Zedler:Alsbald
Alsbald, zeiget an, daß die Sache gleich ohne Verzug entweder ipso jure oder facto geschehen solle, und schliesset allen Verzug aus; iedoch wenn solcher sehr geringe, wird solches Richterlichem Ermessen überlassen. Barschamp. in tract. Clausul. cap. 16. §. 3. n. 33. fol. 385.