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eine Citation ad reassumendum an den Rath zu Nürnberg extrahiren zu lassen. Die Stadt declinirte die Reassumtion des Processes, und wollte sich, mit gröstem Recht, wie hier gezeigt ist, vor dem Reichskammergerichte gar nicht einlassen, denn wenn hier irgend noch etwas zu processiren wäre, so würde die Sache vor den Böhmischen Lehenhof oder vor die bekannten Nürnbergischen Austräge gehören. Auch konnte der Streit aus mehr denn einer höchst giltigen Ursache unmöglich auf die ältern Acten reassumirt werden. Indeß nun die Stadt hierüber das höchstrichterliche Erkenntniß erwartete, ist die Pfalzbairische Regierung, wie man aus den Zeitungen weiß, mit Gewalt zugefahren, und hat sich in Besitz gesetzt.

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Die Gründe, kraft welcher die Pfalzbaierische Regierung diese Stücke Landes anspricht, sind in der gegenwärtigen Schrift so vollständig und treu vorgetragen, daß Rec. gar kein Bedenken nimmt, selbst aus einer gegnerischen Schrift sie anzuführen. 1) Reichs-Fürstenthümer seyen an und für sich schon untheilbar und unveräusserlich. Wenn diese Grundsätze so roh allgemein wahr wären, als man sie hier annehmen muß, um zum Vortheil von Baiern daraus argumentiren zu können, so mögen ringsum alle Nachbarn von Baiern zusehen, denn sie alle haben Stücke, die einmal zu Baiern gehört haben mögen; namentlich Österreich müßte schöne und große Stücke Landes wieder abtreten. 2) Die goldene Bulle lege diese Untheilbarkeit und