Zedler:Termin, (rechtlicher oder legaler)

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Termin, (Recognitions-)

Band: 42 (1744), Spalte: 985–988. (Scan)

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Termin, (rechtlicher oder legaler) Lat. Terminus Judiciales, oder Terminus Juris, und Terminus legalis, wie auch Spatium legale, oder Fatale, ist die denen Partheyen zu einer gerichtlichen Handlung von dem Richter anberaumte Zeit. Es wird aber derselbe nach den verschiedenen Handlungen im Processe auch verschiedentlich benennet, als Termin zur Güte, zur Einlassung, Productions- Schwörungs- Inrotulations- Leuterungs-Prosecutions- Appellations-Justifications- Liquidations- Hülffs- Subhastations- Adjudications- Termin, u. s. w. wovon unter besondern Artickeln ein mehrers. Gegenwärtig ist also nur wegen dieser verschiedenen Arten von Terminen überhaupt so viel zu mercken. Bey Anberaumung eines Termins muß der Richter den Partheyen die gehörige Frist gönnen, welche in der Chur-Sachsen ordentlicher Weise eine völlige Sächsische Frist enthält, darein aber weder der Tag der Insinuation, noch der Tag des Termins zu rechnen. Erläut. Proc. Ordn. tit. 4. §. 1. Derselbe nimmt alsdenn von rechter früher Tages-Zeit seinen Anfang, und währet bis auf den Abend; und wird der Anfang der gerichtlichen Seßion nach Verschiedenheit der Gerichte auf sieben, 9. oder 10. Uhr Vormittags gesetzt; das Ende aber gehet in Sachsen bis auf 5. Uhr des Nachmittags. E. P. Ordn. t. 4. §. 5. Binnen dieser Zeit müssen die Partheyen sich behörig angeben. Doch wenn sie zu Leistung eines Eydes oder Publication eines Urthels oder Abschieds citiret werden; so muß solches noch vor 12. Uhr Vormittags geschehen, E. P. Ordn. tit. 4. §. 5. auch so lange einer auf den andern warten, ehe er zur Ungehorsams-Beschuldigung des Aussenbleibenden schreiten kan. Ibid. Wiewohl man im Leipziger Handels-Gerichte, bey der daselbst üblichen doppelten Seßion, wenn die Verhör Vormittags anberaumet, länger als bis um 12. Uhr, und da sie des Nachmittags angesetzt, weiter nicht denn bis um 6. Uhr auf den andern zu warten gehalten ist. Leipziger Handels-Gerichts-Ordnung tit. 10. §. 2. Wenn es sich nun füget, daß zu der anberaumten Zeit beyde Theile aussenbleiben, so wird der Termin circumduciret, und in der Sache nichts gethan, E. P. Ordn. t. 1. §. 4. t. 4. §. 6. ausser daß die Publication eines Urthels oder des Beweises dennoch vorgenommen. E. P. Ordn. tit. 4. §. 6. tit. 34. §. 5. tit. 29. §. 1. Die Leuterung, oder Appellation aber, so zu prosequiren, oder zu justificiren gewesen, nichts destoweniger vor desert geachtet, und die Partheyen, wenn sie nicht dem Richter von ihrem Aussenbleiben Nachricht gegeben, oder sich verglichen, Inhalts der Citation, oder sonst bestraffet werden. E. P. Ordn. tit. 1. §. 4. tit. 4. §. 6. Die Aufnahme oder Abschreibung eines Termins geschieht entweder von dem Richter, krafft aufhabenden Amtes, oder auf Instantz der Partheyen. Der Richter hat unter andern dieselbe vorzunehmen nöthig, wenn Beklagter noch vor dem anberaumten Termin einem dritten den erhobenen Streit denunciret, E. P. Ordn. tit. 14. §. 1. oder er vorher siehet, daß sonst der Termin wegen Mangels behöriger Insinuation oder Frist, fruchtloß ablauffen würde. E. P. Ordn. tit. 4. §. 