Zedler:Zeit-Rechnung, sonst auch die Computirung, Berechnung oder Zusammenrechnung der Zeit


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Zeit-Rechnung, bey Kauffleuten

Band: 61 (1749), Spalte: 883–886. (Scan)

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Zeit-Rechnung, sonst auch die Computirung, Berechnung oder Zusammenrechnung der Zeit, Latein. Computatio Temporis, heist im Juristischen Verstande eine geschickte und genaue Verbindung oder Zusammenrechnung der vergangenen, gegenwärtigen und zukünfftigen Zeit, um alsdenn daraus zu erkennen, ob die in denen Rechten zu Ausrichtung gewisser Handlungen vorgeschriebene Zeit-Frist allbereit verstrichen sey, oder wie lange sie dagegen irgend noch zu lauffen habe. Dieses nicht allein um so viel besser zu verstehen, sondern auch desto gewisser zu vollbringen; so muß man sich vor allen Dingen erinnern, daß besonders in denen Rechten die Tage und Jahre, als aus welchen eigentlich eine um so viel längere oder kürtzere Zeit entstehet, je mehrere oder wenigere von ihnen zusammen gerechnet werden, hauptsächlich in natürliche und nützliche unterschieden werden, wie bereits in denen Artickeln: Annus, im II Bande, p. 410. u. f. und Tag, im XLI Bande, p. 1449. u. f. wie auch allhier bey denen Worten Zeit (fortlauffende) und Zeit (nützliche) gezeiget worden. Denn aus eben diesem Grunde muß hernach auch die Berechnung oder Zusammensetzung der Zeit natürlicher oder nützlicher Weise angestellet werden. Jenes geschiehet von Augenblick zu Augenblick, so daß ein erst angefangener Tag noch nicht vor erfüllt geachtet werden mag; Dieses aber, da von einem Tage zum andern gerechnet wird, und zwar so, daß auch ein nur erst angefangener Tag schon vor so gut, als erfüllt, gehalten wird. Die erste Art der Zeit-Rechnung hat in Dingen statt, die sich lediglich auf willkührliche That-Handlungen der Menschen und auf natürliche Würckungen beziehen, wie davon in l. 3. §. 3. ff. de minor. l. 6. ff. de O. & A. und l. 3. ff. de jur. immun. unterschiedliche Exempel zu befinden; desgleichen in Ansehung der zehntägigen Zeit-Frist zu Einwendung einer Appellation oder Leuterung, wovon besser unten bey den Worten: Zeit von zehn Tagen, ein besonderer Artickel nachzusehen. Die letztere aber oder die nützliche Zeit-Rechnung wird nur in Bürgerlichen Dingen und Rechts-Händeln gebraucht, wie hiervon unter andern in l. 6. ff. und 7. ff. de usurpat. & usucap. l. 15. ff. de divers. & tempore praescript. und in l. 5. ff. qui testam fsc. poss. einige Exempel vorkommen. Jedoch geschiehet auch wohl die Berechnung der Zeit manchmahl von Jahren zu Jahren, wie in l. 8. ff de muner. & honot. gezeiget wird, und dergleichen sich mehrentheils bey denen sogenannten Verjährungen und Verwährungen äussert, als bey welchen die Berechnung der Zeit nach Gelegenheit theils natürlicher, theils nützlicher Weise geschiehet. Jenes in so fern die darzu erforderte Zeit-Frist von ihrem ersten Anfange an biß zu ihrer völligen Endschafft immer in einem fort und ohne die geringste Unterbrechnung gerechnet wird; dieses aber, weil und in wie fern eben diese Zeit-Frist ordentlicher Weise erst von dem Tage an gehet, da man der Sachen Wissenschafft erlanget hat. Wovon und wie besonders eine jede Art der Verjährung theils nach denen Bürgerlichen Gesetzen, theils nach denen Canonischen oder geistlichen Rechten, oder auch wohl vornehmlich in Kirchen- und Geistlichen Sachen, wie nicht weniger nach denen Sächsischen und endlich auch nach denen Lehns-Rechten zu berechnen, in dem