Zedler:Tag, (bürgerlicher) oder rechtlicher, rechtswähriger und Gesetzmäßiger Tag


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 41 (1744), Spalte: 1461–1462. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Tag, (bürgerlicher) oder rechtlicher, rechtswähriger und Gesetzmäßiger Tag, Lat. Dies civilis, oder Dies juridicus, und Dies legalis, wird also genennet, in Ansehung der bürgerlichen oder rechtlichen Handlungen, und deren Bestimmung. Dieser fängt nicht bey allen Völckern zugleich an. Die Egypter haben ihn von Mitternacht an gerechnet, da die Sonne von dem Mittags-Zirckel am weitesten entfernet ist; die Chaldäer und Babylonier, mit welchen die heutigen Griechen [1462] überein kommen, von Aufgange: Die Juden und alten Athenienser vom Niedergange der Sonnen, welches die Chineser und Italiäner noch also behalten. Die übrigen Völcker in Europa fangen den Tag von Mitternacht an, und beobachten solches so wohl in weltlichen als geistlichen, und Kirchen-Geschäfften, Sterbe-Fällen, Fasten, Feyertagen, u. s. w. Die erstern zählen die 24. Stunden nach einander, die letzten theilen sie in zweymahl zwölffe, von Mitternacht bis Mittag, und vom Mittage wieder bis zu Mitternacht. Die Juden theilen den Tag und die Nacht jede in 12. Stunden, die aber nach der Ungleichheit der Tage und Nächte auch ungleich seyn müssen. Ins besondere aber heißt ein solcher bürgerlicher oder rechtlicher Tag, wenn Tag und Nacht, oder eine Zeit von 24. Stunden, zwar zusammen genommen wird, doch so, daß selbige von einer gewissen Stunde, es sey welche es wolle, bis wieder zu derselbigen Stunde gerechnet werden. Siehe auch den Artikel: Tag.