RE:Δώρων γραφή

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Klage wegen Bestechung
Band V,2 (1905) S. 1569
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Δώρων γραφή, Klage wegen Bestechung im passiven Sinne, Poll. VIII 42, auch δωροδοκίας Harpocr., zur Vorstandschaft der Thesmotheten gehörig, Arist. resp. Ath. 59, gerichtet gegen Mitglieder der Volksversammlung, des Rates und der Gerichte, ja gegen Fürsprecher in öffentlichen oder selbst Privatprocessen, [Demosth.] XLVI 26. Gegen Beamte und Gesandte – welchen letzteren jede Annahme von Geschenken untersagt war, Demosth. XIX 7 – war derselbe Vorwurf bei der Rechenschaftsablage geltend zu machen, welche unter Vorsitz der Logisten stattfand, Arist. resp. Athen 54. Bei Rednern der Volksversammlung endlich war seit der Reform des Eukleides dies Vergehen unter diejenigen ausdrücklich aufgenommen, welche eine Eisangelie begründeten, Hyper. III 8. Die Strafe war nach Deinarch. I 60. III 5 entweder Tod oder die Strafe des Zehnfachen, andere Stellen geben bald das eine (Lys. XXVII 16. Dein. II 4. 20. Aisch. I 87), bald das andere (Dein. II 17. Arist. resp. Ath. 54). Verbunden war damit in jedem Falle Atimie, die sich auch auf die Nachkommen vererbte (And. I 74. Aisch. III 232). Das bei Demosth. XXI 113 eingelegte Gesetz erscheint als verdächtig. Vgl. Meier De bon. damn. 111. Meier-Lipsius Att. Proz. 444f.