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Geschlecht und besonders solche ledige Personen erstrecket, die durch fleischliche Vergehungen gesündiget haben, so können die Folgen davon öfters nicht anders als schauderhaft seyn.

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Man erwäge nur mit einiger Aufmerksamkeit den ausserordentlich oft eintretenden Fall, daß die Töchter armer Eltern, die vor einigen Jahren in einem Dorfe gewohnet haben, und hinweg gezogen oder gestorben sind, und die nirgends Verwandte, als gleich arme Leute haben, die aber ebenfalls Hausgenossen und keine Gemeinds-Einwohner sind, daß eine solche arme als Magd dienende Person schwanger wird. Nachdem sie bey den Gerichten alle ihr Haab und Gut für Strafe und Kosten hat zurück lassen müssen, und nun nichts weiter mehr, als ihre täglichen Kleider besitzet, wird sie von dem Bauer aus dem Dienste entlassen, und weil sie nicht im Dorfe gebürtig ist, von dem Beamten oder den Ortsvorstehern aus demselben verwiesen. Sie sucht nun ihre Unterkunft in ihrem Geburtsort: aber dorten weiset man sie mit Strenge um deswillen von sich, weil sie nicht mehr als Dorfskind zu betrachten sey und anderwärts gesündiget habe. Will noch irgend ein armer Verwandter

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Anonym: Über Landesverweisungen in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_Landesverweisungen.pdf/7&oldid=- (Version vom 20.8.2021)