Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Über Landesverweisungen
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 98–108
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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V.
Über Landesverweisungen.
Von ungefähr ist mir die kleine Abhandlung zu Gesichte gekommen, in welcher ein Ungenannter seine Gedanken über das Armenwesen in Franken, und einige damit verwandte Gegenstände[1] äussert, und wenn gleich dieselbe nicht vollständig ist,| weil der Verfasser nur erzählt, was er von den Ursachen der Armuth gesehen hat, nicht aber Mittel dagegen vorschlägt, so machte sie mir doch, alles andere weggerechnet, um deswillen viel Vergnügen, weil dieser Verfasser Muth genug hat, seine Gedanken öffentlich über Materien zu Tag zu legen, worüber er nicht aufgefordert ist, und die nur der Gegenstand der Berathschlagungen der Fränkischen Kreis-Versammlung seyn sollen, und dadurch andern die Bahn bricht, ein gleiches über andere Materien zu thun, die zwar gegenwärtig noch nicht in Vortrag kommen, die aber künftig ein nicht weniger wichtiger Gegenstand der ernsthaftesten Berathungen der für das Beste der Menschen so unermüdet beschäfftigten Fürsten, als ihrer weisen Räthe, zu seyn verdienen.
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Ich rechne vorzüglich hierunter die bisher so sehr gewöhnlichen Landesverweisungen, und die hieraus entstehende so große Menge von Bettlern, Vagabunden und Dieben, und bitte Sie, diesen nur ins Kurze zusammen gezogenen Gedanken hierüber um deswillen ein Plätzchen in Ihrem Journal zu gönnen, weil ich hoffe, daß es sonach nicht an andern fehlen wird, die diese Materie weitläuftiger und auf weit einleuchtendere| Art ausführen, und dadurch unsere Gesetzgeber dahin vermögen werden, einen Gebrauch abzustellen, der bisher die Quelle so vielen Unglückes gewesen ist.

Der Begriff von einem Landesverwiesenen bringt es schon mit sich, daß man darunter einen Verbrecher, oder einen als ein unnützes Mitglied der Gesellschaft geachteten oder erklärten Menschen verstehe.

Es ist nicht zu läugnen, daß jede Gesellschaft ein vollkommenes Recht habe, ein solches räudiges Schaaf aus der Heerde zu stoßen, wenn es unheilbar ist, ja es ist unter gewissen Umständen Pflicht der Obrigkeit, theils um andern ein Exempel zu geben, theils um die übrigen Mitglieder des Staates sicher zu stellen, diese Verfügungen zu treffen. In Thesi wäre also alles richtig, aber wir wollen nun die Art und Weise betrachten, wie hierbey zu Werk gegangen wird.

Dorten, wo wir die Namen: Relegatio, Exportatio und Exilium her haben, hatte man Inseln, weit entfernte oder auch durch Meere abgesonderte Provinzen, wohin man solche mehr oder weniger unnütze Personen verweisen, ihnen die Rückreise beschwerlich machen konnte, und wo sie gezwungen| waren, eine andere Lebensart zu führen, um sich fort zu bringen.

Ein Leopold findet von Ostende bis Cronstatt, und eine Catharina zwischen Petersburg und Kamtschatka genug ähnliche Plätze, und den Seemächten fehlet es gar nicht hieran, ihre sträfliche aber doch noch nicht incorrigible Unterthanen auf diesen oder jenen Etablissements in nutzbare Glieder der Gesellschaft umzuschaffen.

Aber was thun wir, wenn allenfalls ein Sträfling nicht zum Soldaten taugt, in welchem Falle man ihn dazu mit dem Wunsche abgibt, daß er lieber bald erschossen wurden, als jemals wieder zurück kommen solle? Ihn an die Holländer oder Engländer abzugeben, die ihn in ihre Ost- oder Westindische Besitzungen gerne aufnehmen würden, hält man entweder für zu umständlich oder zu grausam. Um kürzer aus der Sache zu kommen, und menschlicher zu handeln, und weil öfters das ganze Territorium nur aus einer eine Viertelstunde großen Markung bestehet, schickt man solche Leute seinen angränzenden vielen Nachbarn zu, denen es gar nicht an Subjecten fehlet, es wieder im Überfluß zu reciprociren.

| Weil keine Herrschaft solche vertriebene Leute von der andern aufzunehmen begehret, und mancher, der noch ein ganz nützliches Mitglied der Gesellschaft abgeben würde, künftig nicht mehr als Hausgenoß oder Taglöhner in die Dorfschaften wird aufgenommen werden, aus Furcht, ihm hierdurch die Anwartschaft auf das künftige Allmosen ertheilen zu müssen, so sind dergleichen Leute mit Gewalt zu einem herumstreifenden Leben gezwungen, wo sie endlich in Gesellschaften sich vereinigen, und wenn sie nicht verhungern wollen, auch ganz wider ihren Willen sich dem Betteln und Stehlen ergeben müssen.

