Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Athen. Archon 583/82 v. Chr.
Band IV,2 (1901) S. 20362037
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2) Athenischer Archon, Ol. 49, 2–3 = 583/582 und 582/581, der sich zwei Jahre nacheinander im Besitze der obersten Magistratur erhielt und erst im dritten nach Verlauf von zwei Monaten durch Gewalt gestürzt wurde (Aristot. Ἀθ. πολ. 13, 2). Ein Jahr des D. ist gegeben durch die Stiftung des pythischen Agons (στεφανίτης) unter seinem Archontat (Marm. Par. 38. Schol. Pind. Pyth. arg.), d. h. Ol. 49, 3 = 582 (dies Datum für den ersten Agon στεφανίτης auch bei Paus. X 7, 4–5. Schol. Pind Pyth. 3, 1. Euseb. Hier.: Ol. 49, 4); es bliebe nur zweifelhaft, welches von den zwei Jahren gemeint sei, wenn nicht die Angabe des Marm. Par. ἄρχοντος Δ. τοῦ δευτέρου ganz augenscheinlich als ,zum zweiten male‘, ohne Beziehung auf seinen Namensvetter (Nr. 1), zu deuten wäre. Damit scheint auch die etwas verworrene und verderbte Chronologie bei Aristot. a. a. O. zu stimmen. Die Angabe (Diog. Laert. I 22), dass Demetrios von Phaleron die sieben Weisen auf das Jahr des D. fixiert habe, widerspricht dem nicht, obgleich Thales gewöhnlich nach der von ihm vorhergesagten Sonnenfinsternis des Jahres Ol. 48, 3 = 586/585 datiert wird (so auch Hieron. und Euseb. vers. Arm. II 94 Schoene, die dieselbe vier Jahre vor Pythias I. ansetzen, aber zwischen ihr und den sieben Weisen einen Zeitraum von sechs Jahren annehmen; vgl. Diels Rh. Mus. XXXI 15). Über diese stark controverse Frage vgl. Boeckh Expl. Pind. II 2, 207. Bergk PLG I p. 12. Bauer Lit.-hist. Forschungen zu Arist. Ἀθ. πολ. 49. Busolt Griech. Gesch.² I 697 Anm., berichtigt II 300. v. Wilamowitz Aristot. und Athen I 10ff. Auch nach des letzteren Ausführungen kann man es nicht für ausgeschlossen halten, dass in den Archontenlisten, wie über den ersten einjährigen Archon Kreon und wie es scheint auch über Solon, so auch über D. chronologische Schwankungen obwalteten und dass z. B. Demetrios die erste Pythiade = Ol. 48, 3 = D. ansetzte und danach auch die sieben Weisen unter sein Archontat verwies, wie ja auch Pausanias (a. a. O.) dieselbe, freilich als Agon χρηματίτης, als erste bezeichnet.

Mit dem Archontat des D. ist eng verbunden die Nachricht über eine Reform der athenischen Verfassung. Nämlich nach seinem Sturze wurde die Zahl der Archonten von 9 auf 10 erhöht und bestimmt, dass die Hälfte davon aus den Eupatriden, 3 aus den sog. ἄγροικοι (d. h. den nicht adeligen Landbesitzern) und 2 aus den Demiurgen (s. d.) bestellt werden sollten (Aristot. Ἀθ. πολ. 13, 2 nach dem Londoner Papyrus, während der Berliner 4 Eupatriden, also nur 9 Archonten, zu ergeben scheint, was E. Meyer Gesch. d. Altert. II 664 Anm. als allein richtig ansieht). Wie über [2037] den Charakter der Usurpation des D., so gehen die Meinungen der Gelehrten auch über diese Reform oder Revolution auseinander und es ist schon eine ziemlich bedeutende Litteratur vorhanden, da dieses Stück der aristotelischen Schrift schon seit längerer Zeit aus dem Berliner Papyrus bekannt war; auf diejenige Behandlung, die von der Überzeugung ausging, es sei D. Nr. 1 gemeint (Blass Herm. XV 366. XVI 42. XVIII 478. Bergk Rh. Mus. XXXVI 87f. G. Gilbert Handb. d. Staatsalt. I¹ 123. Holm Gr. Gesch. I 480; dagegen Landwehr Philol. Suppl. V 103f. [von problematischem Werte], Diels S.-Ber. Akad. Berl. 1885, 11f. Holzapfel Berlin. Stud. VIII 11), braucht jetzt nicht mehr eingegangen zu werden. Danach spitzt sich die Frage darauf hin zu: wer stürzte den D.? Das Volk oder der Adel? Einerseits wird angenommen, D. sei der Vorkämpfer des letzteren gewesen und habe mit dessen Connivenz eine Art Tyrannis gegründet (Sidgwick Class. Rev. VIII 333f., dagegen v. Schoeffer Burs. Jahresber. LXXXIII 241), danach trat eine Reform in demokratischem Sinne ein, indem statt der solonischen Bestimmung, welche zwar auch Nichteupatriden zum Archontat zuliess, aber unter Beschränkung durch einen Census, durch besonderen Wahlmodus und Bestätigung des Areopag, ein Gesetz in Kraft trat, das den Demoten die Hälfte der Stimmen im obersten Beamtencollegium und folglich auch im Areopag sicherte. Andere (so F. Cauer Parteien und Politiker in Megara und Athen, Stuttgart 1890, 50f.) sind geneigt, in D. einen Volksführer zu sehen, der sich zur Tyrannis aufzuschwingen versuchte, aber durch einen Bund des Adels mit den Demiurgen gestürzt wurde; letzteren mussten weitgehende Concessionen gemacht werden, aber nicht ohne Vorteile für den Adel, denn durch directe Wahl statt der Losung gewann letzterer die Möglichkeit, willfährige und ihm geneigte Leute aus dem Demos in die Reihe der Archonten zu bringen. Auch die Dauer dieser Constitution ist unsicher; sie mag bis zur Tyrannis des Peisistratos in Kraft gewesen sein, wahrscheinlicher aber ist, wie die meisten Gelehrten annehmen, dass sie nur eine vorübergehende Massregel gewesen sei. Die Frage lässt sich nicht sicher entscheiden. Am wahrscheinlichsten erscheint es, dass D. nach der Tyrannis strebte, ohne sich auf eine bestimmte Partei zu stützen, aber im Widerstreit derselben sich doch längere Zeit im höchsten Amte behauptete, bis sich die gemässigteren Vertreter des Adels mit dem besser situierten Teil des Demos verbündeten, letzteren die Garantie der thatsächlichen Zulassung zum Archontat gewährend; die ganze Constitution trägt zu sehr den Stempel eines notgedrungenen Compromisses, und dementsprechend wird sich diese exceptionelle Bestimmung nicht lange gehalten haben, und das scheinen auch die Worte des Aristoteles zu bestätigen, da wenn sie auch nicht so zu deuten sind, dass dieselbe nur ein Jahr in Kraft gewesen sei, die vorsichtige Ausdrucksweise doch zeigt, dass ihm von einer längeren Dauer nichts bekannt war.