Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Pedál, Josepha
Band: 21 (1870), ab Seite: 421. (Quelle)
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Pederzani, Alois (Rechtsgelehrter, Senatspräsident des k. k. obersten Gerichts- und Cassationshofes, geb. zu Villa Lagarina im Rovereder Kreise Tirols 4. September 1796, gest. zu Wien 19. April 1854). Sein Vater Johann Baptist war ein Rechtsgelehrter, seine Mutter Anna Maria eine geborne Marzani von Stainoff. Die ersten zwei Gymnasialclassen besuchte Alois zu Botzen, dann trat er, im Herbste 1807, in das Lodronisch-Marianische Collegium zu Salzburg ein, in welchem er nur bis zum Jahre 1811 verblieb, da Salzburg mittlerweile bayerisch geworden. Im Herbste [422] g. J. bezog er das königliche Lyceum zu Trient, das damals zum Königreiche Italien gehörte. Daselbst war P. einer der ausgezeichnetesten Zöglinge, erhielt für eine philosophische Ausarbeitung den ersten, in einer goldenen Medaille bestehenden Preis, auch wurde sein Name auf einer im Lyceum anzubringenden Marmortafel in Stein gemeißelt. Als im Jahre 1813 Tirol wieder österreichisch geworden, begann P. in Wien das Studium der Rechte, wo damals an der Hochschule Männer wie Dolliner, Egger, Scheidlein, v. Waterroth u. A. lehrten. Im Jahre 1817 hatte er den vierjährigen Cursus beendet und zugleich auch im letzten Jahre bei dem Stiftsgerichte Schotten in Wien die Civilgerichts-Praxis begonnen. Im März 1818 wurde er Auscultant bei dem k. k. Stadt- und Landrechte in Triest und schon im August 1821 Rathsprotokollist bei dem k. k. Stadt- und Landrechte in Görz, im Jänner 1824 aber – nach einer Dienstleistung von kaum vier Jahren – Rath und wenige Wochen später noch Kanzleidirector ebendaselbst. Eine so rasche Beförderung spricht für eine ebenso ausgezeichnete Verwendung im Dienste, wie für eine nicht gewöhnliche Geschicklichkeit. In Görz begann er auch als Landtafel-Referent die Ordnung der damals völlig ungeordneten Görzer Landtafel, deren vollkommene Regelung P. später als Hofrath zu Ende führte. Mit Allerh. Entschließung vom 18. April 1824 wurde P. als Rath zum Civiltribunale in Venedig übersetzt, wo es seinem Diensteifer und seinen gediegenen Kenntnissen bald gelang, bei einem Amtskörper, der den Grundsätzen des römischen Rechts und den Traditionen der früheren französischen Gesetzgebung huldigte, die österreichische Jurisprudenz zur Anerkennung und Geltung zu bringen. Auch führte er daselbst die vollständige Regelung des Depositenwesens durch, in welches vor seinem Eintritte in das Rathsgremium mehrfache Unordnungen eingerissen waren. Mit Allerh. Entschließung vom 25. November 1831 wurde P., indem er schon einige Zeit als Aushilfsreferent bei dem venetianischen Appellationsgerichte in Verwendung gestanden, zum Rathe bei dem k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellationsgerichte in Klagenfurt ernannt. Daselbst wurden ihm außer den gewöhnlichen Geschäften häufig wichtigere Vorträge im legislativen und Organisirungsfache übertragen, auch leitete er die vollständige Reorganisirung der Görzer Landtafel ein und suchte auf Trennung der Justiz von der Administration in den unteren Instanzen, namentlich bei den Bezirksgerichten Istriens, hinzuwirken. Nach kaum achtjähriger Wirksamkeit auf diesem Posten wurde P. mit Allerh. Entschließung vom 4. Mai 1839 zum Hofrathe der k. k. obersten Justizstelle in Wien ernannt, welcher Stelle er durch 15 Jahre zur Zierde gereichte. Nach zwei Richtungen hin machte er daselbst seinen Einfluß hervorragend geltend: in administrativer Beziehung und in der Theilnahme an legislativen Arbeiten. Mit dem officiösen Referate über den Sprengel des innerösterreichisch-küstenländischen Appellationsgerichtes, welcher Steiermark, Kärnthen, Krain, das Küstenland, Görz und Istrien umfaßte, betraut, leistete er Außerordentliches zur Verbesserung der Administration der Justiz in den genannten Ländern, aber auch auf die Provinzen ob und unter der Enns, Tirol, Dalmatien übte seine Stimme bei den Berathungen nicht geringen Einfluß auf die Ansichten der übrigen Mitglieder des obersten Gerichtshofes. [423] Ferner setzte er sich über das frühere, beinahe zur unbedingten Herrschaft gelangte Ancienitätsprincip hinweg, zog tüchtige jüngere Kräfte herbei, welche rascher auf höhere