Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken und in manchen andern Ländern

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken und in manchen andern Ländern
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 196–210
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Über die Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken, Miscellaneen (Journal von und für Franken, Band 6, 1)#10
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IV.
Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken und in manchen andern Ländern.
Unter den verschiedenen Zweigen der Staatsverwaltung, welche der viel umfassende Name Policey in sich begreift, ist doch wohl derjenige einer der wichtigsten, welcher die Sorge für Leben und Gesundheit der Staatsbürger betrifft. Gleichwohl ist eben dieser wichtige Theil der Policey nur in sehr wenigen Orten und Ländern demjenigen| Ideal ähnlich, welches Frank in seinem unsterblichen Werk, System der medicinischen Policey, und ganz neuerlich Hebenstreit in den Lehrsätzen der medicinischen Policeywissenschaft (Leipz. 1791. 8.) entworfen haben. Es finden sich vielleicht noch manche Vorsteher dieses Theils der Staatsverwaltung, welche diese Bücher nicht einmahl kennen. Es gibt auch in Franken noch Länder und Orte, wo es an Gesetzen und Anstalten, die hiezu erfordert werden, ganz oder großentheils fehlt: noch mehrere aber, wo zwar die Medicinalpolicey schon längst[1] ziemlich gut organisirt ist, und nur hie und da noch einer Nachhülfe bedarf, aber – diese Gesetze nicht ernstlich gehandhabt, diese Anstalten nicht aufrecht erhalten werden; wo der Beamte, der über die Vollziehung der Medicinalverordnungen wachen soll, sie liest, in die Registratur tragen läßt, und – sie vergißt, so daß er in vorkommenden Fällen sich nicht einmahl erinnert, daß hierüber Verordnungen vorhanden sind; wo daher jeder Unterthan| solche Befehle nach Belieben vernachlässigt oder verspottet, und von der weisesten Gesetzgebung niemand im Lande einen Nutzen hat, als die Papiermacher und Buchdrucker. Beyde Arten von Mängeln verdienen eine Anzeige in dieser Zeitschrift, und ich weiß, daß die Herausgeber Beyträge dieser Art mit Vergnügen aufnehmen werden, wie schon einige in diesem Journal ehehin mitgetheilte Artikel beweisen. Die Bekanntmachung solcher Gebrechen wird die Regierungen und Volksvorsteher aufmerksam machen, und sie bewegen, die Unzufriedenheit der Mitbürger bey Zeiten zu stillen, welche aus der Vernachlässigung dieser Sorge der öffentlichen Verwaltung nothwendig entstehen muß.

 Ich gebe hier einstweilen nur einige allgemeine Bemerkungen, welche meine obigen Behauptungen bestättigen.

 An manchen Orten unsers Frankens, selbst in Residenzstädten, sind die Begräbnisse noch in den Kirchen, oder die Kirchhöfe zunächst um dieselben, und man überzeugt sich noch nicht überall, wie unangenehm wenigstens diese Einrichtung zur heissen Jahrszeit für die Lebenden ist.

 Durch schnelles Fahren ereignet sich manches Unglück: und doch mangelt es noch| an mehrern Orten entweder an Gesetzen, welche dasselbe verbieten, oder an strenger Vollziehung solcher Verbote und ernstlicher Bestrafung der Übertreter.

 Durch das Glatteis hat schon mancher einen Arm oder Fuß gebrochen. Gleichwohl sah man zu Anfang dieses Jahrs in manchen Städten Frankens nicht die geringste Anstalt, um solche Unglücksfälle durch Streuen des Sandes, der Spreu, der Häcksel etc. zu verhindern. Man hörte von keinem Verbot, daß der Schnee aus den Häusern nicht auf die Straßen gebracht, und dort nicht angehäuft werden dürfe, um die Strassen zum Fahren bey Thauwetter nicht gefährlich zu machen. Da, wo dergleichen Gesetze existiren, hat man sie vergessen.

