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Artikel „Gaupp, Ernst Theodor“ von Hermann von Schulze-Gävernitz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 8 (1878), S. 425–430, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gaupp,_Ernst_Theodor&oldid=- (Version vom 9. November 2024, 11:25 Uhr UTC)
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Gaupp: Ernst Theodor G., wurde geb. den 31. Mai 1796 zu Kleingaffron bei Raudten in Schlesien, wo sein Vater Pastor war. Die Familie G. stammt, sicheren Nachrichten zufolge, aus Lindau am Bodensee. Der Großvater Gaupp’s war um die Mitte des vorigen Jahrhunderts von dort, als Kaufmann, nach Hirschberg in Schlesien übergesiedelt, wo damals der Leinwandhandel in hoher Blüthe stand. Seine erste Schulbildung empfing G. auf dem Gymnasium in Glogau und später auf der Ritterakademie zu Liegnitz. Von dort eilte der 16jährige Jüngling, dem Aufrufe seines Königs folgend, unter die Waffen. Er war mit einem älteren Bruder einer der ersten in der Reihe der schlesischen Freiwilligen; er focht mit in den blutigsten Schlachten, besonders in der großen Völkerschlacht bei Leipzig und zog am 31. März 1814 mit den verbündeten Armeen in Paris ein. Im Juli desselben Jahres kehrte er in das Elternhaus zurück und machte Ostern 1815 das Abiturientenexamen. Als er eben im Begriff war, die Universität zu beziehen, erfolgte der zweite Aufruf des Königs. G. trat abermals in die Armee und nahm, als Lieutenant im sechsten schlesischen Infanterieregiment, an dem zweiten Feldzuge nach Frankreich Theil. Er machte mit seinem Regimente den weiten Weg von Trier bis Montdidier in der Picardie und ebenso wieder nach Schlesien zurück. Im Februar 1816 kehrte er glücklich von seinem zweiten Feldzuge in das elterliche Haus heim und bezog Ostern die Universität Breslau, wo Meister, Madihn, Unterholzner, Sprickmann und Förster seine ersten Lehrer in der Rechtswissenschaft wurden. Außerdem wirkten besonders der Philosoph Steffens und der Historiker Wachler auf ihn ein. Michaelis 1817 bezog er die Universität Berlin. Durch eine gewonnene Preisaufgabe trat er in nähere Beziehung zu Savigny, in dessen classischen Vorträgen ihm zuerst ein tieferes Verständniß für Wesen und Bedeutung des römischen Rechtes aufging. Auch Schleiermacher’s Vorträge über Psychologie und Staatslehre regten ihn mächtig an. Ostern 1819 vertauschte er Berlin mit Göttingen, wo, außer Hugo und Plank, besonders Karl Friedrich Eichhorn einen bestimmenden Einfluß auf ihn gewann. Hier entschied sich seine Neigung für die deutsche Rechtsgeschichte. Damit befestigte sich der Entschluß, die akademische Laufbahn zu verfolgen, welche ihm die schönste Lebensaufgabe zu bieten schien. Er kehrte 1820 nach Berlin zurück, bestand am 18. Juli das Doctorexamen mit Auszeichnung und promovirte am 16. Sept. unter dem Vorsitze von Biener. Der Gegenstand seiner Dissertation war dem römischen Recht entnommen, ihr Titel lautete: „De nominis pignore, dissertatio juris Romani“. Michaelis 1820 habilitirte sich G. als Privatdocent der Rechte zu Breslau, wohin auch sein Vater als Consistorialrath versetzt worden war. Bereits im October 1821 wurde er zum außerordentlichen Professor ernannt. Von Ende Juli 1822 bis zum Mai 1823 unternahm er, mit einer Unterstützung von Seiten des Staates, eine Reise nach Italien, wobei er sich länger in Rom und Neapel aufhielt. Mit reicher wissenschaftlicher Ausbeute kehrte er in die Heimath zurück; namentlich machte er auf eine sehr alte Handschrift der Pandekten aufmerksam, welche er zu Neapel aufgefunden hatte und die einige Stücke aus dem zehnten Buche der Digesten enthält. Er gab dieselbe heraus unter dem Titel: „Quatuor folia antiquissimi alicujus