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Unveräusserlichkeit vorzüglich den Churlanden bey. Und kundbar gehören die angefochtenen Stücke Landes gar nicht zu den Landen, worauf die Chur ruhet! 3) Stammlehen und Stammgüter können zum Nachtheil der Agnaten gar nicht alienirt werden, besonders im Pfälzischen Hause, wo dieß durch ununterbrochen beobachtete Familienverträge und Statute festgesetzt und hergebracht sey. Gewiß aber tief herein bis ins sechzehnte Jahrhundert und noch nachher nicht beobachtet worden ist. Auch hier gilt, was schon oben gesagt worden, welcher Nachbar von Pfalzbaiern wäre in seinen Besitzungen sicher, wenn man nach solchen Begriffen von Inalienabilität, als gegen Nürnberg hier gebraucht werden müssen, auch im Verhältniß gegen sie argumentiren wollte? 4) Der zwischen Churfürst Ludwig, Pfalzgraf Friedrich und der Stadt Nürnberg 1521 geschlossene Vertrag, durch den die angesprochenen Besitzungen veräussert worden seyen, sey widerrechtlich, unkräftig, nichtig und für die Nachfolger unverbindlich. Möchte ers immerhin seyn, so viel sich doch auch fürwahr mit größtem Recht für die volle Gültigkeit desselben sagen läßt! Das Recht der Stadt Nürnberg an die angesprochenen Stücke Landes beruht auf der Übergabe Kayser Maximilians I. und auf der von der Krone Böhmen erhaltenen Belehnung; und gegen diese zwey Rechtstitel möchte sich wohl wenig einwenden lassen, wenn man nur einigermaßen von