 Das Halten überflüssiger und unnöthiger Hunde, welche ihren Besitzern oft nur dazu dienen, um einen Gegenstand zu haben, an dem sie ihren Unwillen auslassen können, wird an manchen Orten nicht so eingeschränkt, wie es die Regeln einer guten Policey gestatten; und wenn gleich Gesetze vorhanden sind, welche nur denen solche erlauben, die sie zu ihrer Nothdurft brauchen, so sind sie bald wieder vergessen, und die alte Unordnung ist wieder eingerissen, welche das Leben manches| Mitbürgers in Gefahr setzt, oder wenigstens unnöthige Schrecken veranlaßt, und die Consumtion der Lebensmittel vermehrt.

 Münster hat neulich eine sehr nützliche Verordnung erhalten, wegen der Wägen, die bey Nachtszeit auf öffentlichen Straßen und Plätzen stehen. Ein ähnliches Gesetz wäre an manchem Ort auch in Ansehung der beladenen und unbeladenen Fuhrmannswägen und Karren nöthig, welche man auf Straßen und Plätzen, die nicht beleuchtet sind, über Nacht stehen läßt; wodurch leicht jemand Schaden nehmen kann.

 In ganz Franken scheint die Censur öffentlicher Zeitungen und Intelligenzblätter noch nicht auf die Verbreitung der sogenannten Universalmittel, Wunderessenzen, Rubinessenzen, bitterer Magenessenzen, und geheimen Arzneymittel, z. E. für dicke Hälse, welche auf mancherley verführerische Art[2] angepriesen werden, aufmerksam zu seyn, so schädlich auch dieser Handel der medicinischen| Aufklärung und der Sorge für die Gesundheit ist.
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 Die meisten größern Städte und selbst kleinere Länder Teutschlands haben ihre Hebammen-Institute und geschickten Geburtshelfer. Allein in manchen ist der Unterricht der Hebammen, oder doch die Aufsicht auf dieselben und auf die von ihnen begangenen Mißhandlungen, so nachlässig und schlecht, daß die dieser Hülfe bedürftigen Frauen mit Zittern dem Zeitpunct ihrer Niederkunft entgegen sehen müssen. Die Hebammen zeigen nicht zur gehörigen Zeit an, daß die Zuziehung eines Geburtshelfers nöthig sey, und verwahrlosen dadurch das Kind oder die Mutter, oder oft beyde zugleich: weil sie die Concurrenz des Accoucheurs ihrem Credit und ihrem Eigennutz nachtheilig halten. Es gibt unter dieser wichtigen Classe von öffentlich angestellten Weibspersonen selbst in größern Städten manche, welche nicht die gemeinsten Kenntnisse besitzen, die zu ihrem Geschäfft gehören. Diesen Übelstand findet man sogar an Orten, wo schon edeldenkende verstorbene Bürger aus Liebe für ihre Nachkommen manches ausgesetzt haben, was zur Verbesserung solcher Anstalten angewandt werden sollte, oder wo es doch nicht an der| nöthigen freywilligen Subscription hiezu fehlen würde, so bald man nur ernstliche Anstalten zu dieser wichtigen Angelegenheit machen, und den Theilnehmern die Verwendung ihres Gelds öffentlich und gedruckt berechnen wollte.

 Noch trauriger sieht es in diesem Punct des Hebammenwesens ausser den Städten und größern Orten aus, wo theils die Hebammen noch unwissender sind, theils die Herbeyrufung des Geburtshelfers durch noch mehr Schwierigkeiten verzögert oder verhindert wird. Überhaupt ist der Zustand der Landleute in Hinsicht der Medicinalpolicey in den meisten Gegenden noch weit kläglicher, als in den Städten; da sie unwissenden und doch oft verwegenen Landbadern überlassen sind, welche das Recht über Leben und Tod ungestraft und ungeahndet ausüben, und ihr Wesen ungestört forttreiben dürfen, sie mögen auch noch so viele Mordthaten begehen.

