Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 4, 1)

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 113–123
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
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VIII.
Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte.[1]


[1.]
Ohne Druckort.
Geschichts- und Actengemäße Darstellung des Nürnbergischen unbestreitbaren Eigenthums und Besitzes der in dem Baiern-Landshutischen Erbfolgekrieg akquirirten Ländereyen. Mit sechs Urkunden. 1791. 60 S. Quart.
Es ist allbekannt, daß Churpfalz oder das Churpfälzische Ministerium zu Anfang des vorigen Jahres sich entschlossen, den längst abgethanen Proceß wegen der von der Reichsstadt Nürnberg im Landshutischen Erbfolgekrieg erworbenen Ländereyen wieder aufzunehmen, die vorigen Acten bey dem Reichskammergericht unbedingt repetiren, und| eine Citation ad reassumendum an den Rath zu Nürnberg extrahiren zu lassen. Die Stadt declinirte die Reassumtion des Processes, und wollte sich, mit gröstem Recht, wie hier gezeigt ist, vor dem Reichskammergerichte gar nicht einlassen, denn wenn hier irgend noch etwas zu processiren wäre, so würde die Sache vor den Böhmischen Lehenhof oder vor die bekannten Nürnbergischen Austräge gehören. Auch konnte der Streit aus mehr denn einer höchst giltigen Ursache unmöglich auf die ältern Acten reassumirt werden. Indeß nun die Stadt hierüber das höchstrichterliche Erkenntniß erwartete, ist die Pfalzbairische Regierung, wie man aus den Zeitungen weiß, mit Gewalt zugefahren, und hat sich in Besitz gesetzt.
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Die Gründe, kraft welcher die Pfalzbaierische Regierung diese Stücke Landes anspricht, sind in der gegenwärtigen Schrift so vollständig und treu vorgetragen, daß Rec. gar kein Bedenken nimmt, selbst aus einer gegnerischen Schrift sie anzuführen. 1) Reichs-Fürstenthümer seyen an und für sich schon untheilbar und unveräusserlich. Wenn diese Grundsätze so roh allgemein wahr wären, als man sie hier annehmen muß, um zum Vortheil von Baiern daraus argumentiren zu können, so mögen ringsum alle Nachbarn von Baiern zusehen, denn sie alle haben Stücke, die einmal zu Baiern gehört haben mögen; namentlich Österreich müßte schöne und große Stücke Landes wieder abtreten. 2) Die goldene Bulle lege diese Untheilbarkeit und | Unveräusserlichkeit vorzüglich den Churlanden bey. Und kundbar gehören die angefochtenen Stücke Landes gar nicht zu den Landen, worauf die Chur ruhet! 3) Stammlehen und Stammgüter können zum Nachtheil der Agnaten gar nicht alienirt werden, besonders im Pfälzischen Hause, wo dieß durch ununterbrochen beobachtete Familienverträge und Statute festgesetzt und hergebracht sey. Gewiß aber tief herein bis ins sechzehnte Jahrhundert und noch nachher nicht beobachtet worden ist. Auch hier gilt, was schon oben gesagt worden, welcher Nachbar von Pfalzbaiern wäre in seinen Besitzungen sicher, wenn man nach solchen Begriffen von Inalienabilität, als gegen Nürnberg hier gebraucht werden müssen, auch im Verhältniß gegen sie argumentiren wollte? 4) Der zwischen Churfürst Ludwig, Pfalzgraf Friedrich und der Stadt Nürnberg 1521 geschlossene Vertrag, durch den die angesprochenen Besitzungen veräussert worden seyen, sey widerrechtlich, unkräftig, nichtig und für die Nachfolger unverbindlich. Möchte ers immerhin seyn, so viel sich doch auch fürwahr mit größtem Recht für die volle Gültigkeit desselben sagen läßt! Das Recht der Stadt Nürnberg an die angesprochenen Stücke Landes beruht auf der Übergabe Kayser Maximilians I. und auf der von der Krone Böhmen erhaltenen Belehnung; und gegen diese zwey Rechtstitel möchte sich wohl wenig einwenden lassen, wenn man nur einigermaßen von| dem Hergange der Dinge, wie ehedem beyde entstanden, unterrichtet ist oder unterrichtet seyn will.

