Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Silanus, M. cos. 109 v. Chr.
Band X,1 (1918) S. 10931095
Marcus Iunius Silanus (Konsul 109 v. Chr.) in der Wikipedia
GND: 1185197214
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169) M. Iunius Silanus gelangte als erster aus seiner Familie im J. 645 = 109 zum Consulat. Über seine vorhergehende Laufbahn sind nur unsichere Vermutungen möglich. Erstens ist eine Serie von Münzen von einem Münzmeister M. Sila(nus) in Gemeinschaft mit seinen Kollegen Q. Curt(ius) und Cn. Domi(tius) ausgegeben worden (Mommsen Röm. Münzw. 541 nr. 139; Trad. Blacas II 359 nr. 167. Babelon Monn. de la rép. rom. II 104–106). Mommsen setzte diese Prägung in die Zeit zwischen 600 = 154 und 640 = 114 und konnte daher den Münzmeister mit dem Consul M. Silanus identifizieren (ebenso Babelon); dagegen wies Blacas sie dem folgenden Jahrzehnt 640 = 114 bis 650 = 104 zu (angenommen o. Bd. V S. 1325, 2ff.) und mußte daher in dem Münzmeister einen Sohn des Mannes sehen, der in der Mitte dieses Jahrzehnts schon Consul war; auch Grueber Coins of the roman republ. in the Brit. Mus. II 257-261 teilt diese Ansicht, obgleich er mit dem Terminus post [1094] quem der Münzen bis 630 = 124 hinaufgeht. Zweitens wird in der Lex Acilia repetundarum von 631/2 = 123/2 (CIL I 198 v. 74, vgl. 23) eine ältere Lex Iunia angeführt, quam M. Iunius D. f. tr(ibunus) pl(ebis) rogavit, und zwar vor dem Acilischen und nach dem ersten 605 = 149 von L. Piso erlassenen Calpurnischen Repetundengesetz. Der Volkstribun M. Iunius D. f. kann sehr wohl der Consul M. Silanus von 645 = 109 sein (Mommsen z. d. Inschr. = Jur. Schr. I 17); gerade das Ende, das ein doch wohl für seinen Vater zu haltender D. Silanus Nr. 161 infolge einer Repetundenklage gefunden hatte, kann den Sohn in der Gracchenzeit veranlaßt haben, dem Gerichtsverfahren bei solchen Prozessen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Drittens ist von vornherein anzunehmen, daß zum Consulat im J. 645 = 109, wo ernste kriegerische Verwicklungen in Aussicht waren, M. Silanus neben Q. Metellus nur dann gewählt wurde, wenn er sich vorher als Praetor in einem Kriege bewährt hatte, und zwar am ehesten in einer Provinz des Westens. Nun fährt Ruf. Fest. brev. 5, 1 nach Erwähnung der Taten des D. Brutus Callaicus Nr. 57 fort: Postea ad Hispanos tumultuantes Sylla missus eos vicit, und da kein Sulla bekannt ist, der in dieser Zeit in Spanien tätig war, so ist die Änderung Silanus statt Sylla wohl möglich. Aber der noch von Groebe (bei Drumann G.R.² IV 51) angenommene D. (!) Iunius Silanus dankt seine Entstehung nur einer ganz willkürlichen Konjektur, und willkürlich ist auch die Verbindung jenes spanischen Krieges mit dem durch Obseq. 42 und 44 bezeugten lusitanischen der Jahre 649 = 105 bis 653 = 101 (vgl. den lusitanischen Triumph eines L. Dolabella von 656 = 98 o. Bd. IV S. 1299 Nr. 138). Vielmehr wird, wenn überhaupt die spanische Statthalterschaft eines Silanus anzunehmen ist, trotz des Mangels sonstiger Zeugnisse an eine solche des Consuls von 645 = 109 zu denken sein, zumal da auch in den drei folgenden Consulpaaren stets ein Mann erscheint, der vorher in Hispania ulterior als Praetor den Krieg kennen gelernt hatte, 646 = 108 Ser. Sulpicius Galba (Appian. Ib. 100), 647 = 107 der freilich auch in Numidien bewährte C. Marius und 648 = 106 Q. Servilius Caepio (Eutrop IV 27, 5. Acta triumph.). So bleibt die Möglichkeit, daß Silanus etwa als Nachfolger des Marius um 641 = 113 in Spanien war. Als Consul mit Q. Caecilius Metellus im J. 645 = 109 ([… Sil]anus erhalten in den Fasti Cap. Chronogr. Idat. Chron. Pasch. Cassiod. Cic. Brut. 135; Cornel. I 22. II 7 bei Ascon. 60. 71 mit dessen Anm. Sall. Iug. 43, 1) wurde er in das transalpinische Gallien gegen die Kimbern geschickt, während sein Amtsgenosse den Krieg gegen Iugurtha übernahm und dort den Ehrennamen Numidicus erwarb. Die Kimbern baten damals zum zweiten Male um Anweisung von Wohnsitzen im romischen Gebiet, wurden abgewiesen und brachten nun beim feindlichen Zusammentreffen dem Consul eine Niederlage bei (Liv. ep. LXV. Flor. I 38, 2–4. Vell. II 12, 2. Ascon. 60. 71; zur Erläuterung der widersprechenden Angabe Eutrops IV 27, 5 vgl. Ps.-Quintil. declam. III 13; über den Ort der Schlacht ist nichts Näheres bekannt, vgl. Jullian Hist. da la Gaule III 62). Silanus suchte dann Roms Wehrkraft [1095] zu stärken, indem er die Befreiungen vom Kriegsdienst aufhob (Ascon. 60); aber im J. 650 = 104 wurde er, angeblich auf Veranlassung eines Kelten Aegritomarus, von dem Volkstribunen Cn. Domitius Ahenobarbus wegen seiner ungeheißenen und unglücklichen Führung des Kimbernkrieges angeklagt, indessen von einer starken Mehrheit freigesprochen (Cic. div. in Caec. 67; Verr. II 118; Cornel. II 7 und Ascon. z. d. St. 71; vgl. o. Bd. V S. 1326, 7ff.). Als Redner nennt ihn Cic. Brut. 135 : mit einer allgemeinen nichtssagenden Wendung.