Zedler:Fatale
Fatale, von GOtt verhängt, zufällig: it. unumgänglich, unvermuthet. Sonst ist in Rechten und in sensu forensi fatale eine Zeit, Termin, oder Frist, darinnen man etwas verrichten, oder thun muß; als da ist, gesetzt zum Beweiß, zur Leuterung, zur Adpellation, zur Einbringung, oder Inhibition, rechtlicher Gesetze etc. ingleichen eine Zeit, die dem Proceß ein Ende macht, welches ein Terminus praeiudicialis und peremtorius pfleget genennet zu werden. Misedan. de Proc. l. c. 12. §. 7.