Zedler:Verjährung, oder auch Verwährung


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Verjährung, (ablauffende, oder fast zu Ende gehende)

Band: 47 (1746), Spalte: 854–880. (Scan)

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Verjährung, oder auch Verwährung, Lat. Praescriptio, oder Usucapio, und Usurpatio, ist überhaupt nichts anders, als eine Art, das Eigenthum einer Sache, die schon einen Herrn gehabt, bey dessen Lebzeiten zu erlangen. Wenn nehmlich jemand seine Sache, die einem andern in die Hände gerathen, stillschweigend verlässet; so hält man dafür, daß derjenige, der sie besitze, das Eigenthum davon erlange. Vor Zeiten waren zwar die Verwährung oder Usucapio, und die Verjährung, oder Praescriptio, weit von einander unterschieden; nunmehr aber sind sie in eins gebracht, wiewohl sie sich doch noch darinne unterscheiden, daß die Verwährung eigentlich eine Art der Erlangung oder eine Erwerbung des Macht-Rechts und Eigenthums, durch Fortsetzung des Besitzes, so lange als die Zeit hierzu in den Rechten bestimmet ist; die Verjährung aber ist eigentlich bloß eine in den Rechten verordnete Schutzwehr, krafft welcher der Besitzer gegen jederman sich bey seinem Besitz-Rechte handhaben kan. Oder deutlicher zu reden, die Verwährung beziehet sich eigentlich auf den Gebrauch und Besitz der zu verjährenden und verwährenden Sache selbst; die Verjährung aber auf die darzu erfordert Zeit, [855] und ist also nichts anders, als eine rechtliche Verordnung, nach welcher einer durch den Verlauff der Zeit gewisse Rechte von dem andern, erlanget, oder von gewisse Pflichten und Straffen befreyet wird. Man kan sie daher gar wohl in die erlangende und befreyende theilen. Ob aber das zu erlangende Recht schon da ist, und von einem auf den andern gebracht, oder erst durch die Verjährung zuwege gebracht wird, wie z. E. eine Servitut, daran ist eben nicht viel gelegen. Die Zeit der Verjährung ist in den mancherley Fällen zu Tagen, Monaten, Jahren in den Rechten gesetzt, wird auch zuweilen noch mehr erweitert, davon das äusserste die unvordenckliche Zeit seyn soll. Wovon besser unten ein mehrers. Um aber bey Abhandlung und Erklärung einer so weitschichtigen Materie desto ordentlicher zu gehen; so wollen wir, nachdem wir zuvor angezeiget haben werden, was irgend davon nach denen natürlichen Gesetzen zu urtheilen sey, umständlich darthun, was so wohl in denen Römisch-Bürgerlichen, als Canonischen, und Sächsischen Rechten davon verordnet zu befinden. Es werden demnach zu der Verjährung oder Verwährung einer Sache:

I. Nach dem Rechte der Natur

weiter nichts erfordert, als eines Theils der Besitz, andern Theils die stillschweigende Verlassung, welche aus gewissen Merckmahlen zu erweisen sey. Sie habe so wohl bey unterschiedenen Völckern, als unter eintzeln Personen statt. Auf beyden Seiten sey der gemeine und letzte Endzweck die Ruhe und Friede des menschlichen Geschlechts, welchem viel daran gelegen, daß es mit dem Eigenthum in Richtigkeit sey, und daß nicht Thüren und Fenster zu Krieg und Unruhe offen stehen, wenn man Recht und Macht hätte, das Seinige, welches einmahl uns und den unsern zugehöret habe, wieder an sich zu bringen. Siehe Thomas. in Jurisprud. divin. L. II c. 10 §. 191, wobey auch Grotius de Jure belli & pacis L. II c. 4 nebst seinen Auslegern, als Rulpis in collegio Grotiano excerc. 3 p. 44. Willenberg in ficiliment. jur. gent. prudent. L. II c. 4. p. 121 und andere, ingleichen Pufendorf de Jure naturae & gentium L. IV c. 12 zu lesen. Wie nun die Verjährung ihren Grund in dem natürlichen Rechte habe, also sey sie durch die Gewohnheit der Völcker und bürgerliche Gesetze bestätiget worden. Osiander ad Grot. L. II c. 4 Th. I p. 705 hält davor, daß die Verjährung dem natürlichen Rechte nicht gemäß sey, Barbeyrac in den Noten über Pufendorfen c. l. meynet, es sey die angegebene Verlassung keinesweges hinlänglich. Es würde nicht leicht jemand das Seinige verlohren geben, wenn er wüste, wo es sich befinde, und auch wiederum habhafft werden könne. Zudem, so sey niemand unbewust, daß durch die Verlierung des Besitzes nicht zugleich das Eigenthum verlohren werde. Darum glaubte er, man müste sich hier mit dem bekannten axiomate, non esse & non apparere sunt unum idemque behelffen. Denn obgleich der Eigenthums-Herr dieser oder jener Sache in der Welt wäre, so sey es doch genug, daß selbiger unbekannt bleibe. Je eine längere Zeit nun verstreichet, je [856] weniger wüste man von dem rechten Eigenthums-Herren, welcher dann nach Verfliessung so vieler Jahre wohl thäte, wenn er aus Liebe zur Ruhe seinem ehemahligen Rechte völlig absagte. Man lese aber, was in der neuen Bibliotheck T. III p. 121 dabey erinnert worden. Walchs Philosophisches Lexicon. Müllers Einleitung in die Philosophischen Wissenschafften, III Th. p. 408 u. f. Wolffens Jus naturae. Dieses zum voraus gesetzt; so wollen wir nunmehr auch sehen, was dieser halben in denen geschriebenen Rechten verordnet. Und wird also

II. Nach dem Römisch-Bürgerlichen Rechte

zuförderst die Verwährung oder Usucapion in l. 3. ff. de usurpat. & usuc. beschrieben, daß sie sey eine Adjection oder Zusatz des Eigenthums, vermittelst der nach der in den Gesetzen vorgeschriebenen Zeit fortgesetzten Posseß. Und wird daselbst an statt des Generis die Adjection des Eigenthums gesetzt, weil das Eigenthums-Recht von den Gesetzen der langwierigen Posseß zugesetzet und zugeeignet wird. Wesenbec in Pararit. ff. d. t. n. 4. Es ist aber auch eine Adeption und Erlangung, weil der, so die Sache besitzt, das Eigenthum derselben erlanget, ja auch eine würckliche Acquisition oder Erwerbung, weil die Usucapirung oder Verwährung eine Art das Eigenthum, und zwar das obere oder völlige, zu erwerben, ist. Ludwell in Disp. VI ad Instit. Lit. E. Statt der Differentz geschicht in der Definition Meldung der continuirten Posseßion und der von den Gesetzen bestimmten Zeit, welches Gesetze in Ansehung des Ursprungs gantz besonders, vor die LL. duodecim Tabb. genommen wird. Das Fundament der Usacapirung ist die Posseßion, dann ohne solche kan weder eine Usucapirung oder Verjährung seyn, und dieses hat auch bey den Servituten und deren Verjährung statt. Brunnem. in l. 25 ff. h. t. Daher ist die Regel, daß man so viel für usucapirt hält, als man findet, daß besessen worden. Wesenbec in Parat. h. t. n. 1. Brunnem. in L. XVIII § 4 ff. de A. vel. A. P. Mevius P. II Dec. 102. Die Usucapion hat ihren Ursprung aus dem Civil-Recht, weil sie das Eigenthum einer fremden Sache wider des Herren Willen transferirt, so wider das Völker-Recht ist, das nicht leidet, daß einem, wider seinen Willen, seine Sache genommen werde. Peretz C. de usucapion pro emptore vel transactione n. 2. Ob schon andere, in Ansehung des Anfangs und des Ursprungs dem Völcker-Rechte solche zuschreiben. Es ist solche des gemeinen Nutzens halben eingeführet worden, damit die Eigenthums-Herren der Sachen nicht immerfort ungewiß bleiben möchten, und daß endlich allen Streiten ein Ende gesetzt würde, ja auch, daß die Nachläßigkeit der Herren gestrafft würde, welche leiden, daß ihre Sachen so lange Zeit bey andern seyn, aus welcher Nachläßigkeit einiger Wille, seine Sache zu veräussern, geschlossen wird. l. 1. ff. h. t. l. 28. ff. de V. S. daraus erscheinet, daß die Usucapirung, eine natürliche Billigkeit bey sich habe, davon des Volcks Wohlfahrt keineswegs entfernet ist. Schütz Exerc. ad Instit Disp. 7 th. 3. Usucapiren können alle diejenige, so, nach dem Civil-Rechte etwas besitzen und das Eigenthum erlangen können, l. 3 und 5 ff. h. t. ja es usucapirt [857] auch der Herr, durch seinen Procurator, wann er, der Herr, es weiß, nicht aber, so er es nicht weiß. L. 1. §. 20. ff. de acquir. vel admit. possess. l, 47. ff. h. t. Es können alle Sachen usucapiret werden, welche man acquiriren kan, und die nicht ausdrücklich verboten sind, bewegliche und unbewegliche, cörperliche, die man eigentlich besitzet, ja auch uncörperliche. Dann ob man schon solche eigentlich nicht besitzen kan, L. 3. ff. de A vel. A. P. können sie doch gleich als besessen, und also usucapiret werden, L. un. C. de usucap. transf. l. fin. C. de praescript. longi temp. Fünfferley Sachen aber sind eigentlich, so man nicht usucapiren kan, 1) wegen des Favors des Herrn, die Pupillen-Güter Tit. C. si advers. usucap. 2) der Minderjährigen Güter. Peretz in tit. C. de usucap. pro emtore n. 9. Doch laufft die bedungene oder abgeredete Verjährung, oder wenn in der Convention eine Zeit bestimmt ist, wieder der Minderjährigen Güter. L. 37. ff. de minor. Struv Exerc. 43. th. 10. 3) wegen des Hasses der Besitzer die gestohlene Sachen. §. 2. Inst. h. t. l. 1. C. de usucap. pro emtor. Ja es können auch solche nicht einmahl von dem bonae fidei possessore wegen des der Sache anhängenden Mangels, welcher solche begleitet, und zu wem dieselbe auch kommen mag, nicht verwähret werden. §. 3. Inst. eod. l. 24. ff. eod. Hieher gehören auch die res amotae und explicatae, das ist, die Sachen, so die Ehegatten einander hinwegnehmen, und die, so von einer liegenden Erbschafft genommen worden. L. penult. ff. d. act. amot. l. 68. & seq. ff. de furtis. L. 35. ff. h. t. 4) Die mit Gewalt besessene Sachen, §. 2. Inst. h. t. damit die gewaltsamen Invasionen im Zaume gehalten werden, und endlich 5) die zum Heyrath-Gut gehörige Sachen, L. 30. C. de jure dotium, und welche Sachen ihrer Natur nach, dem gemeinen Handel und Wandel der Privat-Personen entnommen sind, als geheiligte der Stadt, oder dem Fisco zugehörige Sachen. L. 24. in f. ff. de usurp. & usuc. desgleichen ein freyer Mensch, wie auch die res merae facultatis, das ist, welche ohne Convention und Obligation des natürlichen oder Völcker-Rechts, eines jeden freyen Willen überlassen werden, als auf der gemeinen Strassen wandeln, zu fischen, zu bauen etc. welche nebst dem Wiedereinlösungs-Rechte bey Pfanden, in keiner, auch nicht in einer undencklichen Zeit verjähret werden. L. 2. ff. de via publica. Es wäre denn, daß der, so eine solche meram facultatem hat, dabey beruhet hat, da es ihm ein anderer verboten hat. L. 45. ff. h. t. l. 7. ff. de divers. temp. praescript. Cravetta de attiquitate tempor. P. 4. §. ult. Bronckhorst Cent 4. assert. 