RE:Δοῦλοι
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Sklaven | |||
Band V,2 (1905) S. 1785–1790 | |||
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Δοῦλοι. Die Sclaverei bestand in Griechenland seit alten Zeiten, sie erschien selbst Aristoteles als notwendig (Pol. I 1253 b), und nur vereinzelt finden sich Stimmen für das Gegenteil (Philemon bei Meineke Com. Gr. IV 47) oder gar Behauptungen, dass es in grauer Vorzeit keine Sclaven gegeben habe (Herodot. VI 137. Tim. bei Athen. VI 264 c).
Schon bei Homer ist die Sclaverei allgemein, die Zahl der Sclaven aber nicht gross. Die Bezeichnung ist nicht δ., sondern am häufigsten δμώς, ursprünglich von denen, die die Freiheit durch Kriegsgefangenschaft verloren hatten, Il. XVIII 28. XX 193; Od. I 398, dann auch von denen, die geraubt, Od. XIV 59. 80, gekauft. II 410, ererbt, IV 736, oder im Hause geboren waren, XVII 212. XVIII 322. Der Herr hatte das Recht über Leben und Tod, Od. IV 743. XIX 487. XXII 465f., doch erscheint das harte Los der Sclaven zumeist durch altväterischen Gebrauch gemildert, mitunter in ein freundschaftliches verwandelt. Vereinzelt wurde ihnen verstattet, einen eigenen Hausstand zu gründen, auch Eigentum gewährt, Od. XXIV 386. XXI 213. Es kam hinzu, dass Haus- und Handarbeit durchaus nicht als schimpflich galt und die gleiche Beschäftigung Herren und Sclaven, Männer wie Frauen, einander näher brachte. Im Heere vor Troia behielt man nur Sclavinnen, keine Sclaven, aus begreiflichen Gründen, der Männer entledigte man sich schnell durch Verkauf, Il. VII 475. XXIV 752. Vgl. Richard De servis apud Homerum, Berlin 1851, wo nur zu Unrecht auch die Tragoedien des troischen Sagenkreises herangezogen sind.
In historischen Zeiten wird nur von Lokris und Phokis berichtet, dass es bis ins 4. Jhdt. gesetzlich verboten gewesen sei, Sclaven zu besitzen, Tim. bei Athen. VI 264 c. Die Quellen der Sclaverei waren dieselben wie bei Homer, vor allem Kriegsgefangenschaft sowohl durch offene Feldschlacht, Herodot. III 39. I 66, wie durch Eroberung von Städten, wo dann auch Weiber und Kinder dem Sclavenlose anheimfielen, vgl. Plataiai 427, Thuc. III 68, Torone 422 V 3, Skione 421 V 32, Sestos 353, Diod. XVI 34, Olynth in demselben Jahre, Demosth. XIX 305, Theben 335, Diodor. XVII 14, Korinth 146, Paus. VII 16, 8. Ferner Seeraub auf hoher See wie an den Küsten. Thuc. II 94. Xen. hell. V 1, 21, vgl. III 2, 26. CIG 2263. Auch auf gesetzlichem Wege konnte der Freie der Sclaverei verfallen, teils durch Zahlungsunfähigkeit, in Athen bis auf Solon, Arist. resp. Ath. 9, in Gortyn Mon. ant. III 243f. nr. 152, anderwärts Lys. XII 98. Isokr. XIV 48. Diod. I 79, teils auf Grund von Vergehen, [Demosth.] XXV 57. 65. Diog. Laert. IV 46. Dittenberger Syll.² 10, vgl. Thalheim Rechtsaltert.