Rec. kennt wenig neuere publicistische Fälle, wo das Recht des angegriffenen Theils so klar war, als hier, und wenn die obristrichterliche Gewalt hier nicht eben so schnell Hülfe schaffen kann, als gegen die Hessen-Casselsche Occupirung der Bückeburgischen Lande Hülfe geschafft wurde, so liegts gewiß nur an Localinkonvenienzen, die den schleunigen Rechtsgang diesmal verzögern. Ganz neue und nach dem bisherigen Zusammenhang völlig unerwartete Urkunden müßten Pfalzbaierischer Seits zum Vorschein kommen, wenn das Urtheil des Publicums, das gewiß gleich nach dieser ersten Schrift ganz für Nürnberg entscheidet, gemildert werden sollte. Möchte doch die laute Stimme des Publicums dem bedrängten, schwächern Theile beystehen.


[2.]
Ohne Druckort.
Wahre Geschichtserzählung der, in dem, nach Absterben Herzog Georgs des Reichen in Baiern entstandenen Kriege, von der Reichsstadt Nürnberg usurpirten oberpfälzischen Städte, Ämter und Märkte etc. nebst Widerlegung der unlängst im Druck erschienenen sogenannten urkundlichen Bemerkungen über die neuesten Bewegungen des durchl. Churhauses Pfalzbaiern, die Rückforderung einiger| Nürnbergischer Ämter betreffend. 1791. 56 S. fol.
Kaum hatte Rec. die für Nürnberg erschienene Schrift: Geschichts- und Actengemäße Darstellung etc. gelesen, so erhielt er auch gegenwärtiges für Baiern erschienenes Factum, von dem Rec. zwar nicht weiß, ob er es als eine Staatsschrift ansehen darf, die auf Veranlassung und Befehl des Hofes erschienen, das aber doch die wichtigsten Rechtsgründe, worauf sich die Baierische Prätension stützt, so ausführlich und vollständig enthält, daß man schwerlich etwas darinne vermißt, was für Baiern gesagt werden kann. Man sieht übrigens gleich bey der ersten Vergleichung mit der Nürnbergischen Schrift, daß auch letztere nichts übergangen, was irgend als wichtiges Argument des Gegentheils angesehen werden konnte, und hoffentlich würde der Verf. der gegenwärtigen Geschichtserzählung manchem eine andere Wendung gegeben, manches hinzu, manches hinweg gethan haben, wenn er ausser den sogenannten urkundlichen Bemerkungen auch schon die Geschichts und Actengemäße Darstellung vor Augen gehabt hätte. Er legt, wie leicht zu erwarten war, die strengsten Begriffe von der Inalienabilität der Bairischen Lande zum Grunde, weist auf den Vertrag von Pavia zurück, der schon klar genug und selbst mit ausdrücklicher Benennung der wichtigsten Ortschaften, von denen hier die Frage ist, jede Veräusserung von Land und Leuten verboten habe. Durch| nachfolgende Familienverträge sey dies immer noch mehr erhärtet worden, und manche Beyspiele, die man hiegegen anführe, seyen nicht eigentliche Entfremdungen oder Veräusserungen gewesen, sondern der Besitz des Landes habe bloß von einer Linie des Wittelspachischen Hauses zur andern Linie gewechselt. So habe also auch Kaiser Maximilian I. die quästionirten Oberpfälz. Städte und Ämter, besonders da der Vertrag von Pavia von Kaiser und Churfürsten so vielfach und so feyerlich bestättiget worden, unmöglich der Reichsstadt Nürnberg zusprechen können, und dem jetzt in Pfalzbaiern regierenden Sulzbachischen Hause hätten seine Rechte an die quästionirten Stücke Landes, die ein wichtiger Theil des seit 1329 begründeten Wittelspachischen Familienfideicommisses seyen, im Landshutischen Erbschaftsprocesse unmöglich genommen werden können. So consequent nun aber dieses alles und manches andere, was sonst noch gesagt worden, zu seyn scheint, so wenig liegt doch in allem eine wahre Beantwortung dessen, was Nürnbergischer Seits angeführt wird. Jenen strengen fideicommissarischen Begriffen, wie sie auf den Vertrag von Pavia gegründet und durch nachfolgende Zeiten herab als immer vollgiltig voraus gesetzt werden, widerspricht eine furchtbar große Reihe der wichtigsten Begebenheiten der Bairischen Geschichte fast bis in die Mitte des XVI. Jahrhunderts herab. Wir möchten