3. Doch erfordert die Verjährung von 30 Jahren keinen Titul, zu Verjährung gestohlener, mit Gewalt besessener, und der minderjährigen Güter, L. 1. §. 1. C. de annal. except. sintemahl die 30jährige Verjährung wieder den Minderjährigen, alsdann erst zu lauffen anfängt, wann er anfängt sein eigener Herr zu werden, doch nach erfüllter Zeit der Pubertät. L. f. C. in quib. caus. restit. in integr. non est. Doch werden die Executiones der Straffen hiervon ausgenommen. Auth. si minor. C. de tempor. in integr. restit. Ingleichen die Statutarischen Verjährungen. Also laufft dem Minderjährigen die [858] Zeit, die Investitur zu begehren, doch daß ihm die Restitution gegeben werde. Brunnem. in L. 5. C. in quib. caus. restit. Daß aber das Eigenthum durch die Posseß erlanget, und die Usucapirung rechtmäßig vollführet werde, werden 5 Stück erfordert: 1) bona fidei, oder gute Treu und Glauben; 2) ein rechtmäßiger Titul; 3) daß die Sache nicht Vitiös sey, 4) daß sie einem übergeben worden, und 5) daß die Posseß die rechte Zeit continuiret worden. Welche Stücke von dem Usucapirenden allegirt und erwiesen werden müssen. Dd. in l. 24. C. de R. V. Bona Fides, ist ein aufrichtiges Gewissen, oder eine rechtmäßige Meynung, da einer die Sache für sein hält, oder, wennn man nicht weiß, daß die Sache eines andern, und man sie unrechtmäßig besitze. L. 32. §. 1. ff. de usurp. & usuc. L. 21. C. de furtis. Bey dem Käuffer erfordern die Gesetze insonderheit bonam fidem, zur Zeit des Contracts und der Uebergabe. L. pen. ff. h. t. L. 2. ff. pro emtor. Sonst wird solcher nach dem Civil-Rechte nur zu Anfange verlanget. L. 15. §. pen. 15. §. pen. ff. eod. Anders aber verhält es sich nach dem Cannonischen Rechte da zu aller Zeit, biß auf den letzten Augenblick der erfüllten Usucapion und Verjährung der bona fides nöthig ist. Cap. vigilanti & Cap. f. X. de praescript. so daß, wieder die dreyßig noch viertzigjährige Verjährung sonst statt habe, weil der bona fides ein wesentliches Stücke der Usucapirung und der Verjährung ist; und dieses wird also auch im deutschen Reiche und in denen deutschen Gerichten observiret. Gail 2. obs. 18. n. 7. Mynsing Cent 4. obs. 6. wovon unten ein mehrers. Daß aber bey dem Kauffe zur Zeit des Contracts und der Uebergabe der bona fides erfordert wird, scheinet diese Ursache zu seyn, daß die Kauff- und Verkauffs-Sache mehr mit der Uebergabe zusammenhänget, als bey der Stipulation oder einem andern Contract. Es ist auch ein rechtmäßiger, und in den Gesetzen approbirter Titul, nöthig; es ist aber nichts daran gelegen, ob er onerosus oder lucrativus sey, ob er verus oder putativus, der nehmlich aus einem rechtmäßigen Irrthume herkommt. L. 27. 36. 44. 48. ff. h. t. L. 11. ff. pro emtor. L. 5. §. 1. ff. pro suo. L. 1. ff. pro donato oder praesumtus, der nehmlich aus der Patiens und dem Stillschweigen des Gegentheils, bey der Verjährung der uncörperlichen Sachen entspringt. L. 6. §. 1. L. 10. ff. si servitus vindicet. Denn ein eingebildeter Titul, der entweder null und nichtig oder falsch ist, nutzt nichts. L. 27. ff. h. t. L. 11. ff. pro emtor. Als wann einer eine Sache gleich als ob er sie gekaufft, oder geschenckt bekommen, besitzen wollte, da sie doch in der That ihm weder verkaufft, noch geschenckt worden; so kan er sie nicht usucapiren. Hingegen, so er einen wahren Titul hat; so darff ihm auch dessen Unwissenheit nicht schaden, als, so er eine Sache unter einer Condition gekaufft hat, und sich solche unwissend seiner ereignet hat, kan er sie unterdessen usucapiren, weil wir auf die Wahrheit sehen. L. 2. §. 2. ff. pro emtor. Es wird auch ferner eine Tüchtigkeit zur Usucapion erfordert, daß nehmlich die Sache so beschaffen, daß sie ihrer Natur nach usucapirt werden kan. Dergleichen [859] sind nun nicht die Sachen, so der Privat-Person Gewerbe entnommen, davon oben gedacht worden. Hernach kan der, so weiß oder wissen soll, daß einer nicht distrahiren oder das Ding von Rechtswegen veräussern könne, auch eine Sache nicht usucapiren oder verjähren. Brunnem. in L. 10. C. ad quod cum eo qui in etc. Ferner wird dazu erfordert eine Uebergabe, es sey solche gleich wahrhafftig geschehen, oder fingirt. Denn ohne Uebergabe kan keine Posseß statt haben, und ein folglich auch keine Verjährung. Cap. sine possess. 3. de R. l. Diese Uebergabe muß von dem Non-Domino, oder dem, der nicht Herr ist, geschehen, pr. Inst. h. t. und muß man über das wissen, daß der, so eine Sache von einem malae fidei possessore bekommen hat, per authent. malae fidei C. de praescript. longi tempor. die Sache zwar nicht verjähren könne, aber doch die Früchte wegen der Anbauung acquirire, und usucapire, L. 48. ff. de acquir. rer. Domin. Endlich wird eine stetsfortwährende Posseß durch eine von denen Gesetzen vorgeschriebenen Zeit, erfordert, und zwar eine Bürgerliche Posseß, da man im Gemüth und Willen eines Herren, die Sache besitzet; dann die natürliche, allein ist nicht genug zur Posseßion, L. 10. §. f. ff. de A. R. D. Ist aber die Posseßion unterbrochen worden, entweder natürlich, da sie verlohren, oder auf einen andern transferirt worden, L. 5. ff. de usurp. & usuc. oder Bürgerlich, durch die Citation und Kriegs-Befestigung, L. 10. de acquirenda possess. scheinet die Usucapion ebenfalls interrumpirt zu seyn. Sie wird auch interrumpirt ausser Gerichte, durch eine Denunciation oder Protestation, wenn solche ausdrücklich vermeldet, was, und durch was selbige geschehen, so wird der Possessor in mala fide constituiret. Aber Brunnemann sagt, es werde die Verjährung eigentlich nicht interrumpirt, sondern nur mala fides inducirt. L. 13. ff. pro emtor. Klock Tom. 4. Cons. 83. n. 24. Die Interruption, so durch die Kriegs-Befestigung geschiehet, nutzt keinem, als dem, der den Proceß angefangen hat. L. 10. ff. de temporib. praescript. Es schadet auch diese Interruption keinem andern, sondern hat nur statt unter denen Personen, unter welchen solches tractirt worden ist, Brunnemann, in L. 1. & 10. C. de longi tempor. praescript. Die Interruption aber hat diese Würckung, daß die unterbrochene Verjährung wieder aufs neue angefangen werden muß, per l. 32. §. 1. ff. de servit. Praed. urban. Da die erstere nichts mehr nutzet. Zanger de except. P. 3. c. 8. n. 56. Damit nun aber die Herren nicht zu früh um ihre Sachen betrogen werden; so ist, nach dem neuen Rechte versehen, daß die beweglichen Sachen in drey Jahren, die unbeweglichen aber in zehen Jahren, zwischen Anwesenden usucapiret werden. L. un. C. de usucap. transf. So einer einige Jahre abwesend, einige aber gegenwärtig gewesen, werden ihm über die zehn Jahre noch so viel Jahre zugegeben, so viel er von den 10. Jahren abwesend gewesen. Authent. quod si C. de longi tempor. praescript. Diese zehen oder 20 jährige Verjährung aber hat nicht nur bey unbeweglichen, sondern auch bey uncörperlichen [860] Dingen, z. E. denen Dienstbarkeiten, statt L. f. C. de usurp. Zanger de except. P. III. c. 8. n. 61. 62. und 64. Die zur Usucapirung erforderte Zeit wird nicht eben von einem Augenblick biß zu dem andern gerechnet, sondern von einem Tage zum andern; so, daß der letzte Tag, wenn er angefangen worden, für vollendet gehalten wird, und genug ist, wenn man einen Augenblick desselben Tags in Posseßion gewesen, daß die Usucapirung für vollendet gehalten werde. L. 6. und 7. ff. usurp. Zanger de except. P. III. c. 8. n. 59. Die Verjährung oder Praescriptio selbst aber wird getheilet in die Verjährung der Sachen, welche eine Erwerbung des Eigenthums ist, so aus der That und der Posseßion des Usucapirenten entspringet, L. 25. ff. de usucap. und ist nichts anders, als die Usucapirung, davon erst gedacht worden. Brunnemann, in l. 1. C. Si quis ignor. rem minor. esse etc. Und in die Verjährung der Zeit, welche nichts anders ist, als eine Exception, so aus dem Verlauffe der durch das Gesetze definirten Zeit competiret, dadurch die Actiones verjähret werden, welche in so fern von der Usucapirung unterschieden ist, und wer eine Exception würcket. Diese Verjährung entspringet allein aus der Nachläßigkeit und dem Stillschweigen dessen, wieder welchen sie allegirt wird. L. 3. und 4. C. de exceptioa. L. 3. C. de Annali exception. Es sind aber in denen Rechten viele Zeiten exprimirt, dadurch einige Sachen perimirt und getilget werden. Als drey Tage bey Auflesung der Früchte unsers eigenthümlichen Baums auf einem fremden Acker. L. 1. ff. de glande legenda. Zehen Tage bey Interponirung der Appellation, von Zeit des gefällten Urtheils an. Authent. hodie C. de appellation. 15 Tage zu Beweisung der Exceptionis Spolii, C. 1. de restitut. spoliat. in 6 to. 50 Tage zu Interponirung der Entschuldigung von der Vormundschafft. §. 16. Inst. de excusat. 60 Tage oder zwey Monat, zur Litis-Contestation, oder Befestigung des Kriegs-Rechtes: Authent. libellum. C. de jure emphyt. 100 Tage, wenn ein Auswärtiger die Besitznehmung von einer Erbschafft begehren will. L. 2. C. qui admitti ad bon. poss. Drey Monate bey der Verkündigung eines neuen Wercks, wenn nicht abgehandelt worden, daß der Beklagte Caution stellt. L. un. C. de N. O. N. ibique. Peretz und Brunnemann. Sechs Monate zu Verjährung der Redhibitorien-Klage von Zeit des Contracts an. L. 19. §. f. ff. de aedil. edict. Ein Jahr zur Begehrung der Besitznehmung von einer Erbschafft, welche denen Kindern und Eltern gebühret. L. 1. §. 12. ff. de succescorio edicto. Ferner hat die jährige Verjährung statt bey der Action der Verbal-Injurien, L. 5. C. de injuriis, welches auch auf die in Schrifften angethane Injurien extendiret wird, weil sie, in Ansehung ihrer würckenden Ursache, Prätorisch ist, und also nur ein Jahr währet; doch ist dieses ein nützliches Jahr. §. 1. Inst. de perpetuis & tempor. action. welche Sententz bey der Cammer observiret wird. Gail L. 2. obs. 105. n. 4. Mynsinger Cent. 5. obs. 7. Ingleichen bey der actione Pauliana revocatoria, L. 1. & tot. [861] Tit. ff. quae in fraud.? Creditor. der actione recissoria, §. 