s. Regententafel umstehend S. 67/70), welche am ausführlichsten von Pausanias IIΙ 2–10 wiedergegeben ist, war schon in ihren älteren Teilen um Mitte des 5. Jhdts. feststehend (Herod. VII 204. VIII 131), nur dass später in die Linie der Eurypontiden, um sie mit den Agiaden auszugleichen, Soos eingefügt wurde, schon vor Ephoros. Seit Anaxandridas und Ariston kann sie als vollkommen historisch gelten, aber die chronologische Ansetzung der Regierungsdauer der einzelnen B. unterliegt vielfachen Zweifeln, da sie fast ausschliesslich auf Angaben des Diodor beruht. Litteratur: Ausser den Griechischen Staatsaltertümern von Ηerman-Thumser (§ 24), Schömann (I 237ff.), Gilbert, Busolt, C. O. Müller Dorier II² 93ff. Auerbach De Lacedaemoniorum regibus, Berlin. Diss. 1863. Busolt Griech. Gesch. I² 544ff. (kurz, aber vorzüglich) und andere Geschichtswerke. Oncken Staatsl. des Aristoteles I 287. Über die Königslisten: Gilbert Stud. zur altspartan. Gesch. 2ff. Trieber Nachr. d. Götting. Ges. d. Wiss. 1877, 319ff. Unger Philol. XL 89f. Dum Spartanische Königslisten, Innsbruck 1878. v. Gutschmid Kl. Schr. IV 20. Hermann-Thumser Griech. Staatsalt. 268–269.

B. in anderen Staaten

III. § 1. Wie in Sparta als lebenslänglicher Feldherr, so hat sich in anderen Staaten der B. als mit gewissen sacralen Pflichten betrauter Beamte erhalten. Von den früheren Herrschergeschlechtern, welchen nach Zeugnis des Aristoteles (vgl. oben) in einigen Staaten gewisse Ehrenvorrechte meist in Bezug auf die Vertretung des Staates gegenüber den Göttern erblich vorbehalten waren, muss füglich abgesehen werden; nur für das Geschlecht der Basiliden in Ephesos ist es ausdrücklich bezeugt, dass sie bis in spätere Zeiten hinein mit dem Titel B., welcher allen Mitgliedern desselben zukam, den Vorsitz in den Festspielen und die Abzeichen des Königtums, Purpurmantel und Scepter bewahrt hatten (Strab. XIV 633). Hier sind nur die sicher mit dem Titel B. bezeichneten Beamten, welche nach Aristoteles Worten (Pol. VII [VI] 1322 b) ἀπὸ τῆς κοινῆς ἑστίας ἔχουσι τὴν τιμήν, zu berücksichtigen, abgesehen davon, ob ihr Amt den wirklichen Nachkommen des Königsgeschlechtes vorbehalten war oder nicht. Unterschieden muss aber werden zwischen den Staaten, für welche mehrere B. bezeugt sind, und denjenigen, wo nur ein Beamter dieses Namens vorkommt, denn dieser Unterschied ist nicht zufällig. Obgleich der Besetzungsmodus für das Amt nirgends ausdrücklich bezeugt ist, so ist es doch augenscheinlich, dass mehrere B. nur in Staaten mit (wenigstens ursprünglich) ausgeprägt aristokratischer Verfassung vorkommen und folglich, als Nachfolger wenn nicht der Alleinherrscher der älteren epischen Gesänge, so doch der βασιλῆες der jüngeren gelten müssen – aus den Geschlechtern müssen diese Stellen besetzt worden sein, ob auf Grund erblichen Vorrechtes oder durch Wahl bleibt dunkel; dagegen erscheint der B. genannte Einzelbeamte nur in Staaten, wo das strenge Adelsregiment gestürzt worden war, und [71] hat vielmehr den Charakter eines bürgerlichen Beamten, wobei nicht ausgeschlossen, dass hie und da zur Wahlberechtigung Geburtsadel erforderlich gewesen sein mag. Nach diesen zwei Gruppen sollen die bekannten Fälle aufgezählt werden. I. Mehrere B. sind bezeugt für: 1. Elis (IGΑ 112 = Collitz Dial.-Inschr. I 1152 wohl noch aus dem 7. Jhdt.), wo es aber unklar ist, ob nicht überhaupt Mitglieder der Adelsgeschlechter (βασιλῆες im Sinne des jüngeren Epos) zu verstehen sind. 2. Kyme, wo sie ihr Amt, wie es scheint, lebenslänglich bekleideten, da sie von Zeit zu Zeit vom Rate in geheimer nächtlicher Sitzung geprüft wurden (Plut. qu. Gr. 2). 3. Mytilene, wo sie noch am Ende des 2. Jhdts. neben oder vor dem Prytanen die Hauptbeamten des Staates waren und, wie es scheint, mit dem Gerichtswesen zu thun hatten (Collitz Dial.-Inschr. I 214. 215. Theophr. bei Stob. flor. 44, 22); hier haben wohl die Geschlechter die βασιλεία der Penthiliden übernommen, von deren Sturz Aristoteles (Pol. VIII 1311 b) erzählt. 4. Κyzikos: hier werden in verschiedenen Prytanenverzeichnissen (vor und nach Christi Geburt) drei bis sechs B. genannt (CIG 3663 A. B. Athen. Mitt. VI 45ff. XVI 438), wobei, von ihrem sacralen Charakter abgesehen, sich über sie nichts Genaueres feststellen lässt. II. Einzelbeamte mit dem Namen B. sind bezeugt für: 1. Argos (Herod. VII 149). 2. Megara und seine Colonien: Megara selbst (IGS I 1ff.), Aigosthenai (ebd. 223), Pagai (ebd. 188), Chalkedon (CIG 3794), Chersonasos (Latyschew Inscr. orae septentr. P. Eux. I 185–187. Bull, hell. XI 296). In allen diesen Staaten war der B. eponymer Beamter (vgl. Latyschew Bull. hell. IX 286). 3. Chios (IGA 381, mit sacralen Functionen). 4. Miletos (Dittenberger Syll. 376, an Opfern beteiligt). 5. Olbia (Latyschew Inscr. P. Eux. I 58). 6. Siphnos, hier kann es zweifelhaft sein, ob einer oder mehrere B. waren, jedenfalls wurden sie aus gewissen Geschlechtern gewählt (Isokr. XIX 36). Ausserdem kommt der B. noch vor in Arkesine auf Amorgos (Athen. Mitt. I 342) und Samothrake, wo er als eponymer Beamte fungiert, da aber in letzterer sicher, in ersterer wahrscheinlich ein ganzes Collegium von neun Archonten vorhanden war, so ist wohl die ganze Institution aus Athen entlehnt. Litteratur: G. Gilbert Griech. Staatsaltert. II 272f. 323f.

