RE:Ἐπεύνακτοι

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Epeunaktoi, Heloten, die später d. spartanische Bürgerrecht erhielten
Band V,2 (1905) S. 27332734
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Ἐπεύνακτοι werden diejenigen Heloten genannt, die nach Diod. VIII 21 (exc. Vat. p. 11) und Theopomp bei Athen. VI 271 c in der Not des ersten Messenischen Krieges den spartanischen Frauen als Bettgenossen zur Erzeugung legitimer [2734] Kinder zugesellt wurden und später auch selbst das Bürgerrecht erhielten. Das Factum erwähnt auch Iust. III 5, 6. Diodors Nachricht geht auf Timaios zurück, und dieser hat die . im Gegensatz zu Theopomp mit den Partheniern identifiziert, die nach Antiochos bei Strab. VI 278 Kinder von solchen Spartiaten waren, welche am Feldzug nicht teilgenommen hatten und deshalb zu Heloten gemacht wurden, nach Ephoros ebd. VI 279 Kinder derjenigen spartiatischen Jünglinge, die im zehnten Kriegsjahre nach Hause geschickt wurden, um den Frauen beizuwohnen, nach Arist. Polit. endlich (V 6, 1 p. 1306 b) gleichberechtigte Spartiaten, die auf einer Verschwörung ertappt wurden. Das sind lauter Versuche, den schon im Altertum unverständlichen Namen der Parthenier zu erklären. Ist also die antike Überlieferung wenigstens darin einig, daß die . ursprünglich Heloten waren, die erst Bürger wurden, als sie den freien Frauen zugesellt worden waren, und uneinig darin, ob sie mit den Partheniern zu identifizieren sind, so ist von den Modernen zum Teil der ursprünglich helotische Stand der . bestritten worden. So sagt Müller Dorier II 40, . seien diejenigen ,Bürger, die die Witwe eines Gestorbenen aus einer Pflicht des alten Erbrechtes ehelichten. Daß man dazu einmal Knechte genommen habe, besagt Theopomp‘. Duncker Gesch. d. Altert. V³ 431 identifiziert die . mit den Partheniern und hält sie für ,auf ehelichem Lager, aber nicht in rechtsgültiger Ehe Geborne‘; er nimmt an, es habe vor der Eroberung Messeniens ein milderes Eherecht gegeben, das auch Halbbürtigen den Zutritt zum Bürgerrecht ermöglichte, dessen Existenz aber später, als beiderseitig bürgerliche Abkunft für das Bürgerrecht erforderlich war, bestritten worden wäre. Daß die Nachkommen der . Bürger waren, steht sicher.

[Szanto. ]