Digestorum codicis rescripta Neapoli nuper reperta nunc primum edita“, 1825. Nach seiner Rückkehr aus Italien verheirathete er sich zu Leipzig mit der jüngsten Tochter des Schuldirectors Gedike und schloß mit ihr 1823 ein Ehebündniß, welches auf tiefer Uebereinstimmung und schöner Seelenharmonie ruhend, die Grundlage eines glücklichen und beglückenden Familienlebens wurde. Von Leipzig aus besuchte G. mit seiner jungen Gemahlin im J. 1824 Weimar und Jena. In dem befreundeten „Hause Frommann“, diesem Mittelpunkte reichen geistigen Verkehrs und behaglicher Gastfreundschaft, lernte er Goethe persönlich [426] kennen, den er von Jugend auf schwärmerisch bewundert hatte. In Weimar hatte er das Glück, von Goethe selbst aufs freundlichste aufgenommen zu werden. Diese Begegnung mit dem greisen Dichterfürsten wurde bedeutsam für sein ganzes Leben. Goethe wurde von nun an sein ausschließlicher Lieblingsschriftsteller. Ganze Seiten aus Goethe’s Werken kannte er auswendig; für jede Lebensbeziehung wußte er einen Goethischen Sinnspruch zu citiren, sein Studirzimmer war mit Goethebildern aller Art geschmückt. Im J. 1826 wurde G. zum ordentlichen Professor an der Universität Breslau ernannt; zu seiner Habilitation als solcher schrieb er eine Abhandlung: „De professoribus et medicis eorumque privilegiis in jure Romano“, welche er am 24. März 1827 vertheidigte. Von nun an beginnt für G. die Zeit der intensivsten litterarischen Thätigkeit, welche wesentlich der Erforschung des deutschen Rechtes gewidmet war. Die neuere germanistische Wissenschaft in Geschichte, Recht und Sprache ist so recht aus dem Geiste der Freiheitskriege geboren. Ueber die kosmopolitische Verschwommenheit des vorigen Jahrhunderts war ein furchtbares Strafgericht in der napoleonischen Gewaltherrschaft hereingebrochen. In der Zeit der Noth appellirten unsere besten Geister wieder an die Kraft des deutschen Volksthums; man suchte das Große der Vergangenheit nicht mehr blos in Hellas und Rom, sondern in unserer eigenen Geschichte, in den Klängen der altdeutschen Sprache, in Poesie und Sagen, in Recht und Verfassung unseres eigenen Volkes. In diesem Sinne begann in trübster Zeit Karl Friedrich Eichhorn seine epochemachende deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Durch deutsche Geschichte wollte man das deutsche Volk zum Bewußtsein seiner selbst zurückführen. Sprachforscher, Kunst- und Litterarhistoriker arbeiteten einander rüstig in die Hände. Die deutsche Rechtsgeschichte blieb nicht zurück. An Eichhorn schlossen sich zahlreiche Jünger und Mitarbeiter. Aus der Vergangenheit unseres Volkes seine Gegenwart tiefer zu verstehen und seine zukünftige Entwicklung, auf der Grundlage nationaler Staats- und Rechtsverhältnisse, vorzubereiten, war ihre gemeinsame Losung. Zur Begeisterung für ein großes Ziel kam der ausdauernde deutsche Fleiß. Nur mit diesem Fleiße, der auch den kleinsten Beitrag zum großen Werke nicht verschmäht, war etwas zu fördern und zu erreichen. Vor allem bedurfte es einer genauen Revision der Quellen, als der sichern Grundlage alles Rechtsstudiums. Gerade hier griff G. mit rüstiger Hand ein. Die größte Anzahl seiner Schriften bezieht sich auf Erforschung und Sichtung deutschrechtlicher Quellen. Die erste Classe dieser Arbeiten ist den Quellen des eigentlichen Mittelalters, die zweite Classe den Volksrechten der ältesten Zeit gewidmet. In die erste Classe gehören „Das alte magdeburgische und hallische Recht“ (1826) und „Das schlesische Landrecht“ oder eigentlich „Landrecht des Fürstenthums Breslau“ (1828). Auf beide Arbeiten wurde G. durch das Interesse hingeführt, welches diese Rechtsquellen für Schlesien haben, indem auch Breslau mit magdeburgischem Rechte bewidmet