Zedler:Zeit von hundert Tagen
Zeit von hundert Tagen, Lat. Tempus centum dierum, ist 1) diejenige Zeit-Frist, binnen welcher die in denen Rechten so genannte Cognaten und Agnaten die Ausantwortung einer ihnen zugefallenen Erbschafft suchen können; und 2) scheinet auch derjenige, welcher so lange stille schweiget, das von einem andern vor ihn verrichtete Geschäffte vor genehm zu halten. Es sind aber in beyden Fällen nur nützliche Tage zu verstehen, oder, welche gleich viel, solche eigentlich von der Zeit an zu rechnen, da einer von der Sache Wissenschafft erlanget hat. Lauterbach in Disp. de Variet. Temp c. 3. art. 4. n. 100. Uebrigens siehe auch den Artickel: Verjährung im XLVII Bande, p. 854 u. ff.