Dienstposten befördert wurden, so daß es ihm gelang, das Landrecht in Gratz, die Stadt- und Landrechte in Klagenfurt, Laibach, Görz, Triest, sowie das Handelsgericht in Triest gründlich zu verjüngen. Groß und ausgezeichnet war seine Betheiligung an den umfassenden legislativen Berathungen, welche in den Jahren 1841–1847 stattfanden. Als Beisitzer der Hofcommission in Justizgesetzsachen nahm er Theil an der Revision des Strafgesetzbuches, an der Berathung des im Jahre 1842 vollendeten Entwurfes eines neuen Strafgesetzbuches, der Entwürfe eines Wechsel-, Handels-, Privatseerechts und der Concursordnung, hatte auch an den zahlreichen Berathungen über legislative Gegenstände geringerer Art bedeutenden Antheil, wovon nur unter anderen die Verordnung über das summarische Verfahren, der Entwurf einer Grundbuchsordnung für Salzburg, die völlige Regelung der Görzer Landtafel erwähnt seien. Nachdem Hofrath Ritter von Lichtenfels [Bd. XV, S. 79] im November 1847 in den Staatsrath berufen worden, wurde das bisher von diesem versehene stehende legislative Referat dem Hofrathe Pederzani übertragen. Die Bewegung des Jahres 1848 traf den tiefblickenden, in Geschichtslecture seine Erholung suchenden Staatsmann nicht unvorbereitet. Lange vor Ausbruch derselben trug er auf Milderung der alles Maß der gesunden Vernunft überschreitenden Censur an, sprach für Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit und Ersetzung derselben durch eine den Einrichtungen des lombardisch-venetianischen Königreichs möglichst nahe kommende politische und gerichtliche Organisation, Einführung des Anklagesystems und der Mündlichkeit im Strafverfahren, Ordnung des Gemeindewesens und auf Grund desselben Vernehmung von Provinzialständen bei allen wichtigeren Fragen der Gesetzgebung. Aber seine wie die gleichartigen Wünsche vieler Anderer, die richtiger die Zukunft voraussahen als die verblendeten Machthaber jener Tage, blieben unbeachtet, die Ereignisse brachen unaufhaltsam herein und jene Aenderungen, die, wenn die Regierung sich selbst rechtzeitig an die Spitze der vielseitig gewünschten und zum Theile als unerläßlich erkannten Reformen gestellt haben würde, genügt hätten zu einer friedlichen Entwickelung der staatlichen Zustände, zeigten sich nun als nicht zureichend, das Verderben kam mit Riesenschritten über den Staat, der, um sich nicht aus den Fugen treiben zu lassen, nun wieder zu den verhängnißvollen Zwangsmitteln des Absolutismus zurückgreifen mußte. Bis zum J. 1848 stand P. so zu sagen im Glanzpuncte seiner amtlichen Thätigkeit; wenn er später nicht mehr so thatkräftig eingreifen konnte, so lag eben nicht an ihm die Schuld, sondern vielmehr an den Verhältnissen, die sich im wirren Taumel überstürzten. Als Graf Taafe zum ersten österreichischen Justizminister ernannt worden war, nahm er bei den ersten Arbeiten seines Cabinets die Mitwirkung Pederzani’s in Anspruch. In dieser Eigenschaft arbeitete P. den Entwurf des ersten Preßgesetzes vom 31. März 1848, welcher mit geringen Aenderungen die kaiserliche Sanction erhielt. Das Schicksal, welches unverdient diesem Preßgesetze zu Theil ward, und die erbärmliche, ja verächtliche Schwäche, mit welcher dasselbe fallen gelassen wurde, bekümmerten P. tief, der [424] damals schon die Mai- und Octoberereignisse voraussah. Als nach Radetzky’s Siegen die österreichische Herrschaft im lombardisch-venetianischen Königreiche wieder hergestellt und unter dem Vorsitze des Grafen Albert von Montecuculi [Bd. XIX, S. 41] zur Reorganisirung der Landesverwaltung eine eigene Commission zusammengestellt wurde, fiel die Wahl für die Angelegenheiten des Justizwesens auf Pederzani. Er begab sich sofort, im August 1848, nach Verona zur Uebernahme seines unter den damaligen Verhältnissen doppelt schwierigen Amtes. Er versah dasselbe unter Umständen, welche einerseits jedes energische Eingreifen geradezu unmöglich machten, wie andererseits doch den berechtigten Forderungen auch einer aufständischen, eben erst durch Waffengewalt niedergedrückten Bevölkerung wenn nicht nachgegeben, so doch nach Möglichkeit Rechnung getragen werden mußte. Unter solchen Verhältnissen brachte er auf Grund vielfältiger Erhebungen, mündlicher und schriftlicher Berathungen mit rechtserfahrenen und vertrauenswürdigen Männern aus dem Richter- und