Zedler:Frist-Verstattung


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Band: 9 (1735), Spalte: 2142. (Scan)

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Literatur
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Frist-Verstattung, ist in denen Gerichten ein Anstand oder Verzug, so den Partheyen zu Beybringung ihrer Nothdurfft, oder zu Leistung desjenigen, was ihnen zu thun auferlegt worden, entweder in den Rechten versehen, oder von dem Richter verstattet wird. Dieselben sind unterschiedlich nach den Sachen und Orten, insgemein aber sind es 4. Wochen, und nach Sachsen-Recht 6. Wochen 3. Tage, welches eine Sächsische Frist heisset. Die erbetene Frist-Verstattungen werden nicht als um erheblicher Ursachen und Hindernisse willen gegeben, auch nicht mehr, als zum drittenmahle ertheilet.