Man machet manchen, und meistens kleinern Herrschaften den Vorwurf, daß sie solchen herumziehenden Leuten Schutz, und dadurch zur Vermehrung solcher gefährlichen Leute Anlaß gäben.

Ich will nicht sagen, daß dieser Vorwurf ganz ungegründet sey, aber daß er ganz gerecht sey, daran zweifle ich. Wie kann sich ein geringer Kreisstand gegen die andringende Menge brodloser Leute schützen, die ihm aus größern und mächtigern Staaten zu relegirt werden?

Es ist daher nicht immer Gewinnsucht, sondern, um seine Unterthanen nicht auffressen| oder andern Gefahren aussetzen zu lassen, nothwendige Politik, sie als Schutzverwandte aufzunehmen, dadurch seine Ortschaften für Plünderungen zu sichern, übrigens aber ihnen zu überlassen, wie sie sich ernähren können. Von jeher haben die Stände unter sich verabredet, daß jeder seine Armen ernähren solle, und gegenwärtig wird dieses wieder möglichst eifrig betrieben. Wider die Billigkeit dieses Gesetzes lässet sich nun vernünftiger Weise nicht das mindeste entgegen setzen: aber wie soll ich mir den unbegreiflichen Satz begreiflich machen, daß es billig sey, die gegenseitigen Missethäter einander auf den Hals zu schicken? Soll der andere Stand solche Personen ernähren, verhungern lassen, umbringen, oder ihnen menschenfreundlich einen Aufenthalt gestatten, von wo aus sie öfters in ihr Vaterland heimlich einschleichen und dasselbe brandschatzen können? Das mögen die Panegyristen der Landesverweisungen beantworten. So lange diese Relegationen nur noch Mannspersonen treffen, so lange möchte es noch immer angehen, weil da der Unterthan nur solche Kostgänger bekommt, die sich der Regel nach selbst ernähren sollten; da aber dieser Mißbrauch sich auch auf das weibliche| Geschlecht und besonders solche ledige Personen erstrecket, die durch fleischliche Vergehungen gesündiget haben, so können die Folgen davon öfters nicht anders als schauderhaft seyn.
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Man erwäge nur mit einiger Aufmerksamkeit den ausserordentlich oft eintretenden Fall, daß die Töchter armer Eltern, die vor einigen Jahren in einem Dorfe gewohnet haben, und hinweg gezogen oder gestorben sind, und die nirgends Verwandte, als gleich arme Leute haben, die aber ebenfalls Hausgenossen und keine Gemeinds-Einwohner sind, daß eine solche arme als Magd dienende Person schwanger wird. Nachdem sie bey den Gerichten alle ihr Haab und Gut für Strafe und Kosten hat zurück lassen müssen, und nun nichts weiter mehr, als ihre täglichen Kleider besitzet, wird sie von dem Bauer aus dem Dienste entlassen, und weil sie nicht im Dorfe gebürtig ist, von dem Beamten oder den Ortsvorstehern aus demselben verwiesen. Sie sucht nun ihre Unterkunft in ihrem Geburtsort: aber dorten weiset man sie mit Strenge um deswillen von sich, weil sie nicht mehr als Dorfskind zu betrachten sey und anderwärts gesündiget habe. Will noch irgend ein armer Verwandter| Barmherzigkeit an ihr ausüben, und sie zu sich aufnehmen, so wird er mit Härte bedrohet, daß man ihn zusammt der Dirne aus dem Dorfe jagen werde. Mit einem Wort, die Unglückliche findet nirgends eine Aufnahme, und was ist nun ihr unverdientes Schicksal? Dieses, daß ihr alle Gelegenheit zu einem ehrlichen Broderwerb abgeschnitten, und sie ganz wider ihren Willen zum Herumziehen und Betteln gezwungen wird, welches nach unsern Gesetzen verboten ist, und wenn sie daher auf diesem für sie gleich traurigen als unwillkürlichen Geschäffte von Bettelvögten und Landstreifern angetroffen zu werden das Unglück hat, aller für sie so lautsprechenden Gründe ohnerachtet, als eine Vagantin auf einige Zeit in ein Zuchthaus geliefert und endlich förmlich des Landes verwiesen und in ein anderes gewiesen wird, wo man auf dergleichen Personen nicht weniger Jagd machet.
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Was würden in einer solchen verzweifelten und marternden Lage wohl die Gesinnungen einer durch Religion schon aufgeklärteren Person seyn? Und welche Empfindungen müssen erst bey solchen Personen eintreten, deren ganze Theologie in einem auswendig gelernten Vaterunser, dessen Sinn ihnen| so dunkel als eine algebraische Aufgabe ist, bestehet, und welche durch die unnatürliche Härte der Gesetze und ihrer grausamen Obern und Nebenmenschen auf die unmenschlichste Weise dahin verleitet werden, ihr unschuldiges Kind als die einzige Quelle ihres gegenwärtigen und künftigen Unglückes anzusehen und zu verfluchen. Was für ein Erfolg läßt sich hievon versprechen?