5. Instit. de action. l. 35. ff. de obligat. & action. Bey der aestimatoria quanti minoris, wegen des verborgenen Fehlers, l. 9. §. f. ff. de aedilit. aedict. bey der Begehrung der Lehns-Investitur, welche in Jahr und Tag sich endet. II. Feud. 24. prima autem. In zwey Jahren wird verjähret die actioe de dolo. l. f. C. de dolo malo. Die Exceptio non numeratae pecuniae, oder die Ausflucht des nicht gezahlten Geldes l. 14. pr. C. de non numer. pocun. Noch eine zweyjährige Verjährung ist enthalten in l. 22. C. ad SCtum Vellejan. Wenn nehmlich eine Frau, so vor andere intercediret hat, nach zwey Jahren eben deswegen sich aufs neue obligirt hat, hilfft ihr das SCtum Vellejanum nichts. Die vierte befindet sich bey denen Verlöbnissen. l. 2. C. de spons. & in l. ult. § 2. C. de jure dotium, daß der Versprecher des Heyraths-Guts, nach 2 Jahren die Einkünffte und Pensionen, wie auch die Zinse, 4. pro Cento, prästire, welche man sonst nicht bezahlen darff, sie seyn dann stipulirt worden, noch auch die Einkünffte, als nach der Kriegs-Befestigung. In drey Jahren werden heut zu Tage die beweglichen Sachen usucapiret §. 1. Inst. h. t. auch Kirchen-Sachen, authent quas actiones C. de SS. Eccles. Dieses aber wird limitiret, wann die gantze Erbschafft in beweglichen Sachen besteht. Denn weil solche gleichsam in juris intellectu bestehet, so wird sie in so ferne für unbeweglich gehalten. pr. Inst. de reb. corpor. & incorpor. In dieser Zeit verlieret auch der Erb-Zinß-Mann sein Recht, so er den Erb-Zinß nicht abgetragen hat. l. 2. C. de jure emphyteus. Die Verjährung von vier Jahren kommt dem Fisco zu, wann er eine fremde Sache veräussert oder verpfändet hat, wann er Rei vindicatione oder actione hypothecaria von dem Creditore, dem es verpfändet worden, belanget wird, l. 2. C. de quadrien, praescript. Die Ursache ist, damit die Fiscalischen Sachen desto eher einen Käuffer finden; Wie auch wieder den Fiscum, so er, nach 4 Jahren, die ihm denuncirte Güter als vacant vindiciren will, l. 1. C. eod. Es laufft aber die Zeit von dem Tage an, da die Güter ledig geworden, das ist, da alle, denen des Verstorbenen Erbschafft deferirt wurde, solche abgeschlagen, oder niemand vorhanden ist, der solche ergreiffen wollen. l. 10. §. ff. divers. § temp. praescript. wo er heist, daß die Denunciation der vacanten Güter sich in 4 Jahren endige. Dann wie Brunnem. ad d. l. 2. C. sagt, so wird solches Gesetze insgemein, von denen Herrn- oder Erblosen, und dem Fisco angezeigten, aber von ihm nicht acquirirten Gütern verstanden, da man wieder dem Fiscum, auch ohne Titul, verjähret. Ist aber dem Fisco keine Anzeigung der vacanten Güter geschehen, und sie werden unter einem rechtmäßigen Titul und mit Güter Treu und Glauben besessen; so werden sie, wie anderer Privat-Personen bewegliche Güter, in drey Jahren verjähret, die unbeweglichen in 10 Jahren, unter Anwesenden. l. 18. ff. de Usucapion. So sie aber ohne Titul und ohne gute Treu und Glauben, welchen das Canonische Recht und die Praxis erfordern, besessen werden, verjähret man sie in [862] 30 Jahren. Gleichergestalt procedirt diese Verjährung wieder den, der nach 4 Jahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. l. sin. C. d.tempor. in integr. restit. Er hätte dann binnen solcher Zeit den Krieg Rechtens befestigt dadurch die Instantz der Restitution in dem Kayserlichen Cammer-Gerichte perpetuiret wird. Mynsing Cent. 1. obs. 51. Die Verjährung von fünff Jahren hebt die querelam inofficiosi testamenti, dotis & donationis auf. l. ult. C. de inoff. donation. ingleichen die Wohlthat der Separation der Güter, von Zeit der angetrettenen Erbschafft an. l. 1. §. 13. ff. de separat. Eine in Praxi gebräuchliche Limitation siehe beym Brunnem. in l. 2. d. t. & in Cent. 4. Dec. 79. Ferner ceßirt die Fiscalische Klage wegen Vindicirung derowegen nicht bezahlten Zolls verfallenen Güter L. 2. C. de vectigal. & commiss. Das Recht, die Veräusserung der Pupillen Güter, so, ohne gebührende Solennitäten, geschehen ist, zu revociren. l. f. C. si minor. major factus. Die Anklagung des Ehebruchs. l. 5. C. ad l. Juliam de adult. des criminis peculatus. oder der Entwendung öffentlicher Gelder l. 7. ff. ad l. Jul. peculat ingleichen da man über den Stand des Verstorbenen Streit erreget tot. tit. C. ne de statu defunctorum. In zehen Jahren werden die unbeweglichen Sachen unter Anwesenden usucapiret, §. 1. Inst. h. t. l. 3. ff. de divers. tempor praescript. wie oben gewiesen worden. Anwesende sind, die unter einen Gerichte ihre Wohnung haben l. f. C. de praescript. longi tempor. Nach dem Exempel dieser Sachen, werden auch die Frohn- und andere Dienste der Bauren usucapiret die Exception der nicht bezahlten Ehegelder nach dissoloirter Ehe. Novell. 100. In zwantzig Jahren werden usucapiret die unbeweglichen Sachen, unter Abwesenden, wie auch die meisten Criminal oder peinliche Klagen per l. 12. C. ad l. Cornel de fals. man procedire gleich durch den Weg der Anklagen oder der Inquisition. Clarus §. fin. quaest. 51. n. 2. Treutler Vol. II. Disp. 22. th. 4. lit. 1. ibique Bachov. Die Verjährung der Verbrechen überhaupt aber läufft nicht erst von dem Tage der Wissenschafft an, sondern von dem Tage des begangenen Verbrechens, l. 11. §. 4 & arg. l. 29. §. 5. ad l. Jul de adult. und wenn es ein Verbrechen ist, das öfters kan wiederholet werden, muß man die Verjährung von dem letzten Actu aufangen zu rechnen. Clarus d. l. n. 3 So jemand das Verbrechen bekannt, sich aber mit der Verjährung nicht geschützet hat, darf er, wie Carpzov in Prax. Crim. quaest. 141. n. 29. dafür halt, doch nicht condemniret werden, so solches aus denen Acten erscheinet. Aber Textor in Prax. Judic. P. II. c. 11. n. 25. hält mit Barrolo dafür, daß die Verjährung nutze, so sie von dem Delinquenten allegiret wird, wo nicht, so helffe sie ihm auch nichts, sondern der Anklags- oder Inquisitions-Prozeß sey gültig. Mynsinger Centur. 4 obs. 35. Aber die Laster eines untergeschobenen Kindes, des Eltern-Mords, der Ketzerey, der beleidigten Majestät, des Abfalls von der wahren Religion des Assasinii oder des Meuchel- und des mit Fleiß gethanen Menschen-Mords, der falschen Müntze, der Simonie, [863] Concußion und Abtreibung der Kinder, werden niemahls verjähret, sondern, solange die Verbrecher leben, können sie angeklaget, oder zur Inquisition gezogen werden. Textor d. l. n. 24. Ingleichen wird auch die Anklage wegen des gebrochenen Land-Friedens, wenn anders solche Exception fürgeschützt wird, in 20 Jahren verjähret, weil die Zeit kein Laster aufhebet. Mynsing. 4. obs. 35. Gail L. 1. Obs. 20. n. 30. und 35. In dreyßig Jahren werden verjährt die Real- und Personal-Klagen, sie seyn, was Art sie wollen, und die in 10 oder 20 Jahren nicht aufgehoben worden. l. 3. C. de praescript. 30. vel 40. annor. Als die actio mu ui, depositi, commodati emti und dergleichen, wo kein bona fides oder titulus, nach dem Civil-Recht, vorhanden, einige actiones hypothecariae, und noch gar wenige andere, als die Actiones, so der Kirche zukommen. Novell. 131 c. 6. Gleichfalls endigen sich in diesen 30 Jahren die Actiones mixtae. Es hat solche Verjährung auch in Lehen statt, und wird solches eine lange Zeit, (tempus longum) in dem Lehen-Recht, genennet II. Feud. tit. 87. ibique Gothofred. Die Ursache dieser Verjährung ist allein die Nachläßigkeit des Creditoris, der das, was man ihm schuldig ist, oder seine Sache nicht mehr fordert. Daher wird diese Verjährung von einigen odiosa genennt, weil sie in odium der Nachläßigen eingeführt worden ist. Also werden in solcher Zeit die gestohlne und mit Gewalt besessene Sachen verjährt. l. 1. §. ad haec. C. de annal except. Die dreyjährige Verjährung aber wird favorabilis genennet, weil sie auf den Favorem des Verjährenden siehet, ohne Achtung auf des andern Negligentz zu haben. Und die Verjährung der langen Zeit (longi temporis) ist gemischt, weil sie sich theils auf den Favorem, theils auf die Nachläßigkeit gründet. Doch gefällt dieses andern nicht, weil alle und jede Verjährungen aus einerley Ursache und Grunde entspringen arg. l. f. in f. C. de annal. except. Allein das Canonische Recht, dem wir in diesen Stück nachfolgen, erfordert, auch bey der Verjährung der allerlängsten Zeit (longissimi temporis) bonam sidem c. f. X. de praescript. Durch die 40 jährige Verjährung welche man auch Ecclesiasticam nennt, werden acquirirt die zeitlichen Sachen der Kirchen, und dergleichen, als der Spitäler, Armen-Waisen-Häuser, und andere zu milden Stifftungen gewidmete Sachen. Novell. 131. c. 6. die dem Fisco schon erworbene Sachen. l. 3. und 4. C. de bon. vacant. l. sin. C. de fundo patrimon. des Fürsten Patrunonial-Güter. Rubr. & Tot. Tit. C. ne rei dominicae etc. Das ist, welche in des Fürsten, Privat Eigenthume sind; desgleichen die Freyheit, keinen Zoll zu bezahlen. arg. l. 4. C. de praescript. 30. vel 40. annor. Welches doch auch auf die Steuer-Freyheit extendiret wird, wann nur diese drey Stücke concurriren: 1) daß der Verjährende inner 40 Jahren keine denen Unterthanen insgemein auferlegte Steuren bezahlt habe; 2) Daß die Zeit der 40 Jahre, nach einiger Exaction der denen Unterthanen aufgelegten Steuren verflossen sey. 3) daß der Verjährende, zu Bezahlung der Steuren, ins besondere erfordert, solches aber von ihm ausdrücklich abgeschlagen [864] worden. Bocerus de collect. c. 11. n. 61. So eines davon mangelt, werden sie erst in undencklichen Jahren verjähret. Es bleibt auch ein solcher zu den ausserordentlichen Steuern, dergleichen die Türcken-Steuern, wie aus denen Reichs-Abschieden bekannt, obligirt. Gleichergestalt werden die Actiones, darüber einmahl der Krieg Rechtens befestiget worden, erst in 40 Jahren verjähret. l. ult. C. de praescript. 20. annor. Wie auch in gewissen Absehen die Actio hypothecaria, wenn nehmlich der Schuldner in der Posseß ist, weil die Verjährung der Schuld gar selten von der Zeit des Contracts, sondern von der letzten Exaction, als welche doch nicht gar pflegt unterlassen zu werden, ihren Anfang nimmt; die Verjährung der Hypotheck aber allezeit von der contrahirten Hypotheck. Struv. Exerc. 26. th. 40. Dann nach dem Canonischen Rechte kan der Schuldner und dessen Erben, wegen des malae fidei niemahls verjähren. Zanger c. 8 n. 67. Einer hundertjährigen Verjährung erfreuet sich die Römische Kirche nach der Rechts-Lehrer gemeiner Meynung. Auth. quae actiones C. de SS. Ecclesiis welche doch, als die aus der Novell. 9. genommen ist, der Kayser Justinian in der Novell. 