war. Obgleich die Abdrücke der Quellen selbst den Ansprüchen der modernen Textkritik nicht durchweg entsprechen und die sehr ausführlichen Einleitungen mannigfach als antiquirt erscheinen, so haben doch diese Arbeiten zu ihrer Zeit zum sicheren Verständniß des Zusammenhangs der schlesischen Rechtsentwickelung mit dem Rechte des Sachsenspiegels wesentlich beigetragen, welcher gerade in diesen östlichen Regionen einen so maßgebenden Einfluß ausgeübt hat. Zu der zweiten Classe der Gaupp’schen Quellenarbeiten gehören die Ausgaben und Erläuterungen der „Lex Frisionum“ (1832), „Das alte Gesetz der Thüringer“ (1834), „Das Recht und die Verfassung der alten Sachsen“ (1837). Wenn auch diese Gaupp’schen Ausgaben durch die neuern Arbeiten Richthofen’s und J. Merkel’s überholt sind, so waren doch dieselben zu ihrer Zeit ein bedeutsamer Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntniß der Volksrechte, [427] welchen kein billig denkender verkennen wird. Auf diesem Studium der Volksrechte und der Geschichtsquellen der ältesten germanischen Epoche ruht eine selbständige rechts- und kulturgeschichtliche Arbeit: „Die germanischen Ansiedelungen und Landtheilungen in den Provinzen des weströmischen Reichs, in ihrer völkerrechtlichen Eigenthümlichkeit und mit Rücksicht auf verwandte Erscheinungen der alten Welt und des spätern Mittelalters dargestellt“ (1844). Hier ist eine hochwichtige Seite in der Geschichte der Völkerwanderung, die erste Einrichtung der germanischen Stämme auf römischem Provinzialboden, besonders die Landtheilung mit den römischen Possessoren, zum ersten Mal klar und erschöpfend dargestellt. Der Verfasser zeigt, wie die verschiedenen Grundsätze bei der ersten Ansiedelung bestimmend auf die ganze spätere Entwickelung in Recht und Staat eingewirkt haben. Er charakterisirt das Verfahren der Langobarden und Vandalen in seiner Verschiedenheit von dem der Ost- und Westgothen, der Franken und Burgunder. Nicht blos aus den Rechtsquellen, sondern auch aus Dichtern, Geschichtsschreibern und Kirchenschriftstellern schöpft der Verfasser sein reiches Material. Ueberhaupt liefert dieses Buch einen wichtigen Beitrag zur Geschichte der Genesis der romanisch-germanischen Nationalitäten im westlichen Europa. Mit Eifer ergriff G. auch die Idee der Gründung einer Zeitschrift für deutsches Recht und lieferte, nachdem dieselbe unter Reyscher’s Leitung ins Leben getreten war, derselben eine Reihe von Beiträgen. In dem ersten Bande derselben (S. 86–143) veröffentlichte er einen Aufsatz über „Die Gewere“, welcher zur Widerlegung wichtiger Punkte des berühmten Albrecht’schen Werkes bestimmt war; vielleicht fühlte der Verfasser selbst, daß er dieser schwierigen Aufgabe juristisch nicht gewachsen war und setzte die angefangene Arbeit nicht fort; dagegen ließ er im dritten Bande derselben Zeitschrift eine geschichtliche Abhandlung über „Das deutsche Recht in Schlesien“ erscheinen. Eine dankenswerthe Arbeit lieferte G. ferner durch seine Herausgabe der deutschen Stadtrechte des Mittelalters, wodurch er diese wichtigen Rechtsquellen auch der akademischen Jugend zugänglich zu machen suchte. Verdienstlich ist besonders die Einleitung zu dieser Ausgabe, worin er auf die Familien der Stadtrechte und auf die Hauptperioden der Entwickelung der deutschen Stadtverfassung aufmerksam macht. Im J. 1855 veröffentlichte G. seine Ausgabe der „Lex Francorum Chamavorum“, welche von Pertz fälschlich als „Xantner Gaurecht“ bezeichnet worden war. G. verbreitete zuerst über dieses räthselhafte Rechtsdenkmal Licht, wies ihm das Hamaland, einen Gau auf dem rechten Ufer des Niederrheins, als Heimath an und vindicirte ihm die Natur eines Volksrechtes der chamavischen Franken, welches die