BLKÖ:Lichtenfels, Thaddäus Peithner Freiherr von

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 15 (1866), ab Seite: 79. (Quelle)
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Lichtenfels, eigentlich Peithner Freiherr von Lichtenfels, Thaddäus (Staatsmann, geb. zu Wien 6. Mai 1798). Sein Großvater[WS 1], Johann Thaddäus Anton Ritter von L., war Hofrath bei der Hofkammer für Münz- und Bergwesen, seine Mutter Maria eine geborne Gayer Freiin von Ehrenberg. L. besuchte die Schulen in Wien, wo er auch an der Hochschule die rechtswissenschaftlichen Studien beendete und die juridische Doctorwürde erwarb. Er widmete sich nun der Beamten-, und zwar der justiciellen Laufbahn und nachdem er in der üblichen Weise die unteren Rangstufen allmälig durchgemacht, gewann er als Rath am niederösterreichischen Handels- und Wechselgerichte eine einflußreiche Stellung. Von Wien kam L. im Jahre 1834 als Rath zum innerösterreichischen Küsten-Appellationsgerichte, welches damals in Klagenfurt seinen Sitz hatte, wurde im Jahre 1841 Hofrath beim obersten Gerichtshofe, im Jahre 1850 Oberstaatsanwalt, dann Sectionschef im Justizministerium, wirklicher geheimer Rath und bald darauf zweiter Präsident des obersten Gerichtshofes. Als mit kais. Patent vom 5. März 1860 der bereits seit 1851 eingesetzte Reichsrath durch außerordentliche Reichsräthe verstärkt wurde, erfolgte die Berufung L.’s in denselben. Später, als nach Auflösung des ständigen Reichsrathes an seine Stelle ein Staatsrath trat, wurde L. Präsident dieses letzteren; als dann mit Diplom vom 24. October 1860 und kais. Patent vom 26. Februar 1861 ein Reichsrath aus Herren- und Abgeordnetenhaus gebildet wurde, erfolgte noch seine Ernennung zum lebenslänglichen Reichsrath. Von dem Posten eines Staatsraths-Präsidenten wurde er über sein Ansuchen mit Allerh. Handbillet vom 24. Juli 1865 enthoben und unter gleichzeitiger Verleihung des Großkreuzes des St. Stephan-Ordens in den bleibenden Ruhestand versetzt. Auf allen diesen durch eine Reihe von mehr denn drei Decennien bekleideten Posten bewährte sich L. durch strenge Rechtlichkeit, unparteiisches Urtheil, klare logische Auffassung aller Rechtsverhältnisse, durch Festhalten an Ueberzeugungen und Grundsätzen, wodurch er eine wahre Zierde des österreichischen Richterstandes, und als sich bei den Debatten über die Neubildung des Kaiserstaates Parteien bildeten, das verkörperte Princip der Centralistenpartei wurde. In den Verhandlungen des verstärkten Reichsrathes zeigte sich L. als bedeutender Redner, der bei jedem Gegenstande von Wichtigkeit das Wort ergriff, immer den Kernpunct traf und mit eindringlicher überzeugender Logik sprach; den Glanzpunct seiner Thätigkeit im verstärkten Reichsrathe bildet die Rede am 25. September 1860, bei Gelegenheit der Principien-Debatten für das Gutachten der Minderheit [man vergleiche zum Verständniß der parlamentarischen Situation die Lebensskizze von Franz Hein, Bd. VIII, S. 215], in welcher er in hinreißendem, von seiner Ueberzeugungstreue erfülltem Vortrage die Schaffung der historisch-politischen Individualitäten, welche er der Zerreißung des Kaiserstaates gleichstellte, entschieden verwarf und eine einheitliche Vertretung des Reiches verlangte. Dabei wollte er den einzelnen Kronländern gerne diejenige Autonomie eingeräumt sehen, welche mit der Reichseinheit vereinbar ist. Die Wichtigkeit des [80] Momentes, in welchem zwei mächtige parlamentarische Parteien, mit allen Mitteln der Staats- und Bureauweisheit sich bekämpfend, sich einander gegenüber standen, wohl fühlend, schloß er mit den bedeutungsvollen Worten, „er glaube, daß wir (der Reichsrath) uns an der Markscheide befinden, ob der österreichische Staat mit Hilfe politischer Institutionen, welche seine vollständige Einheit begründen, sich zur wahren Größe emporschwingen, oder ob er der Schwäche einer bloßen Personalunion oder höchstens eines Föderativstaates verfallen und dadurch gezwungen werden soll, als eine Großmacht aufzuhören und als eine Macht zweiten Ranges in Europa zu erscheinen“. Diese Worte, schreibt damals sein Biograph, prallten an der Phalanx der festgeschlossenen Mehrheit ab, allein sie sind darum doch nicht in den Wind gesprochen worden. Man begegnet den Ideen des Freiherrn von L. in den Verfassungsgesetzen