4. Den Partheyen aber wird die Aufnahme des Termins ohne genugsam bescheinigte erhebliche Ursachen nicht, auch nicht mehr, als einmahl, gestattet. E. P. Ordn. tit. 10. §. 4. Wie denn auch durch interponirte Eventual-Appellation der Fortgang des Termins nicht gehindert, sondern, deren ungeachtet, der Gegentheil zu dessen Abwartung und Einbringung der Ungehorsams-Beschuldigung zugelassen, und hernach erst der Appellation halber Bericht erstattet werden soll. Ibid. und tit. 4. §. 5. Wie aber das Aussenbleiben im Termine mit Erstattung der Termins-Unkosten und sonst zu bestraffen, siehe unter dem Artickel Ungehorsam. Ubrigens sind in Ansehung des angesetzten Termins die so genannten Feriae humanae, oder von Menschen geordnete Fest- und Feyer-Tage weiter nicht, wie sonst zwar üblich gewesen, zu attendiren. Erl. Proc. Ordn.tit. 11. §. 5. Die Citation zu ersten Termine aber soll so gleich sub praejudicio geschehen, Erl. Proc. Ordn. tit. 1. §. 4. und tit. 4. §. 1. und die Nominatio Auctoris bey Straffe bewerckstelliget werden. Ibid. §. 3. Wenn beyde Theile darinnen aussenbleiben, so wird, wie bereits gedacht, der Termin vor circumducirt gehalten, Erl. Proc. Ordn. ad. 1. §. 4. auf deren, mit Bescheinigung erheblichen Ursachen, beschehenes Anhalten aber aufgenommen, oder prorogiret. Erläut. Proc. Ordn. ad. 10. §. 4. Wenn hingegen nur einer von beyden aussenbleibet, so wird wider Klägern, mit Auferlegung der Fortstellung der Klage, bey Verlust, Ibid. §. 1. wider Beklagten aber, wie das in der Citation enthaltene Präjuditz an die Hand giebet, verfahren. Ibid. §. 2. Und wie die Partheyen vor 5. Uhr Nachmittags erscheinen, und sich angeben müssen, Erl. Proc. Ordn. ad 4. §. 5. also soll die wider Fortgang des Termins eingewandte Appellation den Gegentheil an dessen Abwartung nicht hindern. Erläut. Proc. Ordn. ad 10. §. 4. Wenn nun aber beyde Partheyen erscheinen, so hat Beklagter im ersten Termin alle seine verzögerliche Schutz-Reden vorzubringen, Erläutert. Proc. Ordn. ad 11. §. 1 den Krieg Rechtens zu befestigen, Erläut. Proc. Ordn. ad 16. §. 1. und alle zerstörliche Schutz-Reden beyzufügen, Erläut. Proc. Ordn. ad 11. §. 4. und wenn ihm der Eyd deseriret, wenigstens im letztern Satze seine Erklärung darauf zu thun. Erläut. Proc. Ordn. ad 18. §. 1. Wenn auf die Eydes-Leistung erkannt worden, so setzet den Schwörungs-Termin der Richter binnen 8. Tagen auch von Amtswegen an. Erläut. Proc. Ordn. ad 18. §. 7. Und wenn Beweiß übergeben wird, hat er längstens binnen 3. Wochen bey 5. Rthl. Straffe Termin zu Production der Zeugen, Recognition der Documente, und Einlassung auf die Artickel, darüber der Eyd deseriret, anzuberaumen. Erläut. Proc. Ordn. ad 20. §. 7. Bey Haltung dieser Termine wird zu Bestraffung des Ungehorsams 1) auf Versäumniß des Eydes, oder daß solcher vor geleistet zu halten, Erläut. Proc. Ordn. ad 18. §. 7. 2) auf Versäumniß an den Zeugen, Documenten, und Artickeln, Erläut. Proc. Ordn. 20. §. 7. 3) daß die Documente vor recognoscirt, Erläut. Proc. Ordn. ad 25. §. 3. 4) vor edirt und recognoscirt, Erläut. Proc. Ordn. ad 26. §. 2. 