Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Name verschiedener Verbände hellenistischer Staaten
Band I,2 (1894) S. 1904 (IA)–1935 (IA)
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Amphiktyonia (Ἀμφικτυονία). Name verschiedener Verbände von hellenischen Staaten. Die Mitglieder einer solchen Genossenschaft heissen Ἀμφικτύονες. Worin sich principiell die Amphiktyonieen von anderen Staatenverbänden unterschieden, steht weder durch den Namen, noch durch irgend ein Zeugnis fest. Obgleich die Schreibart Ἀμφικτύονες nicht blos in den Hss. und auf den Inschriften der Kaiserzeit vorwiegt, sondern sich [1905] auch durchweg auf den Inschriften der delischen Amphiktyonie findet, von denen die ältesten noch dem 5. Jhdt. angehören, so ist doch kein Zweifel, dass die Form Ἀμφικτίονες, die uns zuerst 380 v. Chr. begegnet (CIG 1688) und auf den Inschriften des 3. und 2. Jhdts., sowie auf den Münzen vorherrscht, auf die richtige Etymologie hinweist, nach welcher ἀμφικτίονες mit περικτίονες oder περιοικοῦντες gleichbedeutend ist und ,Umwohner‘ bezeichnet. Die klassischen Autoren, welche den Namen so herleiten und erklären, stellt Bürgel Die pylaeisch-delphische Amphiktyonie 7, 11 zusammen; die etymologischen Versuche der Neueren bespricht Bürgel 8,12. Aber mit der Ableitung des Namens ist für das Verständnis der Sache wenig gewonnen. Denn dass die Mitglieder einer Gemeinschaft von Staaten in den Zeiten mangelhafter Communicationen Nachbarn sein mussten, versteht sich von selbst. Welchen Charakter diejenigen Gemeinschaften hatten, die sich Amphiktyonieen nannten, ist nirgends gesagt. Neuere Gelehrte, z. B. Curtius (Gr. G. I 99. 221. 225. 433. II 118. 363) nennen jeden primitiven Staatenverband mit gemeinsamen Heiligtume Amphiktyonie, so die Opfergemeinschaften der kleinasiatischen Dorier (Herod. I 144) und Ionier (Herod. I 148, vgl. Thuk. III 104). Vor allem wird eine euboeische Amphiktyonie angenommen (so auch in den früheren Auflagen dieser Encyclopädie), weil im Heiligtum der amarynthischen Artemis die Urkunde eines Vertrages zwischen Chalkidiern und Eretriern aufgestellt war (Strab. X 448), und weil zum Feste derselben Göttin Leute aus Karystos nach Eretria kamen (Liv. XXXV 38). Da jedoch nirgends überliefert ist, was das Wesen einer Amphiktyonie ausmacht, so ist es vorläufig nicht zulässig, den Namen Amphiktyonie auf solche Verbände anzuwenden, für die er nicht ausdrücklich bezeugt ist. Die Eigentümlichkeiten der Amphiktyonie lassen sich nur an denjenigen Amphiktyonieen studieren, die in den Quellen als solche bezeichnet werden. Von der Mehrzahl dieser Verbände ist allerdings kaum mehr als die Existenz bekannt.

1) Die Amphiktyonie von Argos. Unzweideutig erwähnt wird diese allerdings nirgends, ist aber von Meier (Die Privatschiedsrichter und die öffentlichen Diaeteten 37) und O. Müller (Dorier I 154) erschlossen aus einigen Stellen, die ohne die Annahme einer argivischen Amphiktyonie kaum verständlich wären. Als Vorsteher eines Staatenverbandes gehen die Argiver vor, wenn sie den Sikyoniern und Epidauriern eine Geldbusse auferlegen (Herod. VI 92, vgl. VI 79), und dass dieser Verband den Namen einer Amphiktyonie geführt habe, ist wahrscheinlich, weil nach Pausanias (IV 5, 1) die Messenier sich den Spartanern erboten, παρὰ Ἀργείοις συγγενέσιν οὖσιν ἀμφοτέρων ἐν Ἀμφικτυονίᾳ διδόναι δίκην, und weil Amphiktyonen den Kampf angeordnet haben sollen ([Plut.] Parall. 3), durch welchen der Streit der Argiver und Spartaner um den Besitz von Kynuria entschieden wurde.

2) Die Amphiktyonie von Onchestos, von Strabon IX 412 erwähnt. Mittelpunkt dieser Amphiktyonie war ein Poseidonheiligtum. Die Mitglieder sind nicht bekannt; man wird sie vorzugsweise in Boiotien zu suchen haben. Mythische Zusammenhänge von Onchestos mit Megara, Kopai [1906] und Plataiai weist O. Müller Orchomenos 238 nach.

3) Die Amphiktyonie von Kalauria. Auch diese Amphiktyonie ist nur durch eine Stelle Strabons bekannt (VIII 374), die E. Curtius (Herm. X 385) aus Ephoros herleitet. An der Amphiktyonie von Kalauria, welche wie die von Onchestos ein Poseidonheiligtum zum Mittelpunkte hatte, waren beteiligt Nauplia, Prasiai, Hermione, Epidauros, Aigina, Athen, Orchomenos. Für Nauplia trat später Argos, für Prasiai Sparta ein. Orchomenos wird ausdrücklich ἡ Μινύειος zubenannt. Da alle anderen beteiligten Städte an den Küsten des argolischen und saronischen Golfes liegen, nahm Otfried Müller an, der Bund von Kalauria sei zu einer Zeit entstanden, als die Seemacht der Minyer von der boiotischen Küste sich bis an die Ostküste der Peloponnes erstreckte (Orchomenos 247). Das konnte nur lange vor der dorischen Wanderung geschehen sein, wie denn O. Müller überhaupt den Ursprung der Amphiktyonieen in die Zeit vor den Wanderungen setzte (Aeginetica 32). Als Zweck dieser Amphiktyonie sah O. Müller es an, dass sie die Unabhängigkeit der Seestädte gegen die Heroengeschlechter des Binnenlandes schützen sollte (Aeginetica 36). Diese Ansichten sind im allgemeinen die herrschenden geworden. Nur E. Curtius hat ihnen widersprochen. Er erklärt (Herm. X 388) ἡ Μινύειος für einen Zusatz Strabons oder eines Abschreibers und versteht (a. a. O. 389) unter Orchomenos die arkadische Stadt dieses Namens. Da er Spuren einer Verbindung nachweist, welche die arkadischen Orchomenier im 7. Jhdt. mit argolischen Städten unterhielten, setzt Curtius den Ursprung der Amphiktyonie von Kalauria in diese Zeit (Herm. X 390, 1). Als ihren Zweck sieht er allein die Sicherung und Regelung des Seeverkehrs an ohne kriegerische Absicht (Gr. G. I6 89f.).

4) Eine Amphiktyonie von Korinth scheint angedeutet zu werden von Pindar Nem. VI 40–42 πόντου τε γέφυρ‘ ἀκάμαντος ἐν Ἀμφικτυόνων ταυροφόνῳ τριετηρίδι τίμασε Ποσειδάνιον ἂν τέμενος. Diese Worte liessen sich so auffassen, als ob die isthmischen Spiele von korinthischen Amphiktyonen veranstaltet worden wären. Indessen kommt diese Stelle in Wegfall, wenn man mit Boeckh hier wie Isthm. III 26 ἀμφικτιόνων schreibt und unter ἀμφικτίονες Κορίνθου die Umwohner von Korinth versteht.

5. Die delische Amphiktyonie, in der Litteratur nirgends erwähnt ausser von Athenaios VI 234 E. Die Inschriften der delischen Amphiktyonie, am besten zusammengestellt und erörtert von Homolle Bull. hell. VIII 202–327, haben sich in den letzten Jahrzehnten so vermehrt, dass durch sie die Abhandlung von C. Fr. Hermann De theoria deliaca, Göttingen 1846 und teilweise selbst die Untersuchungen von Boeckh (Abhdlg. Berl. Akad. 1834; Staatshaushaltung II 320ff.) veraltet sind. Zu den Festen des delischen Apollon kamen während der Blütezeit der ionischen Kultur grosse Menschenmengen zusammen (Hymn. in Apoll. Del. 146–164. Thuk. III 104), nicht allein, um den Gott zu feiern, sondern auch, um Waren zu kaufen und zu verkaufen (Hymn. in Apoll. Del. 155). Der Markt von Delos scheint mithin die Vorzüge, die er in alexandrinischer und römischer Zeit bewährte (vgl. G. Gilbert [1907] Deliaca 54f.), schon damals gezeigt zu haben. Solche Zusammenkünfte waren nicht möglich ohne ein Vertragsverhältnis zwischen denjenigen Staaten, deren Angehörige sich zu Festen und Geschäften vereinigten. Ob die Gemeinschaft von Staaten, deren Bürger zur Teilnahme an diesen Festen berechtigt waren, den Namen einer Amphiktyonie führte, ist nicht überliefert. Auch das ist zweifelhaft, ob neben dem attischen Seebunde, dessen Kasse bis 454 im Tempel des delischen Apollo aufbewahrt wurde, noch der ältere Verband zu religiösem Zwecke fortbestand. Und auch das muss dahingestellt bleiben, ob die Athener sich eine Aufsicht über die Verwaltung des delischen Tempels vorbehielten, als 454 die Bundeskasse nach Athen überführt worden. Das erste Zeichen, dass die Athener die Verfügung über das Vermögen des delischen Apollontempels den Deliern entzogen hatten, bieten Rechnungen, welche athenische Beamte in den J. 434 und 433 über das Tempelgut gelegt haben (CIA I 283). Im J. 426 vollzogen die Athener auf Delos eine religiöse Reinigung und stifteten eine grosse πανήγυρις, welche alle vier Jahre gefeiert wurde. Neben diesem athenischen Prachtfeste, bei dem z. B. Nikias einen glänzenden Aufwand trieb, scheint das ältere Apollonfest mit localem Charakter fortbestanden zu haben (v. v. Schöffer De Deli insulae rebus 37f.). Bald nach der grossen Reinigung wurden die Delier gänzlich von ihrer Insel vertrieben (Thuk. III 104). In der Zeit der athenischen Herrschaft auf Delos werden die Sagen entstanden sein, nach welchen Erysichthon den delischen Apollontempel gegründet, Theseus einen ἀγών auf Delos gestiftet hatte (Synkell. 290 Bonn. Paus. VIII 48, 3). Unbeschränkt war die Gewalt der Athener über den delischen Tempel schon nicht mehr im J. 410. Auf einer von Homolle Bull. hell. VIII 284 publicierten Rechnung dieses Jahres erscheinen neben athenischen Beamten auch νεωκόροι Δηλίων an der Verwaltung des Tempelgutes beteiligt, und diese νεωκόροι werden als ἄρχοντες bezeichnet, können also keine subalterne Stellung eingenommen haben. Die athenischen Tempelbeamten bilden ein Collegium von vier Mitgliedern und führen den Titel Ἀμφικτύονες Ἀθηναίων. Diesem Collegium mit Attinger (Beiträge zur Geschichte von Delos 34) eine längere als jährige Amtsdauer beizulegen, ist, wie v. v. Schöffer (De Deli insulae rebus 43) ausführt, nicht der mindeste Grund. Wie es zu dem Namen Ἀμφικτύονες Ἀθηναίων kam, ist fraglich. Am nächsten liegt die Vermutung, dass in der vorattischen Zeit Vertreter der in der delischen Festgemeinschaft vereinigten ionischen Staaten eine Controlle über die Verwaltung des delischen Tempels ausgeübt hatten, und dass diese Vertreter Ἀμφικτύονες hiessen. Wenn die Athener den Namen der Amphiktyonen von dem altionischen Staatenverbande übernommen hatten, so haben wir ein Recht, auch diesen Verband als Amphiktyonie zu betrachten. Durch den Ausgang des peloponnesischen Krieges wurde die athenische Herrschaft auf Delos unterbrochen. Unter spartanischem Schutze erlangten die Delier ihre Unabhängigkeit wieder (Roehl IGA 91). Das hinderte aber nicht, dass die Athener jährlich eine Festgesandtschaft nach Delos schickten (Xen. Memorab. IV 8, 2). Nach wenigen Jahren wurden die athenischen Amphiktyonen [1908] auf Delos wieder eingesetzt. Schon 390 haben sie wieder Rechnung gelegt (die Rechnungsurkunde ist noch nicht ediert, konnte aber von v. Schöffer 53 benützt werden; vgl. Homolle Bull. hell. VIII 304. 307. 308). Wahrscheinlich erneuerten die Athener ihre Herrschaft über Delos 394 nach dem Seesiege bei Knidos. Nicht lange blieb diese Herrschaft ungestört. Die grösste unter den Inschriften der delischen Amphiktyonie, das Marmor Sandvicence (CIG II 814), nennt verschiedene Delier, unter diesen gewesene Beamte, welche die athenischen Amphiktyonen mit Gewalt aus dem Tempel trieben. Eben auf dem Marmor Sandvicense sind die Rechnungen verzeichnet über die ersten Jahre der hergestellten athenischen Verwaltung. Während dieser Jahre wurde die Zusammensetzung der delischen Amphiktyonen geändert. Bis 375 finden wir nur Athener als Amphiktyonen. In welcher Weise diese bestellt waren, ob man das ganze Collegium für dieselbe Amtsperiode wählte, oder ob die einzelnen Stellen zu verschiedenen Zeiten ihre Inhaber wechselten, ob es zulässig war, denselben nach Ablauf seiner Amtsdauer wiederzuwählen, alle diese Fragen sind noch nicht mit Sicherheit beantwortet. Die älteren Ansichten (Boeckh a. a. O. Gilbert Deliaca 58f. Dittenberger Syll. 120) sind, wie Dittenberger Syll. 660 constatiert, durch ein von Koehler im CIA publiciertes neues Bruchstück veraltet. Eine befriedigende Ansicht an die Stelle zu setzen, ist bisher nicht gelungen. Zulässig bleibt die Annahme von v. Schöffer 56, dass normaler Weise das ganze Collegium am Ende eines jeden Jahres erneuert wurde, dass aber wegen der vorhergegangenen Unruhen die Athener ausnahmsweise dieselben Amphiktyonen mehrere Jahre lang im Amte liessen. 375 wurden fünf Athener und mehrere Andrier als Amphiktyonen eingesetzt. Die Zuziehung der Andrier hatte, wie Attinger 34f. vermutet, den Zweck, gegen die athenerfeindliche Partei auf Delos ein Gegengewicht zu bilden. Noch immer waren auf Delos die Athenerfreunde in der Minderheit. Zwei von Homolle Bull. hell. III 473f. publicierte Volksbeschlüsse aus den J. 369 und 362 belohnen zwei Delier für ihre der athenischen Sache geleisteten Dienste und empfehlen sie dem besonderen Schutze der Amphiktyonen, erkennen also indirect an, dass sie ohne diesen Schutz vor ihren Mitbürgern nicht sicher sein würden. Durch einen ähnlichen Beschluss (CIA II 115 b) unbekannten Datums wird einem von der athenerfeindlichen Partei vertriebenen Delier das Bürgerrecht verliehen. Vielleicht ist es eine Concession an diese Partei, wenn auf einer Urkunde des Rechnungsjahres 364/3 (publiciert von Homolle) die athenischen Amphiktyonen die Übergabe vollziehen μετὰ βουλῆς Δηλίων καὶ ἱεροποιῶν Ἀπατουρίου καὶ συναρχόντων. Die Amphiktyonen aus Andros sind, wie v. Schöffer 74 constatiert, auf dieser Urkunde verschwunden. Den Versuch, andere Ionier zur Verwaltung des delischen Tempels heranzuziehen, scheinen die Athener also bald aufgegeben zu haben. Die Urkunden der J. 358/7 (CIA II 817), 346/5 (CIA II 822), 343/2 (Bull. hell. VIII 298), 342/1 (Bull. hell. VIII 299) zeigen die athenischen Amphiktyonen im ungestörten Besitze des delischen Tempels. Auf einer Weihinschrift des J. 341 erscheinen die fünf athenischen [1909] Amphiktyonen nebst einem Secretär. Die Fünfzahl der athenischen Amphiktyonen scheint also seit der Reform von 375 fortbestanden zu haben. Die Herrschaft über Delos behaupteten die Athener in einem Processe, den sie um die Mitte des 4. Jhdts. vor den delphischen Amphiktyonen führten (wie Attinger 47 annimmt, 345/4). Erst in der makedonischen Zeit wurden die Athener aus Delos vertrieben und der attisch-delischen Amphiktyonie ein Ende gemacht (nach v. Schöffer 89 kurz vor 308).