111. und 131. geändert und gewolt hat, daß wieder alle Kirchen die 40 jährige Verjährung statt habe. Welches auch auf die gemeinen Stadt-Güter zu ziehen. arg. Novell. 111. c. 1. Novell 131. c 6. Von der undencklichen Verjährung, oder die eines Menschen gedencken übersteiget, folgt ein besonderer Artickel. Und von noch mehrern Arten solcher und anderer Verjährungen können am gehörigen Orte die unter dem Worte Zeit befindlichen Artickel nachgelesen werden. Zu Erfüllung der Usucapirung oder der Verjährung, welche mit guter Treu und Glauben angefangen worden ist, muß man die Zeit der Auctorum, das ist, derjenigen, von denen wir unser Recht bekommen haben, nehmlich des Käuffers, und Verkäuffers, l. 14 ff. de usucap. des Testirers, und des Erben, l. 20. und des Legatarii und Testirers, l. 14. §. 1. ff. h. t. als welcher gleichsam, und auf gewisse Masse, in der legirten Sache Erbe ist, zusammen fügen, und des Autoris mala fides schadet einem sonderlichen Successorn nicht, wenn er in bona fide ist, er wolte sich denn seines Vorfahrers Zeit und Posseßion bedienen. l. 2. §. 17. und 20. ff. pro emtor. l. c. ff. de divers. tempor. praescript. Aber der Kayser Justinianus hat in der Novell. 119. c. 7. und in der Authent. malae fidei C. de praescript longi tempor. dieses auf gewisse Masse geändert, so, daß wann der malae fidei possessor eine Sache veräussert, solche auch von dem, der sie bona fide empfängt wieder den unwissenden Eigenthums-Herrn derselben nicht anders, als in 30 Jahren, könne verjähret werden. Die Regul, was man nicht veräussern kan, kan man auch nicht verjähren, l. 24. ff. de usu c. ibique Gothofredus, hat in dem Falle ihre Ausnahme, wenn das Verbot der Veräusserung auf gewisse Weise geschehen ist. Klock Tom. I. Cons. 11 n. 29 Brunnem. in l. 2. C. de usucap. pro emtor. Besiehe Zanger de Exception P. III. c. 8. n. 18. Der Endzweck der Usucapion [865] ist entweder der letzte und höchste, oder ein subordinirter, und näherer. Jener ist die gemeine Wohlfahrt, denn derentwegen ist die Usucapion oder Verjährung eingeführet in l. 1 ff. de usucap. und für solche hat man auch, mit einiger Privat-Personen Schaden, sorgen müssen, absonderlich weil sich der Herr nicht mit Recht beklagen kan, weil dafür gehalten wird, daß die Verjährung gleichsam mit dessen Willen erfüllet werde, indem er seine Sachen negligiret, l. 28 ff. de V. S. Obschon nun solche manchen vielleicht unbillig scheinen möchte, in Ansehung des Privat-Nutzens, als weswegen solche auch in praefat. Novellae. 9 ein impium praesidium genennt wird; so muß doch diese Novelle nur von denen malae fidei possessoribus, welche dieses gute Recht mißbrauchen, und die wissen solten, daß man eine fremde oder dem Privat-Gewerbe entnommene Sache nicht an sich ziehen soll, verstanden werden. Richter Cent Regul Reg. 19 in f. der nähere Endzweck der Verjährung ist, 1) daß denen Processen ein Ende gemacht werde, l. f. ff. pro suo. sintemahl einer Republick daran gelegen ist, daß die Processe und Streitigkeiten gestillet werden, arg. l. 13 §. 3. ff. de usufructu; 2) daß die Eigenthums-Herren der Sachen nicht immerfort ungewiß wären, l. 1 ff. de usuc. und endlich 3) daß die Besitzer der Sachen nicht mit immerwährender Furcht, solche zu verlieren, geplaget würden. l. 7 in f. C. de praescr. 30 vel 40 annor. Die Würckung der Usucapirung ist 1) die Erlangung des wahren und vollkommenen Eigenthums, arg. pr. Inst. & l. 3 ff. de usuc so daß, wenn der Termin der Verjährung verfallen ist, und der Besitzer gleich erfährt, daß die verjährte Sache eines andern gewesen, er doch solche mit gutem Gewissen behalten könne. cap. vigilanti. X. de praescript. Leßius L. II de Justit. & jur. cap. dubitandi. 16 n. 51. Fachinäus L. I Controv. Jur. c. 64 wo er sagt, daß dieses die gemeinste Meynung sowohl der GOttes- als Rechtsgelehrten sey. Zanger de Except. P. III c. 8 n. 44. die 2) Würckung der Verjährung ist die Vindicirung der durch die Usucapirung erworbenen Sache, nicht nur wieder einen jeden dritten Besitzer, sondern auch wider den ersten Herrn selbst. l. 8 C. de praescript 30 vel 40 annor. Wesenbec in Parat. ff. de usuc. n. 14. 3) Daß solche die Ausflucht des geendigten Streits würcke, so die Kriegs-Befestigung verhindert, Wesenbec d. l. 4) daß sie einen rechtmäßigen Titul einführe, arg. cap. 4 X. de praescription. 5) Daß sie die Bürgerliche Verpflichtung aufhebe. Denn die Bürgerliche Grund-Ursache hebt auch die Bürgerlichen Rechte auf. Ja sie macht sogar, daß die natürliche Obligation aufhöret, weil der Verjährende dem gleich ist, der einem andern alle Satisfaction giebt. Daher kommt auch, daß der so wegen der Verjährung sicher ist, und doch bezahlet, das Geld, als aus Irrthum bezahlet, wieder fordern könne. l. 26 §. 31. 40 pr. ff. de condict. indeb. Dem nicht entgegen, daß die Zeit keine Art sey, die Obligation aufzuheben, l. 44 §. 1 ff. de O. & A. sintemahl man unter der Zeit, welche von des Gesetzes Disposition hinzugesetzet ist, und unter der Zeit, welche von eines Menschen Convention hinzugethan worden, einen Unterscheid machen muß. Faber in Cod. l. 4 Tit. 24 def. 5 n. 2. Der Präscription und Usucapirung [866] sind zweyerley Arten Dinge entgegen; einige hindern deren Anfang und Fortgang, einige aber vernichten solche gantz und gar. Der ersten Art ist das unmündige Alter, wieder welches auch die Usucapirung nicht einmahl anfangen kan. Von der andern Art ist die Interruption, davon unter dem Artickel Verjährung (unterbrochene) ein mehrers, und die Wiedereinsezung in den vorigen Stand, denen Majorennen, oder Volljährigen, aus einer rechtmäßigen Ursache concedirt wird. Zanger de Except. P. III. c. 8 n. fin. Gail L. II. obs. 19 n. f. Faber in Cod. Sabaud. L. VII t. 9 def. 1 n. 4 und 5. Wurmser L. I t. 6 obs. 17. Finckelthaus Disp. 8 Controvers. Feud. 20 per tot. Wenn auch die Verjährung von dem Gegner nicht opponiret worden; so muß sie doch von dem Richter in Fällung des Urtheils attendiret werden, wenn klar erscheinet, daß sie gnugsam erwiesen worden ist. Mynsinger Cent. III obs. 28. Mevius P VII Dec. 182 n. 6. Uebrigens wird die Verjährung, als ein unbilliges Rechts-Mittel, so restringiret, daß sie weder von einem Orte auf den andern, noch von einer Sache auf die andere, noch von einer Person auf die andere, könne extendiret werden, Klock Tom. III Cons. 153 n. 96 und muß der letzte Tag erfüllet seyn. per l. 6. ff. de obligat & action. Anders aber verhält es sich bey der Usucapirung, oder Verwährung, bey welcher schon genug ist, das der letzte Tag nur angefangen worden, wegen des gemeinen Bestens, da hingegen jene etwas odiöses und engern Rechtens ist. l. 6. ff. de usuc. Ausser dem bisher besagten gehören hieher auch noch unterschiedne Titul, so wohl aus denen Pandecten, als dem Codice, und zwar erstlich der 4 Titel aus dem XLI Buche der Pandecten, und der 26 Titel aus dem VII Buche des Codicis Pro Emtore. Es ist aber dieses ein gantz besonderer Titel, und usucapiret derjenige eine Sache pro emtore, oder gleich als ein Käuffer, welcher sie würcklich von dem, der doch nicht derselben Eigenthmus-Herr ist, ohne Condition, gekaufft hat, l. 2 pr. & §. 2 ff. pro emt. weil aus einem simulirten Contract keine Usucapion kommt, indem ein rechtmäßiger Titul mangelt. l. 1 C. plus valere quod agitur. Anders aber verhält es sich, wenn zwar wahrhafftig eine Verkauffung celebriret, solche aber dißimuliret, und ein anderer Contract simuliret wird, weil der Kauff und Verkauff das Eigenthum der verkaufften Sache von einem auf den andern bringet, oder ihm das Vermögen, sie zu verwähren, mitheilt, l. 74 ff. de contrah. emt. Ferner usucapirt auch der als ein Käuffer, welcher, da er verklagt wird, der Sachen Werth offerirt hat, l. 1 ff. pro emt. weil dieses gleichsam ein Kauff ist. Welches auch also bey Vertauschungen angehet, l. 2 ff. de rer. permut. wie auch bey Transactionen, l. 8 C. de usucap. pro emtor. ingleichen so jemand etwas, vermöge einer Theilung oder Uebergebung an Bezahlungs-Statt, besitzet, weil beyde statt eines Kauffs sind. l. 1 C. comm. utriusque judic l. 4 C. de eviction. Daher muß man unter der allgemeinen und der besondern Usucapirung statt eines Kauffs einen Unterscheid machen. Denn die in denen Rechten so genannten Titel pro emto und pro permutatione sind beschwerliche. Gothofredus in l. [867] 22 C. de SS. Eccles. Wenn aber die Usucapion pro emtore rechtmäßig seyn soll; so wird erfordert 1) Daß der Kauff mit guter Treu und Glauben geschehen sey, welcher zur Zeit des Contracts und der Uebergabe da seyn muß, welches aber bey andern Contracten nicht so ist, l. 2 ff. pro emt. obschon auch jemand mala fide pro emtore poßidiren kan, weil die Usucapirung und die Posseßion von einander unterschieden sind. d. l. 2 §. 1 ff. eod. 2) Daß der Kauff schlechthin und nicht mit einer gewissen Condition ausgerichtet sey d. l. 2 §. 2 eod. Dann wer etwas unter einer Condition kaufft, kan solches währender Condition nicht usucapiren, weil der Kauff nicht vollkommen ist. Ist der Kauff mit Beyfügung eines gewissen Tages geschehen, so daß, wann solcher kommt, erst der Kauff vollkommen werde, so würcket er die Usucapion. Gleichfals wenn derselbe unter dem Commissorischen Gesetze geschlossen worden, würcket er die Bedingung der Usucapion. l. 2 §. 3 und 5 ff. pro emt. 3) Daß die gekauffte Sache übergeben werde. Denn wenn man die Posseß nicht mit guter Treu und Glauben erlangt hat, kan man sie auch nicht usucapiren. 4) Daß wegen des Werths Satisfaction geschehen sey. Wesenbec h. t. n. 4. 5) Daß der Verkäuffer das Recht zu verkauffen gehabt habe. l. 1 C. de usucap pro haerede. Denn wer eine Sache von dem, der das Recht zu alieniren nicht hat, kauffet, der acquirirt und usucapirt nicht, sondern kaufft auf eine unerlaubte Art. Brunnemann in l. 1 C. pro emt. Ingleichen, so der Richter dem Verkäuffer die Alienation verboten hat. l. 7 §. 