den Versuch nicht wagen diese unläugbaren Begebenheiten, die in so großer Menge| vorkommen, und so unbestritten in ihrem Zeitalter entstunden, mit jenen Hypothesen von Unveräusserlichkeit zu vereinigen; so wie auch Rec. sein Erstaunen nicht verbergen kann, daß der Verf. unternommen, einen Beweis zu führen, die quästionirten oberpfälzisch. Städte und Ämter gehören zu den Churlanden. Den wichtigen Einwurf, daß mehrere der angesehensten deutschen Fürsten bey einer solchen Klage gegen Nürnberg wegen künftiger Sicherheit ihrer eigenen ehedem zu Baiern gehörigen Besitzungen höchst aufmerksam werden müßten, hat der Verf. wohl gefühlt und auf solche Weise denselben zu beantworten gesucht: „Bisher hat Pfalzbaiern – – – gegen die Stadt Nürnberg allein agirt. Zwischen dem Kaiser auch größern Chur- und altfürstl. Häusern und zwischen Nürnberg ist ein Unterschied. Verwandtschaft, Bündnisse und Verträge zwischen großen Häusern wie auch Freundschaftsbande sind Verhältnisse, welche auch in Ansehung rechtlicher Ansprüche Rücksichten veranlassen, die man einer aus ihren Schranken getrettenen Reichsstadt nicht gewähren kann. Ein Verlauf von beynahe 300 Jahren, wo die übrigen Theilnehmer klaglos geblieben, liefert den Beweiß hievon. Das dritte Collegium der Reichsstädte muß sich mit den hohen Privilegien und Vorzügen der ersten beiden Classen für die besonders in Rücksicht der unzertrennlichen Churlande die G. B. das Wort spricht, in keinen Vergleich setzen. Dieser gefährliche Grundsatz einer| Reichsstadt fordert vielmehr das Interesse altfürstlicher Häuser und der mächtigsten Glieder des deutschen Reichs auf, gegen die frühe oder spate Zersplitterung ihrer angeerbten Stammlande aufmerksam zu seyn; denn was einem recht ist, ist dem andern billig.“ Diesem wird in einem nachfolgenden Paragraphen noch beygefügt, daß manche der Stücke, die durch benachbarte Fürsten von Baiern abgerissen worden, eigentlich nur Redintegrirungen der Lande jener Fürsten und nicht wahre Zersplitterungen von Baiern gewesen seyen. Ohne uns nun darauf einzulassen, was sehr historisch wahr, besonders auch gegen letzteres gesagt werden könnte, und ohne lebhaft den Wunsch auszudrücken, daß der Verfasser dieser Schrift, wenn er weiter hin in dieser Sache schreiben sollte, dem edlen, von aller hämischen Bitterkeit völlig freien Ton des Nürnbergisch. Schriftstellers auch seiner Seits gleich bleiben möchte, bemerken wir hier nur folgendes. Wenn der Churfürst von der Pfalz mit der Reichsstadt Nürnberg wegen der quästionirten Stücke Landes vor dem höchsten Reichsrichter zu Recht stehet oder der Churfürst gegen sie um Recht bittet, so gehört der Churfürst gar nicht hieher. Beide sind Partheyen die zu Recht stehen, der Churfürst und die Reichsstadt. Beide in diesem Augenblick, wo blos von Recht und Unrecht, von Mein und Dein die Rede ist, einander ganz gleich. Denn daß Churlande hier nicht in Betracht kommen, braucht nicht einmal gesagt zu werden, und da es| nie einem Nürnbergisch. Schriftsteller eingefallen, hier von Unveräusserlichkeit des Nürnbergisch. Territoriums zu sprechen, so kann man sich gar nicht erklären, wie der Verf. darauf gerieth die Reichsstädte zu warnen, mit den hohen Privilegien der Churfürsten und Fürsten sich in keinen Vergleich zu setzen, und die mächtigsten Glieder des Reichs zu einer besondern Aufmerksamkeit aufzurufen. Schwerlich könnte diese Aufmerksamkeit dem Pfalzbaierisch. Interesse hier vortheilhaft seyn. Denn welcher fürstliche Nachbar von Baiern wird die Sicherheit des Besitzes seiner ehedem etwa zu Baiern gehörigen Lande blos auf Verwandtschaft und Freundschaftsverhältnissen beruhen lassen wollen? Welcher fürstliche Nachbar wird dabey ruhig bleiben, wenn er hört, daß selbst Bündnisse und Verträge – blos Rücksichten veranlassen, also nicht gerade hin und sicher zu unverbrüchlicher Haltung alles dessen, was darinn enthalten ist, verpflichten?