6) Die pylaeisch-delphische Amphiktyonie, bei weitem die berühmteste und von der grössten Bedeutung für das hellenische Leben, daher auch am genauesten bekannt und am eifrigsten erforscht. Auch die allgemeinen Untersuchungen über die Amphiktyonieen beschäftigen sich in erster Linie mit der pylaeisch-delphischen Amphiktyonie. Einige Spuren antiker Forschungen über die Amphiktyonen von Delphi stellt Bürgel (Die pylaeisch-delphische Amphiktyonie 11) zusammen. Von der neueren Litteratur über die Amphiktyonieen im allgemeinen und die delphische insbesondere giebt Bürgel 12–19 eine eingehende Würdigung, Thumser in C. Fr. Hermanns Handbuch I6 84f. eine vollständige Übersicht. Die früheren Altertumsforscher (z. B. Humphrid Prideaux Marmora Oxoniensia 122–127. van Dale Dissertationes IX antiquitatibus quin et marmoribus illustrandis inservientes, Diss. VI De concilio amphictyonum 26) verbanden eine unkritische Gläubigkeit gegenüber der Tradition mit recht übertriebenen Vorstellungen von der Competenz und dem Ansehen der Amphiktyonen. Den ersten ernsthaften Versuch, die Nachrichten über die Amphiktyonen durch eine eindringende Kritik zu sichten und ihre anscheinend regellose und unbegrenzte Thätigkeit auf eine feste, rechtliche Grundlage zurückzuführen, machte Sainte-Croix (Des anciens gouvernements fédératifs 1–161). Glücklich in der Polemik gegen die unklaren Anschauungen seiner Vorgänger, kam er zu der Ansicht, die Amphiktyonen seien eine rein religiöse Körperschaft ohne alle politischen Competenzen gewesen (vgl. S. 310). Diese Ansicht eigneten sich im wesentlichen an Grote (Gr. G. I 509), Freeman (History of Federal Government I 123f.), Fustel de Coulanges (La cité antique 250) und C. Fr. Hermann (Handbuch I6 86). Drumann (Gesch. d. Verfalls der griech. Staaten 165), der die rechtliche Competenz der Amphiktyonie ebenfalls auf das religiöse Gebiet beschränkte, betonte doch daneben, dass thatsächlich diese Thätigkeit oft politische Bedeutung hatte. Die Versuche blieben nicht aus, diese politische Thätigkeit aus einem von den religiösen Functionen unabhängigen Rechtsgrunde herzuleiten. Tittmann (Über den Bund der Amphiktyonen 146–169) sah in den Amphiktyonen einen politischen Verband aller hellenischen Staaten, der die Aufgabe gehabt hätte, die hellenische Einheit nach aussen und innen zu vertreten, und nur, weil er thatsächlich zu schwach gewesen wäre, diese Aufgabe zu erfüllen, die Einzelstaaten genötigt hätte, sich auf eigene Hand zu verteidigen und zu engeren Bündnissen zu vereinigen. In ähnlichem Sinne äusserte sich Pastoret (Hist. de la législat. V 22f.). Auch Döderlein (Ersch und Gruber III 531f.) und [1910] Plass (Gesch. d. alten Griechenlands II 60f.) sahen bei der Bildung der Amphiktyonie politische und religiöse Zwecke vereinigt, nahmen jedoch an, sie sei frühzeitig ihrer politischen Competenz entkleidet worden und habe nur als religiöser Verband fortbestanden, weil man sich gescheut hätte, religiöse Institutionen zu zerstören. Während alle bisher genannten Forscher nur nach dem Umfange der politischen Functionen fragten, welche die Amphiktyonen ausübten, unternahmen es Niebuhr (Kl. Schr. II 158f.) und Thirwall (Hist. of Greece I 373), die Art dieser Functionen näher zu bestimmen. Beide bestritten, dass die Amphiktyonie jemals den Zweck gehabt hätte, ihre Mitglieder zu gemeinsamer Verteidigung und gemeinsamem Angriff zu vereinigen. Sie legten den Ursprung der Amphiktyonie in eine Zeit, als der Kriegszustand zwischen allen Staaten, die nicht in einem Vertragsverhältnisse mit einander standen, normal und jeder ausserhalb der Grenzen seines Staates rechtlos war. In diesen Verhältnissen sahen Niebuhr und Thirwall eine notwendige Voraussetzung für die Bildung der Amphiktyonie, die nach ihrer Ansicht die Aufgabe hatte, nicht den Kriegszustand zu beseitigen, aber das Kriegsrecht zu mildern und die rechtliche Grundlage für einen friedlichen Verkehr zu schaffen. Ähnliche Ansichten finden sich bei Wilhelm Vischer (Über die Bildung von Staaten und Bünden 32) und Schömann (Gr. Alt. II 31). Auch Holm (Gr. G. I 274) legt der Amphiktyonie den Zweck bei, den internationalen Verkehr zu regeln, aber er erklärt diesen Zweck für einen secundären, den man der Amphiktyonie erst gesetzt habe, nachdem sie als eine Genossenschaft für gemeinsamen Gottesdienst entstanden sei.

Während das Wesen der delphischen Amphiktyonie ohne sicheres Ergebnis erörtert wurde, vermehrte sich das Material, aus dem sich eine Kenntnis der Einzelthatsachen gewinnen liess. Zu den Inschriften, die Boeckh im CIG veröffentlicht hatte (1688ff., vgl. CIA II 545ff.), kamen die Publicationen von Curtius (Anecdota Delphica 40f.), Wescher-Foucart (Inscr. de Delphes 2ff. 454. 455. 459), Wescher (Mémoires de l’Académie des Inscript. VIII 1), Rhangabé (Antiquités helléniques 706–713), Le Bas (Voyage archéologique 834f.) und Foucart (Bull. hell. VII 410ff.). Durch die neu gefundenen Inschriften und die Einzeluntersuchungen, die sich auf das erweiterte Material aufbauten, wurde die Dissertation von Otto Weiss (De foederis amphictyonici disciplina), welche die bis 1857 erschienenen Forschungen über die Verfassung der Amphiktyonen recapitulierte, schnell überholt. Das erweiterte Material vollständig zu verarbeiten unternahm Bürgel in seiner Preisschrift: Die pylaeisch-delphische Amphiktyonie (München 1877); er bemüht sich überall, Thatsachen und Combinationen zu unterscheiden. Indessen sind manche seiner Resultate, die sich Busolt Gr. G. I 477ff. im wesentlichen angeeignet hat, durch die neuen Funde bereits wieder veraltet. Auch seine Übersicht über den heutigen Stand der Forschung muss bald veralten, da von den delphischen Ausgrabungen der Franzosen und der durch Pomtow bearbeiteten akademischen Ausgabe der delphischen Inschriften weitere Aufschlüsse zu erwarten sind.

[1911]

A. Competenzen der pylaeisch-delphischen Amphiktyonie.

a) Religiöse Competenzen. Die Amphiktyonen versammelten sich um zwei Heiligtümer, den Demetertempel zu Anthela und den Apollontempel zu Delphi. In der kleinen Ebene, zu der sich der Engpass der Thermopylen bei Anthela erweiterte, lag ein Heiligtum der Δημήτηρ Ἀμφικτυονίς und ein anderes, in dem Ἀμφικτύων, der Eponymos der Amphiktyonie, selbst verehrt wurde. In der Nähe befanden sich ἕδραι Ἀμφικτυόνων (Herod. VII 200). Bei jeder Versammlung der Amphiktyonen wurde der Demeter ein Opfer dargebracht (Strab. IX 429, vgl. 420). Mit der Verwaltung des pylaeischen Demeterheiligtums hing es vielleicht zusammen, dass die Amphiktyonen den in den Thermopylen gefallenen Griechen Inschriften setzten (Herod. VII 228).

Der Kult der amphiktyonischen Demeter erscheint als geringfügig neben dem des pythischen Apollon, der die Amphiktyonen ebenfalls beschäftigte und vielleicht den wichtigsten Teil ihrer Thätigkeit in Anspruch nahm. In welchem Verhältnisse die Amphiktyonen zum delphischen Tempel standen, ist freilich schwer zu bestimmen. In die Functionen der Priester scheinen sie niemals übergegriffen zu haben. Opfer, Gebete und Orakel lagen ausschliesslich in den Händen der Delpher, wie Bürgel 32f., treffend darlegt. Vor allem weist Bürgel darauf hin, dass die προμαντεία auf den Inschriften stets von den Delphern, niemals von den Amphiktyonen verliehen wird. Dagegen war die Unabhängigkeit der Delpher beschränkt durch die Vermögensverwaltung der Amphiktyonen. Den Hauptteil des Tempelgutes machte das Gebiet der zerstörten Städte Krissa und Kirrha aus. Als die Amphiktyonen die den Priestern verhassten Städte erobert hatten, verkauften sie die Bewohner in die Sklaverei, vermutlich zum Besten der Tempelkasse, verschütteten den Hafen und machten die Stadt dem Erdboden gleich. Dann verpflichteten sich die Amphiktyonen durch einen Eid, weder selbst das dem Gotte geweihte Land zu bebauen noch zu dulden, dass es ein anderer bebaue, sondern dem Gotte und dem heiligen Lande mit Hand und Fuss und ganzer Streitkraft zu Hülfe zu kommen (Aischin. III 109. 112). Die beiden heiligen Kriege der demosthenischen Zeit entstanden dadurch, dass zuerst den Phokern, dann den Amphisseern mit Recht oder Unrecht von den Amphiktyonen der Vorwurf gemacht wurde, sie hätten sich einen Teil des heiligen Landes angeeignet. Durch einen 380 in Athen veröffentlichten Beschluss der Amphiktyonen wurde im einzelnen bestimmt, in welcher Weise die ἱερομνήμονες als Vertreter der amphiktyonischen Staaten das heilige Land zu überwachen hatten; wer seine Inspectionsreise versäumte, verfiel in eine Strafe von 30 Stateren aiginetischer Währung, und wenn er diese Summe schuldig blieb, so sollte seine Stadt vom Zutritt zum delphischen Tempel ausgeschlossen und von den Amphiktyonen bekriegt werden (CIA II 545). Die Grenzen des heiligen Landes wurden zu Anfang der römischen Zeit durch einen teilweise erhaltenen Beschluss der Amphiktyonen neu bestimmt (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 55. 56), und diesen Beschluss legte unter Traian C. Avidius Nigrinus seiner [1912] Grenzregulierung zu Grunde (Wescher a. a. O. 12. CIL III 567). Das Verbot, das heilige Land zu bearbeiten, richtete sich aber nicht gegen diejenigen, die als Hintersassen des Gottes eine Parzelle bearbeiteten und dafür dem Gotte einen Schoss entrichteten. In welcher Weise das heilige Land verwertet und vergeben wurde, hatten die Amphiktyonen zu beschliessen, wie eine von Foucart (Bull. hell. VII 428. 429) publicierte Urkunde zeigt. Ihnen lag also nicht blos der Schutz, sondern auch die Verwaltung des Tempelgutes ob.