⁴ 20f. Weit grösser aber war die Zahl der Sclaven aus Barbarenländern, Vorderasien und den nördlichen Gebieten (die Nachweise [1786] im einzelnen bei Büchsenschütz Besitz 118f.), welche durch Verkauf nach Griechenland gekommen waren. Den Anfang mit solchem Handel sollen nach Theopomp. bei Ath. VI 265 b die Chier gemacht haben. Sodann betrieben ihn die Thessalier in Pagasai, Ar. Plut. 521. Hermipp. bei Athen. I 27f., andere Märkte waren Tanais, Strab. XI 493, Byzanz, Polyb. IV 38, vor allem Delos in römischer Zeit, Strab. XIV 668. Geringere Märkte fanden sich natürlich in allen grossen Städten, zu Athen besonders am Neumondstage, Ar. Equ. 43, auf der Agora bei den sog. κύκλοι, Harpocr., wo die Sclaven entkleidet auf einem Gerüst ausgestellt wurden, Poll. VII 11. Für verheimlichte Schäden wurde der Verkäufer ersatzpflichtig (s. Ἀνάγειν). Diesen Kaufsclaven gegenüber erheblich geringer war die Zahl der im Hause geborenen οἰκογενεῖς, Plat. Men. 82 b. Polyb. XL 2, 3, oder οἰκότριβες, Ammon. Bekk. Anecd. I 286, 116, bei Solon auch οἰκῆες, Lys. X19 (die Sclavinnen hiessen auch σηκίδες, Ar. Vesp. 768), welche entweder von den Herren mit Sclavinnen oder in Verbindungen der Sclaven unter einander erzeugt waren, Plat. Leg. XI 930 d. Xen. oec. 9, 5. [Arist.] oec. I 5. Auch Findlinge gehörten als Sclaven dem, der sie aufzog, Stob. Flor. LXX 7f. In Theben durften arme Väter ihre Kinder als Sclaven verkaufen, Ael. v. h. II 7, was in Athen auf den Fall entehrter Töchter beschränkt war, Plut. Sol. 23. I Eine besondere Art von Sclaven bilden die Leibeigenen, welche in dorischen Staaten aus der unterjochten Bevölkerung hervorgingen (s. Οἰκεύς). Auch die Sclaven, welche im Besitz des Staates (s. Δημόσιοι) oder eines Tempels waren (s. Ἱερόδουλοι) nehmen in vieler Beziehung eine besondere Stellung ein. Über die Zahl der Sclaven in den einzelnen Staaten giebt es nur einzelne bestimmte Angaben, die sehr hoch und nur durch ausgedehnten Handel und Industrie erklärlich sind, bei Athen. VI 272 b, so 460 000 für Korinth nach Timaios, 470 000(?) für Aigina nach Aristoteles, und 400 000 für Attika 309 bei einer Zählung durch Demetrios Phalereus. Die meisten Sclaven aber besass nach Thuc. VIII 40 die Insel Chios, übertroffen wurde ihre Zahl nur durch die Heloten Spartas. Trotzdem waren Sclavenaufstände selten, z. B. empörten sich um 103 die Sclaven in den laurischen Bergwerken, Athen. VI 272 c, in Samos, Athen. VI 267 a, in Abydos, Athen. XIII 572 e, und mehrmals die von Chios, Thuc. VIII 40. Athen. VI 265 f. Der Sclave war an sich völlig rechtlos, ein σῶμα (Demosth. XXXIV 10 und urkundlich Dittenberger Syll.² 652, 84. 845, 5. 850, 2 u. ö.), über welches dem Herren volles Verfügungsrecht zustand, nicht nur ihn zu züchtigen, zu fesseln, ihm die Nahrung zu entziehen (Xen. mem. II 1, 16. Poll. III 79), ihn zu brandmarken (s. Στιγματίας), sondern auch ihn zu vermieten, [Demosth.] LIII 10. Bull. hell. XVII 386f. nr. 103, zu verpfänden, Demosth. XXVII 25f. Gortyn. I 55. X 25, verschenken, vermachen, verkaufen, ja zu töten, ein Recht, das in homerischer Zeit allgemein anerkannt, auch später in Geltung war, vgl. Ant. V 47, wo der Sprecher, um es zu leugnen, keine klare Gesetzesstelle anführen kann, vgl. Plat. Leg. IX 865 c. 868 a. Schutz vor der Willkür fand der Sclave allein in bestimmten Tempeln, z. B. in Athen im Theseion [1787] und am Eumenidenaltar unter dem Areopag, Poll. VII 13. Ar. Equ. 1312; Thesm. 