5 ff. h. t. Denen beygerechnet wird ein verschwelgender Verkäuffer, oder der das Geld alsobald einer Hure geben will, l. 8 ff. eod. Eine verpfändete Sache aber die von dem Schuldner distrahiret worden, l. 5 ff. eod. wenn sie in des Creditoris Gewahrsam gewesen, sonst nicht, sie sey denn in des Creditoris Gewalt gekommen. l. 6 C. eod. l f. ff. de usurpat. & usucap. Von einer andern Art Verjährung ist die Pro haerede oder Pro Possessore, das ist, statt eines Erben oder Besitzers, wovon der 5 Titel des XLI Buches derer Pandecten, und der 29 Titel aus dem VII Buche des Codicis handelt. Und zwar gehöret eigentlich die Usucapirung statt eines Besitzers dem Besitznehmer einer Erbschafft zu, welcher in dieselbe nach dem Prätorischen Rechte succediret; sonsten aber verstehet man auch hierunter die, dadurch der Creditor, der in die Posseß gesetzt worden, dieselbe usucapiret. l. 5 pr. ff. de damn infecto. Hingegen heiset der Besitz statt eines Erbens, wenn der Erbe von einer fremden in der Erbschafft gefundnen Sache glaubt, daß sie der Erbschafft zugehöre, und solche, als ein Erb-Stück, inne behält. l. 3 ff pro haered. Wenn also nicht wegen der gantzen Erbschafft, sondern nur wegen einer Particular-Sache zwischen zweyen Streit vorfällt, und der Besitzer derselben das Eigenthum deswegen prätendiret, weil er sie aus dem Grunde der Erbschafft besitze; so kan er solche auch statt eines Erben, als krafft eines rechtmäßigen und genugsamen Titels, usucapiren. Statt eines Erben können demnach usucapiren, alle, die etwas aus einem Testament bekommen können. l. 3 ff. pro emt. und ist nichts [868] daran gelegen, ob es fremde oder nothwendige Erben sind, weil auch dieses wahre Erben sind. Deme nicht entgegen ist der l. 2 C. eod. weil in diesem Gesetze nicht dem nothwendigen sondern dem fremden Erben die Usucapirung abgeschlagen wird, wenn welche von der erstern Art vorhanden sind. l. 88 ff. de haered. instituend. Brunnem. ad d. l. 2. Wann aber diese Usucapirung statt haben soll, sind folgende Stücke nöthig: 1) daß jemand würcklicher Erbe sey, oder aus einer rechtmäßigen Ursache sich für einen Erben halte. l. pen. ff. pro haered. Wenn alo einer nur meynet, er sey Erbe; so usucapirt er nicht, er transferirt auch auf einen dritten oder seinen Erben die Condition zu usucapiren nicht. l. 3 C eod. Hier wird gefragt, ob der alleinige Titul pro haerede zur Usucapirung gnug sey? Und wird geantwortet, daß er allerdings genug sey, weil er nicht alleine für sich tüchtig, das Eigenthum zu transferiren, l. 3 §. 21 ff. acquir. vel amitt. possess. sondern auch dem Titel pro emtore gleich, ja noch vollkommener ist. l. 13 §. 4. ff. de acquir possess. Deme ist auch nicht zuwieder, was in l. 4 C. pro haered. stehet, daß nehmlich der Titul pro haerede nicht rechtmäßig sey, wo nicht ein anderer vorher gehet: sintemahl man distinguiren muß, zwischen einem Erben, der bona fide, und zwischen einem, der mala fide die Sache besitzt, in welchem Falle der Titul pro haerede untüchtig ist. l. 3 C. comm. de usucap. l. 11. ff. de divers. tempor. praescript. Nicht zwar an und für sich selbst, sondern wegen Mangel des bonae fidei, weswegen der Käuffer die gekauffte Sache nicht allezeit usucapiren kan, obschon der Titul pro emtore für sich tüchtig ist. l. 2 §. 1 ff. pro emtore l. 1. 2. 5. 7. & 9. C. eod. Dann ein vitiöser Ursprung des Besitzers beschweret auch dessen Nachfolger wegen der Repräsentation, obschon der Nachfolger die Sache bona fide poßidirt, und er sich der vorhergehenden Zeit des Verstorbenen nicht bedienen will. d. l. 3 C. comm. de usucap. l. 11 C. d. acquir. possess. daraus wird nun geschlossen, daß, sowohl fremde als nothwendige Erben eine fremde in der Erbschafft gefundene Sache als ein Erbstücke bona fide usucapiren können. l. 3 ibique Brunnem. ff. h. 1. 2) Wird erfordert, daß die Sache wie erst gesagt, in der Erbschafft gefunden worden sey. 3) Daß die Sache ohne Fehler von dem Verstorbenen verlassen worden sey. l. 11 C. de acquir. vel. amitt. possess. 4) Daß es eine gantz sonderliche Sache sey. l. 3 ff. pro haered. Wesenb. und Hahn ibid. n. 3 und 1. Eine neue Art der Verjährung ist in dem 6 Titul des XLI Buches derer Pandecten, und in dem 27 Titul des Codicis, welche die Aufschrifft: pro donato führen, enthalten. Es usucapirt oder verjährt nehmlich derjenige eine Sache pro donato, oder als eine geschenckte, welchen dieselben zwar schenkungsweise, aber von dem, der nicht derselben Herr war, übergeben worden. l. 1 ff. pro donat. doch muß der Schenkende nicht wissen, daß es eine fremde Sache sey; sonst begehet er einen Diebstahl, und die Sache als eine mit dem Fehler des Diebstahls behafftete, kan nicht usucapiret werden. l. 2. C. eod. Von Seiten des Donotarii aber oder dessen, den solche geschenckt worden, ist auch nicht genug, das er nur meyne, sie sey ihm [869] geschenckt worden. d. l. ff. pro don. Es geschehe denn solches aus einem rechtmäßigen Irrthum. l. f. C. eod. Dann so ein Kauff Schenkungs halber vorgegangen ist; so gilt die Usucapion pro donato. l. ult. eod. Die zu dieser Art der Verjährung gehörigen Stücke sind: 1) Daß eine fremde Sache würcklich verschencket worden. l. 1 pr. ff. pro don. Deme nicht zuwider l. 1 §. f ff. de donat. wo gesagt wird, daß nichts konne verschencket werden, was nicht dessen wird, dem es geschencket worden. Denn man antwortet, eine fremde Sache kan nicht verschencket werden, mit der Würckung, daß sie alsobald des Empfangenden seine werde, u. des vorigen Herren zu seyn aufhöre. Es hindert doch aber dieses nicht, daß der, so die Sache bona fide überkommen hat, solche pro donato nicht solte usucapiren können. 2) Daß die geschenkte Sache bona fide von dem Donatario angenommen werde, l. 1 C. pro don. 3) Daß die Schenkung nicht verboten, sondern in Rechten erlaubet sey, daher kan nicht usucapiret werden, was Eheleute einander schenken. l. 1 §. 2. ff. pro don. Doch ist eine Exception in l. 3 ff. eod. Es wird auch solche Schenckung unter Eheleuten durch den Tod confirmirt. l. 11 pr. ff. de donat. inter vir. & uxor. 4) Daß die Sache tüchtig sey zur Usucapion; daher kan eine gestohlene Sache nicht statt eines Geschenckes verjähret werden. Der 7 Titel des XLI Buches der Pandecten, Pro derelicto handelt von der Art der Verjährung wenn von jemanden eine gefundene und pro derelicto gehaltene Sache occupirt wird, welche des wegwerffenden nicht eigen gewesen ist. l. 4 ff. pro derel. Denn wenn der wegwerffende Herr derselben gewesen, und er solche in der Meynung weggeworffen, weil er sie nicht mehr unter seinen Sachen haben will, §. 47 Inst. de R. D. so macht er, daß die Sache alsobald des Occupirenden wird. l. 1 ff pro derel. Und ist also in dem Falle keine Usucapion nöthig. Daß aber eine Sache pro derelicto gehalten werde, wird erfordert, 1) daß sie von dem, der nicht Herr ist, er mag solches gleich wissen oder nicht, wahrhafftig pro derelicto gehalten worden sey, indem die Meynung dessen, der sie occupiret, nicht genug ist, l. 6 & 7 ff. eod. sie fliesse denn aus einem gar rechtmäßigen Irrthum. Wesenbec in Parat. ff. d. t. 2) Daß er sie wegwerffe. Denn durch dessen blossen Willen wird das Eigenthum nicht verlohren, wenn nicht eine That darzu kommt, so den Besitz wegwirfft, zum Exempel, wenn man Geld unter das Volk wirfft. l. 5 §. 1 ff. d. t. oder eingeschlossene Vögel loßlässet. d. l. §. 1. Wenn aber etwas in meinem Hause von den Gästen zurück gelassen wird, werde ich, durch deren Occupirung, nicht zum Herren darüber. Brunnem. ad l.6 ff. ibid. Ferner verjähret, nach Maßgebung des 8 Titels aus dem XLI Buche der Pandecten Pro Legato, der, dem eine fremde Sache legirt und übergeben worden. l. 1. 4. 5. ff. h. t. Denn das Vermächtniß einer fremden Sache ist, nach dem Civil- und Canonischen Rechte gültig c. 5 X. de testament. Es ist auch nicht nöthig, daß der, so es legiret hat, gestorben sey, wenn nur die Sache als ein Vermächtniß, dem Legatario übergeben worden, und er dafür hält, derjenige sey gestorben, von dem sie [870] ihm übergeben worden ist. l. 5 und 6. ff. pro legat. Und obschon in l. 1 ff. eod. gesagt wird, daß keinem das Recht eine Sache zu verjähren zukomme, als dem solche legiret worden; so ist doch der Fideicommissarius singularis, und der Donatarius mortis causa hievon nicht auszuschliessen, weil solche denen Legatariis fast gleich sind. l. 1 ff. de Legat. 1. Und was bey Vermächtnissen statt findet, das gilt auch bey den Schenckungen auf den Todes-Fall. l. 17 l. 37 ff. de mortis causa donation. Zu dieser Usucapion wird erfordert 1) daß die Sache in der That legiret worden. l. 2 ff. pro legat. 2) Daß die legirte Sache eines andern, oder zwar des Testirers eigen gewesen, man hat aber nicht gewust, daß sie einem durch ein Codicill wieder entzogen worden sey. l. 4 ff eod. 3) Daß sie einem von dem Testirer legiret worden, der nicht gewust, daß sie einem andern gehöre. Denn wenn er es gewust hat, wird sie nicht usucapirt, sondern der Erbe muß sie erhandeln, oder, so er solches nicht thun kan, den Werth davor prästiren. §. 4 Inst. de Legat. 4) Daß die Sache dem Legatatio als ein Vermächtniß übergeben worden. l. 5 ff. eod. So aber der Legatarius selbst, ohne Gefährde, und zwar entweder mit Wissen und Willen des Erben, oder vermittelst richterlicher Anordnung, in deren Besitz kommt; so usucapiret er solche. l. 8 ff pro legat. So auch einem Manne eine fremde Sache zum Heyrath-Gute gegeben wird, so fängt er, besage des 9 Titels aus dem XLI Buche der Pandecten und des 28 Titels aus dem VII. Buche des Codicis Pro Dote, an, dieselbe von Zeit der Uebergabe an zu verjähren, vor der Ehe, pro suo, nach deren Vollziehung aber pro dote l. 1 §. 2 ff. pro dot. So ihm aber vor der Ehe die Sache geschätzt übergeben worden; so kan er sie weder pro dote, weil keine Ehe vorhanden, noch pro suo, weil es ihm an einem Titel fehlet, usucapiren l. 2 ff. eod. Denn die Schätzung derselben machet einen Kauff, l. 10 §. 5 ff. de jure dotium. Weil aber bey einem bedingten Kauffe niemand eine Sache durch die blosse Besitzung verjähren kan, ehe die Condition erfüllt ist; also kan man sie auch nicht pro Dote, oder statt des Heyraths-Gutes, verjähren, ehe die Ehe erfolget ist. Peretz in d. t. C. n. 2. Sind aber die Sachen vor der Ehe dem Bräutigam ohngeschätzt übergeben worden; so kan er sie nicht pro dote, sondern pro suo usucapiren; es wäre denn ein anders abgehandelt worden, nehmlich, daß, wenn aus der Ehe nichts wird, auch die Verjährung der ihm in Absicht auf dieselbe übergebenen Sache nichtig sey. l. 1 §. 3 ff. eod. weil die Gebung des Heyraths-Guts allezeit diese stillschweigende Condition bey sich hat, wenn die Hochzeit erfolgt. l. 10 §. 