Mit blutendem Herzen muß ich bekennen, daß höchstwahrscheinlich unter 100 Kindermorden nicht zehen auf Rechnung unbarmherziger Mütter, sondern auf Rechnung unserer in diesem Stücke so harten Gesetze, der so sehr zur Mode gewordenen Landesverweisungen, und Armenpolizey-Verordnungen geschrieben werden müssen.

Vermuthlich fehlet es nicht an neuen Exempeln, worin meine Leser die Bestättigung dieser so traurigen Wahrheit finden können.

Welcher Unmensch würde nicht die Unglückliche, deren Geschichte in dem 3ten Band des Fränkischen Archivs S. 326 erzählet wird, bedauret, wenn nicht gar entschuldiget haben, wenn sie, vorher von ihrem Schicksaale unterrichtet, sich von der| Verzweiflung zu einen Mord ihres Kindes hätte verleiten lassen?

Man schelte nicht bloß über den Richter, der über seine eingebildet gekränkte Autorität alles menschliche Gefühl vergaß. Er wird sich hinter die Gesetze verstecken können, um damit seine Blöße einigermaßen zu bedecken: denn ein Richter kommt öfters in den Fall des Pfarrers und Schulmeisters in W*** je nachdem seine Obern bey diesem oder jenem Erfolg ihm zum Verbrechen anrechnen, daß er nicht den klaren Buchstaben des Gesetzes befolgt habe, oder daß ihm richtiger Menschenverstand gefehlet habe, um eine Ausnahme von der Regel zu machen. Man beseufze vielmehr die Gesetze selbst, deren genaueste Befolgung die Gesetzgeber ihren Dienern und Unterthanen, unter Androhung großer Strafen, auflegen, die aber meistens unbefolgt gelassen werden müssen, weil sie bloß abstrahirt und im allgemeinen gegeben, somit bey speciellen Fällen nicht anwendbar sind, ohne daß der Unterrichter, je nachdem der Erfolg ist, der Märtyrer derselben werde. Denn wie sollte es möglich seyn, daß der Befehlende jemals gegen den Untergebenen den Kürzern zöge?

| Nur in diesen Gesetzen, oder wenn man lieber will, in dieser allgemeinen Mode der Landesverweisungen, die von Ländern von 1000 oder weniger Meilen, im Durchschnitt, auf Territorien von einer halben Stunde lang, in denen man so gut Kaiser zu seyn sich dünket, als Leopold und Catharina, übertragen sind, ist die Quelle zu suchen, warum einestheils so viele, die menschliche Natur empörende schauderhafte Auftritte geschehen, und anderntheils die Unterthanen von Leuten fast aufgefressen werden, die zum Bettelstab gezwungen worden sind.

Vielleicht verlangt man von mir Vorschläge, wie man dann wohl die Sache besser machen könne? Ich würde mich damit herauswagen, wenn ich nicht überzeugt wäre, daß es nur bloß dieser kurzen Bemerkungen bedürfe, um dadurch unsern weisen und so einsichtsvollen als für das Wohl der Menschheit so eifrigst besorgten Gesetzgebern unseres Fränkischen Kreises Anlaß zu geben, durch zweckmäßige Verordnungen allen oben erzählten Übeln zu steuren.



  1. Diese kleine Schrift ist in Commission der Schneiderischen Buchh. zu Nürnberg a 9 Kr. zu haben.