224, in Phlius im Heratempel, Paus. II 13, 4, im Heiligtum von Andania, Dittenberger Syll.² 652, 80, in Sicilien im Hain der Paliken, Diod. XI 89, in Kanopos im Heraklestempel, Herodot. II 113, in den Tempeln von Gortyn, Ges. v. Gort. I 39. In Athen durfte er dort längere Zeit bleiben und um Verkauf bitten (πρᾶσιν αἰτεῖν). In Andania scheint der Priester zu entscheiden, ob der Sclave den Tempelschutz mit Recht in Anspruch genommen hat. Andernfalls musste er zum Herrn zurückkehren. In dem Hain der Paliken liessen sie sich durch die Herren eidlich eine bessere Behandlung zusichern. Folgerecht war auch der Herr für allen Schaden verantwortlich, den der Sclave anrichtete, Hyp. Athen. X 15. Demosth. LIII 10. Ges. v. Gortyn VII 11. II 32. Dittenberger Syll.² 652, 77f. Indes hier beginnt der Grundsatz durchbrochen zu werden, denn jeder böswillige Schaden muss auch am Sclaven selbst geahndet werden. Ein gemischtes System (Schläge für den Sclaven und Geldstrafe für den Herren) begegnet Dittenberger Syll.² 680, 5 aus Syros. Aber jedes wirkliche Verbrechen büsst der Sclave, Ant. V 48. Plat. Leg. IX 872 b, und die Athener gingen so weit, dass sie auch jede Schadenklage formell gegen den Sclaven und nicht gegen den Herren anhängig machten, Demosth. LV 31. Harpocr. s. ὅτι πρός. Ebenso fand man sich veranlasst, Fremden gegenüber den Sclaven gesetzlich zu schützen, nicht nur gegen Tötung, Lyk. Leokr. 65. Ant. V 48. Diod. I 77, 6. Plat. Leg. IX 872 c, und Raub, Harp. s. ἀνδραποδιστής, sondern auch gegen Misshandlung, Demosth. XXI 47. [Xen.] resp. Ath. 1, 2. 10. Natürlich aber konnte der Sclave nicht selbst sein Recht suchen, sondern musste durch seinen Herrn vertreten werden, Plat. Gorg. 483 b. [Demosth.] LIII 20. Ebenso wenig durfte der Sclave vor Gericht als Zeuge auftreten; da man indessen mitunter auf seine Aussage angewiesen war, so wurde er auf die Folter gespannt und dieser Zwangsaussage wurde vielfach mehr Wert beigemessen als dem eidlichen Zeugnis eines Freien, Ant. VI 25. Isai. VIII 12. Demosth. XXX 37 (s. Βάσανοι). Und wenn sonst in Athen die Sclaven sich einer grossen Ungebundenheit erfreuten, [Xen.] resp. Ath. 1, 10, so werden doch auch gerade von dort besondere Beschränkungen gemeldet, dass ihnen die Teilnahme an den Gymnasien (vgl. dagegen CIG 1122f. aus Argos) und Liebesverhältnisse zu freien Knaben untersagt waren, Aisch. I 138f. Von der Ausübung der freien Künste, wie Malerei und Bildhauerei, sollen sie in ganz Griechenland ausgeschlossen gewesen sein, Plin. n. h. XXXV 77. Dagegen waren sie zur Teilnahme an Festen und Gottesdiensten, sogar zu den Mysterien zugelassen, [Demosth.] LIX 85. 21, und wenn sie von einzelnen Feiern, wie den Thesmophorien in Athen, Ar. Thesm. 294, dem Phorbasopfer auf Rhodos, Athen. VI 263 a, dem Heraopfer in Kos, Athen. VI 262 c. ausgeschlossen waren, so gab es auch Feste, an denen die Sclaven den Bürgern gleichgestellt waren oder gar einen gewissen Vorzug genossen, z. B. in Troizen im Monat Geraistion, Athen. XIX 639 b, in Arkadien, Athen. IV 149 d, in Athen am ersten Tage der Anthesterien und an den Festen des Dionysos, Etym. M. 109, 16.