4 ff. de jure dotium. So viel die Sachen selbst anbetrifft, ist nichts daran gelegen, sie seyn gleich gantze Erbschafften, oder nur besondere und eintzele, bewegliche, oder unbewegliche l. un C pro dot. Ausserdem ist noch eine Art der Verjährung pro suo, wie sie absonderlich in dem 10 Titel aus dem XLI Buche derer Pandecten genannt wird, oder da jemand eine Sache, daß sie seine sey, verjähret. Es ist aber dieser Titel allgemein und special: Der allgemeine ist nur eine Acceßion oder [871] ein Zusatz zu denen andern, so daß er allen Ursachen gemein ist, l. 1 ff. pro suo. und allein ist er nicht tüchtig zur Verjährung. Hahn ad Wesenbec. ff. h. t. sondern er wird nach dem beygefügten specialen geschätzt. l. 27 ff. de usurpat. & usucap. Der speciale ist, wenn ein anderer Titel mangelt, und doch eine rechtmäßige Ursache der Posseßion vorhanden ist, als eine Occupation, Inventien, Annehmung wegen einer künfftigen Ursache, u.s.w. Z. E. wenn einer eines andern zahmen Hirschen in dem Walde fängt, vermeynende, daß er keinem zugehöre, und ihn usucapiret. Glossa ad l. 1 ff. pro suo. weil ein wildes Thier, nachdem es sich wieder in seine natürliche Freyheit begiebt, aufhöret, einem Herrn zu zugehören, in Ansehung der Würckung, daß nehmlich der keinen Diebstahl begehe, der solches fänget, weil er nicht wissen kan, daß es eines andern sey. Felde in Not. ad Grotium de J. B & P. c. 8 §. 4. Oder wenn jemand eines andern Edelgestein am Ufer des Meers findet. l. 2 ff. eod. und dieser Titel ist tüchtig zur Usucapirung. Hahn ad Wesenbec. ff. d. t. n. 1. Also usucapiret und besitzt pro suo der, so, in Ermangelung eines andern Tituls, die Sache also überkommen hat, da man sonst aus einer natürlichen Ursache das Eigenthum erlangt, oder weil eine rechtmäßige Ursache der Posseßion vorhanden ist, welche er jetzund, als sein und eigen besitzet, da sie doch einem andern zustehet. Welches in so fern angehet, daß auch die Usucapion statt findet, obgleich einer nur gemeynet, die Sachen so er besitzet, sey sein, wiewohl er in seiner Meynung geirret hat; es wäre denn ein wahrscheinlicher Irrthum solchem entgegen. l. 5 §. 1 ff. d. t. Bey dem l. 4 ff. eod. ist zu mercken, daß die nachgehends dazu kommende Wissenschafft, daß die Sache eines andern sey, die Usucapion alsdenn erst interrumpire, wenn man eigentlich und klar weiß, wessen die Sache sey, und zwar gewiß und nicht confuse. Und ob ein solcher Besitzer es schon weiß, wenn er es nicht hat denunciren können; so wird die Usucapirung nicht interrumpiret, wie auch so er gekont hat, und hats auch angezeiget; so er aber, da er es wuste, und konte, nicht angezeiget hat, usucapiret er sie durch aus nicht, weil es scheinet, er besitze sie heimlich; man kan aber eine Sache nicht zugleich als seine und heimlich besitzen. Ja wenn jemand erfähret, daß die Sache eines andern sey, und er dem wahren Herrn solche nicht denunciret, der sündiget nicht nur wieder den Christlichen Glauben, sondern auch wieder die Bürgerliche Gerechtigkeit, und besitzt solche heimlich. Bartolus zwar läugnet hier, daß es bey einer unbeweglichen Sache statt habe, weil solche nicht heimlich besessen werden kan; allein, ob er schon für dem weltlichen Richter-Stuhle frey ist; so ist doch gewiß, daß er in mala fide versire, weil er wissentlich eine fremde Sache nutzet. Brunnem. ad. l. 4 ff. pro suo. Ferner ist auch eine rechtmäßige Ursache zu besitzen, pro transacto, oder gleich als aus einem Vertrage, so daß durch die Posseßion aus dieser Ursache eine Sache ebenfalls verjähret wird l. 8 C. pro emtore vel transact. Es restringiren aber die Ausleger diesen Legem auf eine Sache, so wegen der Transaction übergeben [872] worden, und lassen solchen nicht bey einer Sache zu, welche jemand vor der Transaction besessen, und krafft der Transaction behalten hat: Aus diesem Grunde, daß der, so nach Empfangung einer gewissen Sache leidet, daß eine Sache bey dem Gegner bleibe, ihm nur den Proceß nachlasse, nicht aber ihm zum Herren derselben mache. l. 9. 28. 33. C. de transact. Allein man kan distinguiren unter einer Sache, darüber man transigirt hat, und der Sache, vermittelst welcher man transigirt. Jene hat man nicht aus dem getroffenen Vergleiche, und davon reden auch die angezogenen Gesetze. Diese aber hat man aus dem Vergleiche, sie mag entweder gegeben, oder behalten worden seyn: Weil in beyden Fällen das Eigenthum erlanget wird, wenn derjenige der Sache Herr ist, welcher sie einem andern gegeben, oder gelitten hat, daß man solche behalte. Pacius in Anal. C. d. t. Peretz C. eod. circa fin. Ferner ist der Titel pro soluto, oder an Zahlungs Statt, der etwas generaler ist, als die andern. Denn er kan mit allen andern Tituln concurriren, l. 3 ff. pro suo. Damit aber die Usucapirung nach diesem Titel procedire, wird erfordert, daß die Sache wegen eines Contracts, er mag benahmt, oder unbenahmt, Glossa in. l. 1 pro ff. usucap. wahr oder Vermuthlich seyn, bezahlt worden sey, ingleichen, daß ein rechtmäßiger Irrthum dazu komme, oder ein sehr gerechter im Kauff-Contracte, und daß eine fremde Sache bezahlt worden. Denn wenn man seine eigne Sache einem andern übergiebet; so wird das Eigenthum derselben alsobald auf ihn transferiret, und ist keine Verjährung von nöthen, l. 4 §. 19 ff. de usucap. Weil nun durch die Verjährung eine Sache auf einerley Art, wie nur gezeiget worden, erlanget und verlohren werden kan; so hat man auch

III. Im Canonischen Rechte

diese Materie nicht vorbey gehen lassen, sondern einige Veränderung, worinnen dieselbe von dem Römischen unterschieden wird, eingeführet, welche wir auch nur in soweit hier untersuchen wollen. Nach dem Römischen Rechte wird der bona fides nur 1) in denen Usucapionen, nicht aber auch genau in der 30 und 40 jährigen Präscription erfordert. 2) Ist es genug, wenn einer von Anfang in bona fide gewesen ist. l. 15 §. 2 D. de Usucap. l. 2 C. de praescript. long. temp. 3) Wenn der Erbe gleich in mala fide ist, so kan er doch die Verjährung, so von dem Verstorbenen bona fide ist angefangen worden, zu Ende bringen. l. 2 §. 19 D. pro emt. Hingegen schadet 4) der mala fides des Verstorbenen auch denen Erben, wenn dieser gleich in bona fide ist l. 13 §. 1 D. de acquir. poss. Das Canonische Recht aber philosophiret darinnen gantz anders, indem es in allen Verjährungen ohne Ausnahme einem immerwährenden bonam fiedem erfordert C. f. X. de praescript. Nun scheinet es zwar, als wenn dieses allerdings mit der Billigkeit überein käme, und das Canonische dem Römischen Rechte vorgezogen werden müste. Es hat aber dennoch das Gegentheil zu zeigen sich bemühet Coccejus in Diss. de finib. b. f. in praescript. [873] de Jur. Can. Weil ihn aber der Baron von Lyncker in der Diss. de B. F. in praescript. tam Jure civili quam canonico wiederleget; so hat er in einer andern Disputation auf dessen Zweiffel zu antworten gesuchet. Dessen Meynung allerdings gegründet ist, indem die gantze Billigkeit, so man darinnen gesucht, nur im Gehirne sitzet. Denn es sind die Verjährungen zu keinem andern Ende eingeführet worden, als daß die Streitigkeiten, so unter denen Menschen vorkommen, dadurch verringert, und desto eher möchten geendiget werden können. Solte nun dieser Endzweck erhalten werden, muste dieselbe so eingerichtet seyn, damit sie nicht zu neuen Streitigkeiten Gelegenheit geben könnte. Dieses also zu erhalten war genug, daß man zu derselben einen rechtmäßigen Titul und bonam fidem bey dem Anfange der Sache erforderte. Wenn also gleich einer nachgehends in malam fidem verfiele, so wurde dieses gar nicht in Betrachtung gezogen, dieweil sonsten, die gantze Verjährung würde vergebens gewesen seyn. Da man nun in dem Canonischen Rechte dieses alles nicht betrachtet hat; so siehet man klar, und zeiget es auch die tägliche Erfahrung, daß fast die gantze Präscription vergebens, ja dasjenige ist, wodurch die Streitigkeiten vermehret, und ein Proceß aus dem andern gezeuget wird. Und weil die vermeynte Billigkeit des Canonischen Rechts auch unsere Protestantische Juristen verblendet hat; so darf man sich nicht wundern, wenn von allein behauptet wird, daß hierinnen dasselbe auch in denen Protestantischen Gerichten angenommen sey. Da man sich nun aus gemeldter Ursache nicht leicht eine Aenderung versprechen darf; so muß man sich nur bemühen, damit das Canonische Recht nicht unrecht verstanden, und also weiter extendiret werde, als es seyn solle. Welches vom Coccejo in gemeldter Disputation sehr gelehrt ist gezeiget worden. Es präsupponiret aber der bona fides, daß einer eine Sache, so einem andern zugehöret, dergestalt besitzet, daß er meynet, die Sache wäre sein eigen, ohne zu wissen, daß jemand anders einiges Recht an derselben habe. Es ist derowegen nicht genug, daß einer eine Sache besitzet, sondern er muß sie als sein eigen besitzen. cit. c. fin. X. de praescript. c. 5. X. eod. c. 2. d. R. J. in 6. Man muß derowegen bey der 30. und 40. jährigen Präscription nach dem Canonischen Rechte diesen Unterscheid machen. Entweder ist die Frage von einer Sache, die man präscribiren will, oder von einer gewissen Schuld-Forderung, so einer zu haben vermeynet. Im ersten Fall findet das Canonische Recht statt, welches keine Präscription ohne bona fide gelten lässet. Es kan derowegen die Actio 1ocati, depositi, commodati und pignoratitia in 30 Jahren nicht präscribiret werden, wenn nehmlich derjenige, welcher weiß, daß ihm die Sache nicht zugehöre, lebet, sondern es kan ihm allezeit die Exceptio malae fidei opponiret werden. Was den andern Fall anbetrifft, wenn ich z. E. Titio ein Darlehn, Kauff-Gelder, Mieth-Lohn u.d.g. wissentlich schuldig bin; so ist die Frage: Ob auch hierinnen das Canonische Recht statt finde, und man also sagen könne, daß der Schuldner in mala fide sey? Es bejahet solches Stryk de act. investig. Sect. III. n. 1. ax. 6. n. 3. seq. Lyncker in cit. Diss. und andere mehr. Und das [874] Gegentheil defendiret Coccejus in cit. Diss. 1. Sect. 2. §. 