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Artikel „Ortloff, Friedrich“ von Karl Schulz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 449–453, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ortloff,_Friedrich&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 02:03 Uhr UTC)
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Ortloff: Friedrich O., Präsident des Oberappellationsgerichts zu Jena, wurde am 10. October 1797 zu Erlangen geboren. Sein Vater Dr. Johann Andreas Ortloff hatte sich, aus einer Schuhmacherfamilie stammend und selbst zum Schuhmacher bestimmt, durch seltene Energie eine wissenschaftliche Stellung erworben und wurde Professor der Philosophie zu Erlangen. 1803 siedelte er mit seiner Familie nach Koburg über und wurde daselbst Polizeidirector und Hofrath. Er ist der Verfasser der Schriften: „Das Recht der Handwerker“ (2. Ausg. Erlangen 1818) und „Corpus juris opificiarii oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen“ (2. Aufl. Erlangen 1820). Seine Liebe zur Wissenschaft und ernste Lebensauffassung übertrug der Vater auf seinen einzigen Sohn Friedrich. Dieser besuchte das Gymnasium zu Koburg von 1809 bis 1814, in welchem Jahre er die Universität Jena bezog. Mehr noch als die Juristen Seidensticker und Schweitzer haben dort wohl der Historiker Luden und der Naturforscher Oken auf ihn eingewirkt. Er setzte seine Studien dann in Göttingen, wo er bei Hugo und Bergmann hörte, und in Erlangen fort, und besuchte stets neben den juristischen auch naturwissenschaftliche Vorlesungen. 1816 wurde er zu Erlangen nach Einreichung einer Abhandlung über die Novelle 118 „Justinians neue Verordnungen über die Intestaterbfolge“ u. s. w. (Koburg 1816) zum Doctor der Philosophie promovirt. Dann bestand er das Staatsexamen und wurde noch im gleichen Jahre Hofadvocat in Koburg. 1817 übernahm O. zu seiner advocatorischen Praxis auch die Professur der Geschichte am Gymnasium Casimirianum. Auf Grund der Dissertation „Commentatio juris romani de thesauris“ etc. (Erlangae 1818) erlangte er 1818 zu Erlangen die Würde eines Doctor der Rechte. Rufe als außerordentlicher Professor nach Halle und als ordentlicher Professor nach Königsberg lehnte O., von seinem Landesfürsten zum Herz. Sächs. Hofrath ernannt, ab und übernahm 1819 die ihm übertragene ordentliche Professur der Rechte an der Landesuniversität Jena. Er führte sich in dieselbe ein mit der Schrift „Von den [450] Handschriften und Ausgaben des salischen Gesetzes“ u. s. w. (Koburg und Leipzig 1819) und las über Pandekten, deutsches Privat- und Lehnrecht, Handelsrecht und Kirchenrecht. Bis 1825 war O. auch ein thätiger Mitarbeiter im Schöppenstuhl und verfaßte viele Urtheile. 1826 wurde er zum Rath im Oberappellationsgericht ernannt, schied damit als ordentlicher Professor aus der juristischen Facultät aus, widmete sich jedoch noch bis Ostern 1844 der akademischen Thätigkeit als ordentlicher Honorarprofessor, als welcher er über deutsches Privatrecht und Kirchenrecht las. Seine Vorlesungen wurden nicht sowohl wegen ihrer äußeren Form, die nicht bestechend war, als wegen ihrer wissenschaftlichen Gründlichkeit und Gediegenheit hochgeschätzt. Aus der Thätigkeit für dieselben gingen die „Grundzüge eines Systemes des Teutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts“ (Jena 1828), ein Grundriß mit sorgfältigen Litteraturangaben und werthvollen Anmerkungen hervor, der von späteren Lehrbüchern über diesen Gegenstand gründlich ausgebeutet worden ist. Ein Ergebniß sorgsamer Studien der handschriftlichen Ueberlieferung ist die „Sammlung Deutscher Rechtsquellen“, deren 1. Band das Rechtsbuch nach Distinctionen nebst einem Eisenacher Rechtsbuch enthielt (Jena 1836), während der 2. Band das Rechtsbuch Johann Purgolds und statutarische Rechte von Gotha und Eisenach mittheilte (1860). Im März 1844 wurde O. „in Berücksichtigung seiner durch langjährige Dienstführung bewiesenen und erprobten Wissenschaftlichkeit, Thätigkeit und Berufstreue“ zum Präsidenten des Gesammt-Oberappellationsgerichts zu Jena ernannt. An dem berechtigten Ansehen dieses Gerichtshofes hat O. dadurch, daß er stets in der Mitte der geistigen Arbeit stand und bedeutende und umfangreiche Referate selbst übernahm, einen wesentlichen Antheil gehabt. Ein Zeugniß davon ist das Referat über den Unterrohner Landeshoheitsstreit zwischen S.