§ 2. In Athen muss das ursprüngliche Königtum nach seinen Rechten und Pflichten nicht verschieden gewesen sein von dem sog. ‚heroischen‘, aber weiter lässt sich selbst hypothetisch nichts aussagen. Freilich wurde schon von den Alten dem Theseus eine wichtige Reform desselben zugeschrieben, sowohl in Betreff der Einigung der ganzen Landschaft unter der Herrschaft eines B. (Thukyd. II 15), als der volkstümlichen Beschränkung seiner Gewalt (Aript. Ἀθ. πολ. 41, 2. Plut. Thes. 25), aber beide Massregeln sind ihrem Sinne, wie ihrer Tragweite nach unbestimmt, selbst wenn man davon absieht, dass hier wohl auf eine Persönlichkeit das Resultat längerer Entwicklung übertragen worden ist. Wenn die Beschränkung der königlichen Gewalt zu Gunsten des Demos jedenfalls undenkbar ist, wie allgemein angenommen wird, so ist der sog. Synoikismos um [72] nichts deutlicher: war es wirklich eine Einigung ganz selbständiger Gemeinden oder nur eine Rückführung unabhängig gewordener Adelsgeschlechter zu pflichtschuldigem Gehorsam? Die Überlieferung von verschiedenen B. in den attischen Gauen (Paus. I 14,7) beweist dagegen nichts – viele B. gab es auf Ithake, wo doch niemand an wirklich autonome Gemeinden denken wird, vier B. herrschten in Eleusis (Hymn. in Cer. 473) – womit natürlich nicht die ehemalige Selbständigkeit gewisser Landesteile, wie der marathonischen Tetrapolis oder von Eleusis geleugnet werden soll, sondern nur auf die Unklarheit der Tradition hingewiesen. Ebenso ist die erst recht spät (viel später als die spartanische) zurecht gemachte Königsliste ursprünglich nicht nur äusserst arm, sondern auch zusammenhanglos: Kekrops, Erechtheus und Aigeus, dem erst verhältnismässig spät Pandion zum Vater gegeben wurde, stehen ganz vereinzelt, Theseus selbst ist ein ionischer Zugewanderter (ἔπηλυς Plut. Thes. 13), Menestheus scheint attischer Herkunft zu sein, dagegen ist Demophon von zweifelhafter Provenienz, dann folgen etymologischspielende Namen (Apheidas, Oxyntas, Thymoite) und endlich die spät aus ionischer Überlieferung eingedrungenen Melanthos und Kodros – das ist die Liste, wie sie noch dem Hellanikos vorlag, der dieselbe erweitert haben soll, um sie in Einklang zu bringen mit den höher hinaufreichenden peloponnesischen (Brandis De temp. graec. antiquiss. rationibus 20), was aber sich nicht beweisen lässt und sehr fraglich erscheint (vgl. v. Ranke Weltgesch. II Anh.). Selbst noch die Geschichte der Medontiden ist ein leeres Blatt und der Versuch, dasselbe durch staatsrechtliche Reconstructionen zu füllen (wie z. B. durch Annahme eines Gesamtkönigtums der Medontiden nach Beispiel der Bakchiaden in Korinth, E. Curtius Monatsber. Akad. Berlin 1873, 284ff. muss als verfehlt bezeichnet werden. Über den Sturz des Königtums, seine Ersetzung durch das Collegium der neun Archonten, von denen der zweite den Titel B. beibehielt, und die dem letzteren mit seinen Collegen gemeinsamen Recht und Pflichten vgl. unter Archontes.

§ 3. Der Beamte, welcher den ehrw« Namen des B. trug, hatte mit demselben die religiöse Vertretung des Staates vor den Göttern geerbt, daher war ihm die Sorge für den ganzen Kultus (mit allem, was damit zusammenhing) übertragen, soweit dies ἱερὰ πάτρια waren – nur die am spätesten eingeführten (ἐπίθετα) wurden, als der religiöse Nimbus des Amtes dem Beewusstsein der Bürger nicht mehr so gegenwärtig war, grösstenteils dem Archon, noch später auch anderen Beamten überlassen. Aus diesem vorwiegend religiösen Charakter erklären sich auch einige Eigentümlichkeiten des Amtes. Vor allem bemerkbar ist die Rolle, die allein unter allen Beamten bei ihm die Gemahlin spielte, wie sie auch einen speciellen Titel – βασίλισσα – (so lautete die am besten bezeugte Form nach Ael. Dionysius, vgl. CIA II 374) trug. Infolge dessen musste er nicht nur in rechtmässiger Ehe verheiratet sein, sondern auch durchaus mit einer Jungfrau nur eine solche Frau galt für würdig, die ihr aufgelegten sacralen Ceremonien für den Staat zu verrichten, von denen die wichtigste ihre mystische [73] Vermählung mit dem Dionysos war. Dieselbe wurde in dem sog. Βουκολεῖον (welches nicht als Viehhof zu deuten ist, sondern als Temenos des als Stier gedachten Gottes, vgl. Reitzenstein Epigramm und Skolion, Giessen 1893, 193ff. Crusius Philol. XLVII 34 über die βουκόλοι als Dionysosverehrer), im ältesten Heiligtum desselben zu Limnai (Thuk. II 15) gefeiert, wohin sie zu diesem Zwecke an den Anthesterien sich in feierlicher Procession in Begleitung der vierzehn γεραραί begab (Ps.-Dem. LIX 74–77). Ober andere Obliegenheiten derselben lässt sich wegen Mangels an Zeugnissen nichts sagen; erinnert sei nur an die analoge Rolle, die auf Syros (Ἀθην. III 529f.) die ἀρχείνη und die Regina sacrorum in Rom spielte. Auch das Amtslocal des B. war ursprünglich in dem genannten Bukoleion (Arist. Ἀθ. πολ. 3, 5) in einem Gebäude, das nach ihm Basileion (s. d.) genannt wurde (Poll. VIII 111, vgl. Suid. s. ἄρχων. Bekker Anecd. 449, 19), nahe dem Prytaneion, dem Herde des Staates. Wo man dasselbe ansetzen soll, ob südlich von der Akropolis (so E. Curtius Stadtgesch. von Athen 51f.) oder dort, wo später das (allein sicher bezeugte) Prytaneion lag, war lange strittig: in letzterem Falle würde der B. auch später bei der Übertragung des Amtslocals in die nach ihm benannte Königshalle, wo er wenigstens seit Ende des 5. Jhdts. verweilte (Plat. Theaitet. fin.), sich nicht weit von dem altgeheiligten Boden entfernt haben, da möglicherweise auf ihm sogar die Stoa errichtet war. Jetzt ist durch Doerpfelds Ausgrabungen der lenaeische Bezirk samt dem Bukoleion am Nordwestabhange der Akropolis festgestellt worden (Athen. Mitt. XX 161ff.). Dem B. kam auch nach nicht ganz deutlichen Notizen (Poll. VII 77. 85) eine besondere Kleidung und βασιλίδες genannte Schuhe zu. Von sonstigen Ehrenrechten des B. ist nichts bekannt, ausser dem Rechte in den von ihm geleiteten Blutgerichten (Arist. Ἀθ. πολ. 57, 4. Poll. VIII 90) mitzustimmen – hier hat sich aber wohl nur eine ursprüngliche Beschränkung in das Gegenteil verkehrt: wo der Beamte einst seinen Spruch selbständig fällte, da ward sein Gericht zuerst durch die Appellation beschränkt und dann ganz verdrängt durch die Heliaia; wo er aber von alters her nur eine Stimme in zahlreicher Gerichtsversammlung besass, wie der B. im Areopag, da schien es unnütz, ihm dieses Recht zu nehmen. Wohl um den Grundsatz, dass Beamter und Richter verschieden seien, festzuhalten, war es Sitte, dass der B. bei Abgabe seiner Stimme den Myrtenkranz, sein Amtsabzeichen, vom Haupte ablegte (A. Kirchhoff Mon.-Ber. Akad. Berl. 1874,105ff. Schoemann Jahrb. f. Philol. CXIII 12ff., dessen Ausführungen aber nicht überzeugend sind).

