Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vorsteher eines demos
Band IV,2 (1901) S. 27062711
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Demarchoi (δήμαρχοι), Vorsteher eines δῆμος. 1) Der Name ist vor allem gebräuchlich für die municipalen Beamten eines Bezirkes oder Gaues, speciell in Athen (s. Δῆμοι), etwa Bezirksvorsteher oder Dorfschulze. Obgleich wohl überall, wo eine Demenordnung existierte, auch D. anzunehmen sind, sind deren Stellung und Functionen nur aus dem attischen Staatsrecht genauer bekannt.

In Attika war der D. der erste Beamte seines Demos und in allen Beziehungen dessen Vertreter. Er wurde auf ein Jahr bestellt, welches mit dem Archontenjahr zusammenzufallen scheint (κατασταθεὶς δήμαρχος εἰς τὸν ἐπὶ Πέλοπος ἄρχοντος ἐνιαυτόν, CIA IV 2, 477 c, vgl. II 581); deshalb wird sein Name, obgleich selten, neben dem Archonten [2707] zur Datierung von Demenbeschlüssen gebraucht (CIA n 1059. IV 2, 1014 b). Der Bestellungsmodus des D. ist nicht ganz sicher: einerseits scheinen die ἀρχαιρεσίαι, welche für die Demen gut bezeugt sind (Dem. XLIV 39. Isai. VII 28, wo keineswegs an die Wahlversammlung des ganzen Volkes gedacht werden kann), auf directe Wahl hinzuweisen, andererseits hat schon Haraldus (Animadvers. ad ius attic. et rom. II 3, 94) aus Dem. LVII 25 auf Erlοsung geschlossen; aber an der betreffenden Stelle ist nur im allgemeinen von ἀρχὰς ἔλαχε die Rede, wie Schoemann De com. Atheniens. 378, 9 mit Recht betonte, und dasselbe Argument liesse sich auch gegen O. Müller (De dem. att., Göttingen 1880, 49) verwenden, der sich auf einen ebenso unbestimmten Ausdruck in CIA II 570 beruft (von G. Gilbert Handb. d. griech. Staatsalt. I² 227, 3 angenommen, von Haussoullier bei Daremberg-Saglio Dict. II 86, 33 verworfen). Doch scheint es, dass diese zweifelhaften Stellen bestätigt werden durch eine Inschrift (CIA IV 2, 574 h), wo zwar das λαχών vor δ. auf einer Ergänzung U. Koehlers beruht, aber gesichert scheint. Damit soll keineswegs behauptet werden, dass zu allen Zeiten und an allen Orten in dieser Beziehung Einförmigkeit herrschte; der Ausdruck ἀρχαιρεσίαι mag eine Reminiscenz an Zeiten sein, als wirkliche Wahl des D. stattfand, oder es mag in einigen Demen dieser Bestellungsmodus, in andern jener vorgewaltet haben, bis im Laufe des 4. Jhdts. bei der immer weiter ausgedehnten Anwendung des Loses, dasselbe auch für die Bestellung des D. durchdrang. In der zweiten Hälfte des 4. Jhdts. wurde auch der vom Staate bestellte D. des Peiraieus erlost, selbstverständlich aus allen Athenern, nicht nur den Demoten (Aristot. Ἀθ. πολ. 54, 8); deshalb vielleicht erscheint sein Name neben demjenigen des Archonten im Praescripte (CIA II 1059 aus Peiraieus). Ähnlicherweise wurde auch für den Bezirk von Oropos und das Amphiareion, welche keinen Demos bildeten, doch ein D. ,aus allen Athenern‘ bestellt; als solcher ist ein Sunier bezeugt (CIA IV 2, 834 b II 61). Was die Functionen des D. anbetrifft, so beziehen sie sich teilweise auf die inneren Angelegenheiten des Demos, teilweise auf die allgemeinen Interessen des Staates, insofern der Demos der kleinste Verwaltungsbezirk desselben war – im einzelnen fällt es nicht immer leicht, diese Scheidung festzuhalten.