-Weimar und S.-Meiningen. Dasselbe ist mitgetheilt in „Juristische Abhandlungen und Rechtsfälle von Ortloff, Heimbach, Schüler und Guyet“ (2 Bde. Jena 1847–57). Zu dieser Sammlung steuerte O. u. a. noch Aufsätze über den Diffessionseid und über die Vermögensstrafen bei der Ehescheidung bei. Hatte sich O. durch diese und frühere Arbeiten als ein der historischen Richtung angehörender Jurist bewährt, so folgte jetzt eine Reihe von Arbeiten, die ihn in hervorragender Weise an Arbeiten der Gesetzgebung betheiligt und sie mit ebenso scharfem als praktischem Verstand fördernd zeigen. Ein erstes Zeichen seiner Theilnahme an der gesetzgeberischen Aufgabe der neueren Zeit ist seine „Allgemeine deutsche Wechselordnung mit vollständiger Erläuterung nach den Protocollen der zu Leipzig abgehaltenen Conferenz“ (Jena 1848). Bedeutsamer ist die unmittelbare praktische Theilnahme, die O. an den Vorarbeiten zu dem in den Thüringischen Ländern von 1850 bis 1870, bez. 1879 geltenden Strafgesetzbuch nebst Strafproceßordnung, sowie an dem königlich sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch von 1868 zu nehmen berufen war. Namentlich bei den Arbeiten zu dem letzteren hat O. durchaus eine führende und leitende Stellung eingenommen.

Im J. 1848 erhielt O. von den zum Oberappellationsgericht Jena vereinigten Regierungen den Auftrag, einer Commission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Strafproceßordnung und zur Revision des bisher in mehreren Staaten geltenden, sächsischen Criminalgesetzbuchs von 1838 zu präsidiren. Regelmäßige Theilnehmer dieser Commission waren Prof. Guyet aus Jena und Appellationsgerichtsrath Groß aus Hildburghausen, unregelmäßige Geh. Justizrath Kopp aus Gotha, v. Dörnberg und v. Eckendahl. Die Commission hielt vom 4. September bis 2. November 1848 und vom 4. Januar bis 14. März 1849 im Ganzen 94 Sitzungen. Die Revision des Criminalgesetzbuchs sollte mit Rücksicht auf die deutschen Grundrechte erfolgen, der Berathung über eine [451] Strafproceßordnung lag ein handschriftlicher Entwurf für das Königreich zu Grunde. Für einzelne Theile wurden Referate erstattet. Auf Grund der gefaßten Beschlüsse redigirte O. die Entwürfe. Nachdem der Entwurf zur Strafproceßordnung in der Partie der Rechtsmittel noch wesentlich verändert und revidirt worden war, wurden die Entwürfe einer Strafproceßordnung und eines Strafgesetzbuchs für die thüringischen Staaten gedruckt (Jena 1849). Nach nochmaliger Berathung durch eine Conferenz zu Weimar im Frühjahr 1849, der O. gleichfalls präsidirte, besorgte dieser die Redaction und den Druck der Regierungsentwürfe, die dann zu Gesetzen erhoben wurden. Länger und intensiver wurde Ortloff’s unermüdliche Arbeitslust und Arbeitskraft in Anspruch genommen durch seine Mitwirkung an der vom 20. Mai 1856 bis 18. Juni 1863 periodisch in Dresden tagenden Conferenz der Abgeordneten Sachsens und der bei dem Oberappellationsgericht zu Jena betheiligten Staaten zur Abfassung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs und einer bürgerlichen Proceßordnung. Präsident dieser Commission war v. Langenn, Mitglieder waren Held (Referent und Verfasser des ersten Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs), Hänel, Marschner, Schneider, v. Criegern, v. König, sämmtlich dem Königreich Sachsen angehörig. Im Auftrage der Regierungen des Gesammt-Oberappellationsgerichts zu Jena schlossen sich obigen an Ortloff, Sintenis und Heerwart, nur eine kürzere Zeit hindurch auch Groß für Sachsen-Meiningen speciell. Held starb am 24. April 1857 und an seine Stelle trat Siebenhaar. Der Gang der Berathungen der Commission war der, daß zunächst die den Entwurf feststellenden Beschlüsse in voller Versammlung gefaßt wurden (Revisions-Commission) und daß dann eine besondere Redactions-Deputation die Beschlüsse redigirte, worauf die volle Versammlung sie endgültig genehmigte. Die sogenannte Revision des als ungenügend befundenen Held’schen Entwurfes gestaltete sich unter Ortloff’s Führung zum Schaffen eines im wesentlichen neuen Werkes, sodaß der urspünglichen Vorlage im