§ 4. Die Amtspflichten des B. scheiden sich in administrative und gerichtliche; da aber unter letzteren ein Teil, die Blutgerichtbarkeit, eine besondere Stellung einnimmt, so ist es passender, diese gesondert zu betrachten, dagegen seine sonstige iurisdictionelle Thätigkeit im Zusammenhang mit der administrativen. Wie gesagt, lag ihm vor allem die Oberaufsicht über den ganzen Kultus ob, er hatte dafür zu sorgen, dass die Rechte der Götter gewahrt würden und der Staat seinen Pflichten ihnen gegenüber nachkäme. Infolge [74] dessen musste er über die regelmässige Besetzung aller Priestertümer wachen und bei solchen, deren Besorgung gewissen Geschlechtern zukam, die etwa sich erhebenden Streitigkeiten über das Anrecht auf ein solches vor Gericht bringen, ebenso die Processe der Priester über die ihnen zustehenden Ehrenrechte (Arist. Ἀθ. πολ. 57, 2. Poll. VIII 90. Phot. s. ἡγεμονία δικαστηρίου. Bekker Anecd. 219, 16). Er selbst besorgte die ehrwürdigsten der altväterlichen Opfer (Plat. Polit. 290 E. Arist. Ἀθ. πολ. 57, 1. Schol. Plat. Phaedr. 235 D). Im einzelnen ist leider über die letzteren wenig überliefert, ebenso wie über den βασιλέως νόμος (oder νόμοι), der ausführliche Vorschriften über die kultlichen Verrichtungen enthalten haben muss (Ps.-Dem. LIX 76. Poll. III 39. VI 35. Athen. VI 234 f–235 b), wie die (für uns ziemlich dunklen) Bruchstücke über die sog. παράσιτοι zeigen, welche als priesterliche Gehülfen des B. aufzufassen sind, der sie von den Demoten wählen lässt (durch Vorwahl, worauf also das Los entschied) und sie zur Einsammlung des heiligen Getreides im Bukoleion verwendet (Athen. a. a. O.). Fast nur von den Mysterien und Lenaeen ist ausdrücklich überliefert, dass ihre Besorgung dem B. oblag mit Beihülfe der μυστηρίων ἐπιμεληταί, von denen zwei aus allen Bürgern, je einer aus den Geschlechtern der Eumolpiden und Keryken gewählt wurde (Arist. Ἀθ. πολ. 57, 1. Harpokr. s. ἐπιμελητὴς μυστηρίων. Poll. VIII 90. Bekker Anecd. 219, 14; über die Mysterien speciell Ps.-Lys. VI 4. CΙΑ II 376. 597. 741) – nur den Agon bei den Lenaeen leitete er selbständig, ebenso wie alle Fackelwettläufe (Arist. Poll. a. a. O.). Ihm kam wohl auch die Mitwirkung bei der Wahl der Choregen für die Lenaeen und Bestellung der Gymnasiarchen für die Fackelwettläufe zu (Thumser De civium Atheniensium muneribus 83), wenigstens nahm er die diesbezüglichen Klagen an (Dem. XXXV 48). Ebenso leitete er die Feier der Anthesterien (Arist. Acharn. 1224; Plut. 1197; Ran. 209 und die betreffenden Schol. Poll. VIII 108) und die Arrhephorien: für die ersteren bestellte er die γεραραὶ (Etym. M. 227), ebenso wie für letztere er die Arrhephoren wählte (Suid. s. ἐπιώψατο). Selbstverständlich hatte er auch die Gerichtsvorstandschaft in allen aus den betreffenden Verhältnissen sich ergebenden Processen (wie er auch befugt war, eigenmächtig gewisse Strafen – ἐπιβολαί – aufzuerlegen oder an den Rat Anzeige zu machen, Andok. I 111. CIA IV 53 a), aber von einzelnen Klagen, ausser den schon erwähnten, ist nur die γραφὴ ἀσεβείας bezeugt (Hypereid. III 21. Arist. Ἀθ. πολ. 57, 2. Poll. VIII 90. Phot. s. ἡγεμὼν δικαστηρίου. Bekker Anecd. 219, 16), welche aber viel weiteren Umfang hatte: wenn gegen Andokides speciell wegen Mysterienfrevels beim B. eine Endeixis gemacht wurde (Andok. I 111), so lautete die γραφὴ ἀσεβείας gegen Sokrates viel allgemeiner (Diog. Laert. II 40) und war doch beim B. eingereicht worden (Plat. Theaitet. fin.). Ob aber daraus eine Pflicht desselben abgeleitet werden kann, den Privatkultus zu beaufsichtigen und speciell dem Eindringen neuer Gottheiten zu wehren, ist mehr denn zweifelhaft; ja sogar das ausschliessliche Recht, Klagen wegen ασέβεια anzunehmen, lässt sich bezweifeln (Dem. ΧΧII 27); vgl. Meier-Schoemann-Lipsius Att. Proc. 61ff. [75] Hauvette-Besnault De archonte rege 73ff. (gegen den einzuwenden ist, dass jedenfalls die προβολή gegen Meidias nicht zu den Anklagen ἀσεβείας zu rechnen ist).