Abweichungen des dortigen Localrechtes vom Rechte der übrigen Franken enthält. Diese Gaupp’sche Entdeckung fand die gebührende Anerkennung. Die deutschen Rechtshistoriker adoptirten im wesentlichen die Gaupp’sche Auffassung; Paul Laboulaye übersetzte die Schrift ins Französische. Im J. 1832 trat G. in das Oberlandesgericht zu Breslau und arbeitete als Mitglied desselben bis zu seinem Tode. Durch diese praktische Thätigkeit wurde er auf das Studium des preußischen Landrechts hingeführt, welches er auch in den Kreis seiner Vorlesungen zog. Im Bezug auf letzteres drang er darauf, dasselbe nicht loszulösen vom gemeinen Rechte, sondern überall den engen Zusammenhang desselben mit seinen historischen Wurzeln im römischen und deutschen Rechte nachzuweisen. Mit besonderer Vorliebe suchte er die zahlreichen Spuren germanistischer Rechtsideen im preußischen Landrechte aufzufinden, welche man früher lediglich auf naturrechtliche Anschauungen zurückgeführt hatte. Der eigentliche Schwerpunkt seiner Wirksamkeit blieb aber seine akademische Thätigkeit. Er zog eine große – vielleicht eine zu große – Zahl von Fächern in den Bereich seiner Vorlesungen, namentlich die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, deutsches Privatrecht, Handelsrecht, Lehenrecht, Kirchenrecht, [428] Völkerrecht, Encyklopädie und preußisches Landrecht. Freilich war nach den damaligen preußischen Universitätsverhältnissen die Zahl der Juristen, welche die Vorlesungen pflichtgemäß belegten und derer, welche die Vorlesungen wirklich besuchten, auch bei ihm sehr verschieden. Das juristische Studium hatte in diesen Jahren auf preußischen Universitäten wol seinen tiefsten Barometerstand erreicht. Selbst ein glänzenderer Docent, als G. es war, würde damals keine Wendung zum Besseren herbeigeführt haben. Dennoch fehlte es ihm niemals an Zuhörern, welchen er ein Interesse für germanistische Studien abgewann und die seinen Vorträgen reiche Anregung für das ganze Leben verdankten. „Wer wirkliches Interesse an der Wissenschaft zeigte – sagte einer seiner tüchtigsten Schüler – konnte bei G. sicher auf freundschaftlichen Rath und auf zuverlässige Förderung rechnen, und mancher hat gewiß in einzelnen Unterredungen Anlaß und Anregung zu Studien erhalten, die ihm sonst völlig fern geblieben wären“. Mit warmer Theilnahme ergriff G. auch die Idee des Germanistenvereins, er besuchte die Versammlung zu Frankfurt 1846, wo sein Vortrag über das Verhältniß der germanischen und romanischen Völker zu einander großen Beifall fand; auf der Germanistenversammlung zu Lübeck 1847 wurde er durch Unwohlsein zur Passivität verurtheilt. In der bald darauf ausbrechenden Bewegung des J. 1848 nahm G. eine leidenschaftslose und unparteiische Stellung ein. Auch er hatte ein warmes Gefühl für Deutschlands Einheit und Größe und mußte, seiner ganzen Richtung nach im wesentlichen mit den Männern gehen, welche in Preußen die einigende Kraft Deutschlands erkannten. Aber unmittelbar trat ihm gerade in Breslau der Unverstand der Massen, der schmutzige Abschaum einer rohen Straßendemokratie so verletzend entgegen, daß sein wahrhaft conservatives Gemüth, diesem Treiben gegenüber, vor allem Ekel und Abscheu empfand und er selbst bisweilen ungerecht gegen die großen Ideen werden konnte, welche trotz aller Verunstaltung, als innerer Kern, der Bewegung des J. 1848 zu Grunde lagen. G. war als Preuße und alter Soldat Royalist im vollen Sinne des Wortes; fern von allem Servilismus, war er seinem Königshause treu ergeben, aber auch bei ihm stand die Ueberzeugung fest, daß der blos büreaukratische Staat unfähig sei, den Geist der Nation zu heben und politisch zu bilden, daß vor allem die Entwicklung Deutschlands und Preußens auf