wesentlichen nur die Bedeutung einer Materialiensammlung verblieb. Ortloff’s Anträge und Redactionsvorschläge erlangten regelmäßig die Zustimmung der Commission und bei wichtigen Theilen des Gesetzbuches wurden von O. ausgearbeitete Fassungsvorschläge, sowie ganze Specialentwürfe der Berathung von vornherein zu Grunde gelegt und im wesentlichen angenommen, so bei den wichtigsten Capiteln des allgemeinen Theils, z. B. der Handlungsfähigkeit, beim Pfandrecht und den Dienstbarkeiten und namentlich beim allgemeinen Theil des Obligationenrechts. Der Referent Held ordnete sich dem Uebergewicht Ortloff’s, der besonders an Schneider eine wirksame Unterstützung fand, in vorurtheilsfreier Resignation unter und O. wußte es zu rühmen, wie das Schicksal des ursprünglichen Entwurfes Held’s Arbeitskraft nicht ermatten ließ. Mit Recht bezeichnete Groß den Entwurf bis zum allgemeinen Theil des Obligationenrechts als nach Form und Inhalt im wesentlichen Ortloff’s Werk. Ganz besonders gilt dies von dem zuletzt genannten Abschnitt des Gesetzbuchs, von dem wichtigen und bedeutsamen allgemeinen Theile des Rechts der Forderungen, der auch in der Praxis als die am sorgfältigsten bearbeitete und gelungenste Partie des bürgerlichen Gesetzbuches allgemein anerkannt worden ist. An dem bei der Berathung zu Grunde gelegten Entwurfe Ortloff’s wurde nur wenig geändert und es gelang bei der Vortrefflichkeit der Vorlage, die Berathung dieses Theiles in der kurzen Zeit von kaum einem Monate zu Ende zu führen. Schon vor der Berathung des allgemeinen Theils des Obligationenrechts war von Seiten sächsischer Mitglieder der Commission der Vorschlag gemacht worden, bei der Berathung nicht mehr Ortloff’sche Entwürfe, sondern den Held’schen zu Grunde zu legen. Er wurde indeß von dem Präsidenten der Commission v. Langenn selbst im Hinblick auf die bisherigen [452] Resultate der Commissionsarbeit widerlegt und hierauf abgelehnt. Nach dem Eintreten des formgewandten und juristisch schärferen neuen Referenten Siebenhaar gelang es dessen Arbeitskraft jedoch, die gegenüber dem unzureichenden älteren Eutwurfe nöthigen neuen Vorlagen für den speciellen Theil des Obligationenrechts, sowie für Familien- und Erbrecht rechtzeitig zu beenden und wurden diese von nun an der Berathung zu Grunde gelegt. Bei der eingehenden Prüfung, sowie der mamiigfachen materiellen und redactionellen Umgestaltung auch dieser Theile, die entweder nicht von so principieller Bedeutung wie die früheren Abschnitte waren oder bereits bewährte neuere Gesetze als Grundlage benutzen konnten, stand Ortloff’s Wirken nach wie vor im Vordergrund. Die erste Lesung des Entwurfs wurde Ende März 1860, die zweite Ende Mai desselben Jahres beendet. Seit 1865 steht das bürgerliche Gesetzbuch Sachsens in gedeihlicher und von Juristen und Bevölkerung anerkannter Wirksamkeit. In den thüringischen Staaten wurde es jedoch, trotzdem O. warm dafür eintrat, nicht eingeführt, namentlich wegen der Schwierigkeiten, die das Grundbuch- und Hypothekensystem des Gesetzbuches gegenüber dem bisherigen Rechtszustand dieser Staaten mit sich geführt haben würde. Der Heimath vermochte so die langjährige aufopfernde Geistesarbeit Ortloff’s nicht zu nützen, im Königreich Sachsen ist ihr großer Antheil an dem geltenden Gesetzbuch nur wenigen Eingeweihten überhaupt bekannt geworden.

Ohne praktisches Ergebniß überhaupt blieben die Berathungen der sächsisch-thüringischen Commission über den von Marschner ausgearbeiteten Entwurf einer Civilproceßordnung. Sie wurden vom 26. Februar 1861 bis zum 18. Juni 1863 zu Dresden abgehalten. O. vertrat diesmal allein die thüringischen Staaten. Auch hierbei sicherten die Schärfe des juristischen Urtheils, die praktische Erfahrung und formales Geschick O. eine leitende Stellung. In edler Bescheidenheit rechnete O. in einem Briefe an die Seinen „diese Arbeiten zu den wichtigsten geschäftlichen Ereignissen seines unbedeutenden Lebens“. Am 19. Juli 1866 feierte O. im Kreise seiner Familie zu Jena unter allseitigster Theilnahme sein 50jähriges Dienstjubiläum als praktischer Jurist. Von Weimar wurde er zum wirklichen Geheimerath mit dem Prädicat Excellenz ernannt, während andere thüringische Staaten ihm hohe Orden verliehen.