Schutz und Verwaltung der Amphiktyonen erstreckten sich aber nicht allein auf das geweihte Land, das durch den krissaeischen Krieg an das Heiligtum gekommen war, sondern auch auf das übrige Eigentum des Gottes, vor allem auf das Gebäude, den Tempel selbst und den darin aufbewahrten Schatz. Strabon (IX 420) bezeichnet es ausdrücklich als einen Hauptzweck der Amphiktyonie, den Tempel zu bewachen, da die in ihm aufbewahrten Gelder und Weihgeschenke einer sorgsamen Aufsicht bedürften. Vor allem hatten die Amphiktyonen darauf zu halten, dass der Gott nicht beraubt oder betrogen würde. Auffallen muss es, dass auf den Urkunden über die Rückzahlung der von den Phokern geraubten Gelder keine Vertreter der Amphiktyonen, sondern nur phokische und delphische Beamte, phokische und delphische Zeugen mit Namen genannt werden (Bull. hell. XI 324. 326. 328. 329. 330. 331). Indessen wird auf den beiden am besten erhaltenen Urkunden (324. 326) als Empfängerin die Frühjahrsversammlung der Amphiktyonen ausdrücklich genannt. Auf einer anderen Urkunde (328) nehmen allerdings delphische Beamte die Zahlung in Empfang. Es lässt sich annehmen, dass den Phokern neben den Zahlungen an die Amphiktyonen auch solche an die Stadtgemeinde Delphi auferlegt worden waren, da sie bei ihrer Occupation zweifellos auch diese geschädigt hatten. Mehrfach belohnen sie den Nachweis entwendeten Tempelgutes (Foucart Bull. hell. VII 410. 424) und entscheiden über den streitigen Betrag einer der Tempelkasse geschuldeten Summe (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 55. 56). Noch Sulla musste sich an die Amphiktyonen wenden, um die Schätze des Gottes in seine Hände zu bekommen, und einige waren gewissenhaft genug, sich der Auslieferung zu widersetzen (Plut. Sull. 12). Aber die Amphiktyonen hatten das Vermögen des Heiligtums nicht nur zu bewachen, sondern auch durch nutzbare Capitalsanlage zu vermehren, auch über die Ausgaben stand ihnen eine Entscheidung zu. Bürgel 179 nimmt an, dass in diesem Umfange die Vermögensverwaltung der Amphiktyonen nach dem antalkidischen Frieden unter spartanischem Einflusse eingesetzt wurde, weil durch das bereits erwähnte, 380 in Athen publicierte Decret (CIA II 545) gewisse Functionen der amphiktyonischen Behörden neu geregelt wurden. Aber dass dieser Beschluss am Verhältnisse der Amphiktyonen zum Tempelgute etwas geändert hätte, lässt sich nicht nachweisen. Ein weitgehender Einfluss der Amphiktyonen auf das Finanzwesen des Tempels ist bereits aus dem 6. Jhdt. bezeugt, und wenn wir auch von diesem Einflusse nur bei wenigen Gelegenheiten erfahren, so ist doch keine Thatsache bekannt, die zu ihm im Widerspruche stünde. [1913] Dass die Amphiktyonen Tempelgelder ausliehen, ist allerdings nur an einer Rednerstelle gesagt (Isokr. XV 232, vgl. Demosth. XXI 144ff.), welche berichtet, die Alkmeoniden hätten von den Amphiktyonen Summen geborgt, die sie zum Kampfe gegen die Peisistratiden brauchten. In römischer Zeit werden τόκοι καὶ προσόδοι des pythischen Apollon durch einen ἐπιμελητὴς τοῦ κοινοῦ τῶν Ἀμφικτυόνων verwandt (Le Bas 847). Erhaltene Münzen beweisen, dass den Amphiktyonen auch das Recht der Prägung zustand (Mionnet II 96, 21; Suppl. V 386, 644. Bröndsted Reisen und Untersuchungen I 113–115). Die Verfügung über die Ausgaben des Tempelschatzes muss insofern beschränkt gewesen sein, als die Amphiktyonen nicht berechtigt gewesen sein können, Ausgaben zu verweigern, die für den Unterhalt der Priesterschaft und die Bedürfnisse des Kultus unentbehrlich waren. In ihrer Hand lag vor allem die Aufgabe, die Baulichkeiten des Tempels im Stand zu erhalten. Im 6. Jhdt. verdangen sie an die Alkmeoniden um heilige Gelder die Arbeit, an Stelle des abgebrannten Tempels einen neuen zu bauen (Herod. V 62. Paus. X 5, 13). In aitolischer Zeit wird die gute Ausführung von Bauten und verwandten Arbeiten durch die Amphiktyonen belohnt. Auch für den plastischen, bildnerischen und inschriftlichen Schmuck des heiligen Bezirkes hatten die Amphiktyonen zu sorgen. Sie errichteten in Delphi einen ehernen Coloss (Diod. XVI 33), liessen zwei Tauchern, die bei Artemision den Persern bedeutenden Schaden gethan hatten, Statuen setzen, und verfehlten in der Kaiserzeit nicht, die Herrscher und ihre Angehörigen durch Denkmäler zu ehren (Le Bas 848. 849, vgl. CIG 1712. 1713. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 166. 167). Nicht blos praktische, sondern auch wissenschaftliche Verdienste wurden von ihnen belohnt. Sie liessen die Sprüche der sieben Weisen aufzeichnen (Paus. X 24, 1) und dem Sophisten Gorgias eine Statue errichten (Dio Chrysost. 115R.). Wir können nicht wissen, ob auch die dem Grammatiker Apollodoros verliehene Auszeichnung (Plin. n. h. VII 37) in einem Denkmale bestand. Selbst Phryne, deren ganzes Verdienst in ihrer Schönheit beruhte, ward von den Amphiktyonen eines Standbildes würdig befunden (Dio Chrysost. a. a. O.). Mehrfach verschenken sie Kränze, als deren Geber der Gott gilt (παρὰ τοῦ θεοῦ CIG 1689b). Die Vorstellung bei allen von den Amphiktyonen erwiesenen Ehren muss die gewesen sein, dass Verdienste um den Gott belohnt werden (vgl. Foucart Bull. hell. VIII 424). Indessen traute man dem Gott ein weites Herz zu, und wie man in seinem Namen Thaten belohnte, an denen er kein unmittelbares Interesse hatte, so verwandte man sein Geld zu Zwecken, die mit dem Kultus kaum noch in Zusammenhang standen. In römischer Zeit baute das κοινὸν τῶν Ἀμφικτυόνων eine Bibliothek (Le Bas 845).

Zu den den Amphiktyonen obliegenden ökonomischen Functionen gehörte auch die Ausrüstung der pythischen Spiele. Das mehrfach erwähnte, 380 in Athen publicierte Amphiktyonendecret (CIA II 545) enthält auch Bestimmungen über die Herrichtung der pythischen Spiele. Die Beamten, die bei der Vorbereitung dieser Spiele ihre Pflicht versäumen, werden mit Geldstrafe bedroht; falls [1914] die Geldstrafe nicht bezahlt wird, soll die Stadt des rückständigen Schuldners vom Heiligtume ausgeschlossen werden, ebenso die Stadt, die den Besuch der Spiele unterlässt. Ein Argiver, der es für sich und seine Nachkommen übernimmt, Waffen für die pythischen Spiele zu liefern, wird von den Amphiktyonen ausgezeichnet (Le Bas 833). Im Interesse der pythischen Spiele wurden der dionysischen Künstlercorporation zu Athen von den Amphiktyonen völkerrechtliche Privilegien verliehen (CIA II 551). Wenn dagegen mit den πάντων τῶν Ἑλλήνων εὐσεβέστατοι, welche dem κοινὸν τῶν περὶ τὸν Διόνυσον τεχνιτῶν τῶν ἐπ’ Ἰωνίας καὶ Ἑλλησπόντου das Recht zugestanden, sich an den Pythien und Soterien zu Delphi, den Museien zu Thespiai, den Herakleien zu Theben zu beteiligen (CIG 3067), wie Lüders Die dionysischen Künstler 82f. und Reisch De musicis Graecorum certaminibus 93 annehmen, die Amphiktyonen gemeint sind, so können sie in diesem Falle nicht als Tempelbehörde, sondern nur als Schiedsgericht sich geäussert haben, da sie nur als solches ein Recht hatten, in boiotische Interna einzugreifen.

Aber nicht allein die ökonomische Seite, sondern die ganze Leitung der pythischen Spiele lag den Amphiktyonen ob (Paus. X 7,4). Sie hatten die Wettkämpfe anzuordnen (Schol. Pind. Pyth. IV 116) und die Kampfpreise zu verteilen (Heliodor. Aithiop. II 1 p. 97 Bekk. Pind.-Pyth. IV 66. X 8. 9). Auch die σωτήρια, welche die Aitoler nach dem Siege über die Gallier stifteten, hatten die Amphiktyonen zu veranstalten. Daher tragen die Listen der bei diesen Spielen gekrönten Sieger die Namen von amphiktyonischen Beamten an der Spitze (Wescher-Foucart 3–6). Bei allen von ihnen geleiteten Festen hatten die Amphiktyonen das Privilegium der προεδρία zu vergeben (Le Bas 834. 835. 837. 838. 839, vgl. 836) An festliche Zusammenkünfte ist auch zu denken, wenn die Amphiktyonen als Auszeichnung das Recht verleihen, σκανὰν ἐν Πυλαίᾳ (d. h. in der Vorstadt Pylaia) τὰν πρώταν ὑπάρχειν (Le Bas 841).

Die Thätigkeit der Amphiktyonen musste es mit sich bringen, dass sie Anordnungen trafen, durch welche die Selbständigkeit der delphischen Behörden eingeschränkt wurde. So wurden die Delpher von ihnen angewiesen, einen θησαυρός herzurichten, in dem Waffen zum Gebrauche bei den pythischen Spielen aufbewahrt werden sollten (Le Bas 843). Noch tiefer griffen die Amphiktyonen in delphische Geschäfte ein, wenn sie Freiheit von Abgaben und Leistungen verliehen, die den Delphern zustanden (Foucart Bull. hell. VII 417 ἀτέλεια τῶν τε ἄλλων πάντων καὶ τᾶν χοραγιᾶν, ἇν τοὶ Δελφοὶ ἄγοντι. 420 τᾶν χοραγιᾶν ἀφεῖθαι, τᾶν τοὶ Δελφοὶ ἄγοντι). Vielleicht ist überall Freiheit von delphischen Lasten gemeint, wenn die Amphiktyonen ἀτέλεια (Wescher-Foucart 2. Le Bas 834. 835. 837. 838. 839. 843. Foucart Bull. hell. 422) oder ἀτέλεια πάντων (Le Bas 836. 841) erteilen. Ebenso mögen delphische Ehrenrechte durch die von den Amphiktyonen vergebene ἐπιτιμά bezeichnet sein (Le Bas 833. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 139. Foucart Bull. hell. VII 410. 424). Eine Unterordnung der Delpher unter die Amphiktyonen spricht sich auch darin aus, wenn letztere dem [1915] ἄρχων befehlen, eine öffentliche Belobigung zu verkünden (Le Bas 839).

Alle diese umfangreichen Functionen der Amphiktyonen entspringen aus ihrem Verhältnisse zum Tempel des pythischen Apollon. Zu den delphischen Kulten gehört auch der Gottesdienst der Athena Pronaia, für den sie sich Le Bas 841. 843 bemüht zeigen. Dagegen lässt sich eine weitergehende Competenz auf religiösem Gebiete oder gar eine Aufsicht über das gesamte hellenische Sacralwesen nicht nachweisen. Bürgel, der den Amphiktyonen eine derartige Stellung beilegt, stützt sich eigentlich allein auf die Beschlüsse wegen der dionysischen Künstler. Aber diese Beschlüsse standen einerseits in Zusammenhang mit den pythischen Spielen, andererseits beweisen sie nur das Recht der Amphiktyonen, für den internationalen Verkehr gewisse Normen aufzustellen.

b) Gerichtsbarkeit und Verwandtes. Um die aus dem Verhältnisse zum delphischen Tempel erwachsenden Pflichten wirksam geltend zu machen, waren den Amphiktyonen richterliche Competenzen unentbehrlich. Auf verschiedene Verstösse und Versäumnisse in dem ihrer Aufsicht unterstellten Ressort waren Strafen gesetzt (vgl. S. 1913), die im gegebenen Falle nicht wohl anders als durch ein gerichtliches Verfahren verhängt werden konnten. Dass der Nachweis entwendeten Tempelgutes durch einen förmlichen Process erbracht wurde, ist ausdrücklich bezeugt (Foucart Bull. hell. VII 410 ἐμήνυσαν ἱερὰ χρήματα τῷ θεῷ καὶ κρίναντες ἐπὶ τῶν ἱερομνημόνων ἱερὰ ἐποίησαν. 424 γραψάμεν[ο]ι δίκαν ἱερὰν ἔκριναν [κ]αὶ έ[ξ]ή[λεγξ]αν καὶ κατεδίκασα[ν πάν]τα κατὰ τῶν ἀ[δι]κ[η]σάντων). In δίκαι ἀμφικτυονικαί wurden die Phoker als Volk (Diod. XVI 23), die Söldner der Phoker (Diod. XVI 31) und einzelne angesehene Phoker angeklagt und verurteilt (Diod. XVI 32). Auch wenn die Plataier gegen die Spartaner wegen der von Pausanias auf dem delphischen Weihgeschenk der Sieger von Plataiai angebrachten Inschrift bei den Amphiktyonen Klage erhoben haben sollen (Demosth. LIX 98), so mag deren Verhältnis zum delphischen Tempel der Grund gewesen sein, weshalb eine derartige Beschwerde vor sie gebracht werden konnte. Diese sacrale Gerichtsbarkeit allein würde es erklären, dass für amphiktyonische Beamte ein Richtereid vorgeschrieben war (CIA II 545, vgl. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 119). Der Richter schwur, gerecht zu entscheiden, so weit als möglich, nach geschriebenem Rechte, sonst nach bestem Wissen und Gewissen. Er schwur ferner, die verhängten Bussen nach Möglichkeit einzutreiben.

Wenn aber die Amphiktyonen schlechthin als αἱρετοὶ ἐκ πολλῶν πόλεων δικασταί bezeichnet werden (Timaios lex. Platon. s. ἀμφικτύονες), so wird ihnen eine richterliche Gewalt beigelegt, die über ihre sacrale Competenz hinausgeht. Die Amphiktyonen hatten nicht allein das Recht des delphischen Tempels zu wahren, sondern auch gewisse völkerrechtliche Normen. So viel wir aus den Quellen sehen können, hat die delphische Amphiktyonie bis zum Untergange der hellenischen Freiheit neben ihren sacralen Competenzen stets die Aufgabe gehabt, die kriegerischen und friedlichen Beziehungen zwischen den verbundenen Staaten zu regeln und zu überwachen. Dass der internationale [1916] Verkehr zwischen den amphiktyonischen Staaten gemeinsamen Rechtsnormen unterworfen war, ist mit einer Bestimmtheit überliefert, die für keinen Zweifel Raum lässt. Dionys von Halikarnass erzählt (Ant. Rom. IV 25), Amphiktyon habe neben den besonderen Gesetzen eines jeden Staates die κοινοὶ νόμοι gegeben, οὒς καλοῦσιν ἀμφικτυονικούς, ἐξ ὧν φίλοι μὲν ὄντες ἀλλήλοις διετέλουν καὶ τὸ συγγενὲς φυλάττοντες ἔργοις μᾶλλον ἢ λόγοις. Nach einer anderen Überlieferung (Schol. Eurip. Orest. 1087) war es Akrisios, der den Amphiktyonen die Gesetze gab, καθ’ οὓς ἔμελλον ἕκαστα διοικεῖν, und eben diesem Akrisios schreibt Strabon IX 420 die Einsetzung der δίκαι ἀμφικτυονικαί zu, ὅσαι πόλεσι πρὸς πόλεις εἰσίν, wobei er zugleich erwähnt, dass später das amphiktyonische Völkerrecht durch ἄλλαι πλείους διατάξεις erweitert worden ist. Von den Bestimmungen des vereinbarten Völkerrechtes hat Aischines (II 115) eine aufbewahrt. Beim Abschluss der Amphiktyonie wurde geschworen, keine amphiktyonische Stadt dem Erdboden gleich zu machen oder vom fliessenden Wasser abzuschneiden, weder im Kriege noch im Frieden; jede Stadt, die diesen Eid verletzte, sollte von den Amphiktyonen bekriegt und zerstört werden. Dieser Satz des amphiktyonischen Völkerrechtes, der einzige, der erhalten ist, beweist, dass der Kriegszustand zwischen den amphiktyonischen Staaten nicht verhütet werden sollte, vielmehr als normal angesehen wurde. Aufgabe der Amphiktyonie war es nur, das Kriegsrecht zu mildern, den Ausbruch der Feindseligkeiten an gewisse Formen zu binden, die Möglichkeit eines friedlichen Verkehres und einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu bieten. Die aus dieser Aufgabe sich ergebenden Competenzen waren teils obligatorisch, teils facultativ. Die amphiktyonischen Zusammenkünfte zu besuchen, die Intervention der Amphiktyonen bei Streitigkeiten anzurufen oder anzunehmen war niemand gezwungen. Den amphiktyonischen Satzungen über Krieg und Frieden schuldete jeder amphiktyonische Staat Gehorsam. Diese Satzungen schlossen nicht aus, dass einzelne amphiktyonische Staaten Sonderverträge mit einander abschlossen, welche Kriege zwischen diesen Staaten unmöglich machten und die Erledigung von Rechtsstreiten zwischen ihren Bürgern regelten. Je mehr solche Verträge geschlossen wurden, desto mehr musste die Amphiktyonie thatsächlich in den Hintergrund treten, und so ist sie zur Zeit des attischen Reiches in den Hintergrund getreten. Aber neben dem Rechte der Sonderverträge behielt das amphiktyonische Völkerrecht stets seine subsidiäre Geltung und konnte zu einer realen Macht werden, sobald ein thatkräftiges Volk die Gewalt in der Amphiktyonie an sich riss. Von dieser Macht haben die Makedonierkönige nur bei einzelnen Gelegenheiten Gebrauch gemacht, die Aitoler dauernd.