11. und Sect. 3. Es scheinet aber, daß man beyden Meynungen nicht schlechterdings Beyfall geben könne. Nicht der ersten, indem die Definition des malae fidei bey denen, so eines andern Sache nicht besitzen, sondern nur von dem ihrigen etwas schuldig seyn, nicht kan appliciret werden. Der andern aber ist entgegen, daß in dem c. fin. X. de praescript. ausdrücklich stehet, daß keine Posseßion, sie möge auch so lange gedauert haben, als sie wolle, dem Besitzer etwas helffen solle. Nun pfleget man zwar einzuwenden, daß ein Unterscheid sey, unter etwas schuldig seyn, und die Schulden nicht bezahlen wollen. Dieses, nicht aber jenes, setze einen in malam fidem, indem man wisse, daß man einem andern etwas schuldig wäre, und es dennoch nicht bezahlen wolte. Wir glauben aber, daß man diesen Zweiffel gar leicht heben könne. Denn entweder bin ich gemahnet, oder erinnert worden zu bezahlen, oder nicht. In dem ersten Falle kan allerdings die Präscription nicht statt finden, indem demjenigen keine Nachläßigkeit kan zugeschrieben werden, welcher seinen Schuldner hat mahnen lassen. Denn obgleich dieses nicht einen malam fidem verursachet, so unterbricht es doch wenigstens die Präscription, es müste denn seyn, daß der Creditor die Interpellation nicht continuiret, und seinem Schuldner wiederum so viele Zeit gelassen hätte, als zur Präscription erfordert wird. Coccejus c. l. Sect. 2. §. 12. In dem andern Fall aber kan der mala fides gar nicht statt finden, indem es scheinet, daß derjenige, so seine Schuld nicht einfordert, dieselbe seinem Schuldner erlassen habe. Inzwischen halten wir davor, daß bey allen dergleichen Fällen die Umstände wohl überleget, und die natürliche Billigkeit nicht aus denen Augen gesetzet werden müsse. Hiernächst aber muß einer auch einen rechtmäßigen Titul haben, welcher in allen denjenigen Dingen erfordert wird, wo entweder die gemeinen Rechte oder die Präsumption dem Verjährenden entgegen stehet. Z. E. Wenn einer ausser seiner Diöces oder Parochie die Zehenden präscribiren will; so lieget ihm ob, daß er deshalber einen gehörigen Titul allegiren und beweisen muß. Ferner müssen 40 Jahr vorbey gelauffen seyn, wiewohl sonsten 30 Jahr genug waren. c. 3. 8. X. de praescript. Es wurde zwar der Römischen und auch nachgehends andern Kirchen die hundertjährige Präscription ertheilet Auth. quas actiones C. de SS. Eccles. c. 13. und 14. X. de praescript. Aber es ist dieses wiederum aufgehoben worden. Die Gelegenheit darzu zeiget Procopius in Anecdotis. Ja es wollen einige behaupten, daß wieder eine Kirche erst in 44 Jahren etwas verjähret würde, dieweil nach Verlauff derer 40 Jahre, dieselbe noch binnen 4 Jahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand suchen könnte. Welches auch allerdings gegründet ist, Berger in Resolut. ad Lauterbach. tit. de usurpat. Sonsten hat das Canonische Recht in andern Sachen die Zeit der Verjährung, wie sie in dem Römischen Rechte gesetzt ist, angenommen, bey welcher man also so lange bleiben muß, biß eine Veränderung bewiesen werden kan. Es hat aber [875] diese 40 jährige Verjährung in gemeinen Kirchen-Sachen, nicht aber in denen so genannten Dotal-Gütern statt. Auth. quas actiones C. de SS. Ecless. c. 4. 6. 8. 9. 15. X. de praescript. Jedoch muß bey derselben beobachtet werden, daß diese wieder alle geistliche Sachen angeführet werden kan. Es kan also 1) ein Läye das Pfarr-Recht wieder eine Kirche verjähren. 2) Kan eine Kirche wieder eine andere Kirche die Zehenden verjähren. Es werden auch 3) die Kirchen-Stühle binnen dieser Zeit verjähret. Und 4) hat dieselbe auch wieder Klöster und andere milde Stifftungen statt. Wenn aber die Kirche von Privat-Gütern etwas acquiriren will; so kommt ihe die ordentliche Verjährung zu statten. Die Patrimonial-Güter derer Geistlichen werden ebenfalls in der Zeit, wie die Güter derer Layen, verjähret; wie denn auch die beweglichen Güter der Kirchen von der ordentlichen Verjährung nicht aus genommen seyn. Carpzov. P. II. C. 5. Def. 6. Die Zeit des Krieges, oder wenn eine Spaltung in der Kirche, oder eine Sedis Vacantz ist, wird nicht gerechnet. c. 10. X. de praescript. c, 13. C. 16. q. 3. c. 14. X. de praescript. c. 4. und 15. X. eod. Nun hat das erste seine Billigkeit, wie denn duch dieses in dem Reichs-Abschiede von 1654. §. 172. versehen ist. Das andere aber hat man zu dem Ende eingeführet, damit die Kirche allezeit dasjenige, was sie verlieret, wiederum bekommen kan, indem es niemahls an Spaltungen in derselben mangelt; Und die Zeit der Sedis Vacantz will man deswegen nicht rechnen, dieweil die Kirche binnen solcher Zeit keinen rechten Vertheidiger habe, welches aber wenig Grund hat, indem ja das Capitul unterdessen alle bischöffliche Rechte verwaltet. Es sind aber auch gewisse Dinge, welche nach dem Canonischen Rechte gar nicht können verjähret werden. Hieher gehören 1) die Zehenden, 2) die jährlichen Prästationen, von welchen beyden aber schon anderwärts gehandelt worden ist. 3) Die Dotal-Güter der Kirchen, zu welchen man alles dasjenige rechnet, was zum Unterhalt der Geistlichen gewidmet ist. Und zwar pfleget man den Unterscheid zu machen, unter den gemeinen Kirchen- und Dotal-Gütern, also, daß jene zwar in 40 Jahren, diese aber gar nicht verjähret werden können, indem deren Veräusserung in dem Canonischen Rechte verbothen sey. Lyncker Resp. 11. Die meisten von denen Protestantischen Juristen aber wollen diesen Unterscheid nicht annehmen, sondern sind der Meynung, daß die 40 jährige Verjährung in allen geistlichen Gütern müsse zugelassen werden. Horn in Consult. & Resp. Class. 1. n. 21. Brunnemann L. II. J. E. c. 11. und Carpzov L. II. J. E. Def. 300. Da man aber das Canonische Recht hierinnen angenommen hat, so ist nicht abzusehen, wie man von gemeldter Distinction abgehen will. 4) Die Domainen oder die Tisch- und Tafel-Güter derer Bischöffe und Prälaten. Denn man nennte sie sonsten Bona mensalia, Taffel-Güter. Nachdem aber die Landes-Hoheit entstanden ist; so hat man dieselbe mit dem Nahmen der Domainen beleget. Dergleichen sind also allerdings in Bischöfflichen Ländern, und obgleich ein und andere secularisiret worden, so ist doch kein Zweiffel; daß diese in ihrem vorigen Zustande verblieben seyn. Ob [876] aber in anderer Fürsten Ländern dergleichen seyn, und ob alle Cammer-Güter sogleich als Domainen betrachtet werden können, wollen andere deswegen in Zweiffel ziehen, dieweil man schwer möchte beweisen können, daß solche Güter vom Anfang zum Unterhalt des Fürsten wären fundiret und destiniret worden. Lyncker Resp. 11. Man rechnet hieher 5) die, so zur Besorgung der Seelen, und zu denen Juribus ordinis gehören, z. E. die Kirchen-Visitation. Wenn also gleich diese in 100 Jahren nicht geschehen ist; so kan sich doch die Kirche auf keine Immunität beruffen. c. 16. X. de praescript. daß man aber das Recht der Kirchen-Visitation durch die Verjährung erlangen, und auch verlieren könne, solches ist ausser allem Zweiffel. Jedoch muß dieses nicht von denen Unterthanen verstanden werden, indem diese kein Regale wieder ihren Fürsten verjähren können, 6) Die Visitations-Gebühren c. 1. 6. X. de praescript. welches man auch in Protestantischen Ländern angenommen hat. Brunnemann L. II. J. E. c. 9. §. 11. ibique Stryck in not. 7) Die Geistlichen oder Kirchen-Rechte, welche von keinen Layen können verjähret werden; wohin man hauptsächlich die geistliche Jurisdiction zu rechnen pfleget, weil diese von einem Layen gar nicht kan besessen werden. c. 13. X. de for. compet. c. 3. X. de arbitr. 8) Der Gehorsam, welchen man denen Bischöffen schuldig ist, c. 12. X. de praescript. indem alles was in der Bischöfflichen Diöces sich befindet, dem Diöcesen-Rechte so lange unterworffen ist, bis die Exemtion ist bewiesen worden. Weil man aber diese Befreyung erlangen kan, so meynen sie doch, daß die undenckliche Verjährung hier statt habe, c. 14. X. de privileg. Und dieses hat die Gelegenheit gegeben, daß man die Frage aufgeworffen hat, ob nicht die Befreyung von denen Collecten in 40. Jahren könne erlanget werden? welches Harpprecht de praescript. immun. a coll. bejahet, Lyncker aber in resp. 25. wiederleget, aus Ursache, gleich wie die Subjection nicht verjähret werden könne, also auch die Schuldigkeit die bürgerlichen Anlagen zu prästiren, indem diese ebenfalls wie die Procurationes zum Zeichen der Subjection gegeben werden. Aber dieses beweiset nichts, wohl aber l. 6. C. de praescript. 30. l. 40. ann. Es wollen aber doch andere die undenckliche Verjährung hier statt finden lassen. Andere hingegen machen den Unterscheid; ob einer eine solche Immunität wieder den Fürsten, oder nur wieder die Landes-Stände anführe. In dem ersten Falle müste man die undenckliche, in dem andern aber die 40 jährige gelten lassen. Ferner gehören hieher 9) die so genannten Actus liberi und metae facultatis, daß ist diejenigen Sachen, die der natürlichen Freyheit eines Menschen überlassen, und also von seiner Willkühr dependiren, ob er sie thun will, oder nicht, z. E. daß ich mein Haus höher baue, einen Brunnen auf meinen Grund und Boden grabe u.d.g. Man muß aber darbey wohl acht haben, ob die Sache so beschaffen sey, daß es völlig meinem Willen frey stehet, ob, wenn und wie ich dieselbe thun will. Und zweifflen wir sehr, ob man dergleichen in dem Canonischen Rechte antreffen möchte, indem aus allen denjenigen Dingen, die vom Anfange der Freyheit eines jedweden überlassen waren, ein Recht gemachet, u. unter dem Prätext der lang hergebrachten Gewohnheit defendiret [877] worden ist. 10) Die Grentzen derer Diöcesen und Parochien c. 4. X. de Paroch. welches auch schon vor Alters statt gehabt hat c. 5. seq. C. q. 3. Wenn aber diese dergestalt verändert seyn, daß man gar nicht mehr weiß, wie sie vor Alters sind beschaffen gewesen; so will man die 30 jährige Verjährung zulassen. Nun wird zwar in dem c. 9. X. de praescript. der 40jährigen Verjährung Meldung gethan; es zeiget aber der gantze Innhalt, daß daselbst nicht die Rede von denen Diöcesen und Parochien, sondern von denen geistlichen Gütern ist. Daß aber nachdem c. 1. X. eod. ein Bischoff wider den andern die von ihm bekehrte Gemeine in 3. Jahren verjähren könne, ist zu dem Ende geschehen, damit sich die Bischöffe die Bekehrung derer Ungläubigen destomehr möchten angelegen seyn lassen. Ob in diesen bishero erzehlten Fällen aber die undenckliche Verjährung statt finde, ist man noch mehr zweifelhafft. Etliche meynen, daß diese allezeit ausgenommen sey, also, wenn auch alle Verjährung verboten sey, dennoch diese zugelassen werden müste; andere hingegen wollen auch diese gantz und gar verwerffen. Lyncker resp. 11. Ehe man nun dieses beantwortet, muß man voraus setzen, daß man die Verjährung einer undencklichen Zeit aus dem c. 1. de praescript. in 6. und den 26. X. de V. S. zu beweisen suchet, und vermeynet, daß ein neues Recht durch dieselbe eingeführet würde, also, daß man nicht nur die Exception, sondern auch ein unwiederrufliches Recht erlangte. Wenn man aber das Canonische Recht selbsten ansiehet; so findet man deutlich, daß man dem Römischen Rechte darinnen gefolget hat. Dieses aber saget nichts mehr, als daß bey der Verjährung einer undencklichen Zeit der Titel nicht dürffte bewiesen werden, ob schon bey denen übrigen Verjährungen dergleichen zu thun vonnöthen sey, dieweil man sich auf das Alterthum der Zeit gründet, welches die stärckste Präsumption machte, und bey der man so lange verbliebe, biß der andere den Anfang der Acquisition bewiesen habe; so bald also dieses geschehen ist fället gemeldte Verjährung hinweg. Welches auch in der Magdeb. Policey-Ordn. c. 53. §. 