vom 26. Februar wieder, was zum Beweise dient, daß er sich im Einklange mit dem damaligen Staatsminister von Schmerling und den liberalen deutschen Mitgliedern des kaiserlichen Cabinetes befand. Als er, wie schon bemerkt, später Staatsraths-Präsident wurde, erhielt er den Auftrag, die bezüglichen Anträge zur Organisirung dieses neuen Staatskörpers zu stellen. In dieser Stellung hatte L. den Rang eines Ministers und eine berathende Stimme in der Ministerconferenz. Bei der Aufgabe, die der Staatsrath hatte, dem Kaiser und seinem Cabinet zur Erzielung fester übereinstimmender und gereifter Grundsätze berathend zur Seite zu stehen und Gesetzentwürfe, die entweder an den Reichsrath oder die Landesvertretungen gelangen sollen, oder von diesen ausgegangen sind, einer Beurtheilung zu unterziehen, war es mit allgemeiner Befriedigung aufgenommen worden, den Staatsmann an dessen Spitze zu sehen, der durch seine lange amtliche Laufbahn, durch den Freimuth und die logische Schärfe, mit der er im verstärkten Reichsrathe die Ansichten seiner politischen Gegner zergliederte, das allgemeine Vertrauen in erhöhtem Maße erworben hatte. Sein, wenngleich aus eigenem Antrieb im Juli 1865 erfolgter Rücktritt aus dem Staatsdienste verbreitete, begreiflicher Weise, unter der zahlreichen nun führerlosen Partei, die unbedingt ihm vertrauend zu ihm stand, allgemeine Bestürzung. Weitaus der fähigste staatsmännische Kopf des verstärkten Reichsrathes, zählte er seit der Februarverfassung zu den treuesten Anhängern derselben. Eben diese Treue mochte ihn auch bestimmt haben, seine Entlassung aus dem Staatsdienste zu nehmen und „auf seinen Rücktritt selbst dann noch zu beharren, als Se. Majestät, zu dessen Vertrauenspersonen und Jugendlehrern der Freiherr gehörte, ihn zum Verbleiben aufforderte“. L., der schon mit Allerh. Entschließung vom 31. October 1849 das Ritterkreuz des St. Stephan-Ordens erhalten hatte, wurde den Statuten dieses Ordens gemäß mit Diplom vom 12. März 1852 in den Freiherrnstand erhoben.

Ritterstands-Diplom vom 1. December 1780. – Freiherrnstands-Diplom vom 12. März 1852. – Die Glocke (illustrirtes Blatt) 1861, Nr. 126. – Tagespost (Gratzer Blatt) 1860, Nr. 233: „Ein Licht“ von H. Costa. – Bohemia (Prager Blatt, 4°.) 1861, Nr. 133, in der „Correspondenz aus Wien“. – Neue freie Presse (Wiener polit. Blatt) 1865, Nr. 326. – Presse 1865, Nr. 214: Allerh. Handbillet vom 24. Juli 1865. – Verhandlungen des verstärkten österreichischen Reichsrathes 1860 (Wien 1860, Manz, 8°.) S. 388 u. 408. – Silhouetten aus dem österreichischen Reichsrathe (Xenien) (Leipzig 1862, Otto Wigand, 12°.) S. 14. – [81] Porträt. Guter Holzschnitt von K. v. H. in der Glocke 1861, Nr. 126, S. 173.
Zur politischen Charakteristik des Freiherrn von Lichtenfels. Im verstärkten Reichsrathe standen sich zwei Hauptparteien, jene der Einheits- und jener der historischen Seite gegenüber: Die Wortführer der ersteren waren Freiherr von Lichtenfels und Graf Hartig; jene der letzteren Leo Graf Thun und Dr. Palacky. Damals entwarf ein Berichterstatter folgende Silhouette von Lichtenfels: „Klein, zart gebaut und von sehr schwächlicher Constitution, besitzt er, von der Ferne angesehen, einige Aehnlichkeit mit dem Grafen Rechberg und mit dem Grafen Brandis, nur daß den letzteren sein fast gelbes Haar kennzeichnet. Tief liegende Augen, eine den Denker verrathende Stirne, etwas hervortretende Backenknochen, eingefallene Mundwinkel, im Ganzen aber ein geistvolles Gesicht, so ist der Kopf des Baron Lichtenfels. Die körperlich unansehnliche Erscheinung leidet noch mehr durch den schwachen Organismus und beeinträchtigt in hohem Maße die Wirkung des parlamentarischen Redners. Baron L. spricht correct, fließend, logisch, eindringend in den Gegenstand, staatsmännisch, geistvoll, aber er spricht trocken, tonlos und hat die Angewöhnung, die letzten Worte jeder Periode bloß zu murmeln.