BLKÖ:Egger, Franz Ritter von

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Egervári, Ignaz
Band: 4 (1858), ab Seite: 1. (Quelle)
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Egger, Franz Ritter von (Rechtsgelehrter, geb. zu Ort am Traunsee in Oberösterreich 14. Juni 1765, gest. nach 1835). Besuchte die untern Schulen zu Gmunden, Gymnasium und Philosophie zu Passau, begann das Studium der Theologie und kam 1784 in’s neu eröffnete General-Seminar nach Wien. Nach vollendetem zweiten Jahre der Theologie trat er aber aus und wendete sich dem Rechtsstudium zu, das er unter Männern wie Zeiller, Sonnenfels, Hupka, Fölsch u. A. vollendete, von denen die zwei Ersteren ihn auch in seinem Fortkommen dadurch unterstützten, daß sie ihm Correpetitionen aus ihren Fächern anvertrauten; auch nahm ihn Sonnenfels als Assistenten in seine Kanzlei auf. 1789 erhielt E. die Professur der politischen Wissenschaften in Graz und widmete sich in den Mußestunden nach erlangter Erlaubniß dem Kreisamtsdienste. 1796 und 1797 trug er Natur- und römisches Recht, 1798 österr. Criminal- und Civilrecht vor. Zur Supplirung der letztgenannten Fächer wurde er 1803 nach Wien berufen und erhielt noch im nämlichen Jahre die Lehrkanzel, wurde 1808 nebstbei Referent bei der damaligen Hofcommission in politischen Gesetzsachen, 1809 Regierungsrath, und 1814 in den Adel-, später in den Ritterstand erhoben. Als Schriftsteller seines Faches arbeitete E. mit an den „Annalen der Literatur und Kunst“, an den „Vaterländischen Blättern“, an Zeillers „Beiträgen zur Gesetzkunde“ und an Wagners [2] „Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit“. Selbständig erschien von ihm: „Kurze Erklärung des österr. Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizei-Uebertretungen“, 3 Bde. (Wien 1816 und 1817, 8°.); – „Das natürliche öffentliche Recht nach den Lehrsätzen des Freiherrn von Martini vom Staatsrechte mit besonderer Rücksicht auf das natürliche Privatrecht des k. k. Hofraths von Zeiller“, 2 Bde. (Wien 1809, 2. Aufl. 1840, 8°.); – „Das natürliche Privatrecht nach dem Lehrbuche des k. k. Hofraths F. Edlen von Zeiller über dasselbe“ (Wien und Triest 1815, 8°.). – In Zeillers „Beiträgen“ erschien: „Ueber die Bestrafung der Verbrechen, welche im Auslande begangen werden, mit Rücksicht auf das österr. Strafgesetzbuch“ (IV. S. 44); und in der „Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit“: „Ueber das Verbrechen des Betrugs durch Verfälschung einer öffentlichen Urkunde nach den österr. Strafgesetzen“ 1826 (I. S. 1); – „Bemerkungen über die österr. Verordnung vom J. 1826 in Rücksicht des Handels mit Sklaven und deren Misshandlung“ (1829, S. 249). Um Zeillers Naturrecht auch jenen Provinzen des Kaiserstaates zugänglich zu machen, in welcher die deutsche Sprache nicht herrschend ist, übersetzte er dasselbe in’s Lateinische: „Jus naturae privatum. Editio germ. 3. latine reddita“ (Wien 1816, 8°.). Nach 41 Dienstjahren trat E. 1829 in den Ruhestand, versah aber noch 1835 provisorisch seinen Posten, weil sein Nachfolger Prof. Jenull bei der zur Revision des Strafgesetzes aufgestellten Hofcommission in Verwendung war.

Oestr. National-Encyklopädie (von Gräffer u. Czikann), (Wien 1835, 6 Bde.) II. Bd. S. 20. – Stubenrauch (Dr. Moriz von), Bibliotheca juridica austriaca (Wien 1847, Beck, 8°.) S. 91, Nr. 1001–7. – Ritterstands-Diplom vom 14. September 1829.[BN 1]Wappen. Ein aufrechtstehender, oblonger, unten rund in eine Spitze zusammenlaufender silber und blau schrägrechts getheilter Schild, über welchem eine natürliche Egge liegt. Den Schild bedecken zwei gegeneinander gekehrte goldgekrönte Turnierhelme. Auf der Krone des rechten Helms steht ein einfacher schwarzer, goldgekrönter Adler mit offenem Schnabel, roth ausgeschlagener Zunge, ausgebreiteten Flügeln und von sich gestreckten Krallen. Die Krone des linken Helms ist mit fünf einwärtsgekehrten Straußenfedern, die zwei äußersten und die mittlere blau, die zweite und vierte silbern, besteckt.

Berichtigungen und Nachträge

  1. E Egger, Franz Ritter von [Bd. IV, S. 1].
    Neue freie Presse 1864, Nr. 43, u. 1865, Nr. 328, im Feuilleton. – Oesterr. Studenten-Kalender, redig. von Czuberka, Jahrg. 1867, S. 72. [Band 24, S. 399]