Ein anderer, nicht minder wichtiger Verwaltungszweig war die Administration des Vermögens der Götter, speciell der ihnen gehörigen τεμένη. Freilich muss der Umfang der diesbezüglichen Pflichten des B. sofort stark eingeschränkt werden. Entzogen waren seiner Obhut die schon flüssig gemachten heiligen Gelder, welche den Tamiai der Göttin (und der anderen Götter) zur Bewahrung anvertraut (so schon im 6. Jhdt., wie die Erwähnung der Ταμίαι CIA IV 3, 18–19 beweist, wodurch auch deren Existenz zu Drakons Zeiten an Wahrscheinlichkeit gewinnt, Arist. Ἀθ. πολ. 4, 2) und von diesen unmittelbar an die verschiedenen mit Ausgaben für Feste, Opfer u. s. w. betrauten Beamten ausgezahlt wurden: selbst an den Lenaeen wurden die ‚Hautgelder‘ nicht vom B., sondern von den Epimeleten der Mysterien zurückgezahlt (CIA II 741), welchen also wohl auch die Verwendung der vom Staate verliehenen Mittel oblag. Auch in Betreff der τεμένη selbst wurden die Grundsätze der Verwaltung derselben, d. h. meist die Pachtbedingungen, von der Volksversammlung ohne Mitwirkung des B. festgestellt; ihm lag es nur ob, sowohl nach diesen Normen die Grundstücke zu verpachten (meist auf zehn Jahre, unter besonderen Umständen aber auf längere Zeit), als über deren Erfüllung zu wachen und die etwaigen Schuldner anzuzeigen, zu welchem Zwecke er ein Verzeichnis der Pächter und ihrer Bürgen führen musste (Arist. Ἀθ. πολ. 47, 4. Ἐφημ. ἀρχ. 1883, 110, besonders ausführlich die Bestimmungen über das Heiligtum des Neleus, CIA IV 2, 53 a); auch musste er überhaupt die liegenden Güter in unvermindertem Umfang erhalten und zu dem Zweck etwaige neue Vermessungen und Grenzregulierungen vornehmen, wohl aber nur nach ausdrücklicher Vorschrift des Volkes – in allen Fällen von Übertretungen war er befugt, Strafe (ἐπιβολή) aufzuerlegen oder dem Rate Antrag zu stellen auf eine Busse von 500 Drachmen (vgl. die Bestimmungen über das Pelargikon CIA IV 27 b; über die heilige Orgas Bull. hell. ΧΙII 434ff.; über den Bezirk des Apollon Erithaseos CIA II 841). Vielleicht lag es in seinen Pflichten, auch auf die etwa nötigen Reparaturen und sonstige Arbeiten in den heiligen Bezirken Anträge zu stellen, obgleich in den bezeugten Fällen dies von Seiten der Priester (CIA II 403) oder von Privatleuten (Dem. XXII 69) geschah – jedenfalls die Beaufsichtigung solcher Arbeiten gehörte nicht zu seinen Competenzen, da für gewöhnlich zu diesem Zwecke die ἱερῶν ἐπισκευασταί bestellt waren, welche die Arbeiten verdingten (Arist. Ἀθ. πολ. 50, 1. Athen. VI 235 b), in ausserordentlichen Fällen besondere Commissionen bestellt wurden. Wie weit sich die Aufsicht des B. über die Phylen-, Demen- und sonstige nicht rein private Heiligtümer und deren Kultus (über die ἱερὰ δημόσια, aber nicht δημοτελῆ) erstreckte, lässt sich nicht feststellen, zweifelhaft ist, ob der Bezirk des Apollon Erithaseos dem Gesamtstaate oder einer Gemeinde gehörte (CIA II 841), denn der darin erwähnte Demarch könnte auch als Beamter des Staates fungieren. Als letzte Function des B. ist die Vorstandschaft [76] in allen Blutgerichten zu nennen: alle auf die sog. φονικά bezüglichen Klagen kamen an ihn, und seine Pflicht war es, dem bekannten oder unbekannten Mörder den Zutritt zu den heiligen Stätten, dem Markt u. s. w. zu verbieten (Arist. Ἀθ. πολ. 57, 2. Poll. VIII 90. Phot. s. ἡγεμὼν δικαστηρίου. Bekker Anecd. 310, 6), wonach das προειπεῖν τῷ κτείναντι ἐν ἀγορᾷ ἐντὸς ἀνεφιότητος (Dem. XLIII 57 und das danach ergänzte Gesetz CIA I 61) nur im Sinne ‚die Klage ankündigen‘ verstanden werden kann, nicht als Verbot der Betretung des Marktes. Weiter hatte der B. die Voruntersuchung (ἀνάκρισις) an drei Terminen (προδικασίαι, welche auf drei Monate verteilt wurden (Antiph. VI 42), zu leiten und den zuständigen Gerichtshof je nach dem Charakter der That zu bestimmen, wobei aber der Beklagte sich durch eine (wohl von gewöhnlichen Heliasten zu entscheidende) παραγραφή gegen Willkür schützen konnte. Im Falle, dass der Zwischenraum von drei Monaten wegen Amtsablaufes nicht eingehalten werden konnte, durfte der B. auch die Klage nicht annehmen, da es verboten war, solche Processe dem Amtsnachfolger zu übertragen (Antiph. a. a. O.): sie mussten von demselben Beamten bis zu Ende geführt werden. Von dem Vorsitz und dem Stimmrecht des B. in den Blutgerichten war schon die Rede. Diese Pflicht, dem homerischen B. noch nicht zukommend, wird wohl noch vor Abschaffung des Königtums demselben übertragen worden sein, und wenn von den Beamten gerade der B. dieselbe zugewiesen erhielt, so mag hier der religiöse Gedanke an Verunreinigung des Landes durch den Mörder mitgewirkt haben, ursprünglich aber waltete die Idee des Gemeinwohls und der Schädlichkeit der Privatrache unzweifelhaft vor, denn sonst würden nicht die Brandstifter und noch mehr die durch das Gesetz gerechtfertigten Mörder, bei denen von einer Verunreinigung des Landes nicht die Rede sein kann, demselben Gericht des B. unterworfen sein; darum ist es eben wahrscheinlich, dass hier der B. nur Erbe des Königs war, denn bei späterer Einführung dieser Klagen würden sie wohl dem ersten Beamten des Staates, dem Archon, überwiesen worden sein; die Mythen über die Stiftung des Areopag, des Gerichtes am Palladion u. s. w. haben selbstverständlich keine Beweiskraft).

