Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Sachwalter vor Gericht, Stellvertreter des Statthalters
Band V,2 (1905) S. 21602161
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Ἔκδικος, auf Inschriften auch ἔγδικος, davon das Substantivum ἐκδικία bzw. ἐγδικία und das Verb ἐγδικέω, kommt in mehrfacher Bedeutung vor.

1. . bezeichnet einen Sachwalter, jemanden, der bei Gericht einen andern vertritt, meist wohl den von einer Stadt mit der Vertretung vor Gericht Beauftragten. Die frühesten und zugleich lehrreichsten Beispiele sind Magnesia (Kern Inschriften von Magnesia 93 = Dittenberger Syll.2 928) aus dem 2. Jhdt. v. Chr., wo in dem Rechtsstreit zwischen Magnesia und Priene, welchen Richter aus Mylasa entscheiden, ἔγδικοι die Sache der Magneten vor dem Gerichtshof vertreten und belobt werden ἐπὶ τῷ προθύμως προσστῆναι ὑπὲρ τῶν τῆς πατρίδος δικαίων und ebenso von seiten Prienes ἔγδικοι bestellt sind, und Cic. ad fam. XIII 56, welcher aus Kilikien an den Propraetor Asias Thermus im Interesse seines Freundes Cluvius, dem Mylasa und Alabanda Geld schulden, schreibt: dixerat mihi Euthydemus cum Ephesi essem se curaturum, ut ecdici Mylasii Romam mitterentur: id factum non est. legatos audio missos esse, sed malo ecdicos, ut aliquid confici possit: qua re peto a te, ut et eos et Alabandis iubeas ecdicos Romam mittere. Hier treten also ecdici in einen Gegensatz zu legati, offenbar sind sie in der Behandlung von Rechts- und Geldgeschäften erfahrene Leute. In beiden Fällen – und das ist wichtig – sind sie ad hoc bestellt, nicht etwa ständige Vertreter ihrer Städte. Weiter gehört hierher Kibyra, Le Bas 1212: Κόϊντον Οὐηράνιον ... πρεσβεύσαντα δωρεὰν τετράκις πρὸς τοὺς Σεβαστοὺς εἰς Ῥώμην καὶ μεγάλων πραγμάτων ἐπιτυχόντα καὶ ἐγδικήσαντα δημοσίας ὑποθέσεις πολλὰς καὶ μεγάλας, ἐξ ὧν ἱκανόν ἀργύριον ἐχώρησεν εἰς τὸν κτισμὸν τῆς πόλεως, womit man vergleichen kann Attaleia Bull. hell. X (1886) 422 verbessert Athen. Mitt. XXIV 224 nr. 55: πρεσβεύσαντὰ πρὸς τὸν Σεβαστὸν εἰς Ῥώμην γ' καὶ ἐκδικήσαντα [2161] τὰ ἀχθέντα ὑπὲρ [Ἄτταλ]εατῶν πράγματα, in beiden Fällen wird man den Mann, dessen Tätigkeit mit ἐκδικήσαντα bezeichnet ist, als einen ad hoc mit der Vertretung der Stadt und der Führung ihrer Geschäfte Beauftragten auffassen, nicht – s. weiter unten unter 2 – als ständigen Beamten. Und in Thera, IG XII 3, 326 wird dem T. Flavius Kleitosthenes nachgerühmt ἐν ἐγδικίαις ἀκριβής, ἐν πρακτορείαις ὑγιής, ἐν ἀρχαῖς καὶ στρατηγίαις δίκαιος, wo jedenfalls die ἐγδικίαι nicht zu den regelmäßigen Beamtungen gehören, während es hier wohl die gerichtliche Vertretung einzelner, nicht des Staates bedeutet, worauf mir das ἐν πρακτορείαις ὑγιής zu führen scheint.

2. . bezeichnet einen regelmäßigen Beamten, der in einer Stadt als Stellvertreter des Statthalters fungiert und alle Geschäfte zwischen diesem und der Stadt vermittelt. Das früheste Beispiel derart stammt aus augusteischer Zeit; in dem Beschluß des κοινὸν Ἀσίας wegen Einführung des asianischen Kalenders heißt es; προνοῆσαι δὲ καὶ τοὺς καθ' ἕτος ἐκδίκους, ὅπως ἐν ταῖς ἀφηγουμέναις τῶν διοικήσεων πόλεσιν ἐν στήλαις λευκολίθοις ἐνχαραχθῇ τὸ τε δελτογράφημα τοῦ Μαξίμου καὶ τὸ τῆς Ἀσίας ψήφισμα, Athen. Mitt. XXIV 290 Z. 64. Dann kommen Beispiele aus traianischer Zeit, Plin. ep. X 110 ecdicus Amisenorum civitatis. IG IX 61 οἱ ἔγδικοι τῆς Δαυλιέων πολέως aus dem J. 118 n. Chr. Dieser ἔκδικος πόλεως entspricht dem lateinischen defensor civitatis. Aus Iustinians Novelle XV de defensoribus erfahren wir das Nähere: Der zu diesem Amte Erwählte wurde vom Praefectus praetorio bestätigt, und zwar betrug die Amtsdauer zwei Jahre, er richtete gewöhnliche Delikte und Civilsachen unter 300 aurei. Hierher gehört das aus Sardeis inschriftlich bezeugte (CIG 3467 = Le Bas 628) Eingreifen des ἔκδικος τῆς αὐτῆς περιφανοῦς μητροπόλεως in den Ausstand der Bauarbeiter und die Beilegung des zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern entbrannten Streites, eine Inschrift, welche Waddington bei Le Bas a. a. O. erst in das rechte Licht gerückt und unserem Verständnis erschlossen hat. Auf Inschriften der Kaiserzeit begegnet daher in den Ehrendekreten bei der Aufzählung der verschiedenen, von dem Geehrten bekleideten Ämter auch der Ausdruck ἐκδικήσαντα, wie Prusias ad Hypium Le Bas 1176; Dorylaion Nouvelles Archives des missions scientifiques et littéraires VI (1895) 562 nr. 6; Tomi Arch.-epigr. Mitt. VI 21 nr. 42 aus der Zeit des Antoninus Pius; Pautalia ebd. XV 94 nr. 11; Philippopel CIG 2047, verbessert Arch.-epigr. Mitt. XVII 52 aus der Zeit des Marcus und des Verus.

3. kommt . unter den vielen Namen von Beamten in Vereinen vor. Dahin gehört Tomi Arch.-epigr. Mitt. VI 19 nr. 39. XV 222 nr. 89.