Zedler:Noth-Frist
Noth-Frist, Terminus peremtorius, wird in denen Rechten diejenige Zeit genennet, vor deren Ablauff nothwendig geschehen muß, was binnen solcher jemanden zu thun oblieget, oder auch von Gerichts wegen auferleget worden, nach diesem aber weiter nicht die geringste Nachsicht verstattet wird, oder dagegen derjenige, welcher sich hierinnen dem ungeachtet vorsetzlicher Weise saumseelig finden lässet, der Hülffe oder doch gewärtig seyn muß, des ihm sonst zustehenden Rechtes verlustig zu werden. Als wenn sich z. E. jemand an dem ihm obgelegenen Beweise, oder dem rechtlichen Einbringen, u. d. g. versäumet. Siehe Proceß.