Advocatenstande im November 1849 den Entwurf der neuen Justizeinrichtung für das lombardisch-venetianische Königreich zu Stande, begab sich dann nach Wien, um an den vielfachen Berathungen über denselben theilzunehmen, deren Ergebnisse in dem im II. Stücke des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1851 abgedruckten, durch Klarheit, geschichtliche und erfahrungsmäßige Begründung und Höhe der Ansichten gleich ausgezeichneten Vortrage des Justizministers vom 30. November 1850 abgedruckt sind. Noch führte P., dem Rufe des Justizministers folgend, bei der im Mai niedergesetzten Commission zur Berathung des Entwurfes der Strafproceß-Ordnung für alle jene nicht italienischen, galizischen, ungarischen, croatischen und siebenbürgischen Kronländer, in welchen das Geschwornengericht nicht in Anwendung kommen sollte, den Vorsitz und bereitete ferner mit den ihm auf seinen Antrag beigegebenen Appellationsräthen Lucian Menghini und Joseph Domin die mit der neuen Justizorganisation in Verbindung stehenden Gesetze, insbesondere die Jurisdictionsnorm, das organische Gesetz für die Gerichtsstellen und das Gesetz über die Staatsanwaltschaft, zur Kundmachung für das lombardisch-venetianische Königreich vor. In Anerkennung dieser außerordentlichen Thätigkeit wurde P. mit Allerh. Entschließung vom 21. December 1850 zum Senatspräsidenten des in Folge kais. Verordnung vom 7. August 1850 zu errichtenden obersten Gerichts und Cassationshofes ernannt. Aber auch auf die Justizverwaltung anderer Kronländer nahm P. nebenbei wesentlichen Einfluß und zumeist seit Beginn det Jahres 1853, in welchem er von dem Grafen Taaffe zur Mitrevision der nach den ungarisch-siebenbürgischen Kronländern zu erlassenden Erledigungen des obersten Gerichtshofes bestimmt wurde. Neben dieser umfassenden amtlichen Thätigkeit blieb ihm wohl nur wenig Zeit zu schriftstellerischen Arbeiten in seinem Fach, dennoch nahm er an der „Allgemeinen österreichischen Gerichtszeitung" den lebhaftesten Antheil und lieferte seit 1852 selbst zahlreiche Civilrechtsfälle und wissenschaftliche Aufsätze für das Blatt, unter denen besonders zu bezeichnen sind die im Jahre 1853 erschienenen Artikel: „Ueber die Motivirung der richterlichen Entscheidungen in Civilrechtssachen, namentlich von Seite des obersten Gerichtshofs" (Nr. 125–127); – „Zur Verständigung über einige Fragen [425] aus Anlaß der den Zwangscurs des Papiergeldes betreffenden Gesetze vom Jahre 1848" (ebd., Nr. 121) – und „Civilrechtsfall zur Erläuterung der Fragen, in wieferne Lieferungskäufe in Staats- oder Industriepapieren als wirkliche Käufe oder als bloße Wetten anzusehen seien" (ebd., Nr. 141 u. 142); diese sowie die anderen Aufsätze aus seiner Feder sind im Blatte mit der Chiffre P. bezeichnet. Selbstständig ließ er nur die Schrift: „Ueber die civilrechtlichen Wirkungen der den Zwangscurs des Papiergeldes anordnenden Gesetze" (Wien 1853, Gerold, 8°.) erscheinen. Außerdem machte er zahlreiche Vorarbeiten zur Abfassung eines Commentars über die österreichischen Gerichtsordnungen und trug sich mit dem Plane, von dem Zeitpuncte der Hinausgabe der oberstrichterlichen Entscheidungsgründe in Civilrechtssachen eine Sammlung der wichtigeren Entscheidungen herauszugeben. Die geringe Muße seines Berufes widmete er dem Unterrichte seiner Söhne, den er auf den Gebieten der alten Sprachen und der Geschichte persönlich leitete. Mitten aus seinen Entwürfen und seiner angestrengten amtlichen Thätigkeit riß ihn ein plötzlicher Tod. Schon im Jahre 1853 hatte ihn der Verlust eines hoffnungsvollen Sohnes tief erschüttert. Da befiel ihn am 18. April 1854 ein unbedeutend scheinendes Unwohlsein, das schon am folgenden Tage völlig zu weichen schien, als am Abend desselben ein eingetretener Lungenkrampf in wenigen Minuten seinem Leben ein Ende machte. P. hatte sich im Jahre 1837, während seines Aufenthaltes in Venedig, mit Fräulein Marie von Gumer vermält, aus welcher Ehe ihn vier Söhne, Johann, Guido, Julius und Theodor, und eine Tochter, Louise, überlebten. Sein Tod wurde, wie sein Nekrolog es ausspricht, „als einer der empfindlichsten Schläge für die ganze Justizverwaltung Oesterreichs" bezeichnet.

Allgemeine österreichische Gerichtszeitung (Wien, gr. 4°.) 1855, Nr. 66, S. 273: „Erinnerung an Herrn Alois Pederzani“.