 Zum Theil liegt zwar der Grund der schlechten medicinischen Behandlung des Landmanns zunächst in diesem selbst, in dessen schlechter Erziehung, in der mangelhaften Kenntniß vom Wehrte der Gesundheit, und von der Wichtigkeit eines gewissenhaften und geschickten Arztes. Hier müssen Schullehrer| und Pfarrer erst dem Bauern richtigere Begriffe beybringen, damit er seine Gesundheit und sein Leben nicht lieber dem Fallmeister, dem Hirten, einem hergelaufenen Windbeutel und Marktschreyer oder dem unwissenden Landbader[3] oder einer medicinischen Frau Baase anvertraue, als einem guten Arzt. Manche, die gerne diesen letztern gebrauchen wollten, werden auch durch die Kosten abgeschreckt, welche sie fürchten, wenn sie den Landphysicus zu sich kommen lassen. Und doch sind viele Fälle, wo der Arzt nicht gründlich rathen kann, ohne den Kranken selbst gesehen zu haben; und wo mündliche oder schriftliche Relationen nicht hinreichen, den Arzt in den Stand zu setzen, ein zuverlässiges Urtheil von der Krankheit zu fällen. Allein theils ist dieß ein Vorurtheil, indem der Afterarzt sich seine Bemühung oft theurer bezahlen läßt, als der von der Obrigkeit bestellte: theils können Obrigkeiten hier zur Hülfe kommen, indem sie| nur geschickte Männer als Landphysicos bestellen, denselben hinlängliche Besoldung aussetzen, ihnen wenigstens zu einem Pferd Haber und Heu abreichen lassen, den Umfang eines Physicars nicht zu weit ausdehnen, jeden Ort zu einem Physicat weisen, eine billige Taxe[4] für jeden Besuch vestsetzen und auf diese Weise veranstalten, daß der Arzt nicht Ursache habe, in allen Fällen so streng auf seinen Arztlohn zu dringen. So hat, so viel ich weiß, im Anspachischen gewöhnlich der Arzt ein Pferd bey seiner Besoldung, und für einen Ritt von 2 Stunden ist ihm ein Thaler ausgesetzt. Der menschenfreundliche Arzt (und der gefühllosen und eigennützigen Ärzte gibt es doch so gar viele nicht) wird nach Beschaffenheit der Umstände ohnehin nicht so streng auf seiner Taxe beharren. Bey solchen Einrichtungen kann man erst mit Ernst auf Ausrottung der Pfuscher und Charlatans denken.
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 Die fürchterlichen Zettel der Apotheker tragen auch dazu bey, daß der große Haufe von dem Gebrauch des Physicus abgeschreckt wird. Es fehlt an Taxen, welche mit dem| Preis der Materialien und der Mühe der Apotheker in billigem Verhältniß stehen. Ihre Rechnungen werden bey nicht sehr vermöglichen Kranken nicht der Einsicht des Arztes nebst den Recepten unterworfen. Manche Ärzte tragen selbst noch dazu bey, daß die Apothekerrechnungen zu beschwerlich werden, indem sie ohne Noth kostbare oder sehr zusammengesetzte, eben deswegen aber oft unwirksame Arzneyen verschreiben.

 Einen auffallenden Beweis, wie ein Afterarzt und medicinischer Charlatan in einem Lande, welches die vortrefflichsten Medicinalverordnungen hat,[5] gleichwohl sich einschleichen und sein Wesen einige Zeit treiben könne, gibt der aus dem II B. V Heft, n. 5. ihres Journals schon bekannte Potanikus Vogel aus Augspurg.

 Das Ober-Schultheissen-Amt der 6 Maindörfer zu Markt Stefft war das erste Anspachische Amt, welches ihm gegen den| klaren Inhalt der landesherrlichen Verordnungen, nicht nur den öffentlichen Verkauf seiner Quacksalbereyen im ganzen Amte erlaubte, sondern ihn auch noch mit einem Attestat versah.