[1788] Auch an den Gottesdiensten des Hauses nahmen die im Hause wohnenden Sclaven teil, Isai. VIII 16. [Arist.] oec. I 5, deren Lage wegen der steten Aufsicht am abhängigsten war. Aber auch unter ihnen herrschten ganz erhebliche Unterschiede, wie die letzte Stelle geradezu von zwei Arten von Sclaven ἐπίτροποι (vgl. Xen. oek. 12, 2f.) und ἐργάται spricht. Für die Behandlung der letzteren giebt sie Vorschriften, die darauf hinauslaufen: genügende Arbeit und reichliche Nahrung, nur wenig Wein. Ihre Kleidung unterschied sich nicht von der der ärmeren Bürger. [Xen.] resp. Ath. 1, 10. Kopfhaar und Bart trugen sie kurz geschoren, Ar. Av. 911. Luc. Tim. 22. In Krankheitsfällen liess man ihnen ärztliche Behandlung zukommen, oft freilich nicht mit hinreichender Sorgfalt, Xen. mem. II 10, 2; oec. 7, 37. Plat. Leg. IV 720 c. Jedenfalls war ihre Lage derart, dass sie sich ihr womöglich durch die Flucht entzogen, wie z. B. aus Athen während des dekeleischen Krieges 20 000 entflohen sein sollen, Thuc. VII 27. Dagegen suchten sich die Herren durch Fesselung zu schützen, Xen. mem. II 1, 16; oec. 3, 4, ja es finden sich die Anfänge einer Versicherung gegen das Entlaufen von Sclaven, [Arist] oec. II 2. 34 Den Flüchtling (δραπέτης) verfolgte der Herr, [Demosth.] LIII 6. LIX 9. Plat. Prot. 310 c, erliess nötigenfalls eine Bekanntmachung und versprach eine Belohnung (σῶστρα), Xen. mem. II 10, 1. Luc. fugit. 27.
Von Sclaven als ländlichen Feldarbeitern und Viehhütern hören wir wenig, doch nur weil die Sache als selbstverständlich galt, Hesiod. op. 470. 406. Schol. Thuc. I 141. Luc. vit. auct. 7. 11. Isai. VI 33. Desto häufiger werden Sclaven im Dienste des Hauses erwähnt; in grossen Häusern zunächst ein προστάτης, Plut. Per. 16; de nobil. 20, dann ein ταμίας, Ar. Vesp. 613; Equ. 947. Diog. Laert. II 74, oder eine ταμία, Xen. oec. 9, 11. 10, 10, ein ἀγοραστής für den Einkauf der Lebensbedürfnisse, Xen. Mem. I 5, 2; oec. 8, 22. Athen. IV 171 a, ein θυρωρόος, [Arist.] oec. I 6. Plat. Prot. 314 c. Plut. de curios. 3, ein ὑδροφόρος, Luc. vit. auct. 7, sogar ein λαοανοφόρος, Plut. apophth. reg. 182 c. Köche, ὀψοποιοί, gab es erst in makedonischer Zeit, Athen. XIV 658f. VI 275 b. Bis dahin wurde die Küche wie die sonstige Hausarbeit von Sclavinnen versehen, unter denen als besonders zum Dienste der Hausfrau bestimmt die κομμώτρια, Ar. eccl. 737. Plat. resp. II 373 c, als bevorzugtes Kammermädchen die ἅβρα Suid. erwähnt werden. Dem Sclavenstande gehörten oft die Ammen, τίτθαι, immer die παιδαγωγοί an, welchen die Beaufsichtigung der Knaben anvertraut war, Xen. resp. Lac. 2, 1. Plat. Leg. VII 808 d. Ferner war es allgemein (eine Ausnahme machte Phokis und Lokris, s. o.) Sitte, dass Männer wie Frauen bei Ausgängen sich von einem Sclaven (ἀκόλουθος) begleiten liessen, Ar. eccl. 593. Lys. XXXII 16, vermögende Leute nahmen auch sehr bald mehrere mit, Demosth. XXI 158. XXXVI 45. Xen. mem. I 7, 2. Athen. XIII 582 b, und Phokions Gattin mit nur einer Dienerin erregte Aufsehen, Plut. Phok. 19. Jedenfalls fehlte auch in einem ärmlichen Hause selten ein Sclave, Ar. Plut. 1f. Dio Chrys. X 7. Stephanos hatte, obwohl ohne Vermögen und ohne geregelten Lebenserwerb, drei Sclaven, [Demosth.] [1789] LIX 42, und Aischines führt ep. 12, 11 seine sieben Sclaven zum Erweise mässigen Besitzes an.