Über die Einzelheiten des Blutgerichtes vgl. o. Bd. II S. 628ff. und unter Ephetai. Nur über das Scheingericht im Prytaneion sind zwei Bemerkungen zu machen. Erstens hat das Zeugnis bei Aristoteles (Ἀθ. πολ. 57, 4) den scheinbaren Widerspruch zwischen Poll. VIII 90 und 120 gelöst: es ist kein Grund zu leugnen, dass unter dem Vorsitz des B. die Phylobasileis das Urteil fällten über den unbekannten Mörder und über die Tiere und Sachen, welche den Tod eines Menschen verursacht, aber auch kein Grund darauf weitgehendere Schlüsse über die Bedeutung der Phylobasileis zu bauen. Zweitens soll vor diesem Gericht auch über die des Strebens nach Tyrannis Schuldigen das Urteil gesprochen worden sein, wie nicht nur das solonische Amnestiegesetz (Plut. Sol. 19), sondern auch das Psephisma des Patrokleides (Andok. Ι 78) besagte. Dagegen scheint zu sprechen, dass im 4. Jhdt. die Anklagen καταλύσεως τοῦ δήμου vor die Thesmotheten gehörten, [77] aber das eine ist mit dem anderen nicht identisch; einen Umsturz der Demokratie konnte das Volk im 5.–4. Jhdt. wohl befürchten und deshalb vor sein Forum (die Heliaia) zu ziehen wünschen, eine Tyrannis aber war undenkbar und deshalb durfte das halbvergessene Gesetz fortexistieren, – wenn nicht einfach Patrokleides die solonischen Bestimmungen gedankenlos übernahm. Zugleich ist zu sagen, dass weder der Versuch ein Gericht ἐκ πρυτανείου von dem bekannten ἐπὶ πρυτανείῳ zu scheiden annehmbar ist, noch der Satz καταδικασθέντες ὑπὸ τῶν βασιλέων auch auf den Areopag und die Epheten bezogen und die B. als die verschiedenen Inhaber des Amtes gedeutet werden kann (so Philippi[WS 2] Areopag und Epheten 217ff.): der Zusatz ὑπὸ τῶν βασιλέων zu καταδικασθέντες (was nicht = δικάζειν) wäre nicht nur ganz unnütz, sondern auch falsch, da das ganze Gericht καταδικάζει (abgesehen von der unmöglichen Verbindung ἐκ τῶν ἐφετῶν καταδικασθέντες ὑπὸ τῶν βασιλέων); so aber mit Beziehung auf das Gericht beim Prytaneion hat er vollen Sinn, und der Einwand, dass βασιλεῖς nicht statt φυλοβασιλεῖς stehen könne, ist unhaltbar geworden, seit sicher ist, dass letztere unter Vorsitz des B. richteten – zusammen mit ihm konnten sie wohl als βασιλεῖς bezeichnet werden. Folglich gehörte wenigstens in älterer Zeit die Anklage auf Streben nach Tyrannis vor das Gericht des B. Zum Schluss sei noch erwähnt, dass nach einer zwar unklaren Stelle (Ps.-Lys. XXVI 8) der B. die Pflichten des Archon versah, wenn letzterer bei der Dokimasie entsetzt war, und dass er ausser den schon genannten Gehülfen sich selbst zwei Paredren wählte (Arist. Ἀθ. πολ. 56, 1. Poll. VIII 92, Ἐφημ. ἀρχ. 1883, 110), worüber vgl. unter Archontes. Litteratur: ausser den Griech. Staatsaltert. von Schoemann, G. Gilbert, Busolt, Hermann-Thumser vgl. Meier-Schoemann-Lipsius Attischer Process 61ff. Artikel Archontes bei Daremberg et Saglio Dict. des antiq. gr. et rom. I 386 und Smith Dictionary of gr. and rom. antiq. 3 ed. I 165. Hauvette-Besnault De archonte rege, Paris 1884. Lecoutere Archontat athénien. Histoire et Organisation d’après la πολιτεία Ἀθηναίων, Louvain-Paris 1893.

B. bei barbarischen Völker

IV. Als B. wurden auch die Herrscher der sog. barbarischen Völker bezeichnet, aber alle aufzuzählen, für deren Oberhäupter dieser Name mit mehr oder minder Recht gebraucht wurde, wäre unthunlich. Häufig werden auch Häuptlinge wilder Horden mit diesem Titel beehrt, nicht viel höher standen auch die B. der Thraker, Illyrier, Paioner und anderer Stämme an den nördlichen Grenzen der hellenischen Welt, obgleich dieselben sich meist bis in die Römerzeit erhielten und einige von ihnen es zu ansehnlicher Macht brachten. Hier mögen nur über das Königtum bei den halbhellenisierten Völkern Nordgriechenlands, den Epeiroten, Thessalern und Makedonen, sowie in den hellenistischen Reichen ein paar Notizen folgen.