Da über die innere Verwaltung der Demen im Zusammenhang u. d. W. Δῆμοι gehandelt wird und dabei keine Action ohne Teilnahme des D. zu stande kommen konnte, dürfen die diesbezüglichen Functionen desselben hier nur kurz erwähnt werden. Der D. beruft und leitet die Versammlung der Demoten (Harpokrat.), lässt die Abstimmung vornehmen und vereidigt zu diesem Zwecke in wichtigen Fällen die Teilnehmer (CIA II 578, vgl. Ps.-Dem. LVII 8ff.) und entlässt sie nach seinem Gutdünken. Er war es, dem es oblag, die gefassten Beschlüsse auszuführen und dieselben, soweit es nötig schien, namentlich die Ehrenbeschlüsse oder solche von normativem Charakter, in Stein eingraben und an bevorzugtem Orte aufstellen zu lassen (CIA II 573. 575. 579. 581. 1055. IV 2, 574 b. c. g. 584 d). Mit den Schatzmeistern zusammen hütete er das Eigentum des [2708] Demos an Liegenschaften (CIA II 1055) und Geld (ebd. 570. 571. IV 2, 584 c), verwertete dasselbe durch Pacht und Zins entweder entsprechend den ein für alle male festgestellten Normen oder nach bestem Wissen und Willen (CIA II 570), trieb weiter die der Gemeinde zukommenden Gelder, namentlich das ἐγκτητικόν (CIA II 589), die Pacht- und Zinsgelder ein (Dem. LVII 63. CIA IV 2, 584 c. II 1055) und besorgte oder überwachte wenigstens die notwendigen Ausgaben für heilige und profane Zwecke (CIA II 575? 579. 585. IV 2, 572 b. 574 h. 587 b). In Gemeinschaft mit den dazu speciell berufenen Priestern sorgte er für die Instandhaltung der Heiligtümer des Demos und die regelmässige Vollziehung der Opfer und Feste (CIA II 578. Add. 573 b. IV 2, 572 c); hierher gehörte in einigen Gemeinden auch die Sorge für das municipale Theater (CIA IV 2, 587 b); zu seinen Pflichten gehörte es auch, bei den Opfern das Fleisch unter die Demoten zu verteilen (CIA II 578. IV 2, 574 c) und an gewissen Festen die Ehrenbeschlüsse derselben proclamieren zu lassen (CIA IV 2, 574 b. g. 614 b), wie es ihm auch oblag, die so Geehrten im beständigen Genuss der ihnen zukommenden Rechte zu erhalten, namentlich dieselben zur Proedrie im Theater oder bei den Spielen zu geleiten (CIA II 576. 589. IV 2, 574 b–d. g. h. 584 d). Dementsprechend besass er ein immerhin bedeutendes Strafrecht; einen Sclaven durfte er züchtigen, einem Freien eine Epibole (s. d.), wie es scheint bis zu 50 Drachmen auferlegen und dieselbe, wenn ihre Rechtmässigkeit bestritten ward, vor dem Gerichte vertreten (CIA II 841, hier handelt der D. möglicherweise im Auftrage und Interesse des Staates; Add. 573 b), wobei das letztere zuweilen durch die Versammlung der Demoten vertreten ward, wie solches der Fall war bei Streitigkeiten zwischen dem D. und den Pächtern (CIA IV 2, 584 c) und namentlich bei der Rechenschaftsablegung des Vorgängers im Amte. Die erste Handlung nämlich des neuangetretenen D. war, diese letztere in geregelter Weise vorzunehmen, wobei (wenigstens im Demos Myrrhinus: CIA II 578) ein Euthyne, der die ganze Amtsführung prüfte, ein Logiste zur Controlle der Rechnungen und ein Richtercollegium aus den Demoten (im angeführten Falle 10 an Zahl), das entweder Decharge erteilen oder eine Geldstrafe auferlegen konnte, fungierten, während die Synegoren als Ankläger auftraten; dem D. lag es ob, diese Personen vor der Versammlung der Demoten zu vereidigen, wahrscheinlich auch wählen zu lassen; er war es auch, der im Falle einer Berufung vom Richterspruch an die Agora dieselbe, wenn sie zahlreich genug besucht war, insgesamt in Eid nahm und die Verhandlung leitete bis zur Abstimmung, wozu er die Stimmsteine verteilte – wenn er dieselbe vor diesem Abschlusse entliess, so verfiel er selbst in eine starke Busse (vgl. dazu R. Schoell De synegoris atticis 30 mit einer Correctur U. Köhlers zu CIA II 578). Endlich musste der D. in allen den Fällen, in denen sein Demos als Kläger oder Angeklagter einen Process vor dem Heliastengerichte zu führen hatte, als sein Vertreter, meist unter Beihülfe von συνήγοροι oder σύνδικοι (CIA IV 2, 584 c. d), dessen Sache verteidigen (CIA IV 2, 572 d).