 Dieses verschaffte ihm Zutritt bey dem Anspachischen Klosterverwalter-Amt Sulz, dann bey dem Anspachischen Oberamt Feuchtwang, wo ihm sogar der aufgestellte Ober-Amts-Physicus Herr Doctor Meyer, nicht nur die Erlaubniß zum öffentlichen Verkauf seiner Arzneyen ertheilte, sondern auch seine Quacksalberey am Ende noch mit einem Attestat von Physicats wegen krönte.

 Warum die Apotheker und Chirurgi in allen diesen Orten so ruhig dabey blieben, und an die vorgesetzten Physicate sowohl, als an das Collegium Medicum zu Anspach, gegen die Ordnung und Instruction für die Apotheker §. 20. keine Anzeige hievon erstatteten, läßt sich ohne Nachtheil der guten Meinung, die ich gerne von jedermann habe, nicht leicht erklären. Das Collegium Medicum zu Anspach aber erhielt zufälliger Weise Nachricht von des Herrn Potanikus Vogels Unwesen; und weil diesem Collegio in der unterm 8. April 1780 ergangenen Medicinal-Ordnung §. 12. besonders aufgetragen| ist, „darüber genau zu vigiliren, daß alle Empirici, Quacksalber und dergleichen Art Leute, wordurch das Publicum um Geld und Gesundheit gebracht wird, ausgekundschafftet und extirpirt werden;“ so wurden die betreffenden Ämter nach der Reihe zur schweren Verantwortung gezogen. Davon hatte aber das betrogene Publicum keinen Nutzen mehr, denn der Herr Potanikus war bereits in gutem Frieden, und innigst vergnügt über seine gute Losung, abmarschirt.
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 Bald darauf fand er sich im Anspachischen Oberamte Hohentrüdingen ein, und kam am ersten nach Westheim am Hanenkam, wo er bey dem dasigem Herrn Pfarrer Ernst, einem für das leibliche und geistliche Wohl seiner untergebenen Pfarrgemeinde gleich eifrig besorgten Geistlichen, um die Erlaubniß zum Ausstehen nachsuchte; dieser schlug es ihm aber unter der Äusserung ab: daß das Publicum im Journal von und für Franken vor seiner Charlatanerie gewarnt worden wäre, worauf er sich gerade nach Heidenheim in den Amtsort selbst wandte, wo ihm der aus dem Journal von und für Deutschland[6] bekannte Herr Rath und| Amts-Richter Pflaum, gänzlich uneingedenk der landesherrlichen Gesetze, ja sogar gegen die von dem Apotheker Cranz und Chirurgo Rohmeder daselbst eingelegte Protestation und gemachte Instanz, 8 Tage lang den öffentlichen Verkauf seiner Quacksalbereyen verstattete, und in dem ihm ertheilten Attestat gegen die offenkundigste Wahrheit ex officio bezeugte, daß ganz keine Klage wider ihn vorgekommen sey.

 Selbst Honoratioren, und unter solchen der Herr Präceptor Schlez allda, kauften von seinen hochgepriesenen Arzneyen, und versahen sich wenigstens auf ein paar Jahre mit dieser vortrefflichen Waare. Ja sogar der dasige Fraisch-Bader Burckert pries seinen Kunden diese köstlichen Arzneyen an, und es ist sehr glaublich, daß er seine Winkelapotheke reichlich damit versehen haben wird.