5) die Artickel, zu deren Bestärckung Edition gesuchet wird, vor eingeräumt zu halten, erkannt. Ibid. Zu der andern anerbotenen Diffeßion aber wird nur ein kurtzer Termin von 8. bis 14. Tagen anberaumet. Erläut. Proc. Ordn. ad 25. §. 4. Und wenn solche nicht erfolget, so werden die Documente, mit Verlust der Exceptionen ebenfalls vor recognoscirt gehalten. Ibid. Zu Publication der Gezeugnisse werden die Partheyen mit Einräumung einer 14. tägigen Frist citiret, Erläut. Proc. Ordn. ad 29. §. 1. und im Termine damit verfahren, wenn gleich kein Theil erscheinet. Ibid. Wenn nicht in Schrifften zu verfahren, so wird zu dem Verfahren so vom Mund aus in die Feder von dem Richter von Amtswegen ein kurtzer Termin angesetzet. Ibid. §. 3. Der Inrotulations-Termin ist jederzeit der Haupt-Citation zu inseriren. Erläut. Proc. Ordn. ad 34. §. 1. Zur Publication eines Urthels ist nicht weniger ein kurtzer Termin, längstens von 14. Tagen, anzuberaumen, Ibid. §. 5. das Urthel auch nicht eher, als im Termine in Gegenwart des erscheinenden Theils zu eröffnen, Ibid. und wenn auch gleich kein Theil erscheinet, damit zu verfahren. Ibid. Bey eingewandter Leuterung soll Leuterant zugleich um Termin zur Prosecution ansuchen, Erläut. Proc. Ordn. ad 35. §. 5. und bey dessen Unterlassung der Richter die Citationes von Amtswegen ausfertigen. Ibid. Gleichwie auch der Ober-Richter, nach Annehmung einer Appellation, den Termin zur Justification von Amtswegen anzusetzen hat. Ibid. §. 9. Richter und Advocaten sollen ihre Gebühren vor Verschickung der Acten liquidiren, Erläut. Proc. Ordn. ad 36. §. 3. und wenn solches nicht geschehen, der Punct der Expensen bis zum künfftigen Termin und Verfahren ausgesetzt bleiben. Ibid. Es soll auch über den Unkosten eines und des andern Termins kein besonderes Verfahren oder Urthel statt haben. Ibid. Wenn aber ein Theil in die Unkosten des gantzen Processes condemniret worden, so kan deshalber wohl ein eigner Termin ausgebracht werden. Ibid. §. 4. Den Advocaten und Anwälden soll zu Bezahlung ihrer Gebühren sogleich vor Ausgang der Sache von Termin zu Termin verholffen werden. Erläut. Proc. Ordn. ad 7. §. 4. Wenn Beklagter rechtskräfftig condemniret ist, so wird bey der Hülffs-Auflage ein Termin zur Constitution des Liquidi, Erläut. Proc. Ordn. ad 39. §. 5. und ein anderer zu Vollstreckung der Hülffe anberaumet, Ibid. und in diesem mit der Execution würcklich verfahren Ibid. Zur Subhastation wird 4. Wochen nach der Execution und Immißion ein Termin anberaumet, Ibid. §. 11. und das Subhastations-Patent wenigstens 8. Wochen vorher angeschlagen. Ibid. §. 12. Und ob wohl vor solchem Termin zu licitiren erlaubt ist, Ibid. §. 14. so wird doch mit keiner Special-Subhastation verfahren, sondern alles bis zum Termin ausgesetzt, Ibid. In diesem aber mit Ausruffung und Zuschlagung behörig verfahren, Ibid. §. 15. der Adjudications-Termin wird längstens 3. Wochen hernach angesetzt, Ibid. §. 16. und in solchem, nach geschehener Bezahlung, das Gut dem, so es erstanden, eingeräumet und in Lehn gereichet. Ibid. §. 17. 18. Ubrigens besiehe hierbey die Artickel Legalis Dies, im XVI. Bande p. 1348. Fatale, im IX. Bande p. 300 u. f. Frist-Verstattung, ebend. p. 2142. Dilatio, im VII. Bande p. 920. u. f. Noth-Frist, im XXIV. Bande p. 1422. und Termin (Beweiß-) wie auch Zeit.