[2709] Auf der Grenze zwischen den municipalen und staatlichen Functionen des D. steht die Führung des ληξιαρχικὸν γραμματεῖον des Demos, in welches jährlich alle erwachsenen Söhne der Demoten nach Aufnahme durch deren Versammlung oder das Heliastengericht eingetragen wurden, ebenso auch die von einem Demoten Adoptierten und die Neubürger (δημοποίητοι), die sich in den betreffenden Demos einschreiben liessen – die Eintragung geschah durch den D. (ἐγγράφειν). Dagegen löschte er die Namen derjenigen aus (ἐξαλείφειν), denen (meist bei einer διαψήφισις) das Bürgerrecht durch Spruch der Demoten oder des Gerichtes aberkannt war oder die samt ihrem Geschlechte völliger Atimie verfallen waren. Er bewahrte dies Document versiegelt bei sich zu Hause und durfte es eigentlich wohl nur in Gegenwart der Demoten entsiegeln (Ps.-Dem. XLIV 37. LVII 60), selbstverständlich auch auf etwaige Forderung der Staatsbeamten. Ebenso scheint er auch ein Kataster der im Demos gelegenen Güter geführt zu haben, ob aller oder nur derjenigen, welche öffentlicher Besitz (des Staates) waren, ist strittig (Harpokr. Suid. s. v. Schol. Aristoph. Nub. 37) – eine allgemeine Katastrierung des Landes(wie sie Boeckh Staatshaush. I 596f. annahm) ist nicht sicher bezeugt (Fränkel zu Boeckh a. a. O. Anm. 818. Meier-Schömann-Lipsius Attisch. Proc. 305 Anm. 308. 310 Anm. 317; dagegen Thalheim Rechtsalt.⁴ 57 Anm. 1; jedenfalls wird ein Verzeichnis der Staatsländereien in den Händen der betreffenden D. gewesen sein). Diese beiden Register waren höchst notwendig für die Leitung der municipalen Angelegenheiten, aber noch wichtiger für die allgemeine Staatsverwaltung: auf dem ersteren basierte sowohl der πίναξ ἐκκλησιαστικός aller Staatsbürger, wie der κατάλογος der Kriegspflichtigen, das zweite diente zur Regelung der Staatshaushaltung. An diese Documente knüpfen auch die meisten staatlichen Pflichten des D. an. In dieser Hinsicht hatte er weitgehende administrative und polizeiliche Befugnisse, was Leute und Land und die Ordnung im Demos betraf. Er stellte, unterstützt von den Ratsmitgliedern seines Demos, Kataloge der zum Seedienst verpflichteten Demoten auf; zwar ist diese Massregel nur einmal (im J. 362/61) ausdrücklich bezeugt (Ps.-Dem. L 6), aber dieselbe wird wohl jedesmal vorgekommen sein, wenn die Trierarchen, denen eigentlich die Werbung für die Flotte oblag, keine genügende Zahl von Freiwilligen fanden, meistens also, sobald eine grössere Flotte ausgerüstet wurde. Solches machen die Grenzsteine der Trittyen am Hafen (CIA I 117 u. a. C. Curtius Ath. Mitt. V 85f. v. Schoeffer Bürgerschaft u. Volksversamml. in Athen I 381f.) sehr wahrscheinlich, welche beweisen, dass die Bemannung einer grösseren Flotte nach den zu einer Trittye vereinigten Demen geschah, während bei der Werbung der Trierarchen natürlich von der Demenzugehörigkeit abgesehen wurde; wäre letztere das Regelmässige gewesen, so würden nicht besagte Grenzsteine aufgestellt worden sein – überhaupt kann die Werbung nur als Resultat der laxeren Administration des 4. Jhdts. gelten. Sehr möglich (obgleich nicht bezeugt) ist es, dass der D. auch die Aushebung der Hopliten ἐκ τοῦ καταλόγου zu beaufsichtigen hatte, wenigstens ist [2710] es nicht abzusehen, auf welche Weise anders, als durch Vermittlung des D., die Demoten zur Kenntnis des diesbezüglichen Aufgebotes der Strategen gelangen konnten, das bekanntlich nur in der Stadt vor den Eponymenstatuen veröffentlicht wurde; ebenso konnte bei den Aufgeboten ἐκ μέρους nur der D. genügende Kenntnis darüber besitzen, an wen die Reihe gekommen sei (vgl. Isai. VI 42: καὶ τὰς στρατείας ἐστράτευμαι ἐν τῇ δήμῳ). Auch in Betreff der Besteuerung muss der D. ursprünglich eine grosse Bedeutung besessen haben; zwar in der Symmorienorganisation des 4. Jhdts. hatte er keinen Platz, aber dass dem ursprünglich anders war, beweist das Zeugnis des Aristoteles (Ἀθ. πολ. 21, 5 und danach Harpokr. Hesych. s. v. Schol. Aristoph. Nub. 37), dass die D. in die Functionen der Naukraren (s. d.) getreten seien, welche ja in der Überlieferung (Aristot. a. a. O. 8, 3. Poll. VIII 108. Hesych. s. ναύκλαροι) es hauptsächlich mit Abgabeneintreibung und Geldern zu thun hatten; auch bei dem Census, auf dem die vier Vermögensklassen beruhten, werden die D. zur Controlle zugezogen worden sein. Als Rest dieser finanziellen Befugnisse erscheint die Pflicht des D., mit Beihülfe der Ratsmitglieder aus den Demoten die rückständigen Staatsschulden nötigenfalls unter Pfändung einzutreiben (Bekker Anecd. I 199. Schol. Aristoph. Nub. 37), bei Confiscationen die denselben verfallenden Güter und Häuser in seinem Demos anzuzeigen (Ps.