“ – Einige Aphorismen aus den im verstärkten Reichsrathe gehaltenen Reden werden das Bild dieses Staatsmannes vervollständigen helfen. „Es kann nicht“, sagte der Freiherr, „den einzelnen Kronländern überlassen werden, sich eine eigene Gesetzgebung zu bilden, sondern der Reichsrath hat zu urtheilen, ob Gründe zur Ausnahme vorhanden sind oder nicht“. (Verstärkter Reichsrath, 4. Sitzung vom 8. Juni 1860.) – „Wenn es wahr ist, daß die Rechtsordnung und die Sicherung der Rechte der erste Zweck des Staates ist und den Hauptgrund bildet, aus welchem die Menschen sich in den Staat begeben, so kann es auch kein Zweifel darüber sein, daß eine kraftvolle Vertretung der Justiz im Ministerrathe eines der ersten und wesentlichsten Erfordernisse und daher das Justizministerium eines der wichtigsten und vorzüglichsten Ministerien ist“. (10. Sitzung vom 14. September 1860.) – „Das politische Band, welches mehrere Nationalitäten zu einem Staate verbindet, ist ein höheres als das Princip der Nationalität. Oesterreich kann nur durch eine innige Verbindung aller seiner Kronländer eine Großmacht sein. Zu dieser innigen Verbindung ist aber die Beförderung einer Sprache, welche ein allgemeines Verkehrsmittel unter den Parteien untereinander, und der verschiedenen Kronländer und selbst mit einem großen Theile des gebildeten Europa, mit welchem Oesterreich gleichfalls in politischer Verbindung steht, ein unerläßliches Erforderniß. Das Nationalitätsprincip aber, wenn es dahin ausgedehnt würde, der Beförderung einer solchen Sprache Hindernisse zu legen, oder die Nationalitäten dadurch von einander abgeschlossen zu halten, daß das gegenseitige Verständniß erschwert wird, würde dadurch ein Princip der Zersetzung und würde weit eher dazu beitragen, den Staatsverband zu erschüttern, als zu befestigen“. (16. Sitzung vom 22. September 1860.) – „Eine Verfassung, welche nur eine Verfassung für einen einzelnen Stand wäre, würde in der gegenwärtigen Zeit wirklich als gänzlich unmöglich angesehen werden müssen“. (18. Sitzung vom 25. September 1860.) – „Die Einheit des Staates verlangt, daß alle Gesetze auf das Gesammtwohl des ganzen Staates und nicht auf bloße Sonderinteressen einzelner Theile gerichtet seien. Eine solche einheitliche Richtung der auf das Gesammtwohl des Ganzen gerichteten Gesetzgebung ist aber nicht denkbar, wenn in einer Hälfte des Staates eine gesetzgebende Versammlung besteht, welche nach ihrer einseitigen Ansicht Beschlüsse fassen, und daher durch die Verschiedenheit, die in der Gesetzgebung dadurch entstehen kann, bewirkt, daß die eine Hälfte des Staates als Ausland der anderen gegenüber steht“. (Ebenda.) – „Ein gemeinsamer Aufschwung des Wohlstandes aller Kronländer und die Entwickelung der materiellen und geistigen Kräfte derselben ist nur durch einen freien, alle Fäden des gesellschaftlichen Lebens durchdringenden Verkehr, ein solcher freier Verkehr aber bloß durch die Einheit in der Civilgesetzgebung möglich. Denn ein solcher freier Verkehr fordert vor Allem, daß jedes Rechtsgeschäft, wo es immer geschlossen sein möge, überall gleiche Giltigkeit und gleiche Rechtswirkung habe, und daß die Rechte aus demselben überall mit gleicher Schnelligkeit und Sicherheit durchgeführt werden können“. (Ebenda.) – „Wenn eine eigene gesetzgebende Corporation einmal geschaffen ist, dann muß sie auch einen solchen moralischen Einfluß gewinnen, daß selbst das Staatsoberhaupt nicht immer [82] im Stande ist, derselben zu widerstehen und Aenderungen an der Gesetzgebung zu versagen“. (Ebenda.) – „Die Gesetze lassen sich im Allgemeinen eintheilen in Rechtsgesetze und in Wohlfahrtsgesetze. Die Wohlfahrtsgesetze hängen sehr von der Eigenthümlichkeit der Länder und der verschiedenen Nationalitäten ab, welche diese Länder bewohnen. In Beziehung auf diese Art der Gesetze wird daher den Landesvertretungen ein weiterer Kreis für ihre Autonomie eingeräumt werden können. Die Rechtsordnung aber, mithin die Rechtsgesetzgebung und die Ausübung der Rechtspflege muß aber im Wesentlichen eine einheitliche sein. Die Rechtsgesetzgebung gestattet nur in den untersten Auslaufern ihrer Verzweigung provincielle Verschiedenheiten und die Ausübung der Rechtspflege kann nur in sehr geringfügigen Angelegenheiten den Landesorganen überlassen bleiben“. (Ebenda.) – „Niemals hat die österreichische Regierung durch das Concordat sich des Rechtes begeben, in Beziehung auf die geistlichen Güter Gesetze zu erlassen“. (Herrenhaus-Sitzung vom 9. April 1862.) Es ließe sich wohl diese Blumenlese noch weiter fortsetzen, aber das Mitgetheilte genügt, um daraus den energischen Führer der Centralisten zu erkennen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Vater.