Die Amphiktyonen hatten nicht allein die beim Abschlusse der Amphiktyonie vereinbarten Normen zu überwachen. Sie hatten das Recht, neue Bestimmungen zu erlassen, und zwar nicht blos genereller Natur, sondern auch für besondere Fälle und Personen. Sie lassen ihre Fürsorge den Brücken und Wegen angedeihen (CIA II 545). Sie gewähren der dionysischen Künstlercorporation zu Athen nicht allein Sicherheit in Handel und Verkehr, [1917] sondern auch Freiheit vom Kriegsdienste; jeder Staat und jeder Private, der diese Vorrechte verletzt, soll von ihnen vor Gericht gezogen werden (CIA II 551, vgl. CIG 1689). Besonders häufig verleihen sie die Privilegien der ἀσφάλεια (Wescher-Foucart 2. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138f. Le Bas 833. 834. 835. 836. 837. 838. 839. 841. 843. Foucart Bull. hell. VII 410. 417. 420. 422. 424) und ἀσυλία (Wescher-Foucart 2. Le Bas 834. 835. 836. 837. 838. 839. 841. 843) oder ἀσυλία ἀπὸ πάντων (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138, vgl. Foucart Bull. hell. VII 424 [ἀσυλία] καὶ πολέμου καὶ εἰρήνης), d. h. der Unantastbarkeit von Person und Eigentum (vgl. Le Bas 833 ἀσφάλεια καὶ αὐτῷ καὶ χρή[μα]σι τοῖς αὐτοῦ). Was die amphiktyonische Proxenie zu bedeuten hatte (Le Bas 834), die auch Polygnot erhalten haben soll (Plin. n. h. XXXV 9), ist weniger deutlich.

Wenn die allgemeinen oder besonderen Rechtsnormen der Amphiktyonie verletzt worden waren, so wurde der Schuldige, Staat oder Privatmann, vor Gericht gezogen. Für diese amphiktyonischen Processe waren gewisse Formen vorgeschrieben. Demosthenes betont (XVIII 150), dass die Amphisseer nicht die Möglichkeit hatten, ohne feierliche Vorladung eine amphiktyonische Klage gegen die Athener zu erheben. Die Formen des amphiktyonischen Processes liessen der Selbsthülfe Raum. Wenn die Aitoler sich den Keiern (Dittenberger Syll. 183) und Mytilenaeern (Fränkel Arch. Ztg. XLIII 1885,142) gegenüber besonders verpflichten, in amphiktyonischen Processen keine Kaperei auszuüben, so geben sie zu erkennen, dass ohne einen solchen ausdrücklichen Verzicht die Kaperei ein zulässiges Executionsmittel in amphiktyonischen Processen war.

Das älteste Beispiel eines amphiktyonischen Strafverfahrens ist der kirrhaeische Krieg. Wenn Pausanias (X 37, 5) als Anlass dieses Krieges angiebt, die Kirrhaeer hätten den Grundbesitz des Gottes beeinträchtigt, so scheint er den ersten heiligen Krieg mit den späteren gegen die Phoker und Amphisseer zu verwechseln. Strabon (IX 419) sieht die Ursache des Krieges darin, dass die Kirrhaeer παρὰ τὰ προςτάγματα τῶν Ἀμφικτυόνων Zölle von den Pilgern erhoben, und mit ihm stimmt Aischines überein (III 107), wenn er die Vergehen gegen die Amphiktyonen von denen gegen den delphischen Tempel ausdrücklich unterscheidet. Nicht als Schutzherren des delphischen Tempels, sondern als Wächter des Völkerrechtes schritten die Amphiktyonen gegen Kirrha ein. Aus späterer Zeit sind zwei Urteile der Amphiktyonen gegen Staaten sicher bezeugt. Zur Zeit Kimons verletzten die Doloper auf Skyros durch ihre Seeräubereien die durch die Amphiktyonie garantierte Sicherheit des Verkehrs. Sie wurden deshalb von den Amphiktyonen zu einer Busse verurteilt. Ob die Busse bezahlt worden ist, ergiebt sich aus Plutarchs Bericht (Kim. 8) nicht mit Sicherheit. Er sagt nur, dass die Volksversammlung von Skyros die Schuldigen zwingen wollte, den Schaden allein zu tragen, dass diese aber Kimon herbeiriefen, der die Insel für die Athener in Besitz nahm. Sicherlich nicht bezahlt wurde die Busse von tausend Talenten, zu welcher über hundert Jahre später die Spartaner von den Amphiktyonen verurteilt [1918] wurden, weil sie die Kadmeia besetzt hatten (Diod. XVI 23. 29). Das Recht der Amphiktyonen, diese Gewaltthat zu bestrafen, beruhte vermutlich darauf, dass die Spartaner es versäumt hatten, den Thebanern den Krieg förmlich anzusagen (vgl. Bürgel 212, 96). Auf ein amphiktyonisches Verfahren gegen Erythrai beziehen sich vielleicht zwei Volksbeschlüsse der Erythraeer, in denen ein Erythraeer und ein Aitoler wegen ihrer den Erythraeern in den Thermopylen geleisteten Dienste belohnt werden (Le Bas 850f.). Zweifellos fingiert ist der Process, den Cicero (de invent. II 69) als rhetorisches Beispiel anführt; die Spartaner erheben bei den Amphiktyonen gegen die Thebaner Klage, weil sie wegen des Sieges bei Leuktra ein ehernes τρόπαιον gesetzt haben. Aus dieser rhetorischen Erfindung geht nicht einmal hervor, dass es dem amphiktyonischen Völkerrechte widersprach, Siegeszeichen aus dauerhaftem Material zu errichten. Für den Erfinder, dem die Amphiktyonen commune Graeciae concilium heissen, genügte es, dass es der griechischen Sitte widerstrebte, Tropaia aus Erz oder Stein zu hauen. Wahrscheinlich niemals erhoben worden ist die Klage der Amphisseer gegen die Athener, gegen die Aischines (III 116) seine Mitbürger verteidigt haben will (Bürgel 209f.). Aber möglich ist, dass einige Amphisseer die Absicht hatten, eine solche Klage zu erheben, und wahrscheinlich, dass der Gegenstand der beabsichtigten oder erfundenen Klage unter die Gerichtsbarkeit der Amphiktyonen fiel. Wenn die Amphisseer sich vor den Amphiktyonen beschweren konnten, weil die Athener das Gedächtnis an den Sieg von Plataiai durch Schilde verewigt hatten, die sie dem delphischen Tempel gestiftet hatten, so könnte es sein, dass die Amphiktyonen kraft ihrer Aufsicht über das delphische Heiligtum in diese Angelegenheit gezogen werden; möglich aber wäre es auch, dass sie als Wächter des Völkerrechtes entscheiden konnten, ob die Athener irgend welche vorgeschriebenen Rücksichten gegen die hellenischen Bundesgenossen der Perser verletzt hatten.

Nicht blos Staaten, sondern auch einzelne wurden von den Amphiktyonen zur Rechenschaft gezogen. Der Sage nach hatten sie Pylades von der ihm vorgeworfenen Mitschuld am Morde der Klytaimnestra freigesprochen (Suid. s. πυλαγόραι. Agathon frg. 17 Nauck). Thatsächlich ist Demosthenes in einer nicht überlieferten Sache vor die Amphiktyonen geladen worden (XVIII 322; vgl. Aischin. III 161, der das συνέδριον von Korinth meinen kann). Wenn die Vertreter der amphiktyonischen Staaten einen Preis auf den Kopf des Ephialtes setzten (Herod. VII 213), so wurde dies Urteil vielleicht damit begründet, dass Ephialtes die Perser bei ihrem Vorhaben, Athen und andere Städte zu zerstören, unterstützt, mithin die amphiktyonische Satzung, nie bei der Zerstörung einer amphiktyonischen Stadt mitzuwirken, verletzt hatte. Mehrfach wird denen, die gegen die von den Amphiktyonen verliehenen Privilegien verstossen, mit Processen vor den amphiktyonischen Behörden gedroht (Foucart Bull. hell. VII 424 ὑπόδικον εἶναι ἐν [τοῖς Ἀ]μφι[κτύοσ]ιν κατὰ τὸν νόμον. 417. 422. Le Bas 840). Als Auszeichnung wird von den Amphiktyonen προδικία an Privatleute verliehen, zweifellos für die eigene Gerichtsbarkeit [1919] (Wescher-Foucart 2. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138f. Le Bas 833. 834. 835. 836. 837. 838. 839. 841. 843. Foucart Bull. hell. VII 422. 424).

Die Competenz der Amphiktyonen und die Rechtmässigkeit ihres Verfahrens konnte in einzelnen Fällen zweifelhaft erscheinen. Wenn in einem solchen Falle keine genügende materielle Macht hinter ihnen stand, so behandelten mächtige Staaten ihre Urteile als ungültig. Die Spartaner haben das Urteil gegen die Phoker niemals als rechtskräftig anerkannt. Die Athener haben wenigstens lange gezaudert, bis sie sich den von Philipp beeinflussten Beschlüssen unterwarfen (Demosth. XIX 111), und haben gegen die Legalität des gegen die Amphisseer eingeleiteten Verfahrens ausdrücklich protestiert. Erhalten ist uns ein athenischer Volksbeschluss (CIA II 54), durch welchen ein amphiktyonisches Erkenntnis wider einen Delpher für ungültig erklärt wird (vgl. Sauppe De amphictyon. delph. 13).

Die Zuständigkeit der Amphiktyonen konnte niemals zweifelhaft sein, wenn sie im voraus von beiden Parteien als Schiedsgericht anerkannt waren. In diesen Fällen aber urteilen sie nicht in ihrer Eigenschaft als Amphiktyonen, sondern kraft des von den Parteien getroffenen Übereinkommens (vgl. Meier Privatschiedsrichter 35–38). Es muss selbst dahingestellt bleiben, ob die amphiktyonischen Verträge irgend welche Bestimmungen über etwaige Schiedssprüche enthielten. Zweifellos aber entsprach es der auf friedlichere Gestaltung der internationalen Beziehungen gerichteten Tendenz der Amphiktyonie, wenn Kriege durch Schiedsgerichte vermieden wurden. Nur als Schiedsrichter konnten die Amphiktyonen entscheiden, als die Athener den Besitz von Delos vor ihnen zu rechtfertigen hatten (Demosth. XVIII 135. Boeckh Abh. Berl. Akad. 1834, 11ff.). Auf dieselbe Weise wird das Urteil der Amphiktyonen zu stande gekommen sein, auf welches sich die Samier noch in der römischen Kaiserzeit beriefen (Tac. ann. IV 14, vgl. Gerlach Hist. Stud. 25). Wenn Philipp und Alexandros, wie Pausanias (VII 10, 10) behauptet, ihren Gegnern Gelegenheit gaben, sich vor den Amphiktyonen zu rechtfertigen, so kann man wenigstens diese Nachricht so verstehen, dass beide Parteien freiwillig den Austrag ihrer Differenzen den Amphiktyonen übertrugen. Möglich ist es aber auch, dass Philipp und Alexandros einige förmliche Klagen gegen unbequeme Politiker vor den Amphiktyonen erhoben; vielleicht liegt sogar der ganzen Angabe nur die eine Thatsache zu Grunde, dass Demosthenes einmal vor die Amphiktyonen geladen worden ist. Fingiert wird ein amphiktyonisches Schiedsgericht von Quintilian inst. V 10, 111, wo die Thebaner nach ihrer Wiederherstellung durch Kassandros von den Thessalern eine Schuld zurückfordern, die diesen Kassandros nach der Zerstörung Thebens erlassen hat. Mit Unrecht hat man die Amphiktyonen verstanden unter dem συνέδριον τῶν Ἑλλάνων, das auf einer melischen Inschrift (Cauer Delectus 58) als Schiedsgericht fungiert (Le Bas Revue arch. 1854, 577. Schneidewin Philol. IX 589); mit diesem Namen kann nur das korinthische Synedrion gemeint sein (Bürgel 205).