verfassungsmäßiger Grundlage zur Nothwendigkeit geworden sei. Seine warme Theilnahme für die großen Zeitfragen legte er durch mehrere politische Flugschriften an den Tag, von denen wir nur zwei erwähnen: „Das deutsche Volksthum in den Stammländern der preußischen Monarchie“ (1849) und „Die Bildung der ersten Kammer in Preußen“ (1852). Die erstere Schrift stellte sich zur Aufgabe, tendenziösen Anfeindungen gegenüber, geschichtlich die deutschnationale Grundlage des preußischen Staates nachzuweisen und zu zeigen, daß in keinem deutschen Staate weniger von Stammespartikularismus die Rede sein kann, als in Preußen, welches Länder der verschiedensten deutschen Stämme in sich faßt und daß gerade in den östlichen, früher slavischen Provinzen Preußens, das reine Deutschthum, ohne Vorwiegen eines bestimmten deutschen Stammes, zuerst zur Geltung gekommen ist. In der zweiten Broschüre macht G. Vorschläge für die Bildung der ersten Kammer, welche darauf hinausgehen, nur die wahrhaft aristokratischen Elemente in Preußen – mit Ausschluß des Junkerthums – zur Grundlage des Herrenhauses zu machen; eine nobility im englischen Sinne ist das Ideal, welches nach Gaupp’s Ansicht den deutsch-preußischen Verhältnissen angepaßt werden soll. Wie weit dieser Vorschlag praktisch durchführbar gewesen wäre, ist freilich eine andere Frage. Ueberhaupt war G., obgleich er in Wort und Schrift gern sein Interesse für die öffentlichen Dinge darlegte, kein eigentlich politischer Kopf und handelte ganz seiner Individualität gemäß, daß er sich von jeder praktisch politischen [429] Thätigkeit, besonders vom parlamentarischen Leben, fern hielt. Wer in bewegten Zeiten, aus Vorsicht oder peinlicher Gewissenhaftigkeit sich keiner Partei anzuschließen vermag, verzichtet damit von vornherein auf jeden politischen Einfluß. G. theilte in dieser Beziehung das Schicksal der meisten Anhänger der historischen Schule, deren Meister selbst es niemals zu einem klaren politischen Programm brachten, sondern, trotz klaren Blickes in die Vergangenheit, nie selbst vorurtheilsfrei der Gegenwart und ihren Bestrebungen ins Gesicht zu sehen wagten, wie man selbst aus K. Fr. Eichhorn’s Schriften keinen durchschlagenden Reformgedanken für die deutsche Staatsgestaltung der Neuzeit entnehmen kann. Ihre Kritik des seichten französischen Liberalismus, ihre Polemik gegen den schablonenhaften constitutionellen Doctrinarismus ist vollkommen berechtigt, aber zu positiven schöpferischen Gedanken sind sie nie gelangt. Das war ein Unglück für Deutschland und Preußen, in dessen officiellen Kreisen diese Schule einen maßgebenden Einfluß besaß. Darin unterschied sich aber G. von den meisten Anhängern dieser Richtung, daß er jeder Romantik auf kirchlichem Gebiete fern stand. In religiöser Beziehung stand er noch ganz unter den Anschauungen der Aufklärungsperiode und seine Haltung der Theologie gegenüber war wesentlich eine polemische. Seit dem J. 1857 fing Gaupp’s Gesundheit an schwankend zu werden, er kränkelte und litt oft an heftigen Beklemmungen. Im August 1858 feierte er noch das Universitätsjubiläum zu Jena heiter mit, machte dann eine Reise nach Holland und war bis zum Februar 1859 in gewohnter Weise thätig. Da warf ihn eine schwere Krankheit nieder, doch selbst auf seinem Krankenlager war er noch thätig; seine beiden letzten Abhandlungen mußten ihm zur Correctur ans Bett gebracht werden. Die eine bezog sich auf die sogen. professiones juris und die Stammesrechte und ist in der Zeitschrift für Deutsches Recht veröffentlicht, die andere enthielt eine ausführliche Uebersicht über die Leistungen der französischen „Revue historique de droit“ und ist in den Heidelberger Jahrbüchern (1859, Nr. 37 u. 38) erschienen. Nach einer