§ 1. Bei den Epeiroten existierten wohl ursprünglich B. bei jedem einzelnen der verschiedenen Stämme, aber schon zur Zeit des peloponnesischen Krieges hatten sie sich nur bei den Molossern und den Parauaieni erhalten (Thuk. II 80). Von den Molossern ging auch die Einigung [78] des ganzen Landes unter einem B. aus, wohl noch vor Ende des 5. Jhdts. unter der Regierung des Tharypas (Iust. XVII 8), der noch im J. 429 ein Kind war (Thuk. II 80): wenigstens ist sein Sohn Alketas schon Herrscher von ganz Epeiros. Das Geschlecht der molossischen B. nannte sich Aiakiden (Strab. VII 324) oder Pyrrhiden (Plut. Pyrrh. 1) und führte seinen Ursprung auf Pyrrhos, den Sohn des Achilleus, zurück. Die Gewalt dieser B. war stark beschränkt, wie Aristoteles bezeugt (Pol. VIII [V] 1313 a), und daraus hervorgeht, dass selbst in den Praescripten der Inschriften neben dem B. ein Beamter, προστάτης, genannt wird, der von den einzelnen Stämmen bestellt wurde (προστάτης Μολοσσῶν, Collitz Dial.-Inschr. II 1334ff.); jedes Jahr war der B. verpflichtet, den Eid auf die Gesetze zu leisten (in Passaron), wogegen er den Treueid seiner Unterthanen empfing (Plut. Pyrrh. 5) – Genaueres lässt sich über seine Stellung und Rechte nicht sagen. Nicht selten waren die Fälle, dass der B. seiner Würde entsetzt wurde (Diod. XV 13. Plut. Pyrrh. 2). Nur der berühmte Pyrrhos scheint, gestützt auf seine Popularität bei dem von ihm ausgebildeten Heere, die Königsgewalt nach Analogie der anderen hellenistischen B. verstärkt zu haben, aber kurze Zeit nach seinem Tode wurde in der zweiten Hälfte des 3. Jhdts. das Königtum ganz abgeschafft; vgl. Droysen Gesch. d. Hellen. III 2, 25ff. Roberts Inscript. of Dodona, Journ. of Hell. Stud. II 109f.

§ 2. Noch kürzer sind die Nachrichten in Betreff der B. bei den Thessalern. Dass dieselben einst als Alleinherrscher über das ganze Land geboten haben, darauf scheint der Brauch hinzuweisen, dass auch in späterer Zeit der (im Notfall) erwählte ταγός als Heerführer für das ganze Volk fungierte (Xen. hell. VI 1, 8–12). Von diesen B. werden, einige aus älterer Zeit genannt und auf sie gewisse Einrichtungen zurückgefürht: (ob es wirklich historische Persönlichkeiten waren, unterliegt wohl dem Zweifel), so auf Aleuas der Rotkopf die Einteilung des Landes und die Heeresorganisation (Arist. πολ. Θεσσ. frg. 497 Rose): auf Skopas die Festsetzung der Abgaben (Xen. hell. VI 1, 19). Welches aber die Stellung dieses B. war, ist nicht bestimmbar, da schon von alters her infolge der Teilung des Landes in Tetraden und der Rivalität mehrerer Geschlechter, vor allem der Aleuaden (in Larisa, Herod. IX 58) und der Skopaden (in Krannon, Herod. VI 127), die um das Königtum stritten und sich selbst βασιλῆες nannten, dasselbe zu einer Art Teilfürstentum herabgesunken war. Sogar die Existenz eines Gesamtkönigtums auch in älteren Zeiten wird neuerdings in Abrede gestellt, vgl. Hiller v. Gaertringen Königtum bei den Thessalern, Aus der Anomia, Berlin 1890, 1ff. Vgl. G. Gilbert Griech. Staatsalt. II 7ff.