Artickel: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u. ff. ausführlich gehandelt worden. Ausserdem aber können hierbey auch noch die Artickel: Prascriptio currens, im XXIX Bande, p. 82. Prascriptio mixta, ebend. p. 84. Tag (natürlicher) im XLI Bande, p. 1466 u. f. Tag (fortlauffender) ebend. p. 1463. Tag (nützlicher) ebend. p. 1467. und Tag (Bürgerlicher) ebend. p. 1461. u. f. nachgesehen werden. Eine besondere Ausnahme von dem erstbesagten aber äussert sich vornehmlich in der Verjährung von undencklichen Zeiten her, von welcher jedoch schon im XLVII Bande, p. 918. u. ff. in einem besondern Artickel ebenfalls umständlich gehandelt worden. Hingegen giebt es auch Fälle, da solche entweder gantz und gar wegfällt, mithin auch die bereits verstrichene Zeit in gar keine Betrachtung zu ziehen, oder aber da dieselbe nur eine gewisse Zeitlang ausgesetzet wird, und indessen gleichsam stille stehet, hernach aber die vor solchem Zeit-Raume vorhergegangene und darauf folgende Zeit zusammen gerechnet werden muß, um endlich die verlangte oder bestimmte Zahl von Jahren heraus zubringen, wie in dem Artickel: Verjährung (unterbrochene) im XLVII Bande, p. 889. u. ff. mit mehrerm zu ersehen. Was hiernächst die Berechnung derer sogenannten Inductionen oder Jahr-Zahlen anbelangt, welche absonderlich die öffentlichen und geschwornen Kayserlichen Notarien denen von ihnen verfertigten Instrumenten einzuverleiben haben; so ist hiervon der Artickel: Römer Zins-Zahl, im XXXII Bande, p. 345. u. ff. und von der Berechnung einer langen oder der längsten, ingleichen einer alten oder der ältesten Zeit in denen Artickeln: Zeit (geraume); Zeit von hundert Jahren; und Zeit (undenckliche) nachzulesen. Im übrigen ist hierbey noch zu gedencken, daß, so viel die Berechnung einer langen Zeit überhaupt anbetrifft, und wenn zumahl dieselbige nicht vorher schon auf eine gewisse Zahl von Jahren gesetzt und eingeschränckt ist, selbige alsdenn im Zweifel, nach vieler Rechts-Lehrer Meynungen, gar füglich vor einen Raum von zehn Jahren unter Anwesenden, und von zwantzig Jahren unter Abwesenden, verstanden werden möge, per text. in l. si cum fideicommissa. 16. §. Aristo. 3. ff. qui & a quib. manum. lib. non fiunt l. dinturnum. 1. C. si advers. credit. praescr. opp. l. filiusfam. 10. C. de petit. haered. §. diutina. Inst. de usucap., wie hingegen, wenn jemand nur auf eine Zeit schlechthin und ohne alle weitere Bestimmung derselben verwiesen würde, auf solche alsdenn zehn Jahre zu rechnen, Baldus Cons. 34. Vol. I. per. l. sine praesinito. ff. de poen. sonst aber und ausserdem, wenn jemanden etwas ohne alle Erwehnung der Zeit zugestanden worden, ihm dasselbe solchen Falls auf immer und beständig vergönnt zu seyn, verstanden werden solle, per l. proximos. ff. de excus. tut. wiewohl deshalber dennoch manchmahl auch wohl eine gewisse Einschränckung statt haben könne, wie besonders Alciatus Reg. 2. Praesumt 36. u. Onciacus in Quaest. Jurisph. 11. n. 1. lehren, womit auch die gl. in l. pen. & in l. fin. C. de praescript. long. temp. und Alexander Cons. 17. n. 1. Vol. IV. übereinstimmen. Sonst verdienet hierbey auch noch vornehmlich Schrader Vol. I. Consil. 4. n. 37. u. n. 45. zu Rathe gezogen werden. Jedoch ist wohl unstreitig gewisser und sicherer, daß es hierbey lediglich auf die richterliche Ermäßigung ankomme, wenn und in wie viel Jahren eigentlich eine Zeit eine lange heissen möge, per l. 1. §. fin. ff. de jur. delib. Socinus Reg. 145. Fall. 3. und Gail Lib. II. obs. 29. n. 6. Hieraus meynen nun einige zu folgern, daß nach Ablauf einer langen Zeit, nehmlich von zehen oder mehrern Jahren, zu vermuthen stehe, es sey bey dem Handel, worüber gleichwohl hernach noch einiger Streit und Irrung entstehen wollen, gleich anfangs und auch seit dem alles und jedes gehörig und rechtmäßiger Weise zugegangen, wie besonders Panormitanus Consil. 