vorübergehenden Besserung seines Zustandes trat die Krankheit im Mai mit erneuter Kraft auf. G. erlag derselben am 10. Juni 1859 im 63. Jahre seines Alters. In ihm verlor die Universität Breslau, welcher er fast 40 Jahre angehört hatte, einen unermüdlichen Lehrer, die germanistische Wissenschaft einen fleißigen und gewissenhaften Forscher, dem sie manche werthvolle Bereicherung verdankt. G. ist nie zu eingehenden dogmatischen Arbeiten gekommen. Seine ganze Begabung und Geistesrichtung war mehr eine historische, als eine eigentlich juristische. Nicht die juristische Construction des gegenwärtigen Rechtes, sondern das Verständniß desselben durch die Vergangenheit galt ihm als Ziel seiner wissenschaftlichen Bestrebungen. „Wir wollen es nicht verhehlen“, schreibt er einmal, „daß wir einem geheimen Zuge des Herzens folgen, welcher es liebt, selbst bei den flüchtig dahin rauschenden Erscheinungen der Gegenwart recht oft in eine entferntere Vergangenheit zurückzugreifen, um dort die Lösung so macher scheinbarer Räthsel aufzufinden“. Darum fällt der Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Thätigkeit in die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Schon die große Zahl der Arbeiten Gaupp’s zeigt von seiner umfassenden und mannigfaltigen Thätigkeit. Bei allen seinen litterarischen Arbeiten ist die ungemeine Sorgfalt in der Feststellung selbst der geringsten Einzelheiten zu rühmen. Seine Gewissenhaftigkeit, die ihn als Menschen auszeichnete, machte ihn auch als Gelehrten in allen seinen Angaben und Mittheilungen in hohem Grade zuverlässig. Seine meisten Arbeiten sind Ausgaben, Erläuterungen und geschichtliche Betrachtungen von Rechtsquellen. Bei den Volksrechten, wie bei den Stadtrechten legte er besonderen Werth auf die Genesis und den Zusammenhang, gewissermaßen die Genealogie der Rechtsquellen. Ebenso suchte er das allen deutschen Stämmen Gemeinsame von dem [430] Besonderen des einzelnen Stammes klar zu sondern und die verschiedenartige Gestaltung einzelner Rechtsinstitute aus den Besonderheiten in der Entwicklung der Stämme zu erklären. Wenn ihn bisweilen gelehrte Liebhaberei zu sehr in das kleinliche Detail führte, so kann ihm doch im Großen und Ganzen ein wahrhaft historischer Sinn nicht abgesprochen werden. Wenn seine Ausgaben der Volksrechte und Rechtsbücher auch nicht mehr den strengen Anforderungen der Gegenwart entsprechen, so darf doch die wesentliche Förderung nicht verkannt werden, welche diese Arbeiten zu ihrer Zeit den rechtshistorischen Studien gewährten. Unter den Schülern und Nachfolgern Eichhorn’s steht G. mit in erster Linie. Wie er diesem seine ausgesprochene Neigung für die deutsche Rechtsgeschichte, seine Methode, die ganze Art seiner Forschung verdankte, so blieb er bis zum letzten Athemzug ein echter Sohn der Freiheitskriege. Aus dem großen Aufschwung jener Tage hatte er sich jene reine Begeisterung erhalten, welche allen idealen Bestrebungen ein offenes Herz entgegen bringt, welche die Wissenschaft um ihrer selbst treibt und liebt, vor allem aber den nationalen Gedanken hochhält und als eigentlichen Leitstern aller Bestrebungen betrachtet. Selbst bei allen seinen mühsamen Detailforschungen auf dem Gebiete der deutschen Rechtsgeschichte arbeitete G. nicht nur mit dem klaren Kopfe des fleißigen Gelehrten, sondern auch zugleich mit dem warmen Herzen des deutschen Patrioten.

Brockhaus, Conv.-Lexikon, Bd. VI. Art. G. Zur Erinnerung an Dr. Ernst Theodor G., k. Geh. Justizrath und Professor der Rechte in Breslau in der Zeitschr. für deutsches Recht, Bd. XX. S. 108–17. (Vom Unterzeichneten.) Zur Erinnerung an Ernst Theodor G. Separatabdruck aus der schlesischen Zeitung. (Von Professor Dr. Franklin, jetzt zu Tübingen.)