Ihren Zweck, einen friedlichen Verkehr zwischen [1920] den Bürgern verschiedener Staaten anzubahnen, erfüllte die Amphiktyonie negativ, indem sie gewisse Hindernisse des Verkehrs beseitigte oder abschwächte. Sie erfüllte ihn positiver durch die amphiktyonischen Versammlungen. Diese Versammlungen hatten nicht blos einen sacralen, sondern auch einen materiellen Zweck. Die Feste und Opfer waren verbunden mit Märkten (Ps.-Skymn. 600f. Liv. XXXIII 35, 8. Soph. Trachin. 636f. Hesych. s. πυλάτιδες ἀγοραί. Zenob. V 36). Bei den festlichen Zusammenkünften der Amphiktyonen genoss ein jeder dieselbe Rechtssicherheit wie in seiner Heimat. Der Mörder, der im allgemeinen ausserhalb der Grenzen seines Vaterlandes vor der Blutrache geschützt war, setzte sich ihr aus, wenn er Orte betrat, die zu besuchen seine Mitbürger vertragsmäßig berechtigt waren (Demosth. XXXIII 38). Die amphiktyonischen Märkte sind vielleicht niemals die einzige Stelle gewesen, an der Griechen mit Angehörigen anderer Staaten Handel trieben. Aber sie müssen eine bevorzugte Gelegenheit gewesen sein zu einer Zeit, als die Communicationen schlecht waren und der Raub als ehrenhaftes Gewerbe galt. Denn nirgends sonst fanden sich Käufer und Verkäufer in solcher Anzahl zusammen, und nirgends sonst genossen Personen und Waren einen gleichen Rechtsschutz. In späterer Zeit müssen sich die amphiktyonischen Märkte auf den Kramhandel beschränkt haben, während der Grosshandel sich in die aufblühenden Städte zog. Aber auch in dieser Zeit scheint die Amphiktyonie den Käufern gewisse Vorteile geboten zu haben. Wenn überliefert wird (Strab. IX 420. Schol. Eurip. Orest. 1087), dass Akrisios den amphiktyonischen Märkten Abgabefreiheit verlieh, so darf man annehmen, dass sie in historischer Zeit Abgabefreiheit genossen, und diese Abgabefreiheit wird eine Anziehungskraft auf alle diejenigen ausgeübt haben, die vor allem billig kaufen wollten.

Während es zu den vertragsmässigen Functionen der Amphiktyonie gehörte, den Verkehr zwischen souveränen hellenischen Staaten zu regeln, hat eine Vertretung der hellenischen Nationalität nach aussen, überhaupt eine Förderung nationaler Interessen jedenfalls de iure nicht zu ihren Aufgaben gehört. Im Widerspruche gegen die übertriebenen Vorstellungen von der nationalen Bedeutung der Amphiktyonie ist Bürgel (218f.) weit, aber noch nicht weit genug gegangen. Als hellenische Nationalversammlung bezeichnen die Amphiktyonie eine unechte Urkunde bei Demosthenes (XVIII 154f., von Vömel Frankfurter Progr. 1841, 14ff. ohne Erfolg verteidigt; vgl. Droysen Ztschr. f. d. Altertumsw. 1839, 585–89. Franke De decretis Amphictyonum quae apud Demosthenem reperiuntur, Lips. 1844. Curtius Anecd. Delph. 49), Pausanias (X 3, 3) und römische Autoren. Wenn Aischines (III 161) die Amphiktyonie meinen sollte und nicht das Synedrion von Korinth, so braucht er mit Absicht einen ungenauen Ausdruck. Denn er wusste so gut wie Demosthenes (IX 32), dass nicht alle Hellenen an der Amphiktyonie Anteil hatten.

Wenn die Amphiktyonen sich nicht als rechtliche Vertreter der hellenischen Nationalität betrachten durften, so hatten sie natürlich wie jede Körperschaft die Möglichkeit, thatsächlich ihre Competenzen in nationalem Sinne auszuüben. Aber [1921] sie haben von dieser Möglichkeit nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht. Nach den Perserkriegen haben sie den Freiheitshelden Denkmäler errichtet und auf den Kopf des Verräters Ephialtes einen Preis gesetzt. Diesem nachträglichen Patriotismus stand die Thatsache gegenüber, dass während der Perserkriege die Mehrzahl der amphiktyonischen Völker auf barbarischer Seite gekämpft hatte. Und als die Spartaner beantragten, alle Staaten, die sich den Persern angeschlossen hatten, aus der Amphiktyonie auszustossen, konnten sie gegen den Widerspruch der Athener nicht durchdringen (Plut. Themist. 20). Die Mehrheit erklärte sich also dahin, dass die Parteinahme für die Perser kein Verbrechen gegen die Grundgesetze der Amphiktyonie enthielt. Auffallend ist die Angabe Diodors (XVII 4), Alexandros sei von den Amphiktyonen die Hegemonie der Hellenen übertragen worden. Aber diese Nachricht fehlt den besseren Quellen. Nach ihnen wurde Alexandros nur vom Synedrion zu Korinth zum Feldherrn der Hellenen erwählt. Erst in der römischen Zeit war die Amphiktyonie dazu berufen, die griechische Nation zu vertreten, aber nur als decoratives Institut (Mommsen R. G. V 231 ff.).

Ebensowenig wie die politischen gehörten die geistigen Interessen des hellenischen Volkes zu den Gegenständen, die zu fördern die Amphiktyonen rechtlich verpflichtet waren. Selbstverständlich hatten sie das Recht, Verdienste um Kunst und Wissenschaft anzuerkennen, aber dies Recht teilten sie mit jeder griechischen Bürgerschaft. Insbesondere hatten sie bei den pythischen Spielen Gelegenheit, hervorragende künstlerische Leistungen zu belohnen. Aber dass sie die Aufgabe gehabt hätten, litterarische Productionen anzuregen, hat man mit Unrecht aus einer Anekdote gefolgert, die Polybios (XL 6, 5) und Plutarch (Apophth. Cato 29) erzählen. Als A. Postumius sich wegen des schlechten Griechisch entschuldigte, das er in seinem Geschichtswerke geschrieben hatte, fragte ihn Cato, vor wem er sich denn entschuldige, da er doch sein Buch nicht auf Geheiss der Amphiktyonen abgefasst habe. Diese Geschichte sagt auf keinen Fall aus, was die Amphiktyonen gethan haben, sondern höchstens, was sie nach Catos Ansicht hätten thun können, aber nicht einmal das mit Sicherheit. Denn wir können bei einer solchen witzigen Wendung nie wissen, worauf angespielt wird (vgl. Bürgel 227).

B. Organisation der delphischen Amphiktyonie.

Die Versammlungen der Amphiktyonen fanden an zwei Orten und zu zwei Zeiten statt (Strab. IX 420). Stätten der Zusammenkunft waren die beiden Heiligtümer, deren Kult die Amphiktyonen beschäftigte, das Demeterheiligtum zu Anthela und das Apollonheiligtum zu Delphi. In Delphi lag der Versammlungsplatz nicht in unmittelbarer Nähe des Tempels, sondern dort, wo sich heute die Tennen des Dorfes Kastri befinden. Denn man konnte vom Versammlungsplatze aus zugleich die Ebene und das Meer erblicken (Aischin. III 118f.), und das ist im ganzen Bereiche des Tempelbezirkes nur an dieser Stelle möglich (Foucart Archives des Miss. scient. II 2. 1865, 108). Von den Thermopylen erhielten die Versammlungen den Namen πυλαία, der sich auch auf die delphischen [1922] Versammlungen und auf die Ostvorstadt von Delphi, die den Versammlungsplatz in sich schloss, übertrug. Die Angaben und Ansichten über die Zeit der Versammlungen stellt Bürgel 99f. zusammen. Während früher darüber gestritten wurde, an welchem von beiden Orten man im Frühjahr und an welchem im Herbste zusammenkam, ist jetzt nach litterarischen und epigraphischen Zeugnissen festgestellt, dass zweimal in jedem Jahre beide Plätze besucht wurden (Sauppe De amph. delph. 3). Dass jährlich zwei Versammlungen in den Thermopylen stattfanden, bezeugt Hyperides (ἐπιτάφ. 8) und nach ihm und Theopomp Harpokration s. Πύλαι. Von den delphischen Versammlungen fiel die eine in jedem vierten Jahre mit den pythischen Spielen zusammen. Diese verlegte Boeckh (CIG I 812) ins Frühjahr. Gegen ihn hat schon Kiene (Ztschr. f. d. Altertumswissensch. 1842, 1120ff.) erwiesen, dass die Pythien in den Herbst fielen. Sein Beweis fand eine Bestätigung durch Kirchhoffs Untersuchungen über den delphischen Kalender (M.-Ber. Akad. Berl. 1864, 129ff.), welche ergaben, dass der Festmonat Bukatios dem attischen Metageitnion gleichzeitig war. Ein an den Pythien gefasster Beschluss wurde in Athen im Boedromion, also im Herbst mitgeteilt (CIA II 551; vgl. Foucart Bull. hell. VII 428). In erhaltenen Beschlüssen der Amphiktyonen wird mehrfach bemerkt, dass sie auf der Herbstversammlung zu Delphi gefasst sind (z. B. Le Bas 833. 840f. Wescher-Foucart 2. Foucart Bull. hell. VII 410. 417. 420. 422. 424. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138). Frühjahrsversammlungen in Delphi sind bezeugt CIA II 551. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 139. Le Bas 844. Auch die Versammlung, in welcher Aischines die Beschlüsse gegen die Amphisseer beantragte, tagte im Frühjahr 339 zu Delphi. Es ergiebt sich also, dass die Amphiktyonen zweimal in jedem Jahre beide heilige Stätten aufsuchten, vermutlich, weil die religiöse Pflicht es mit sich brachte. Eine ausserordentliche Versammlung wurde in Sachen der Amphisseer zwischen Frühjahr und Herbst 339 nach den Thermopylen berufen; auf Antrag des Demosthenes beschlossen die Athener, diese Versammlung nicht zu beschicken, und protestierten gegen die Gültigkeit ihrer Beschlüsse (Aischin. III 126f.), sie scheinen also nur die ordentlichen Versammlungen als rechtmässig anerkannt zu haben.

Wichtiger noch als Ort und Zeit der Versammlungen ist die Frage, wer von Rechts wegen berufen war, die in der Amphiktyonie verbundenen Staaten auf den amphiktyonischen Versammlungen zu vertreten. In den Quellen werden zwei Klassen von amphiktyonischen Gesandten genannt, Pylagoren und Hieromnemones. Die Zeugnisse der Grammatiker und Lexikographen, die von den Pylagoren handeln (z. B. Harpokr. a. a. O. ἐπέμποντο ἐκ τῶν πόλεων τῶν μετεχουσῶν τῆς Ἀμφικτυονίας τινές, οἵτινες ἐκαλοῦντο πυλαγόραι. Weiteres bei Bürgel 110f.), ergeben so gut wie nichts über die Zusammensetzung dieser Körperschaft und den Inhalt der Geschäfte, welche ihr oblagen. Nach anderweitigen Zeugnissen steht fest, dass die athenischen Pylagoren durch Cheirotonie gewählt wurden (Demosth. XVIII 144), dass ihre Amtszeit kürzer war als die der Hieromnemonen [1923] und dass ihre Zahl drei betrug (Aischin. III 115). Ob die Zahl der Pylagoren in irgend einem Verhältnisse zur Bedeutung der vertretenen Stadt stand, und ob der Modus der Bestellung gleichmässig geregelt war oder den einzelnen Bürgerschaften überlassen, muss dahingestellt bleiben.

Von den sacralen Functionen der Amphiktyonie hatten die Pylagoren das Opfer für Demeter zu verrichten (Strab. IX 420). Am Schutze des delphischen Tempels müssen sie wenigstens beteiligt gewesen sein; denn wenn Aischines behauptet (III 113), die Amphisseer hätten einige Pylagoren bestochen, um der Strafe für ihre Frevel gegen den Tempel zu entgehen, so giebt er zu erkennen, dass die Pylagoren in die Lage kommen konnten, in einem Verfahren gegen die Amphisseer zu entscheiden. Auch die Beschwerde der Amphisseer gegen die Athener soll nach Aischines (III 117f.) im Kreise der Pylagoren verhandelt worden sein; da aber diese Beschwerde niemals formell verhandelt zu sein scheint, lässt sich daraus auf die Competenz der Pylagoren kein zwingender Schluss ziehen. Eine völkerrechtliche Gerichtsbarkeit übten die Pylagoren aus, als sie auf den Kopf des Ephialtes einen Preis setzten (Herod. VII 213). Die Pylagoren waren es auch, welche den spartanischen Antrag verwarfen, die Anhänger der medischen Partei aus der Amphiktyonie auszuschliessen (Plut. Them. 20).

Etwas genauer als die Thätigkeit der Pylagoren ist die der Hieromnemonen bekannt. Allerdings verrät grammatische Überlieferung auch über sie nur wenig (vgl. Schol. Demosth. XVIII 149 οἱ πεμπόμενοι εἱς τὸ τῶν Ἀμφικτυόνων σύνεδροι ὡς κύριοι τῶν ψήφων ἐλέγοντο ἱερομνήμονες. Schol. Demosth. XXIV 150 ἱερομνήμων ἐλέγετο ὁ πεμπόμενος σύνεδρος ὑπὲρ τῆς πόλεως. Hesych. ἱερομνήμονες οἱ πεμπόμενοι εἰς Πυλαίαν ἱερογραμματεῖς. Weiteres bei Bürgel 109). Aber reichlicher fliessen für sie anderweitige, vor allem inschriftliche Angaben.

Die Bestellung der Hieromnemonen scheint in den verschiedenen Staaten verschieden gewesen zu sein. In Athen wurden sie erlost (Aristoph. Wolken 623ff.). Dagegen können die aitolischen Hieromnemonen ihr Amt nicht anders als durch Wahl erlangt haben, da es sonst nicht erklärlich wäre, dass in den inschriftlichen Verzeichnissen dieselben Namen unter verschiedenen Archonten wiederkehren (Bürgel 117). Die Amtsdauer war nicht, wie man (z. B. Tittmann 87f.) früher annahm, lebenslänglich, sondern, wie zuerst Sauppe (De amph. delph. 11) nachgewiesen hat, auf ein Jahr beschränkt. Die Pylagoren wurden, wie bereits erwähnt, für eine noch kürzere Zeit, mithin, wie es scheint, für die einzelnen Versammlungen erwählt. Dass Plutarch, wie er selbst angiebt, in Chaironeia das Amt eines Hieromnemon auf Lebenszeit bekleidete, erklärt Sauppe a. O. 12 für eine ehrenvolle Ausnahme. Dass die Hieromnemonen allgemein für ein Jahr, mithin für zwei Sitzungen bestellt wurden, beweist der von Foucart (Bull. hell. VII 411) angestellte Vergleich zwischen zwei inschriftlichen Listen, von denen die eine dem Frühjahr, die andere dem Herbste desselben Jahres angehörte. Aus diesen Listen constatiert Foucart ferner, dass die Hieromnemonen nicht mit dem Beginn der delphischen, sondern mit dem Beginn [1924] der einheimischen Amtsjahre, mithin in verschiedenen Staaten zu verschiedenen Zeiten wechselten.

