20) P. Titius war Volkstribun 711 = 43 und von vornherein auf Seiten der Caesarianer. Am 9. April intercedierte er auf Veranlassung des P. Servilius Isauricus (o. Bd. II A S. 1801) gegen einen von Cicero beantragten Senatsbeschluß über Auszeichnungen des L. Munatius Plancus (Cic. fam. X 12, 3). Gegen Mitte Mai schickte Plancus
[1563]
an einen T. (ohne Praenomen ebd. 21, 3) zu seiner eigenen Rechtfertigung eine Abschrift der letzten Aufzeichnungen des unglücklichen M. Iuventius Laterensis (o. Bd. X S. 1367, 7ff.); vielleicht ist dieser T. der Tribun, aber noch eher L. Titius Nr. 15, der Schwager des Plancus, oder dessen Sohn M. Nr. 18. Im August, als beim Heranrücken des jungen Caesar gegen Rom unter den letzten für ihr Leben fürchtenden Caesarmördern der das Volkstribunat bekleidende Servilius Casca (o. Bd. II A S. 1789) flüchtete, beantragte und erzielte T. seine Amtsentsetzung wegen der verfassungswidrigen Entfernung aus der Stadt (Dio XLVI 49, 1f. Obseq. 70 mit der falschen Bezeichnung als Praetor). Wiederum war es T., der nach dem Einzug des Caesar, Antonius und Lepidus in Rom ohne Beobachtung der vorgeschriebenen Tage und Fristen das Gesetz einbrachte und annehmen ließ, das sie vom 27. November ab auf fünf Jahre als Triumviri rei publicae constituendae an die Spitze des Staates stellte (Appian. bell. civ. IV 27; vgl. Dio XLVII 2, 1: διὰ τῶν δημάρχων ohne Namen). Kurz darauf ist T. gestorben und bestätigte dadurch die volkstümliche Meinung, daß kein Beamter, der die Absetzung eines Amtsgenossen herbeigeführt hätte, das nächste Jahr überlebte (Dio XLVI 49, 1f. und Obseq. 70 mit übereinstimmender Aufzählung der Präcedenzfälle des sagenhaften Consuls L. Brutus und der Volkstribunen Ti. Gracchus und C. Helvius Cinna).