3. also erkläret wird: „So viel nun die Praescriptionem immemorialem anbelanget, weil derselben von vielen bewehrten Rechts-Lehrern die Krafft eines Titels und erlangten Freyheit beygeleget wird, soll es auch dabey gelassen, und der Besitzer, welcher sich darinn gegründet, u. sie beweiset, dabey geschützet werden, es wäre denn, das derjenige, welcher ein Stück Gutes in Anspruch nimmt, erweisen wolte, daß es der Beklagte mit gutem Grund und Glauben nicht besitze.“ Wenn man aber fraget, wie viel Zeit darzu erfordert werde; so sind die allermeisten der Meynung, daß das Alter eines Menschen verstanden würde, das ist, wenn niemand da sey, der es anders wisse, gedencke, noch von andern gehöret und erfahren habe. Lyncker c. Resp. und Carpzov P. I. c. 16. Def. 74. n. 16 seq. desgleichen in Proc. tit. 13 art 3. n. 60. und dahin zielet auch die Magdeb. Policey-Ordn. c. 52. §. 2. allwo stehet: „Und ob wohl insgemein die undenckliche Zeit mit der 100 jährigen verglichen, und die praescriptio immemorialis mit der Centenaria vermenget werden will; so sind doch diese der bewehrtesten Rechts-Lehrer Meynung [878] nach von einander mercklich unterschieden, sintemahl durch das tempus immemoriale kein anders verstanden wird, als da niemand wisse, gedencke, noch von andern gehöret und erfahren, daß ein Ding entweder in solchem oder einem andern Zustande gewesen, als es sich zu der Zeit des erhobenen Streits befunden, und also die Verjährung einer undencklichen Zeit, zumahl nach jetziger Beschaffenheit des menschlichen Lebens auch unter 100. Jahren zu verstehen, und zum höchsten auf 70. und 80. Jahr zu erstrecken.“ Und deswegen will man den Beweiß durch Documente hier nicht zulassen, weil sonsten die Verjährung der undencklichen Zeit gar niemahls angeführet werden könnte. Aber es kan dieses so schlechterdings nicht zugelassen werden, denn sonsten könnte die undenckliche Verjährung 1) gar in kurtzer Zeit allegiret werden, wenn z. E. alle Menschen in der Pest gestorben wären; 2) wird erfordert, daß man den Anfang der Sache gar nicht mehr weiß, welches aber nicht statt finden kan, wenn man denselben durch Documente beweisen kan. Und wolte man gleich sagen, daß solchergestalt die Verjährung einer undencklichen Zeit niemahls könnte angeführet werden, indem es selten an dergleichen alten Documenten mangeln würde; so thut dieses dennoch gar nichts zur Sache. Z. E. Die Kirche erfordert von dem Sempronio die Zehenden, dieser opponiret die Exception der Verjährung einer undencklichen Zeit; die Kirche produciret gewisse Documente, woraus sie zeiget, daß die Kirche noch vor 30. Jahren die Zehenden von dem Sempronio gefordert hat, und entstehet also die Frage: ob die gemeldte Verjährung dadurch weggeräumet sey? Welches man allerdings leugnen muß, indem von der Kirche der Anfang der Erlangung bewiesen, und durch Documente dargethan werden muß, daß nehmlich des Sempronii Güter, nicht durch einen rechtmäßigen Titel, von der Prästirung derer Zehenden, wären loßgemacht worden. Denn so lange dieses nicht geschehen ist, entstehet aus dem Alterthume der Zeit die Präsumtion, daß gemeldete Befreyung von den Zehenden durch einen rechtmässigen Titel sey acquiriret worden. Aus dem bishero angeführten erhellet also, daß 1) die Verjährung einer undencklichen Zeit nicht verstanden werde, wenn gleich sonsten alle Verjährung in denen Gesetzen verboten ist, dieweil jene eigentlich zu reden gar keine Verjährung ist; 2) daß dieselbe aber in solchen Dingen nicht könne angeführet werden, welche der Verjährende gar nicht besitzen kan; 3) ist ein solches Privilegium, welches der Kirche oder einer andern Sache gegeben ist, daß nehmlich die Verjährung der undencklichen Zeit wider sie nicht solte angeführt werden können, gantz ohne allen Effect. Hingegen können 4) alle diejenigen Dinge, so eine Privat Person besitzen kan, durch diese Verjährung defendiret werden. Soviel nun hiernächst

IV. Die Chur-Sächsischen Rechte

anbelanget, so wird zur Verjährung überhaupt eine Rechts-verwährte Zeit erfordert, C. 2. 3. p. 2. Und obgleich diese ordentlich entweder in Jahr und Tag, Decision 11. oder 30. Jahren, Jahr und Tag bestehet, C. 5. 6. p. 2. so ist doch auch in gewissen [879] Fällen entweder weniger Zeit genug, C. 46. p. 4. oder auch mehrere nöthig. C. 5 p. 2. Denn da werden in einem Jahre die wörtlichen, schrifftlichen, und in die Erb-Gerichte gehörigen Injurien, C. 46. p. 4. in 5. Jahren der Ehebruch, so keine Ober-Hurerey, präscribiret. C. 19. p. 4. Decision 84. Die Verjährung von 30 Jahren, Jahr und Tag, oder 31. Jahr, 6. Wochen und 3. Tagen, welche ordentlich erfordert wird, hat insonderheit statt 1) bey jährlichen Zinsen und Prästationen, C. 2. p. 2. sie mögen aus einem Contracte oder Testamente herrühren, ibid. nicht nur daß die versessenen, sondern auch die künfftigen nicht zu zahlen, ibid. 2) bey deren Abstattung in geringerer Müntze oder Getreyde, C. 3. p. 2. es stünde denn dem Schuldner mala Fides im Wege, ibid. 3) bey Leistung der Frohn-Dienste, daß solche entweder in Geld verwandelt, C. 4. p. 2. oder hinführo nebst dem Dienst-Gelde geleistet werden müssen, ibid. 4) bey Trifft und Hutung, C. 7. p. 2. 5) bey Laß-Gütern, daß solche von dem dritten Besitzer zu Zinß-Gütern gemacht werden, C. 40 p. 2. der vorige Besitzer aber kan sich mit der Verjährung nicht behelffen, ibid. 6) bey höhern Real-Injurien und in Schand- und Famos-Schrifften. C. 46. p. 4. Diese Verjährung wird auch wider eine Stadt oder Republick gebraucht, C. 6. p. 2. wider Kirchen, Universitäten, Schulen, und andere consecrirte Oerter oder milde Stifftungen aber hat selbige nicht statt. C. 5. p. 2. Sondern es wird hier eine 40jährige Zeit erfordert, ibid. welches Privilegium aber Geistliche, Professores der Universitäten, oder einzelne Personen in ihren selbst Privat-Sachen nicht haben, ibid. Wider den aus Vergleich erhaltenen Verkauf oder Nähergeltung hat die Verjährung, so lange das Gut nicht verkaufft wird, nicht, C. 32 p. 2. wider Unterpfand und Wiederkauf aber gar keine, C. 1. p. 2. auch nicht 100. und mehrjährige Verjährung statt, ibid. Wie denn auch wegen vorgegangener Duelle und Mordthaten, Duell Mandat §. 43. und die wider einen Banqueroutirer anzustellende Inquisition keine Verjährung statt finden soll. Banqueroutirer-Mandat §. 10. Durch Verpfändung, C. 7. p. 2. Citation Erläut. Proceß-Ordn. ad 5. §. 4. und dadurch, daß die Posseß nicht uniformis, wird die Verjährung interrumpiret. C. 4. p. 2. Und wie dazu Bona Fides erfordert wird, C. 3. 40, p. 2. Decision 87. also hat darwieder aus dem Grunde der Unwissenheit keine Restitution oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. C. 9. p. 2. In denen Verjährungen von 1. bis 30. und 40. Jahren sind die im veränderten Calender weggelassenen 11. Tage nicht zu achten. Mandat 1700. §. 7. l. 341. Die Exception der Verjährung mag, wenn sie aus denen Acten erscheinet, auch ohne der Partheyen Erinnern, von dem Richter von Amts wegen suppliret werden. C. 25. p. 1. Decision 18. Und endlich kan auch

V. Nach dem Lehn-Rechte

durch die Verjährung ein Lehn erlanget werden, wenn einer sich dessen, was einem Lehns-Herrn und Lehnmanne zukömmt, anmasset, 2. F. 26. §. si quis. und wird darzu bona fides nicht erfordert, [880] ohnbeschadet des 2. F. 87. welches ausser dem Gebrauche ist, wenn aber ein Lehnmann sein Lehn als ein frey Allodial-Gut verkaufft, hat keine Verjährung statt, sondern der Lehns-Herr kan es allemahl wieder fordern. 2. F. 40. 55. Im übrigen ist ein verjährtes Lehn billig vor ein eigentlich Lehn zu halten. Schlüßlich aber können hierbey auch noch die gemeinesten Lauf-Sprüche von der Verwährung und Verjährung gemercket werden, welche sind: Daß gestohlene oder gewaltthätiger Weise eingenommene Sachen nicht mögen verwähret werden; daß weder ein Pfand-Recht der Verwährung, noch diese jenem hinderlich sey; daß eine Verwährung, so sich auf ein irriges Recht gründet, nicht statt habe; daß ein mehrers nicht verjähret werde, als besessen gewesen; daß die Verjährung wider einen, der sein Recht zu verfolgen rechtmäßig verhindert worden, ingleichen wider einen Unmündigen, auch zu Kriegs und Pest-Zeiten ruhe; daß, wer sich auf eine Verjährung berufft, dieselbe mit allen ihren erforderten Umständen zu erweisen schuldig sey; daß jährliche Gefälle, Zinsen und Gülten nicht können verjähret werden. Spaten, Besold Contin. Ausführlich haben davon gehandelt Andreas Alciatus, Johann Oldendorp, Julius Pacius, Johann Franciscus Balbus, Peter Gilken Matthias Coler, Johann Christian Vogt, Johann Rebhan, Heinrich Gebhard, George Geiger, und Arnold Rath, in besondern Tractaten, desgleichen Coccejus in Dispp. de Finibus bonae fidei in Praescript. de Jur. Civ. & Canon. und de Praescript. Extraord. wie auch de Praescript. Immemor. Böhmer in Disp. de Praescript. Annuor. Redit. Harpprecht de Praescript. Immunit. a Collect. Thomasius de Praescript. Crimin. und Wilhelm Ludwig Benecke in Disp. Inaugur. de Praescript. Germanor. annali, Giessen 1740. Christian Wolffs Horae subsecivae Marburgenses, Trin. Brum. Anni 1731. sectio 2. de bona fide toto praescriptionis tempore requisita Jure Canonico. Felzii Positiones de usucapione, Straßburg 1716.