Eine bevorzugte Stellung innerhalb des Collegiums der Hieromnemonen nahm der Leiter der Abstimmung ein (ἐπιψηφίζων τὰς γνώμας). 339 bekleidete diese Stellung Kottyphos, der von der ausserordentlichen Versammlung in den Thermopylen zum Feldherrn gewählt wurde (Aischin. III 128). Abgestimmt wurde in der Weise, dass relative Majorität entschied (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 55f.). Von einer Beziehung der Hieromnemonen zum Demeterkult ist nichts bekannt. Dagegen wird ihnen die Aufsicht über die Ländereien des delphischen Tempels ausdrücklich aufgetragen (CIA II 545). Sie beschliessen über die Verwertung dieser Ländereien (Foucart Bull. hell. VII 427, 8). 339 lassen sich die Hieromnemonen von Aischines zu dem Beschlusse drängen, sich durch den Augenschein davon zu überzeugen, ob die Amphisseer das Eigentum des Gottes geschmälert haben (Demosth. XVIII 149). Mehrfach verleihen die Hieromnemonen Privilegien, die mit der Verwaltung des delphischen Tempels zusammenhängen (Wescher-Foucart 2. Le Bas 833. 841. 843. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 139. Foucart Bull. hell. VII 410. 417. 422. 424). Gerichtsbarkeit der Hieromnemonen in Sachen des Tempelgutes lässt sich nachweisen in aitolischer (Foucart Bull. hell. VII 410) und römischer Zeit (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 55f. Le Bas 853f. CIL III 567). Völkerrechtliche Gerichtsbarkeit wird den Hieromnemonen beigelegt auf mehreren Inschriften der aitolischen Zeit (Le Bas 840. Foucart Bull. hell. VII 417. 422). Auch völkerrechtliche Privilegien haben die Hieromnemonen während der aitolischen Zeit mehrfach verliehen (Wescher-Foucart 2. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138f. Le Bas 833. 841. 843. Foucart Bull. hell. VII 410. 417. 422. 424). Die Fürsorge für Strassen und Brücken wird, wie Boeckh CIG 1811 hervorhebt, in dem Beschlusse über die Pflichten der amphiktyonischen Behörden nicht den kurz vorher genannten Hieromnemonen, sondern den Amphiktyonen schlechthin aufgetragen, scheint also nicht zur Competenz der ersteren gehört zu haben. Von untergeordneter Bedeutung ist es, dass die Hieromnemonen einen Diener der Amphiktyonen ernennen (Foucart Bull. hell VII 422), und dass sie einen Heroldstab und das Recht, das Siegel der Amphiktyonen zu führen, vergeben (Foucart Bull. hell. VII 424).

Diese Übersicht über die thatsächlich nachweisbaren Geschäfte der Hieromnemonen und Pylagoren beweist, dass die bisherigen Versuche, ihre Competenzen zu scheiden, unhaltbar sind. Letronne (Mém. Acad. Inscr. VI 252) weist den Hieromnemonen alle sacralen, den Pylagoren alle politischen Functionen zu. Aber den Pylagoren lag nicht nur das Demeteropfer zu Anthela, sondern auch ein Anteil am Schutze des delphischen Tempels ob; die Hieromnemonen haben sich nachweislich mit den politischen Aufgaben der Amphiktyonie befasst. Etwas modificiert findet sich Letronnes Ansicht bei C. Fr. Hermann. Er räumt (Staatsaltert. I5 76) den Pylagoren in politischen, den Hieromnemonen in sacralen Geschäften einen Vorrang ein und unterscheidet sie im übrigen so, dass die Hieromnemonen ein ständiges [1925] Collegium gewesen seien, während die Pylagoren nur zweimal im Jahre zusammentraten. Aber der Wortlaut des von den Athenern gegen die ausserordentliche Versammlung von 339 erhobenen Protestes beweist, dass jedenfalls in demosthenischer Zeit auch die Hieromnemonen nur bei den halbjährlichen Versammlungen ihres Amtes walteten. Andere, wie Rhangabé (Ant. Hell. II 325) und Thumser (Handbuch I6 99), sehen nur in den Hieromnemonen eine executive Behörde, in den Pylagoren dagegen Anwälte der einzelnen Städte. Dieser Auffassung steht die doppelte Thatsache entgegen, dass einerseits die Pylagoren eine Executive ausüben (z. B. gegen Ephialtes), andererseits die Interessen der einzelnen Staaten von besonderen Anwälten vertreten werden, z. B. im Streite der Athener um Delos.

Es ist unmöglich, den Pylagoren und Hieromnemonen verschiedene Geschäftskreise ausschliesslich zuzuweisen. Eine andere Frage ist, ob sie da, wo sie dieselben Geschäfte verhandeln, eine verschiedene Stellung einnehmen. Tittmann (87f.) gab den Hieromnemonen einen höheren Rang als den Pylagoren. Die Quellen rechtfertigen eine solche Unterscheidung nicht. Allerdings werden von Aischines III 133f. die Hieromnemonen vor den Pylagoren genannt, aber von demselben Aischines kurz vorher die Pylagoren an erster Stelle, und auch die grammatische Überlieferung ist nicht mit sich einig (Schol. Arist. Wolken 624. Etym. M. Hesych. s. Πυλαγόροι). Entscheidend sind die Stellen, an denen ein Zusammenwirken von Hieromnemonen und Pylagoren beschrieben wird. Sie zeigen, dass in demosthenischer Zeit die Hieromnemonen vielleicht einen formellen Vorrang, die Pylagoren sicher ein thatsächliches Übergewicht hatten. Das erste könnte man vielleicht aus der von Bürgel 129 ermittelten Thatsache entnehmen, dass nur ausnahmsweise einzelne Pylagoren an den Sitzungen der Hieromnemonen teilnahmen, und dass ein Pylagore für einen verhinderten Hieromnemonen zwar reden, aber nicht stimmen konnte. Wenn aber Demosthenes (XVIII 149) die Hieromnemonen ἀνθρώπους ἀπείρους καὶ οὐ δυναμένους λέγειν nennt, so lässt sich annehmen, dass alle Beschlüsse von grösserer Tragweite verfassungsmässig nicht von dieser bäuerlich beschränkten Behörde, sondern nur von den aus geschulten Politikern gewählten Pylagoren gefasst worden sein können. Und eng begrenzt erscheinen die Competenzen der Hieromnemonen, wenn man die Berichte des Aischines und Demosthenes über das Vorgehen gegen die Amphisseer vergleicht. Die nach Aischines III 122 an Hieromnemonen, Pylagoren und Delpher gerichtete Aufforderung, das heilige Land zu besichtigen, war zweifellos die Folge des von Demosthenes a. a. O. erwähnten Beschlusses der Hieromnemonen. Wenn nach erfolgter Besichtigung die Hieromnemonen nichts weiteres beschliessen, so müssen weitere Massregeln ausserhalb ihrer Competenz gelegen haben. Dass auch die Pylagoren der eben tagenden Versammlung mit dieser Sache nicht weiter befasst werden, scheint seinen Grund nicht in der Rechtslage gehabt zu haben, sondern in dem von Demosthenes angedeuteten Umstande, dass unter den damaligen Pylagoren Aischines und seine Partei über keine Majorität verfügten. Die Competenzgrenze [1926] zwischen Pylagoren und Hieromnemonen liesse sich danach so ziehen, dass den Hieromnemonen ausschliesslich die Administration des delphischen Tempels zustand, den Pylagoren die ganze Gerichtsbarkeit, auch wo sie aus jener Administration entsprang. Dazu würde der Bericht Diodors (XVI 23) über den Ausbruch des phokischen Krieges stimmen. Die Hieromnemonen stellen zwar die Höhe der von den Phokern zu zahlenden Summe fest, sprechen aber kein Urteil aus, sondern klagen die Phoker ἐν Ἀμφικτύοσιν an, also vor einer anderen amphiktyonischen Behörde, wahrscheinlich den Pylagoren. Diese scheinen es auch gewesen zu sein, welche den ersten der CIA II 545 aufgezeichneten Eide schwören und es dann übernehmen, Hieromnemonen und Herolde durch denselben Eid zu verpflichten.

In aitolischer Zeit finden wir diese Verhältnisse verändert. Die Pylagoren werden auf keiner Inschrift genannt. Eine richterliche Competenz der Hieromnemonen ist selbst in völkerrechtlichen Sachen nachweisbar; die neben ihnen mehrfach erwähnten ἀγορατροί treten an Einfluss hinter ihnen zurück. Nur zwei Beschlüsse (CIA II 551. Le Bas 836) fassen sie mit den Hieromnemonen zusammen. In vier oder fünf anderen Fällen (Le Bas 834. 835. 837. 838. 839?) haben sie nur einen Beschluss der Hieromnemonen zu bestätigen. Die Annahme liegt nahe, dass in der Zwischenzeit die richterliche Gewalt der Pylagoren auf die Hieromnemonen übergegangen ist. Ob die Agoratroi der Inschriften mit den Pylagoren identisch (Dittenberger Syll. 186 N. 4. Bürgel 126) oder an ihre Stelle getreten sind, ist eine untergeordnete Frage, da sie wenig Bedeutung haben.

Hieromnemonen und Agoratroi werden zusammengefasst als κοινὸν συνέδριον, Le Bas 836. Sonst sind die Ausdrücke συνέδριον und σύνεδροι nirgends urkundlich bezeugt. Die σύνεδροι, die Letronne (Mém. Acad. Inscr. VI 250) und Foucart (Arch. des Miss. scientif. II 2, 1865, 164) mit den ἱερομνήμονες identificieren, werden nur in einem unechten Decret der Kranzrede (154f.) und auf einer aitolischen Inschrift genannt, die Wescher-Foucart 1 irrig als Amphiktyonenbeschluss anführen (Bücher Quaest. amph. spec. 38. Bürgel 119). Im ausseramtlichen Sprachgebrauch ist der Ausdruck συνέδριον häufiger und bezeichnet bald die Hieromnemonen allein, bald die Hieromnemonen und Pylagoren (oder Agoratroi) insgesamt (Bürgel 119. 120; anders Sauppe 14; vgl. Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 152). Ob von dem κοινὸν συνέδριον das κοινὸν τῶν Ἀμφικτυόνων noch zu unterscheiden ist, lässt sich nicht sagen. Vielleicht bezeichnet dieser Ausdruck (z. B. Le Bas 848. 849. CIA II 551) keine bestimmte Körperschaft, sondern die Amphiktyonie als Ganzes, unabhängig davon, wer sie im einzelnen Falle verfassungsmässig vertrat. Letronne (a. a. O. 250) versteht darunter die von Aischines (III 124) erwähnte ἐκκλησία. Aber es ist zweifelhaft, ob diese ἐκκλησία eine dauernde Institution bildete und nicht ausnahmsweise in rechtswidriger Weise berufen wurde, um die Pylagoren zu umgehen. Denn dass einer aus συνθύοντες καὶ χρώμενοι τῷ θεῷ gebildeten, also nach keiner Seite fest begrenzten Versammlung de iure eine andere Function [1927] zugestanden haben sollte, als allenfalls eine Acclamation, ist kaum wahrscheinlich.

Von besonderen Ämtern wird in der römischen Kaiserzeit genannt der Ἑλλαδάρχης τῶν Ἀμφικτυόνων (CIG 1124) und der ἐπιμελητὴς τοῦ κοινοῦ τῶν Ἀμφικτυόνων (Le Bas 847; vgl. Curtius Rh. Mus. II 111). Auch ohne Bezeichnung des Amtes wird in dieser Zeit die Zugehörigkeit zu einem amphiktyonischen Collegium hervorgehoben (CIG 1058. 1738).

Von Subalternen und Dienern sind bezeugt ὑπηρέται und κήρυξ der Amphiktyonie (Foucart Bull. hell. VII 422; vgl. Le Bas 834. 835. 836) und ein γραμματεύς (Le Bas 836), der mit der inschriftlichen Aufzeichnung eines Amphiktyonendecretes beauftragt wird. Den Titel ἱερογραμματεύς erklärt Letronne (a. a. O. 256f.) für nicht officiell.

C. Bestand der pylaeisch-delphischen Amphiktyonie.

Über den Bestand der delphischen Amphiktyonie sind lange Zeit die Ansichten von Tittmann (37ff.) herrschend gewesen. Seine allein auf die litterarischen Quellen gegründeten Constructionen sind durch das inschriftliche Material in manchen Punkten bestätigt, in anderen aber widerlegt worden. Nicht minder veraltet ist der Reconstructionsversuch von Rhangabé (Ant. Hell. II 318f.). Die älteste, sicher zeitgenössische Mitgliederliste liefert Aischines (II 116). Er will die zwölf ἔθνη der Amphiktyonie aufzählen, nennt aber, wie sein Text vorliegt, nur elf Namen: Thessaler, Boioter, Dorier, Ionier, Perrhaiber, Magneten, Lokrer, Oitaier, Phthioten, Malier, Phoker, Ein Name muss in den Aischineshandschriften ausgefallen sein. Als Völker, welche in anderen Verzeichnissen genannt werden und nicht nachweislich später eingetreten sind, können in Frage kommen die Doloper und die Ainianen. Foucart (Arch. des Miss. scient. II 2, 1865, 162) schiebt die Ainianen ein und erklärt die Doloper für mitbegriffen unter den Perrhaibern. Indessen ist von einem engeren Zusammenhang zwischen Dolopern und Perrhaibern nichts bezeugt. Auf der anderen Seite steht es fest, dass Ainianen und Oitaier entweder identisch (O. Müller I 45; vgl. Bürgel 65) oder eng verbunden (Sauppe De amph. delph. 7) waren. Daher empfiehlt es sich (Busolt Gr. G. I 480), bei Aischines die Doloper einzuschieben und die Ainianen unter den Oitaiern mitzubegreifen.

Der so emendierten aischineischen Liste scheint diejenige geglichen zu haben, welche Pausanias (IX 8) benützt, aber unvollständig wiedergegeben hat. Er nennt als älteste Teilnehmer der Amphiktyonie Ionier, Doloper, Thessaler, Ainianen, Magneten, Malier, Phthioten, Dorier, Phoker, hypoknemidische Lokrer. Von den Völkern der aischineischen Liste fehlen Perrhaiber, Boioter und westliche Lokrer. Boioter und Lokrer werden als ursprünglich amphiktyonische Völker erwiesen durch die Genealogie, die Boiotos und Lokros zu Enkeln Amphiktyons macht (Paus. IX 1, 1. Plut. quaest. gr. 15. Eustath. ad Iliad. p. 277, 17). Mit Unrecht verwertet Bücher (Quaest. amph. spec. 7) als Liste der amphiktyonischen Völker aus demosthenischer Zeit das von Diodor (XVI 29) gegebene Verzeichnis der Staaten, welche auf [1928] der einen oder anderen Seite am phokischen Kriege teilnahmen. Denn in diesen Krieg griffen die Athamanen ein, die nie zur Amphiktyonie gehört haben, während mehrere amphiktyonische Staaten sich zurückhielten. Mit mehr Recht hat Bürgel (54) das Capitel Herodots (VII 132) herangezogen, in welchem er die Stämme nennt, die sich Xerxes anschlossen und die ihm widerstanden; denn die beiden Summen Herodots ergeben zusammen genau die zwölf Namen der emendierten aischineischen Liste. Herodot scheint sich also in seiner Aufzählung absichtlich auf die Mitglieder der Amphiktyonie beschränkt zu haben.