 Von hier aus begab sich der hochgepriesene Herr Potanikus Vogel in die Kastenamts-Hohentrüdingischen Amtsorte Auernheim und Hohentrüdingen, zwar ohne Erlaubniß des Amts, jedoch auch ohne ein Verbot von solchem zu erhalten, dem übrigens sein öffentliches Ausstehen und sein Arzneyverkauf gar wohl bekannt war.

|  Endlich wollte er sich in das zum Anspachischen Kloster-Verwalteramt Heidenheim gehörige Dorf Hüsingen einschleichen, wo er, mit Erlaubniß des dortigen Herrn Pfarrers Burckhard, eine Nacht ausstand. Es wurden ihm aber sogleich des andern Tags von dem Herrn Kloster-Verwalter Furkel, die bey ihm vorgefundenen Attestate von Dinkelsbühl, dem Anspachischen Verwalteramt Ostheim, und Richteramt Heidenheim, sammt dem Sail und Tornister, mit einigen Arzneyen, durch den abgeordneten Überreuter abgenommen, und er sofort förmlich aus dem Lande gewiesen.

 Wie ich aber höre, soll er doch gleich darauf in dem Anspachischen Amtsort Bechhofen wieder ausgestanden seyn, sodann aber in die Eichstättische Städtchen Ohrnbau und Herrieden sich begeben, und guten Verschluß mit seiner Waare daselbst gemacht haben.

 Was übrigens dieser Marktschreyer bey Gelegenheit, als er in dem zum Oberschultheisen-Amt Markt Stefft gehörigen Dorfe Obernbreit öffentlich ausstand, für einen tragikomischen Auftritt veranlaßt hat, da sich Abends während des Ausstehens und Komödienspielens,| eines dasigen Ortsinwohners fünfjähriger Knabe verloren hatte, worüber sich das halbe Dorf zusammenrottirte und solchen von den dasigen Juden herbeygeschafft haben wollte, der sich aber zum großen Glück der ganzen Judenschaft noch zu rechter Zeit in einem Nachbarshause schlafend fand, und hiedurch die Juden von den angedrohten Thätlichkeiten rettete, das findet sich in dem 1792r Anspachischen Zeit- und Historien-Kalender ausführlich beschrieben.[7]



  1. Anderwärts sollen Beweise gegeben werden, daß schon im XVI Jahrhundert man über manche dieser Gegenstände richtigere Begriffe hatte, als zu Ende des – aufgeklärten XVIII Jahrhunderts.
  2. Man sehe z. E. die Bekanntmachung der Visceralpillen eines gewissen D. Gebhard zu Ebersdorf, welche zuerst ein ungenannter v. R. zu M. im Sächsischen anpreisen mußte, damit nachher Hr. D. Gebhard sie zum Verkauf feilbieten konnte.
  3. Eine allgemeine Klage in Franken. Wirzburg und Anspach hat seine Pfuscher. In Uelenheim, Ochsenfurt, Zeubelried sitzen Bader, Fallmeister, Apotheker und Schulzen, und schröpfen die Leute ungestraft um ihr Geld, und bringen deren Gesundheit und Leben in Gefahr, bis einmahl der Tod solcher Quacksalber auch diesem Übel abhilft.
  4. Wenn unersättliche Ärzte sogleich Carolins fordern, so müssen freylich minder begüterte abgeschreckt werden, einen solchen zu sich kommen zu lassen.
  5. So muß auch die Äusserung jenes ersten Einsenders verstanden werden, da er sagt, daß das Avertissement des oben genannten Quacksalbers von der Beschaffenheit der Medicinal-Policey-Anstalten in einigen Gegenden des Fürstenthums Onolzbach den Leser belehren könne. Es zeigt nämlich, wie die Landespoliceygesetze von manchen Beamten gehandhabt und vollzogen werden.     d. H.
  6. Man sehe im 7ten Jahrgang das 6te Stück S. 486. unten in der Note. A.     d. E.
  7. Ob derjenige rothberockte Mann, welcher am Matthäusmarkt 1791 in der Reichsstadt Weissenburg mit einem Gehülfen und Hannswurst ausstand, oder der am Lichtmeßmarkt 1792 eben daselbst in der Kleidung eines Bergmanns auftrat, von dem oben genannten verschieden sey, hoffen wir durch unsere Herren Correspondenten künftig noch genauer zu erfahren. Die obige Geschichte beweist, daß solche Nachrichten nicht ohne Nutzen sind.     d. H.