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Art ausführen, und dadurch unsere Gesetzgeber dahin vermögen werden, einen Gebrauch abzustellen, der bisher die Quelle so vielen Unglückes gewesen ist.

Der Begriff von einem Landesverwiesenen bringt es schon mit sich, daß man darunter einen Verbrecher, oder einen als ein unnützes Mitglied der Gesellschaft geachteten oder erklärten Menschen verstehe.

Es ist nicht zu läugnen, daß jede Gesellschaft ein vollkommenes Recht habe, ein solches räudiges Schaaf aus der Heerde zu stoßen, wenn es unheilbar ist, ja es ist unter gewissen Umständen Pflicht der Obrigkeit, theils um andern ein Exempel zu geben, theils um die übrigen Mitglieder des Staates sicher zu stellen, diese Verfügungen zu treffen. In Thesi wäre also alles richtig, aber wir wollen nun die Art und Weise betrachten, wie hierbey zu Werk gegangen wird.

Dorten, wo wir die Namen: Relegatio, Exportatio und Exilium her haben, hatte man Inseln, weit entfernte oder auch durch Meere abgesonderte Provinzen, wohin man solche mehr oder weniger unnütze Personen verweisen, ihnen die Rückreise beschwerlich machen konnte, und wo sie gezwungen

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Anonym: Über Landesverweisungen in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_Landesverweisungen.pdf/3&oldid=- (Version vom 20.8.2021)