Die zwölf Stämme führten je zwei Stimmen. Die Stimmen der Ionier, Dorier, Lokrer und vermutlich der Boioter waren auf die verschiedenen Angehörigen dieser Stämme verteilt. Von den lokrischen Stimmen gehörte die eine den opuntischen, die andere den westlichen Lokrern, die Inhaber der boiotischen Stimmen müssen gewechselt haben, da die Zahl der boiotischen Städte grösser war als zwei, und Aischines ausdrücklich betont, dass die kleineren boiotischen Städte nicht ausgeschlossen waren; den Thebanern könnte also höchstens die eine Stimme vorbehalten gewesen sein. Als Inhaber der dorischen und ionischen Stimmen waren, wie Aischines in Beispielen ausführt, die kleinsten Staaten den grössten gleichberechtigt. Diese Angabe versteht Sauppe (5) so, als seien alle dorischen und ionischen Staaten, Athen und Sparta eingeschlossen, gleich oft berufen worden, die dorische und ionische Stimme zu führen. Aber Aischines sagt nur, dass bei der Abstimmung die athenische Stimme nicht mehr galt, als etwa die eretrische; er bestreitet nicht, dass die Athener öfter Gelegenheit hatten, von ihrem Stimmrechte Gebrauch zu machen, als die Eretrier. Der ganze Verlauf der heiligen Kriege in demosthenischer Zeit zeigt aber deutlich, dass die eine der beiden ionischen Stimmen den Athenern ausschliesslich gehörte. Die andere wechselte unter den Städten von Euboia. Die Ionier der kleineren Inseln und der asiatischen Küste scheinen keinen Anteil an der Amphiktyonie gehabt zu haben (anders Bürgel 78. 79). Wenn im Aischinestexte, wie er uns vorliegt, auch Priene als gelegentliche Inhaberin der ionischen Stimme genannt wird, so hat Sauppe (6) diesen Zusatz mit Recht getilgt (vgl. Bürgel 74, 7). Ob unter den Doriern jemals die Spartaner einen ähnlichen Vorrang behauptet haben, wie die Athener unter den Ioniern, ist mindestens zweifelhaft. Die eine dorische Stimme hat vermutlich stets (wie nachweislich später) den Doriern der Metropolis gehört; dann können die andere die Spartaner nur abwechselnd mit den übrigen peloponnesischen Dorierstaaten bekommen haben. Der Zahl der gültigen Stimmen entsprach im ganzen und einzelnen genau die Zahl der Hieromnemonen.

Geändert wurde diese Verteilung der Stimmen, als Philipp die Phoker aus der Amphiktyonie ausstiess. Die phokischen Stimmen wurden dem Makedonierkönig übertragen, diesem zusammen mit Boiotern und Thessalern die Agonothesie bei den pythischen Spielen eingeräumt (vgl. über den Wechsel der Agonothesie Bürgel 162), die Korinther von der Agonothesie ausgeschlossen, den Spartanern das Recht entzogen, die eine [1929] dorische Stimme zu führen (Paus. a. a. O. Diod. XVI 60. Hypoth. Demosth. or. V. Demosth. XIX 111). Eine weitere Änderung muss Philipp nach der Zerstörung von Amphissa vollzogen haben. Keinenfalls kann er den westlichen Lokrern ihre Stimme gelassen haben, und dass er sie den Aitolern übertrug, ist höchst wahrscheinlich. Ob die Aitoler schon damals eine zweite Stimme erhielten, ist zweifelhaft. Bücher (22) weist ihnen die spartanische Stimme zu. Sauppe (8) meint, einer der kleineren thessalischen Stämme habe ihnen sein Stimmrecht abgeben müssen. Beide Annahmen schweben in der Luft. Im Besitze von Delphi finden wir die Aitoler 290, wo sie Demetrios hindern, die pythischen Spiele dort zu feiern (Plut. Demetr. 40), und 281/80, wo der Spartanerkönig Areus vergebens versucht, ihnen das Gebiet von Krissa zu entreissen (Iust. XXIV 1). Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie sich damals noch mit einer Stimme begnügt haben sollten; aber wer ihnen die zweite hat abgeben müssen, lässt sich nicht sagen.

Jedenfalls führen sie zwei Stimmen auf einer Urkunde, die kurz nach 279 abgefasst worden sein muss. An der Spitze des ersten unter den beiden Beschlüssen über die dionysischen Künstler (CIA II 551) werden zwei thessalische, zwei aitolische, zwei boiotische und zwei phokische (ergänzt [Φω]–κέω[ν]) Hieromnemonen genannt. Die Phoker erhielten ihre beiden Stimmen 279 zurück, als sie sich im Freiheitskampfe gegen die Kelten ausgezeichnet hatten (Paus. X 8), vermutlich auf Kosten der damals völlig machtlosen Makedonier. Daher kann ein von ihnen mitgefasster Beschluss nicht älter sein, als das J. 279. Viel jünger kann er aber auch nicht sein, da bald nach 279 die Aitoler angefangen haben müssen, mehr als zwei Stellen im Collegium der Hieromnemonen zu besetzen Reisch De musicis Graecorum certaminibus 97. Im einzelnen nachzuweisen, aus welchen Anlässen und in welcher Stufenfolge die Aitoler das Übergewicht in der Amphiktyonie gewannen, ist unmöglich, bevor die delphische Chronologie im 3. Jhdt. auf eine ebenso sichere Basis gestellt ist, wie sie für das zweite die Untersuchungen von A. Mommmsen (Philol. XXIV 1866) und H. Pomtow (Jahrb. f. Philol. 1889, 513ff.) gelegt haben. Dittenberger (Syll. p. 282) nahm an, vor 229/8 (Polyb. IV 25, 8) seien niemals mehr als fünf aitolische Hieromnemonen gewesen, in diesem Jahre sechzehn, 228–216 elf, 211–189 neun, und bestimmte die Chronologie der erhaltenen Urkunden nach diesem Schema. Seiner Construction ist Reisch (a. a. O. 94f.) mit Erfolg entgegengetreten. Er setzt die Soterienurkunden, welche Namen von Hieromnemonen an der Spitze tragen, nach mindestens beachtenswerten Indicien in die erste Hälfte des 3. Jhdts. (96). Dittenberger (Syll. p. 592) hatte sie dem Anfange des 2. Jhdts. zugewiesen, weil er den Emmenidas, der auf der zweiten Soterieninschrift (Wescher-Foucart 4) als Archon genannt ist, mit dem Archon des J. 197/6 identificierte. Reisch 89–93 zeigt, dass der Name Emmenidas in der delphischen Aristokratie häufig war, dass mithin recht wohl ein Archon dieses Namens in der ersten Hälfte des 3. Jhdts. fungiert haben kann.

Dass bereits um diese Zeit die Aitoler eine [1930] grössere Zahl von Stellen im Collegium der Hieromnemonen an sich rissen, ist an sich wahrscheinlich, da eben damals ihre Macht am grössten war. Unter welchem Rechtstitel sie die normale Zahl überschritten, steht nicht fest. Bücher (33) nimmt an, die Dorier, Malier, Oitaier, Ainianen, phtiotischen Achaeer und Lokrer hätten den Aitolern ihre Stimmen ausdrücklich überlassen. Aber wenn die Aitoler die rechtlichen Inhaber aller von ihnen besetzten Stellen gewesen wären, dann würde es nicht verständlich sein, weshalb die Zahl der aitolischen Hieromnemonen nicht stets dieselbe ist. Vielleicht empfiehlt sich daher die Annahme, dass die überschüssigen aitolischen Hieromnemonen nicht von den Aitolern, sondern von anderen Völkerschaften gewählt waren, aber unter dem Drucke des aitolischen Einflusses. In diesem Falle konnten sie allerdings de iure nicht als aitolische Hieromnemonen gelten, sondern nur als Vertreter ihrer Wähler. Aber wenn sie als Individuen Aitoler waren und thatsächlich in aitolischem Sinne stimmten, konnten die Aitoler sie um so eher als aitolische Hieromnemonen bezeichnen, je weniger es eine Möglichkeit gab, sie wegen dieser Missachtung rechtlicher Grenzen zur Rechenschaft zu ziehen. Zeitweilig schalteten sie so unbeschränkt mit der Amphiktyonie, dass ein aitolischer Strateg die Versammlung der Amphiktyonen als gleichartig neben die des aitolischen Bundes stellen konnte (Liv. XXXI 32, 3).

Natürlich war ihre Macht nicht zu allen Zeiten die gleiche, ihre Partei in den verschiedenen Völkerschaften nicht immer gleich stark, und deshalb konnte nicht in jedem Jahre die gleiche Zahl von aitolischen Hieromnemonen gewählt werden. Wenn die Zahl der aitolischen Hieromnemonen von thatsächlichen und nicht von rechtlichen Verhältnissen abhängig war (anders Rhangabé Ant. Hell. II 324), erklärt es sich am leichtesten, dass diese Zahl von 5 bis 16 schwankt. Die Ursachen des Schwankens im einzelnen nachzuweisen, wird erst möglich sein, wenn die Zeit der Inschriften unabhängig von der fraglichen Zahl bestimmt ist. Wechselnd ist auch die Gesamtzahl der Hieromnemonen; die normale Summe von 24 hat sie während der aitolischen Zeit niemals erreicht. Neben den Aitolern sind stets vertreten die Delpher. Diese können erst durch die Aitoler in die Amphiktyonie aufgenommen worden sein. Welche Staaten ausser Aitolern und Delphern Hieromnemonen zu den Versammlungen der Amphiktyonen schickten, richtete sich zweifellos nach den jeweiligen politischen Verhältnissen (vgl. die Tabelle bei Bücher 27f.). Aitoler und Delpher allein finden wir auf zwei (Wescher-Foucart 6. Foucart Bull. hell. VII 420), Aitoler, Delpher, Boioter auf fünf (Wescher-Foucart 2. 5. Le Bas 836. 839. Foucart Bull. hell. VII 417), Aitoler, Delpher, Euboier auf zwei (Wescher-Foucart 3. 4), Aitoler, Delpher, Phoker, Boioter auf sechs (Le Bas 834. 885. 837. 838. 840. Foucart Bull. hell. VII 422) Urkunden, Aitoler, Delpher, Phoker, Boioter auf einer Inschrift (Le Bas 841), Aitoler, Delpher, Phoker, Boioter, Athener, Histiaier ebenfalls (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138), Aitoler, Phoker, Delpher, Boioter, Euboier, Athener, Sikyonier auf zwei Urkunden (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 139. Foucart [1931] Bull. hell. VII 410), Aitoler, Delpher, Phoker, Lokrer, Boioter, Athener, Epidaurier auf einer Inschrift (Le Bas 833).

Ihr Ende erreichten diese Verhältnisse, als 189 der aitolische Bund durch die Römer niedergeworfen wurde. Allerdings pflegt man eine Urkunde, auf der sechs aitolische Hieromnemonen genannt sind (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 138), in das J. 182 v. Chr. zu setzen, weil sie nach einem Archon Damosthenes datiert ist, und 182 ein Damosthenes Archon gewesen ist. Aber, wie Herr Dr. H. Pomtow die Güte hat, mir mitzuteilen, ergeben sichere palaeographische und anderweitige Indicien, dass diese Inschrift dem 3. Jhdt. angehört, dass mithin ihr Damosthenes von dem des J. 182 verschieden ist. Die Verfassung der Amphiktyonie, wie sie die Römer herstellten, lernen wir aus einer Urkunde des J. 178 kennen (Foucart Bull. hell. VII 428. 429). Die Römer stiessen die Aitoler und Phoker, sowie die peloponnesischen Dorier (Bücher a. a. O. 14. 16 gegen Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 107) aus, liessen aber den Delphern das Stimmrecht, das sie von den Aitolern erhalten hatten. Der Makedonierkönig bekam die beiden Stimmen zurück (vgl. Wescher-Foucart 459), die einst Philipp den Phokern abgenommen hatte. Zum erstenmale wurden den Herakleoten zwei Stimmen überwiesen. Die westlichen Lokrer wurden ebenfalls als Inhaber ihrer einen Stimme hergestellt. So waren mit Ausnahme der peloponnesischen Dorier in der Amphiktyonie genau dieselben Staaten vertreten, wie zwischen dem phokischen und amphisseischen Kriege, und ausserdem die Delpher und Herakleoten mit je zwei Stimmen. Die vier Stimmen, welche diesen zufielen, mussten andere abgeben. Je eine wurde den Dolopern, Maliern und Perrhaibern genommen, die vierte war durch die der peloponnesischen Dorier gedeckt. In die beiden ionischen Stimmen teilen sich die Athener und Euboier. Das Recht, Angehörige fremder Staaten zu Hieromnemonen zu wählen, bestand fort, und so finden wir einzelne Aitoler als Inhaber von Stimmen anderer Staaten, während die Aitoler als Volk von der Amphiktyonie ausgeschlossen sind.

Dieser Zustand kann nicht länger als bis zum Kriege mit Perseus bestanden haben. Aus der Zeit von diesem Kriege bis zur Zerstörung von Korinth liegen keine Zeugnisse vor. 146 wurde, wie Bürgel (294) vermutet, die ganze Amphiktyonie aufgelöst (Strab. IX 420), aber sicherlich nur für kurze Zeit. Denn wir besitzen aus den ersten Jahrhunderten der römischen Herrschaft zwei Beschlüsse der Hieromnemonen (Wescher Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 55. 56. CIA II 551 zweiter Teil), welche über den damaligen Bestand der Amphiktyonie übereinstimmende Auskunft geben. Die Phoker sind wieder an die Stelle der Makedonier getreten, von den beiden herakleotischen Stimmen ist die eine den peloponnesischen Doriern zurückgegeben, die zweite den Oitaiern übertragen, die nun neben den beiden ainianischen Stimmen eine besondere führen. Die Versuche Weschers (Mém. Acad. Inscr. VIII 1, 77) und Sauppes (De amphict. delph. 6), die Entstehung des Zustandes zu erklären, den die Inschriften der römischen Zeit wiedergeben, sind durch die [1932] neueren Funde überholt. Derselbe Zustand liegt der Liste zu Grunde, welche Harpokration s. Ἀμφικτύονες und mit ihm gleichlautend Libanios or. 64 p. 414 R. Suidas s. Ἀμφικτύονες. Apostolios III 4. Arsenius Violar. 54 Walz erhalten haben. Ihr Verzeichnis stimmt genau mit den inschriftlichen überein, nur dass durch ein Versehen die Lokrer weggelassen und Achaeer und Phtioten als verschiedene Völker gezählt sind.