7. Lib. II. circ. sin. und Schrader d. Cons. 4. n. 45. anzeigen. Wie denn auch nach dem Ablauff einer solchen langen oder der längsten Zeit die rechtliche Vermuthung Statt hat, daß nicht allein die gehörige Untersuchung der Sache vorhergegangen, sonder auch alle und jede zu solcher Handlung erforderte äusserliche Solennitäten und andere gleichmäßige Umstände dabey gehörig beobachtet worden, wie z. E. Alexander, Jason, und andere Rechts-Lehrer bey dem l. qui in aliena 6. a princ. ff. de acquir. hered. Desgleichen erstgedachter Alexander Lib. IV. Consil. 12. u. Consil. 113. u. Lib. VI. Consil. 218. wie auch Decian in l. 1. C. qui admitt. ad bon. possess. anmercken; ob auch gleich von solchen allen in dem darüber errichteten Instrumente oder Urkunde keine besondere und ausdrückliche Erwehnung geschehen. Felinus in c. sicut. vers. 7. & ult. de sent. & re jud. Decius Consil 541. u. 558. Schrader Vol. I. Consil. 12. n. 87 und Consil. 4. n. 43. Rudinger in obs. Pract. Cent.V. Obs. 76. u. a. m. Nicht weniger ist auch die Bestimmung einer kurtzen und mäßigen Zeit der willkührlichen Ermäßigung eines Richters überlassen. l. 1. §. fin. ff. de Jur delib. Nur ist hierbey zu erinnern, daß in Ansehung des Verzugs aus einer kurtzen oder mäßigen Zeit ordentlicher Weise kein grosser und sonderlicher Schade zu besorgen, mithin auch deshalber niemanden ein rechtliches Präjuditz zuwachsen mag, per text. notab. in l. si. debitori. 21. ff. de judic. l. scio. 4. ff. de in integr. restir. l. ita autem. 5. a princ. ff. de ad min. tut. und l. 1. §. perinde ff de aedil. edict. Rudinger c. l. Indessen sind doch hier besonders die Artickel: Schade, im XXXIV Bande, p. 703 u. ff. und Verzug, im XLVIII Bande, p. 230 u. ff. wie auch Versäumung, im XLVII Bande, p. 1677 u. ff. nachzulesen. Im übrigen sind hierbey noch besonders folgende Anmerckungen zu machen: Z. E. daß in denen Rechten eine sehr geringe oder kurtze und wenige Zeit manchmahl vor eine Frist von zwey, manchmahl aber auch von vier Monaten gerechnet wird. Richter de Signif. Adverb p. 597. Albertus von Pergamo in Tract. de Praeposit. n. 82. Ueberhaupt aber ist dieselbe nach Gelegenheit der vorhabenden Fälle und Handlungen bald enger einzuziehen, bald auch wiederum in etwas zu verlängern. Cothmann Vol. III. Resp. 40. n. 52. u. ff. Sperlinger de Medico c. 2. Die Worte aber: Ueber kurtz oder lange Zeit, zeigen eigentlich nichts anders, als eine unendliche Zeit an, per l. si ita stipulatus. 55. fl. de fidejuss.Bartolus in l. qui bona. §. ult. ff. de damn. infect ibique Johann de Imola, Specul. tit de Arbitr. §. ult. vers. quid si dictum. Alexander Consil. 115. vers. sed bomine non. Vol. II. Bey Zeiten, oder In Zeiten, heisset nichts anders, als so gleich, alsbald, ohne Zeit-Verlust, wie absonderlich Baldus in l. 2. §. 8. ff. si. quis caut in judic. sist. darthut. Siehe auch Alsbald, im I. Bande, p. 1490. Die Worte: Bißweilen, Unterweilen, oder Je zu Zeiten, aber sind allemahl nach Beschaffenheit dis Handels, welchen sie beygefüget werden, zu bestimmen, und also bald in etwas einzuschräncken, bald auch ein wenig zu erweitern. Zepper in Cynos. Legal. c. 14. n. 51. Bocer de Furt Poen c. 1. n. 93. Fritsch de Jure Grutiae p. 89 und Besold Contin. v. Zeit.