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nachfolgende Familienverträge sey dies immer noch mehr erhärtet worden, und manche Beyspiele, die man hiegegen anführe, seyen nicht eigentliche Entfremdungen oder Veräusserungen gewesen, sondern der Besitz des Landes habe bloß von einer Linie des Wittelspachischen Hauses zur andern Linie gewechselt. So habe also auch Kaiser Maximilian I. die quästionirten Oberpfälz. Städte und Ämter, besonders da der Vertrag von Pavia von Kaiser und Churfürsten so vielfach und so feyerlich bestättiget worden, unmöglich der Reichsstadt Nürnberg zusprechen können, und dem jetzt in Pfalzbaiern regierenden Sulzbachischen Hause hätten seine Rechte an die quästionirten Stücke Landes, die ein wichtiger Theil des seit 1329 begründeten Wittelspachischen Familienfideicommisses seyen, im Landshutischen Erbschaftsprocesse unmöglich genommen werden können. So consequent nun aber dieses alles und manches andere, was sonst noch gesagt worden, zu seyn scheint, so wenig liegt doch in allem eine wahre Beantwortung dessen, was Nürnbergischer Seits angeführt wird. Jenen strengen fideicommissarischen Begriffen, wie sie auf den Vertrag von Pavia gegründet und durch nachfolgende Zeiten herab als immer vollgiltig voraus gesetzt werden, widerspricht eine furchtbar große Reihe der wichtigsten Begebenheiten der Bairischen Geschichte fast bis in die Mitte des XVI. Jahrhunderts herab. Wir möchten den Versuch nicht wagen diese unläugbaren Begebenheiten, die in so großer Menge