Zedler:Zeit von hundert Jahren


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von hundert Tagen

Band: 61 (1749), Spalte: 861–862. (Scan)

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Zeit von hundert Jahren, Lat. Tempus centum annorum, ist nach der gemeinen Meynung diejenige Zeit-Frist, binnen welcher oder mit deren Ablauff erstlich die der ins besondere so genannten Römischen Kirche zugehörigen Sachen verjähret werden mögen, wie bereits in dem Artickel: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. gezeiget worden. Allhier aber wird nicht undienlich seyn, deshalber noch mit wenigem anzumercken, daß absonderlich in solcher Absicht die Römische Kirche auf dreyerley zu verstehen sey, wie unter andern Baldus in Auth. quasactiones. C. de SS. Eccles. n. 14. anmercket, als nemlich 1) vor die Person des Pabsts, 2) vor das Eigenthum des Pabsts, und 3) vor die Lateranische Kirche, als welche eigentlich vor des Pabsts Bißthum, und vor die Haupt-Kirche in der gantzen [862]Welt geachtet wird, per not. Archid. in c. nemo. 16. qu. 14. Hiernächst aber sollen auch dem l competit. 6 C. de praescript. 30. annor. zu Folge, und wie Wesenbec in Comm. ad ff. de usucap. n. 7. mit mehrerm ausführet, die Fürftl. Domainen- und Cammer- wie auch einer jedweden Stadt gemeine Güter, anders nicht, als binnen einer Zeit von hundert Jahren, verjähret werden mögen. Jedoch werden hiervon insonderheit diejenigen Sachen ausgeschlossen, welche den öffentlichen Staat des Reichs anbetreffen, und welche zur Anerkennung des Ober-Eigenthums oder der Landes-Fürstlichen Hoheit geleistet werden. Denn in Ansehung dieser wird zu deren rechtmäßigen Verjährung, wenn anders nicht ein gehöriger Titel angeführet, oder sonst bewiesen werden mag, daß man hierinnen nicht wider Treu und Glauben oder gefährlicher Weise gehandelt habe, eine undenkliche Zeit erfordert. Rudinger in Obs. Pract. Cent. V. Obs. 91. n. 2. Wie übrigens und auf was vor Art die hundertjährige Verjährung bewiesen werden müsse, lehret Schneidewin in tit. Inst. de Usucap. und zwar im cap. de specieb. praescript n. 30. und Covarruvias in c. possess de Reg. Jur. in 6. Daß aber auch, zumahl im rechtlichen Verstande, eine Zeit von hundert Jahren und eine undenkliche Zeit von einander unterschieden sey, erweiset unter andern Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 7. per tot. und Coccejus in Disp. de Praescript. Immemor. c. 4. n. 3. Im übrigen besehe man hierbey die Artickel: Zeit (geraume) und Zeit (undenckliche) wie auch Seculum, im XXXVI Bande, p. 953 u. f.