2) D. hies der Hauptbeamte im italischen Neapolis, also Volksherr (= αρχων τοῦ δήμου). Ob er ein Einzelbeamter war oder ein Collegium der D. bestand, lässt sich für die griechische Zeit nicht sicher feststellen, da die einzige Erwähnung (Strab. V 246) sehr kurz und oberflächlich ist: wahrscheinlicher ist letzteres, nämlich dass die D. ein Collegium bildeten, von denen einer Eponym war und als solcher in dem von Strabon erwähnten κατάλογος verzeichnet wurde. Was die Zeit der Römerherrschaft anbetrifft, so sind die Meinungen geteilt; während Beloch (Campanien² 45) annimmt, dass das Amt neben den Duumvirn und anderen römischen Municipalbeamten allen Einfluss verloren habe und nur auf gewisse Ehrenrechte sacralen Charakters, Opfer oder Spiele, beschränkt worden sei, behaupten Th. Mommsen (zu CIL X 1491) und Kaibel (IGI p. 191), der alte Name der D. sei auf die nach römischem Staatsrecht organisierten Ämter der Duumviri oder Quattuorviri übertragen worden, und diese Annahme verdient den Vorzug, weil es sicher ist, dass selbst Kaiser (so Titus, IGI 729, und Hadrianus, Hist. Aug. Hadr. 19) es nicht verschmähten, dieses Amt zu bekleiden, was doch nur für das Hauptamt der Gemeinde denkbar ist. Inschriftliche Belege zeigen Fortexistenz des Amtes bis in constantinische Zeit (CIL X 1491–1493. IGI 716. 729. 737. 741. 749. Add. 756 b).