§ 3. Ausführlicher sind die Nachrichten über die B. der Makedonen, die Argeaden, welche sich hellenischen Ursprung zuschrieben und ihr Geschlecht nach der recipierten Genealogie auf den Herakliden Temenos zurückführten (Herod. VIII 139). Aber wenn über deren Geschichte mehr bekannt ist, so doch nicht über die staatsrechtliche Stellung des Königtums: wie von den älteren Herrschern sich nur kurze Nachrichten erhalten [79] haben, meist auf ihre Verhältnisse zu den hellenischen Staaten bezüglich, so erscheint selbst Philippos ΙII. fast nur in der Rolle des Feldherrn und noch mehr Alexander, dessen ganze Regierung in einem Feldzug verging und dessen Verwaltungsmassregeln nur in Beziehung zu den orientalischen Ländern seines Reiches einigermassen bekannt sind, wo er als Erbe der Grosskönige auftrat. Im allgemeinen nur lässt sich sagen, dass die Macht des B. keine absolute war, aber wohl nicht durch Gesetz, sondern eher durch Sitte und Herkommen gemässigt (Arrian. anab. IV 11, 6); von den veränderten Verhältnissen abgesehen muss seine Stellung analog derjenigen des B. der heroischen Zeit gedacht werden: wie dieser war er Vertreter des Staates gegenüber den Göttern, oberster Feldherr und höchster Richter, nur dass letztere Pflichten viel complicierter geworden waren und tiefer in die Privatverhältnisse eingriffen als in der Urzeit; ebenso auch in Beziehung auf die Verwaltung und den Staatshaushalt; was diesen betrifft, so bezog der B. ausser den Einkünften der Domänen noch den Ertrag der Abgaben und Zölle (Dittenberger Syll. 127). Beschränkt war die Macht des B. mehr durch einen zahlreichen und stolzen Adel, dessen Mitglieder sich, wie schon ihr Name ἑταῖροι zeigt, als demselben an Ehre gleich erachteten, denn durch eine Versammlung des Volkes, von deren Einfluss sich gar keine Spuren erkennen lassen. Denn in der Rolle, welche das Heer unter Alexander d. Gr. spielte, ein Spiegelbild der Bedeutung der Volksversammlung zu sehen, ist ebenso richtig, als wenn man nach der Rolle der Praetorianer die Bedeutung der Comitien unter den Caesaren bemessen wollte: nicht eine nur durch die Kriegsdisciplin beschränkte Freiheit der Volksversammlung muss man in den Ausbrüchen meuterischer Stimmung bei diesem Heere annehmen, sondern im Gegenteil ein allmählich stärker werdendes Gefühl seiner Unentbehrlichkeit, als einziger Stütze des neugebildeten Staates und seines Herrschers – dies stetige Wachsen des soldatischen Übermutes (nicht Pochen auf gesetzmässig zustehende Rechte) macht sich schon unter Alexander mit der Zeit immer fühlbarer und kommt nach seinem Tode zum vollen Ausbruch. Allenfalls könnte man eine gewisse Autorität der Volksversammlung in Capitalprocessen annehmen, aber auch dies Recht derselben ist problematisch, denn möglicherweise handelte es sich in den bezeugten Fällen darum, bei peinlichen Verurteilungen das Odium derselben vom Herrscher abzuwälzen, und die Verallgemeinerung dieser Sitte ist nur Klügelei eines wenig zuverlässigen Autors (Curt. Ruf. VI 32) beim Process des Philotas; vgl. den analogen Fall der Olympias (Diod. XIX 51, 2). Ganz anderer Art ist die auf hergebrachter Sitte fussende Opposition des Adels, z. B. in der Person eines Kleitos oder Philotas, welche von der mächtigen Persönlichkeit des Herrschers notdürftig im Zaume gehalten, nach seinem Abgange den vollen Sieg erlangte, indem desselben bedeutendste Mitglieder nach mörderischem Kampfe gegen das Königtum sowohl wie gegen ihre Nebenbuhler sich zu unabhängigen Herrschern einzelner Reichsteile aufschwangen. Darin zeigt sich am klarsten, dass [80] die Gewalt eines makedonischen B., nur auf dem Herkommen begründet, sehr verschiedenen Umfanges sein konnte und hauptsächlich auf der Macht der Persönlichkeit desselben beruhte und auf seinem Geschick, den ihn umgebenden Adel zu bändigen oder an sich zu fesseln. Daher die Schwierigkeiten, mit denen jeder neue B. bei seinem Regierungsantritte zu kämpfen hatte, daher die häufigen Fälle der Verbannung oder Ermordung des Herrschers, daher die fast permanenten Thronstreitigkeiten. Wenn dabei einige Forscher (so auch Droysen) auf die Unsicherheit der Erbfolge verweisen, so ist das nur verhältnismässig richtig; zwar durch Gesetz war dieselbe wohl kaum geordnet (wie aus keinem Staate des Altertums überhaupt ein solches überliefert ist), wohl aber durch die Sitte, welche dem Erstgeborenen das Erbe des Vaters sicherte, wie sich das nachweisen lässt sowohl durch die legendarische Genealogie der älteren B., als durch die Thatsache, dass die Usurpatoren meist eben als Vormünder dieser legitimen Erben auftreten (so noch Philippos III. für den Sohn seines Bruders Perdikkas, Amyntas, den darum Alexander sich beeilte aus dem Wege zu räumen); aber bei der eben geschilderten Stellung des Königtums ist es selbstverständlich, dass bei Minderjährigkeit oder Schwäche der gesetzmässigen Erben leicht ein auf starken Anhang unter dem Adel gestützter Praetendent auftreten und sogar sein Ziel erreichen konnte, besonders da die beständige Kriegsgefahr von Seiten der umwohnenden Barbaren und der Hellenen einen kräftigen Herrscher und Kriegsmann an der Spitze des Staates forderte. Unzweifelhaft dagegen ist, dass die Thronstreitigkeiten häufig Nahrung erhielten durch die Sitte, jüngere Mitglieder des Königshauses durch Teilfürstentümer (in einer Art Lehensverhältnis) zu entschädigen, wodurch sie die Mittel zu weiteren Unternehmungen erhielten. Bemerkt sei noch, dass die Königsliste für die älteren Zeiten schon bei Herodot (VIII 139) gegeben ist, dieselbe aber später, um sie mit den peloponnesischen Listen (speciell der Temeniden) in Einklang zu setzen durch Einschiebung neuerfundener Namen nach oben verlängert wurde. Übrigens steht die Genealogie des makedonischen Königshauses selbst im 5. und 4. Jhdt. durchaus nicht fest, da für manche Herrscher und Prätendenten ihr verwandschaftliches Verhältnis ganz unsicher ist. Litteratur: Droysen Gesch. Alex. d. Gr. 46. Grote Hist. of Greece XI 14ff. Zur Königsliste: v. Gutschmid Kl. Schr. IV 33. Busolt Griech. Gesch. I² 616.

§ 4. Kurz sei noch erwähnt, dass auch Herrscher der mächtigen Kulturvölker des Orients, Ägypter, Assyrer, Babylonier, Lyder, Meder, Perser, B. genannt wurden. Der Perserkönig, dessen Macht den Hellenen besonders fühlbar geworden war, genoss den Vorzug, entweder B. ohne Artikel (wenn nicht ein bestimmter Herrscher unterschieden werden soll) oder ὁ μέγας βασιλεύς (so schon Herod. I 188) genannt zu werden. Dies war eine Wiedergabe des Titels, mit dem sich derselbe officiell bezeichnete, der andere Teil dieser Titulatur khshajathiya khshajathijânâm ‚König der Könige‘ war dem massvollen Sinn der Hellenen unliebsam und ist in griechischer Sprache [81] erst neuerdings, und zwar in einem Briefe des Dareios I., zu Tage getreten (Bull. hell. XIII 530): βασιλεὺς βασιλέων. In demselben Document hat auch die Charakteristik des Aristoteles (Pol. III 1285 a), dass die orientalische Monarchie eine absolute Herrschaft wie über Sclaven sei, eine officielle Bestätigung gefunden in der Anrede δούλῳ Γαδάτᾳ (doch wohl ein höherer Beamter). Auf Grund dieses Grosskönigtums, welches einer genaueren Charakteristik nicht bedarf, erwuchsen die βασιλεῖαι der Diadochen Alexanders. Nachdem zuerst Antigonos und Demetrios sich B. genannt hatten, legten sich (im J. 306) auch die Herrscher Ägyptens, Syriens, Thrakiens, Makedoniens denselben Titel bei, und noch später erstanden auf den Trümmern der Alexandermonarchie, abgesehen von einigen kleineren halbbarbarischen Herrschaften, die vier grossen Reiche der hellenistischen Zeit, das ägyptische, syrische, pergamenische und makedonische, deren Gebieter sich B. nannten. Obgleich aber dieselben einander natürlich an Rang nicht nachgaben, kann man doch in ihrer Stellung gegenüber den Unterthanen, trotz Mangelhaftigkeit der Quellen, gewisse nicht unbedeutende Unterschiede bemerken. Dem Charakter des absoluten Grosskönigtums am nächsten stand der B. des syrischen Reiches aus dem Seleukidengeschlecht, der sich auch allein den Titel ὁ μέγας βασιλεύς beimass, und dessen Regierung, abgesehen von der Heranziehung hellenischer Kräfte zur Stärkung des Reiches, einen ziemlich ausgeprägten orientalischen Charakter zeigte. Weiter entfernt von demselben war das ägyptische Königtum der Ptolemaeer wenigstens im 1. Jhdt. seiner Existenz; zwar den Ägyptern gegenüber war der B. der Erbe der Pharaonen, aber seine Macht stützte sich doch hauptsächlich einerseits auf das makedonisch-hellenische Heer und Beamtentum, andererseits auf die grösstenteils von Hellenen bewohnte Stadt Alexandreia – sowohl die ersteren mussten vorsichtig behandelt werden, wie auch der letzteren eine grössere municipale Selbständigkeit im Vergleich mit den ägyptischen Städten verliehen war, darum konnte wenigstens in den ersten Zeiten das absolutistische Princip nicht so stark hervorgekehrt werden. Noch um etwas weiter stand vom Grosskönigtum entfernt das Regiment der Attaliden in Pergamon, die selbst in ihrer Hauptstadt wenigstens dem Scheine nach eine beschliessende Volksversammlung, duldeten und die republicanischen Formen möglichst schonten (Inschr. v. Pergam. I 5, 18), obgleich sie natürlich dafür sorgten, dass die eigentliche Regierung in ihren Händen sich befand. Von den makedonischen B. des 3. und 2. Jhdts. endlich muss man wohl annehmen, dass ihre Stellung nicht sehr verschieden war von derjenigen, welche früher die Argeaden eingenommen hatten: die Vertreibung des Demetrios I. aus Makedonien wird seine im Orient angenommenen absolutistischen Neigungen zur Ursache gehabt haben (Plut. Demetr. 41–42). Nur der Unterschied wird obgewaltet haben, dass der einst so mächtige und unbotmässige Adel, durch die Kriege der Diadochen und fast noch mehr durch Auswanderung an die andern hellenistischen Höfe bedeutend geschwächt, der Königsgewalt nicht mehr den früheren Widerstand entgegenzusetzen im Stande war; auch wird [82] das Beispiel der anderen Höfe nicht ohne starken Einfluss geblieben sein. Nominell und thatsächlich fand das Grosskönigtum der Achaimeniden seine Fortsetzung in demjenigen der persischen B. aus dem Arsakiden- und noch vollständiger dem Sassanidengeschlecht. Litteratur: Holm Griech. Gesch. IV 162 (Seleukiden). 171 (Lagiden) u. a. Swoboda Zu den Urkunden von Pergamon, Rh. Mus. XLVI 497ff. Mahaffy Greek life and thought, London 1887 pass.

