Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 4, 1)
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VIII.
Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte.[1]
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Ohne Druckort.
- Geschichts- und Actengemäße Darstellung des Nürnbergischen unbestreitbaren Eigenthums und Besitzes der in dem Baiern-Landshutischen Erbfolgekrieg akquirirten Ländereyen. Mit sechs Urkunden. 1791. 60 S. Quart.
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Die Gründe, kraft welcher die Pfalzbaierische Regierung diese Stücke Landes anspricht, sind in der gegenwärtigen Schrift so vollständig und treu vorgetragen, daß Rec. gar kein Bedenken nimmt, selbst aus einer gegnerischen Schrift sie anzuführen. 1) Reichs-Fürstenthümer seyen an und für sich schon untheilbar und unveräusserlich. Wenn diese Grundsätze so roh allgemein wahr wären, als man sie hier annehmen muß, um zum Vortheil von Baiern daraus argumentiren zu können, so mögen ringsum alle Nachbarn von Baiern zusehen, denn sie alle haben Stücke, die einmal zu Baiern gehört haben mögen; namentlich Österreich müßte schöne und große Stücke Landes wieder abtreten. 2) Die goldene Bulle lege diese Untheilbarkeit und | Unveräusserlichkeit vorzüglich den Churlanden bey. Und kundbar gehören die angefochtenen Stücke Landes gar nicht zu den Landen, worauf die Chur ruhet! 3) Stammlehen und Stammgüter können zum Nachtheil der Agnaten gar nicht alienirt werden, besonders im Pfälzischen Hause, wo dieß durch ununterbrochen beobachtete Familienverträge und Statute festgesetzt und hergebracht sey. Gewiß aber tief herein bis ins sechzehnte Jahrhundert und noch nachher nicht beobachtet worden ist. Auch hier gilt, was schon oben gesagt worden, welcher Nachbar von Pfalzbaiern wäre in seinen Besitzungen sicher, wenn man nach solchen Begriffen von Inalienabilität, als gegen Nürnberg hier gebraucht werden müssen, auch im Verhältniß gegen sie argumentiren wollte? 4) Der zwischen Churfürst Ludwig, Pfalzgraf Friedrich und der Stadt Nürnberg 1521 geschlossene Vertrag, durch den die angesprochenen Besitzungen veräussert worden seyen, sey widerrechtlich, unkräftig, nichtig und für die Nachfolger unverbindlich. Möchte ers immerhin seyn, so viel sich doch auch fürwahr mit größtem Recht für die volle Gültigkeit desselben sagen läßt! Das Recht der Stadt Nürnberg an die angesprochenen Stücke Landes beruht auf der Übergabe Kayser Maximilians I. und auf der von der Krone Böhmen erhaltenen Belehnung; und gegen diese zwey Rechtstitel möchte sich wohl wenig einwenden lassen, wenn man nur einigermaßen von| dem Hergange der Dinge, wie ehedem beyde entstanden, unterrichtet ist oder unterrichtet seyn will.
Rec. kennt wenig neuere publicistische Fälle, wo das Recht des angegriffenen Theils so klar war, als hier, und wenn die obristrichterliche Gewalt hier nicht eben so schnell Hülfe schaffen kann, als gegen die Hessen-Casselsche Occupirung der Bückeburgischen Lande Hülfe geschafft wurde, so liegts gewiß nur an Localinkonvenienzen, die den schleunigen Rechtsgang diesmal verzögern. Ganz neue und nach dem bisherigen Zusammenhang völlig unerwartete Urkunden müßten Pfalzbaierischer Seits zum Vorschein kommen, wenn das Urtheil des Publicums, das gewiß gleich nach dieser ersten Schrift ganz für Nürnberg entscheidet, gemildert werden sollte. Möchte doch die laute Stimme des Publicums dem bedrängten, schwächern Theile beystehen.
[2.]
Ohne Druckort.