-Plut. vit. X orat. 834 a), endlich ein Verzeichnis der dem Staate gehörenden Liegenschaften (ἀπογραφή) zu führen (Harpokr. s. v. Etym. M. Bekker Anecd. I 237; nach einer anderen Deutung handelt es sich um die schriftliche Einklagung, auch ἀπογραφή genannt, der dem Staate irgendwie entzogenen Güter – so Haussoullier –; aber zu einer solchen Klage war jeder Athener befugt und sie konnte nicht als besondere Pflicht der D. gelten, also ist das Wort ἀπογραφή in seinem allgemeineren Sinne ,Verzeichnis‘ aufzufassen entweder aller Liegenschaften im Demos oder der dem Staate angehörenden, worüber vgl. oben). In diesem Zusammenhang erscheint es natürlich, dass in dem Gesetze, nach welchem jährlich den eleusinischen Göttinnen eine ἀπαρχή von der Ernte im Betrag eines Hekteus von 100 Medimnen Gerste (1/6%) und eines halben vom Weizen (1/12%) geleistet werden sollte, bestimmt wurde (CIA IV 1, 27 b), dass in jedem Demos der D. dieselbe eintreiben und den ἱεροποιοί in Eleusis in eigener Person abliefern sollte (vgl. CIA IV 2, 834 b). Eher als polizeiliche Function erscheint es, wenn dem D. die Obhut und Sorge für die gute Erhaltung der in seinem Demos gelegenen staatlichen Heiligtümer und Tempelbezirke anvertraut wurde (CIA II 841. 573 b), infolge dessen er auch verpflichtet war, bei etwaiger Messung und Begrenzung (ὁρισμός) zugegen zu sein (bezw. alle D., auf deren Demen sich ein solcher Bezirk erstreckte, IV 2, 104 a). Auch andere polizeiliche Massregeln lagen dem D. ob; darunter ist bekannt die Verpflichtung, die im Bereich des Demos tot Gefundenen zu begraben, wenn es die Verwandten nicht thaten (Dem. XLIII 58), unter Androhung einer Busse von 1000 Drachmen, und die höchst peinliche Pflicht, bei einer Schuldpfändung die Gläubiger zu begleiten [2711] und zu unterstützen (Aristoph. Nub. 37 mit Schol. Bekker Anecd. I 242), was selbstverständlich viele Feindschaften zur Folge hatte (Ps.-Dem. LVII 63). Auch bei diesen Functionen hatte der D. das Recht, eine Epibole aufzulegen, nur dass er sie natürlich vorkommenden Falles vor den Staatsgerichten zu vertreten hatte. Als Ehrenrecht des D. kann gelten, dass er bei den grossen Staatsfesten an der Spitze seiner Demoten erschien und für dieselben das Opferfleisch erhielt, das er unter sie verteilte (CIA II 163), wie solches auch für die Theorikengelder geschah, die den einzelnen Demen zugewiesen und von dem D. an die sich meldenden Demoten verteilt wurden (Ps.-Dem. XLIV 37, vgl. M. Fränkel Numism. Ztschr. III 388ff.). Litteratur: Platner Beiträge z. Kenntn. d. att. Rechts 218ff. Boeckh Staatshaush. d. Athen.³ Register. O. Müller De demis atticis 49f. Haussoullier Vie municipale en Attique 1884, 94ff. und Artikel Demos bei Daremberg-Saglio Dict. d. ant. II 86f. (grundlegend und vorzüglich). G. Gilbert Handb. des Staatsalt. I² 227f. Hermann-Thumser Staatsaltert. 467f. Schömann-Lipsius Griech. Alt. I 390. Busolt Griech. Staatsalt. 214. Smith Dict. of gr. and rom. Antiq. I³ s. v.

Ausserhalb Athens werden D., obgleich Demen in manchen Staaten vorkommen, nur in Stratonikeia und Kos (δάμαρχος) genannt. Ihr Amt war jährig und ihr Name konnte zur Datierung verwendet werden (Paton-Hicks Inscript. of Cos 344 = Bull. hell. XIV 297. 347. 391 = Ross Hellen. nr. 14); einmal wird ein gewesener D. erwähnt (ebd. 417) und einmal ein in Function befindlicher (ebd. 9 = Inscript. of Brit. Mus. 337), ohne dass seine Thätigkeit ganz klar wäre; es scheint, dass er aus den Demoten eine Anzahl Vertreter bestimmte, um für einen Demenbeschluss die Bestätigung des Rates der Gesamtgemeinde zu erlangen.