Stammliste der spartanischen Könige

[67–70] Stammbaum der spartanischen Könige.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Herakles
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hyllos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kleodaios
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aristomachos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agladen
 
 
 
Aristodemos
 
 
Eurypontiden
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eurysthenes
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Prokles
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agis I.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Soos]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Echestratos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eurypon
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Labotas
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Prytanis
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Doryssos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Polydektes (Eunomos)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agesilaos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eunomos (Polydektes)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Archelaos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Charillos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teleklos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Theopompos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Alkamenes
 
 
 
 
 
 
 
 
Archidamos (regierte nicht)
 
 
 
 
Anaxandridas
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Polydoros
 
 
 
 
 
 
 
 
Zeuxidamos
 
 
 
 
Archidamos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eurykrates I.
 
 
 
 
 
 
 
 
Anaxidamos
 
 
 
 
Anaxilaos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anaxandros
 
 
 
 
 
 
 
 
Archidamos I.
 
 
 
 
Leotychidas
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eurykrates II.
 
 
 
 
 
 
 
 
Agasikles
 
 
 
 
Hippokratidas
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Leon
 
 
 
 
 
 
 
 
Ariston (um die Mitte des 6. Jhdts.)
 
 
 
 
Agesilaos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anaxandridas (um Mitte des 6. Jhdts.)
 
 
 
 
 
 
 
 
Damaratos (?-491)
 
 
 
 
Menares
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kleomenes I. (?-488)
 
Dorieus (reg. n.).
 
Leonidas (488-80)
 
 
Kleombrotos († 479)
 
 
 
 
 
 
 
Leotychidas (491-469)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gorgo (vermählt mit Leonidas)
 
 
 
 
 
Pleistarchos (480-58)
 
Pausanias
 
Nikomedes
 
 
 
 
Zeuxidamos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pleistoanax (458-445 u. 426-408)
 
 
 
 
 
 
 
 
Archidamos II. (469-427)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pausanias (445-126 u. 408-394)
 
 
 
 
 
Agis II. (427-401)Agesilaos (401-361)TeleutiasKyniska
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agesipolis I. (394-380)
 
 
Kleombrotos I. (380-371)
 
 
 
 
Leotychidas
 
Archidamos III (361-338)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agesipolis II. (371-370)
 
 
Kleomenes II. (370-309)
 
 
 
 
 
Agis IIΙ. (338-380)
 
Eudamidas I. (330- etwa 300)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Akrotatos (reg. nicht, † 312?)
 
 
Kleonymos
 
 
 
 
X
 
 
 
Archidamos IV. (300?-280?)
 
 
Agesilaos
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Areus I. (309-265)
 
 
Leonidas II. (256-243 u. 241-228)
 
 
 
 
X
 
 
 
Eudamidas II. (280?-245)
 
 
Hippomedon
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Akrotatos (265-264?)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
X
 
Agis IV. (245-241)
 
 
 
Archidamos ~ Tochter
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Areus II. (264?-256?)
 
 
Kleomenes III. (228-219)EukleidasChilonis ~ Kleombrotos II. (243-241)
 
 
Eurydamidas (241-226)
 
X
 
X
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agesipolis
 
Kleomenes
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Agesipolis ΙII. (219-?).


Anmerkung. Mit gesperrter Schrift sind die Glieder der Königshäuser bezeichnet, die nicht regiert haben, wobei nur die Könige seit Polydoros und Theopompos, welche als ziemlich sicher bezeugt gelten können, berücksichtigt sind, während die früheren als kaum auf sicherer Überlieferung beruhend mit gewöhnlicher Schrift gedruckt sind, was bei der anfänglichen Einfachheit des Stammbaums zu keinem Missverständnis Anlass geben kann.

Nachträge und Berichtigungen

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S. 55ff. zum Art. Basileus:

1) (zu S. 70): Im Stemma der Eurypontiden fehlt Nikandros (s. d.), einzuschieben zwischen Charillos und Theopompos.

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Basileus

1) Der Herrschertitel. (K) S I.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. korrigiert: Eigentumtsstreitigkeiten
  2. korrigiert: (Philippi