War O. unzweifelhaft ein bedeutender und scharfsinniger Jurist, so war er nichts weniger als ein einseitiger. Die schon in der Jugend bewährte Neigung für Naturwissenschaften und ganz besonders die für Geschichte begleitete ihn durch sein ganzes Leben. Durch seine „Geschichte der Grumbach’schen Händel“ (4 Bde. Jena 1868–70) hat er die letztere Wissenschaft nicht als Dilettant, sondern als unmittelbar aus den Quellen arbeitender gründlicher Gelehrter bereichert. Während angestrengter Thätigkeit in der Gesetzgebungscommission zu Dresden wußte O. auch noch die Zeit für die mühseligsten Studien im königlich sächsischen Hauptstaatsarchiv zu erübrigen, welches für die ganze Arbeit den Hauptstoff lieferte. In der Abenteurergestalt des fränkischen Ritters Wilhelm v. Grumbach mit seinen Beziehungen zu den Bischöfen von Würzburg und den Herzogen von Sachsen spiegelt sich der Geist einer rohen, von Gewaltthätigkeit und Aberglauben bewegten Zeit. Nur mühsam ließen sich die Fäden wirrer Ereignisse und zerfahrener Strebungen verknüpfen und das Gerüste des Actenmaterials ragt überall aus der Darstellung heraus. Aber um ein anmuthig lesbares „Bild aus der deutschen Vergangenheit“ war es dem Verfasser nicht zu thun gewesen. Die Forscher in der Geschichte des 16. Jahrhunderts, sowohl der politischen als der Culturgeschichte werden auf lange Zeit hinaus Ortloff’s gediegene und ernste Forscherarbeit benutzen und seiner selbstlosen Hingabe und seiner Opferwilligkeit – das Werk wurde auf des Verfassers eigene Kosten [453] gedruckt – Dank schulden. Den Druck und das Erscheinen der letzten Theile dieses Geschichtswerks sollte sein Verfasser nicht mehr erleben, er starb am 10. October 1868 zu Jena an einer Lungenentzündung. Von seiner Familie überlebten ihn vier Kinder erster Ehe, sowie seine Frau und drei Kinder zweiter Ehe. Zwei seiner Söhne widmeten sich der Rechtswissenschaft, von denen einer, Dr. Hermann Ortloff, früher außerordentlicher Professor der Rechte zu Jena, jetzt Landgerichtsrath zu Weimar, die vom Vater mit seltener Auszeichnung vertretene Disciplin durch zahlreiche Arbeiten förderte, z. B. „Methodologie der Rechts- und Staatswissenschaft“ (Braunschweig 1863), „Lehrbuch der Criminalpolizei“ (Leipzig 1881), „Die strafbaren Handlungen“ (München 1883). „Gerichtliche Redekunst“ (2 Thle. Neuwied 1887).

In Allen, die O. kannten, hat die Erinnerung an seinen lauteren und unbestechlichen Wahrheitssinn und seinen geraden und aufrichtigen Charakter dauernd nachgewirkt. Mit Humanität und Milde, mit regem Familiensinn und Freude an Geselligkeit und Kunst paarte sich ein ernster und strenger Zug, dem die Pflichterfüllung das oberste Gesetz des Lebens war. Wie er jeder Beeinflussung seines richterlichen Urtheils von oben unzugänglich war, schloß er sich auch gegenüber den unteren Strömungen der stürmischen achtundvierziger Jahre bei allem patriotischen Sinn und voller Würdigung der constitutionellen Regierungsform ernst und streng ab. Eine von ihm verfaßte Broschüre „Die Agitation in Jena im April 1848“ (Jena 1848) kennzeichnete das Treiben untergeordneter Agitatoren mit sarkastischer Schärfe. Der sich regende Unwille scheiterte an der allgemeinen Werthschätzung des Mannes.

Was O. den Lebenden werth machte, die harmonische Vereinigung ernster geistiger Arbeit und dauernden wissenschaftlichen Verdienstes mit einer abgeschlossenen charaktervollen Persönlichkeit wird auch die Erinnerung an ihn über die mit ihm lebende Generation hinaus wach erhalten.

Nekrolog von Hermann Ortloff in den Blättern für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt. Bd. 16.