Man benutzte nämlich die Sclaven weiter auch zum Gelderwerb, zunächst als Gehülfen im eigenen Geschäft, so werden erwähnt Müller, Dein. I 23, Köche und sonstige Handwerker, Demosth. XLV 71, Schiffer und Kaufleute, [Demosth.] XXXIV 8. Luc. vit. auct. 11. Plut. de educ. 7, Wechsler, Demosth. XLV 72, sogar Ärzte, Plat. Leg. IV 720 c. Wescher-Foucart Inscr. Delph. 462.1 Diog Laert. VI 30. Eine grössere Zahl solcher Sclaven wurde in Werkstätten unter einem Aufseher (ἡγεμὼν τοῦ ἐργαστηρίου, Aisch. I 97) vereinigt, z. B. neun bis zehn Lederarbeiter, Aisch. a. O.; 20 Stuhlmacher und 32 Messerschmiede besass der Vater des Demosthenes, Demosth. XXVII 9. In der Schildfabrik des Lysias und seines Bruders waren 120 Sclaven beschäftigt, Lys. XII 19. Noch grössere Mengen arbeiteten in den laurischen Bergwerken teils im Dienste ihrer Herren, Xen. vect. 4, 4, teils bei Unternehmern, die an die Herren für den Kopf eine bestimmte Summe entrichteten, Xen. a. O. 4, 14. Natürlich wurden auch sonst im einzelnen Sclaven zu beliebiger Arbeit vermietet, [Demosth.] LIII 20f. Bull. hell. XVII 386f. nr. 103. Theophr. Char. 22. Endlich gab es Sclaven, die auf eigene Hand lebten und nur eine Abgabe (ἀποφορά, s. d.) an ihre Herren entrichteten, ἀνδράποδα μισθοφοροῦντα, Isai. VIII 35. [Xen.] resp. Ath. 1, 17. Teles bei Stob. Flor. XCV 21. Solche Sclaven behielten, was sie darüber hinaus erwarben, als Eigentum, nahmen Schulden auf, wie Midas mit seinem Salbengeschäft bei Hyp. Athen. IIIf., ja [Xen.] resp. Ath. 1, 11 spricht von wohlhabenden Sclaven, und nach IG VII 3376 hat in Chaironeia ein Sclave durch Vermittlung eines Bürgers sogar ein Haus an sich gebracht (vgl. Thalheim Berl. Philol. Woch. 1895, 1235). Daher waren viele Sclaven im stande, ihre Freilassung zu erkaufen (s. Freilassung). Unter solchen Umständen war es nur erklärlich, dass auch der Staat eine Steuer von den Sclavenbesitzern erhob, Xen. vect. 4, 25. Denn der Ertrag, den die Arbeit der Sclaven ihren Herren einbrachte, war hoch. Xen. a. O. 4, 14 berechnet denselben für Bergwerkssclaven auf 60 Drachmen jährlich für den Kopf, und der ältere Demosthenes erhielt für 40 Minen, die er auf eine Werkstatt mit 20 Stuhlmachern geliehen, jährlich 12 Minen, wonach der Ertrag des Unternehmers, selbst noch höher gewesen sein muss. Die 32 Messerschmiede, die jener im eigenen Betriebe hatte, trugen ihm für den Kopf sogar nahezu 1 Mine jährlich ein, wobei zu bedenken bleibt, dass dabei eine Menge sachlicher Ausgaben, die das Geschäft erforderte, unberücksichtigt sind. Aischines berechnet den Reinertrag der Lederarbeiter des Timarchos, augenscheinlich zu hoch, sogar mit zwei Obolen täglich, den ihres Aufsehers mit drei Obolen (die Stellen s. o.). Die Höhe dieser Erträge erhellt, wenn man sie mit den Preisen der Sclaven in Beziehung setzt. Denn dieser schwankte nach Xen. mem. II 5, 2 zwischen ½ und 5 Minen, auch 10 Minen, und in den delphischen Urkunden kommt am häufigsten ein Preis von 3 bis 4 Minen vor, während 1 Mine fast nur bei Kindern begegnet. Bei [Demost] LIII 1 werden zwei Sclaven zu Feldarbeit zusammen mit 2½ Minen, augenscheinlich [1790] niedrig, geschätzt, XLI 8 ist ein Sclave zu 2 Minen gekauft worden, die Messerschmiede des älteren Demosthenes werden hoch zu 3 bis 6 Minen berechnet; 10 Minen begegnen als Preis einer Flötenspielerin, auch eines Lederarbeiters, Wescher-Foucart nr. 177, 429. Bei Sclavinnen kommen, wo Liebhaberei im Spiele war, Preise bis zu 30 Minen vor, [Demosth.] LIX 29. Ter. Ad. 191. Vgl. Büchsenschütz Besitz u. Erwerb 104f. Wallon Histoire de l’esclavage dans l’antiquité I², Paris 1879. Desjardins L’esclavage dans l’antiquité, Caen 1857.