Die letzte Änderung erfuhr die Zusammensetzung der Amphiktyonie durch Augustus. Über diese Umgestaltung berichtet Pausanias (X 8, 3), dessen verwirrte Angaben Sauppe (9) in Ordnung gebracht hat. Augustus vermehrte die Mitgliederzahl von 24 auf 30 und zog die Stimmen der Ainianen (2), Phtioten (2), Magneten (2), Doloper (1), Malier (1), Oitaier (1) und Perrhaiber (1) ein. So bekam er 16 Stimmen zu freier Verfügung. Von diesen überwies er sechs der von ihm gegründeten Stadt Nikopolis, sechs den Makedoniern; durch die übrigen vier wurden die zwei thessalischen Stimmen auf sechs vermehrt. Mithin führten drei Mitglieder zusammen 18 Stimmen. Von den übrigen zwölf gehörten je zwei den Phokern, Delphern und Boiotern, je eine den opuntischen Lokrern, den westlichen Lokrern, den Athenern, den Euboiern, den Doriern der Metropolis und den peloponnesischen Doriern. Von der Stimme der peloponnesischen Dorier scheinen die Argiver eine Zeit lang ausgeschlossen gewesen zu sein; denn unter den Verdiensten eines Argivers wird hervorgehoben, dass er als erster Agonothet bei den pythischen Spielen fungiert hat, nachdem er seiner Vaterstadt die Gerechtsame der Amphiktyonie wiederverschafft hatte (CIG 1124 ἀγωνοθετήσαντα πρ[ῶ]τον Πυθί[ω]ν μετὰ τὸ ἀνασῶσαι αὐτὸν τὸ δίκαιον τῆς Ἀμφικτυονείας τῇ πατρίδι).

D. Ursprung der pylaeisch-delphischen Amphiktyonie.

Während wir über die Verfassung der Amphiktyonie in einer Zeit, wo sie nur noch ein schattenhaftes Dasein fortführte, genau unterrichtet sind, bieten sich für die Verhältnisse, aus denen dieser Verband emporwuchs, nur sagenhafte Nachrichten und unsichere Vermutungen, die ich eben deshalb hier an den Schluss stelle, um vom Gewissen zum Ungewissen fortzuschreiten. Es stehen sich zwei Traditionen über die Anfänge der Amphiktyonie gegenüber. Nach der einen, die im Marmor Parium vorliegt, vereinigte zuerst Amphiktyon, der Sohn Deukalions, die Bewohner der Gegend von Thermopylai zu einem Bunde (CIG 2374. Dion. Hal. IV 25; weiteres bei Bürgel 4. 5). Nach der anderen, als deren Vertreter Androtion genannt wird (Paus. X 8, 1), verbanden sich die Umwohner von Delphi beim Heiligtume des pythischen Apollon (weiteres bei Bürgel 7). Eine dritte Tradition (Schol. Eurip. Orest. 1087; vgl. Strab. IX 420) vermittelt den Widerspruch der beiden ersten, indem sie berichtet, erst habe Amphiktyon den Verband zu Thermopylai errichtet, dann Akrisios den zu Delphi gestiftet und mit dem älteren zu Thermopylai vereinigt.

Diesen verschiedenen Nachrichten liegt die eine Thatsache zu Grunde, dass die Zusammenkünfte der Amphiktyonen an zwei Stellen, zu Anthela und zu Delphi, stattfanden. Diese Thatsache, [1933] nicht die um sie gesponnenen Sagen, muss für die heutige Untersuchung den Ausgangspunkt bilden. Um den Zwittercharakter der Amphiktyonie zu erklären, nahm Hüllmann (Anfänge d. griech. Gesch. 161 ff.) an, sie sei aus zwei Verbänden, einem Demeterverbande und einem Apollonverbande zusammengewachsen, eine Vermutung, die er mit abenteuerlichen Vorstellungen über die Gliederung der griechischen Stämme in der Urzeit verquickte. Besonnener haben denselben Gedanken durchgeführt K. W. Müller (in der zweiten Auflage dieser Encyclopädie) und Gerlach (Histor. Stud. 15). Gerlach unterschied eine pelasgische Amphiktyonie von Anthela und eine hellenische von Delphi, die Ursache des ältesten pylaeischen Bündnisses sucht er in den Kämpfen der Völkerwanderung (18) und setzte die Neugestaltung in die Zeit nach dem Einfalle der Thessaler (20). Mit dieser Neugestaltung verband sich ihm eine Änderung im Zwecke des Bundes, der sich aus einem kriegerischen in einen friedlichen verwandelt hatte (20). Diese Hypothese liess es unerklärt, wie Thermopylai den Mittelpunkt für ein kriegerisches Bündnis bilden konnte, dessen Mitglieder überwiegend in Thessalien und zwar teilweise im nördlichen Thessalien ihre Wohnsitze hatten. Daher erweiterte E. Curtius (Gr. G. I 99ff.) Gerlachs Hypothese durch die Annahme einer dritten Amphiktyonie, die ihre Zusammenkünfte im Thale Tempe hielt. Die Dorier als Träger des Apollonkultes sollten die drei Amphiktyonieen in Zusammenhang gebracht haben. Die Gedanken von Curtius hat Bürgel (25–51) weiter ausgesponnen, dabei aber in einem wesentlichen Punkte modificiert. Er bestreitet die Existenz einer besonderen delphischen Amphiktyonie und nimmt an, dass die vereinigten Amphiktyonieen von Anthela und Tempe in relativ später Zeit dem delphischen Gottesdienste ihre Fürsorge zugewandt haben. Durch diese Annahme, deren Zulässigkeit niemand bestreiten kann, wurde die Thatsache anderweitig erklärt, die zuerst zur Unterscheidung von mehreren Amphiktyonieen geführt hat, und der Rest der Curtiusschen Hypothese schwebt ohne diese thatsächliche Grundlage in der Luft.

Die Vermutung, die Amphiktyonie habe sich von ihrem ursprünglichen Mittelpunkte Anthela nachträglich nach Delphi ausgedehnt, empfiehlt sich deshalb, weil ein grösseres Alter der pylaeischen Zusammenkünfte wahrscheinlich ist. Es ist auffallend, dass Wachsmuth (Hellen. Altertumsk. I 63) den Ursprung der Amphiktyonie nach Delphi setzt. Denn der Name Πυλαία, den auch die delphischen Versammlungen tragen, verrät deutlich, dass die älteste Organisation der Amphiktyonie in den Thermopylen entstanden ist. Mit Recht hat daher Tittmann (78) fast allgemeine Zustimmung gefunden, wenn er die ersten Anfänge der Amphiktyonie nach Anthela verlegt. Schwierig ist die Frage, wer in Anthela zusammenkam und zu welchem Zwecke. Hüllmann (Würdigung d. delph. Orakels 47), Unger (Philol. II 678ff.) und Foucart (Arch. Miss. scient. II 2, 1865. 166) sehen in der Amphiktyonie eine Organisation der sich bildenden hellenischen Nationalität. Solchen Phantasien ist schon Tittmann (111-118) mit Erfolg entgegengetreten; sie stützen sich allein auf die mythische Genealogie, die ein [1934] grosses litterarisches Interesse (vgl. O. Müller Proleg. 179), aber keinen thatsächlichen Gehalt hat. Eine zuverlässige Auskunft giebt der Ort der ältesten Zusammenkünfte selbst. In den Thermopylen konnten nicht ausschliesslich thessalische oder ausschliesslich mittelgriechische Stämme ihr Bundesheiligtum errichten; denn dies wäre an einer so vielumstrittenen Stelle beständig feindlichem Angriffe ausgesetzt gewesen. Wenn aber die stets hadernden Stämme des nördlichen und mittleren Hellas sich zu Zeiten an ihrer Grenze zusammenfanden, so kann ihre Gemeinschaft nur eine vorübergehende gewesen sein, bestimmt, neben den kriegerischen Zusammenstössen, welche die Regel bildeten, einen friedlichen Verkehr anzubahnen. An diesen Zusammenkünften mögen ziemlich bald alle die Stämme teilgenommen haben, welche später die Amphiktyonie bildeten. Nur die Athener, die peloponnesischen Dorier und vielleicht die westlichen Lokrer wohnten so weit von Thermopylai, dass ihr späterer Zutritt wahrscheinlich ist.

Weil die Amphiktyonie sich aus ἔθνη, nicht aus πόλεις zusammensetzt und weil in der Amphiktyonie die Thessalier und die ihnen unterworfenen Völker einander gleichberechtigt sind, verlegen Tittmann (17. 21) und Bürgel (22) den Ursprung der Amphiktyonie in die Zeit vor der dorischen Wanderung. Aber die Mehrzahl unter den amphiktyonischen Völkern behielt auch nach der dorischen Wanderung die lose Stammverfassung bei. Städtische Gemeinwesen bildeten sich nur unter den Ioniern und Doriern. Diese kamen allerdings zu kurz, wenn sie innerhalb ihrer Stämme und nicht als vollberechtigte Mitglieder unter den Amphiktyonen gezählt wurden. Aber vielleicht liessen sich Athener und Peloponnesier diese Zurücksetzung eben deshalb gefallen, weil sie erst nachträglich beitraten und nur in ihrer Verwandtschaft mit den Ioniern von Euboia und den Doriern vom Parnass einen Rechstitel für ihren Eintritt in die Amphiktyonie fanden. Wenn ein Teil der Ionier und Dorier nachträglich aufgenommen wurde, erklärt sich auch am leichtesten die Einführung der Teilstimmen. Es war unmöglich, dass etwa Athener und Chalkidier gemeinsame Vertreter sandten. So musste die für die älteste Zeit wahrscheinliche Zwölfzahl der Stimmen verdoppelt und die Doppelstimme der Stämme, die sich aus mehreren Staaten zusammensetzten, unter verschiedene Inhaber verteilt werden (vgl. Bürgel 49. Busolt Gr. G. I 481). Ob zu den ältesten Mitgliedern die Thessaler gehörten, ist bezweifelt worden, weil die von den Thessalern abhängigen Stämme diesen im Stimmrecht gleich waren. Aber dass die Thessaler diese Gleichberechtigung duldeten, bleibt ebenso auffallend, wenn sie nachträglich eintraten. Vielleicht erklärt sich ihre anscheinende Toleranz durch den Gedanken, dass es ihnen nur erwünscht sein konnte, wenn sie ausser ihren eigenen Stimmen durch indirecten Einfluss sechs weitere (Magneten, Phthioten, Perrhaiber) beherrschten und so ein thatsächliches Übergewicht gewannen. Die von K. W. Müller (in der zweiten Auflage dieser Encyclopädie), Duncker (G. d. A. V 113. 224) und anderen vertretene Annahme, die Thessaler hätten nach der Eroberung von Thessalien ein älteres Mitglied (Aiolier oder Pelasgioten) aus der [1935] Amphiktyonie verdrängt, ist also mindestens nicht notwendig, und die Ansicht von Sainte-Croix (314), die Amphiktyonie sei erst entstanden, als die griechischen Stämme ihre späteren Wohnsitze einnahmen, liegt näher. Auf der anderen Seite ist es verkehrt, der Amphiktyonie deshalb einen späteren Ursprung zu geben, weil sie bei Homer nirgends erwähnt wird. Denn derjenige Teil der Ilias, in dem eine Erwähnung der Amphiktyonie am nächsten gelegen hätte, der Schiffskatalog, ist zu einer Zeit geschrieben, wo die Amphiktyonie zweifellos bereits geschlossen war. Mithin konnte die Amphiktyonie auch aus anderen Gründen unerwähnt bleiben, als deshalb, weil sie nicht existierte (vgl. Sainte-Croix 319ff. Bürgel 21).

Die Entstehungszeit der Amphiktyonie lässt sich nicht mit Sicherheit oder auch nur Wahrscheinlichkeit ermitteln. Etwas festeren Boden haben wir unter den Füssen, wenn wir die Frage aufwerfen, wann die Amphiktyonie über ihren ursprünglichen Bestand hinaus ausgedehnt und mit dem Schutze des delphischen Tempels betraut worden ist. Beide Änderungen werden verständlicher, wenn wir annehmen, dass beide bei derselben Gelegenheit erfolgten. Die Tradition knüpfte beide Ereignisse, die Erweiterung der Competenzen und die Vermehrung der Mitgliederzahl, an den Namen Akrisios. Mit Recht sieht Wachsmuth (Hellen. Altertumsk. I 164) in der Sage von Akrisios den Reflex einer historischen Begebenheit. Es fragt sich, welches Ereignis dieser Sage zu Grunde liegt. Duncker (G. d. A. V 216) setzt die Einführung des amphiktyonischen Opfers zu Delphi in die Zeit bald nach der dorischen Wanderung. Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Amphiktyonen sich vor dem krissaeischen Kriege mit dem delphischen Heiligtume befasst haben. Denn es hat sich oben ergeben, dass sie den krissaeischen Krieg nicht als Schutzherren des Tempels, sondern als Wächter des Völkerrechtes begannen. Aber es ist verständlich, wie die Amphiktyonen dazu kommen konnten, ein Institut dauernd zu bewachen und zu beaufsichtigen, das von der Art, wie sie das Völkerrecht handhabten, so grossen Vorteil gezogen hatte. Es ist auch verständlich, wie bei dieser Gelegenheit Staaten, die der Amphiktyonie bisher ferngestanden hatten, Anlass bekamen, mit ihr in Verbindung zu treten, und nun ein Interesse daran hatten, in der Amphiktyonie festen Fuss zu fassen. Werden doch die von Solon geleiteten Athener und die von Kleisthenes beherrschten Sikyonier als hervorragende Mitkämpfer im heiligen Kriege genannt. Die neuen Satzungen, die durch den Zutritt weiterer Mitglieder und den Zuwachs einer neuen Aufgabe nötig wurden, werden es sein, die den Griechen als Satzungen des Akrisios galten. Sie scheinen bis in die demosthenische Zeit unverändert bestanden zu haben. Mithin sind auf Grund dieser Satzungen die Zustände erwachsen, deren Darstellung im vorstehenden versucht worden ist.

[Cauer. ]