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Dem Rec. ist Nürnberg eben so gleichgiltig als Baiern, und Baiern eben so gleichgiltig als Nürnberg, aber auch nach Lesung dieser Schrift ist ihm aufs neue intuitif geworden, daß das Pfalzbairische Rechten in dieser Sache ein unlauterer Handel sey, und daß Grundsätze in der Form, wie sie hier angenommen werden müssen und wie man sie so leicht findet, wenn man blos den Buchstaben einiger alten Verträge faßt und damit über die Geschichte von ganzen Jahrhunderten hinweg setzt, zu einer so allgemeinen Erschütterung Landesherrlicher| Besitzungen in Teutschland führen, für deren Abwendung jeder Patriotische Teutsche alles mögliche thun sollte, was in seinen Kräften ist. Wenn sich vollends die verschiedentlich bekannt gewordene Nachricht bewähren sollte, daß die Pfalzbaierische Regierung wirklich zugegriffen und sich in einem Theile der quästionirten Lande geradezu in Besitz gesetzt habe, so ist dieses ein Verfahren, das schwer entschuldiget werden kann. Wem fällt nicht hiebey, besonders in Hinsicht auf den Geist unsers Zeitalters die Betrachtung ein. Man macht in mehrern deutschen Ländern, vielleicht hie und da mit Recht Anstalten gegen die, wie man fürchtet, elektrisch sich mittheilende Französische Revolution. Man ist mit Recht wachsam gegen aufrührerische Schriften: man hilft etwa auch noch einzelnen der drückendsten Beschwerden der Unterthanen ab, aber das alles wirkt nicht sicher in die Länge, wenn sich nicht Regierungen zum Grundsatz machen, gerecht zu seyn. Der Geist der Regierung theilt sich unvermerkt endlich auch den Unterthanen mit, als herrschende Gesinnung. Was Ludwig XIV. und Louvois ehedem gegen ihre schwächere Nachbarn; gegen Teutschland und die spanischen Niederlande verübt haben, das hat die Nation endlich ihrer Regierung abgelernt, und gegen ihren König eben das Recht gebraucht, was er durch sein Beyspiel sie als Recht lehrte. Vielleicht hat es zwar manchem von denen, auf deren Rath hin Carl Theodor hier handelte, gerade jetzt der geschickteste Zeitpunct| geschienen, nicht nur den Proceß zu reassumiren, sondern auch sogleich sich in Besitz zu setzen. Die allgemeine Aufmerksamkeit ist jetzt nach dem Rhein hingewandt und der Reichsstadt Nürnberg zu gut, wird sich in der gegenwärtigen grossen Crisis aller Dinge nicht leicht ein mächtiges Cabinet in Bewegung setzen, da man nicht weiß, welche Mitwirkung der Pfalzbairischen Macht bey diesem oder jenem bevorstehenden Fall etwa nothwendig werden könnte. Aber so politisch klug dies zu seyn scheint, so wahr bleibt es doch immer, daß am Ende nichts politisch gut ist, was nicht recht ist, und daß gerade in Zeiten solcher Gährung, da jede Klage leicht laut wird, und die Urtheile über das Verfahren der Regierungen theils unerschrockner, theils kühner werden, nur nach klarem Recht verfahren werden sollte.



  1. Die beyden folgenden Recensionen sind aus den Götting. Anz. von gelehrten Sachen 1792. 5tes und 7tes Stück entlehnt.