- Wahre Geschichtserzählung der, in dem, nach Absterben Herzog Georgs des Reichen in Baiern entstandenen Kriege, von der Reichsstadt Nürnberg usurpirten oberpfälzischen Städte, Ämter und Märkte etc. nebst Widerlegung der unlängst im Druck erschienenen sogenannten urkundlichen Bemerkungen über die neuesten Bewegungen des durchl. Churhauses Pfalzbaiern, die Rückforderung einiger| Nürnbergischer Ämter betreffend. 1791. 56 S. fol.
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Dem Rec. ist Nürnberg eben so gleichgiltig als Baiern, und Baiern eben so gleichgiltig als Nürnberg, aber auch nach Lesung dieser Schrift ist ihm aufs neue intuitif geworden, daß das Pfalzbairische Rechten in dieser Sache ein unlauterer Handel sey, und daß Grundsätze in der Form, wie sie hier angenommen werden müssen und wie man sie so leicht findet, wenn man blos den Buchstaben einiger alten Verträge faßt und damit über die Geschichte von ganzen Jahrhunderten hinweg setzt, zu einer so allgemeinen Erschütterung Landesherrlicher| Besitzungen in Teutschland führen, für deren Abwendung jeder Patriotische Teutsche alles mögliche thun sollte, was in seinen Kräften ist. Wenn sich vollends die verschiedentlich bekannt gewordene Nachricht bewähren sollte, daß die Pfalzbaierische Regierung wirklich zugegriffen und sich in einem Theile der quästionirten Lande geradezu in Besitz gesetzt habe, so ist dieses ein Verfahren, das schwer entschuldiget werden kann. Wem fällt nicht hiebey, besonders in Hinsicht auf den Geist unsers Zeitalters die Betrachtung ein. Man macht in mehrern deutschen Ländern, vielleicht hie und da mit Recht Anstalten gegen die, wie man fürchtet, elektrisch sich mittheilende Französische Revolution. Man ist mit Recht wachsam gegen aufrührerische Schriften: man hilft etwa auch noch einzelnen der drückendsten Beschwerden der Unterthanen ab, aber das alles wirkt nicht sicher in die Länge, wenn sich nicht Regierungen zum Grundsatz machen, gerecht zu seyn. Der Geist der Regierung theilt sich unvermerkt endlich auch den Unterthanen mit, als herrschende Gesinnung. Was Ludwig XIV. und Louvois ehedem gegen ihre schwächere Nachbarn; gegen Teutschland und die spanischen Niederlande verübt haben, das hat die Nation endlich ihrer Regierung abgelernt, und gegen ihren König eben das Recht gebraucht, was er durch sein Beyspiel sie als Recht lehrte. Vielleicht hat es zwar manchem von denen, auf deren Rath hin Carl Theodor hier handelte, gerade jetzt der geschickteste Zeitpunct| geschienen, nicht nur den Proceß zu reassumiren, sondern auch sogleich sich in Besitz zu setzen. Die allgemeine Aufmerksamkeit ist jetzt nach dem Rhein hingewandt und der Reichsstadt Nürnberg zu gut, wird sich in der gegenwärtigen grossen Crisis aller Dinge nicht leicht ein mächtiges Cabinet in Bewegung setzen, da man nicht weiß, welche Mitwirkung der Pfalzbairischen Macht bey diesem oder jenem bevorstehenden Fall etwa nothwendig werden könnte. Aber so politisch klug dies zu seyn scheint, so wahr bleibt es doch immer, daß am Ende nichts politisch gut ist, was nicht recht ist, und daß gerade in Zeiten solcher Gährung, da jede Klage leicht laut wird, und die Urtheile über das Verfahren der Regierungen theils unerschrockner, theils kühner werden, nur nach klarem Recht verfahren werden sollte.
- ↑ Die beyden folgenden Recensionen sind aus den Götting. Anz. von gelehrten Sachen 1792. 5tes und 7tes Stück entlehnt.