Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 3, 3)
- 1. Instruction, wie sich Geistliche und Beamte des Fürstenthums Bayreuth, in Ansehung der nunmehrigen Verpflegung und Erziehung der Waisenkinder bey Bürgern und Landleuten zu verhalten haben.
Überhaupt sollen dieselbe
auf die Behandlung der Waisenkinder, welche Bürgern und Landleuten in ihren Pfarrgemeinden und in ihren Amtsbezirken zur Verpflegung und Erziehung, auf ihre pflichtmäsige und gewissenhafte Attestate, abgegeben worden, ein genaues Augenmerk haben; daher insbesondere
Und da
aus bewegenden Gründen und Ursachen für räthlich erachtet worden, zu möglichst vollkommener Erreichung der Absicht, die Kinder, in den Betten der Dienstbothen und deren Kammern, auch bey unartigen und lasterhaften eigenen Kindern gar nicht mit liegen, sondern, wo es nur einigermassen thunlich, alleine schlaffen zu lassen; so ist auch hierauf ein vorzüglich wachsames Aug zu haben. Sollten
Pflegeltern mit eigener Züchtigung, die jedoch niemalen übermäsig und dem Kinde auf irgend eine Art schädlich seyn darf, selbst nichts mehr richten; so sind sie dießfalls zur zeitlichen Anzeige anzuweisen, und geist- und weltliche Ämter haben sodann die Mittel zur Besserung zu ergreifen, und die den Vergehungen und Verbrechen angemessene, jedoch gleichfalls immer unschädliche und unnachtheilige Bestraffung vorzukehren.
Weil nun aber auch
Die gute Absicht dieser Verpflegungs- und Erziehungs-Art mit Waisenkindern so viel, als nur immer möglich, nirgends zu verfehlen, so sollen übrigens
Geistliche und Beamte sich wöchentlich ein bis 2mal, auch nöthigen Falls noch öfters mit den Pflegeltern, wegen ihrer Pflegkinder Bestes, besprechen, diese selbst auch zur Prüfung, oder sonst nöthig findender Erkundigungen anderer Umstände zu sich in ihre Behausungen kommen lassen, und dann endlich
von allen, das Verhalten und Betragen der Pflegeltern und Pflegkinder sowohl, als die Erziehung selbst betreffenden Vorfallenheiten und sonstigen Ereignissen von viertel zu viertel Jahren zur Hochfürstl. Regierung, Heiligen- dann Waisenhaus-Deputation umständliche pflichtmäsige Berichte ohne alle Rucksicht, da solche weniger nichts, als Menschen- und Landeswohl betreffen, gemeinschafftlich unterthänigst erstatten, um daraus, welchen Fortgang diese Erziehung genommen, nicht nur ersehen, sondern auch den angezeigt werdenden Mängeln und Gebrechen sofort die abhelfliche Maase geben zu können.
Sollten sich hingegen gleichwohl Ereignisse ergeben, die zu ohnverzüglicher Berichts-Erstattung geeigenschafftet, als schlechte, schändliche und schädliche Erziehung, welchen Falls von den pflichtwidrig handelnden Pflegeltern die Kinder weggenommen, und solche, zu Vermeidung grössern Schadens und zur öffentlichen, strafenden Schande| nichtswürdiger Kinderzucht, rechtschaffenern Personen ohnverlängt gegeben werden müssen; so ist mit den dießfallsigen Anzeigen nie, und um so weniger zu verweilen, als, wie gedacht, durch jede Verzögerung der dadurch entstehende Schade größer und stärker, sich auch solchergestalt Verantwortung zugezogen werden würde.Signatum Bayreuth, den 28. Junii 1791.
(L. S.)
- 2. Nachtrag zur Nürnbergischen Brandassecurations-Ordnung.
Obschon nicht nur in der hiesigen Brand-Assecurations-Ordnung vom 30. Dec. 1782. §. 21. im Allgemeinen, sondern auch in dem Additional-Dekret vom 20. Sept. 1786. §. 29. insbesondere verordnet, und resp. zur Bedinung der, einem Mitglied der hiesigen Brand-Assecurations-Gesellschaft zukommenden Entschädigung eines erlittenen Brand-Schadens gemacht worden ist, „daß die Schlöte eines Hauses von Grund aus mit Baksteinen aufgemauert, wenigstens ein und einen halben Schuh weit gemacht nirgends kein Holz in selbige eingelegt, und nach Beschaffenheit der Umstände, 5 bis 6 Schuh hoch über das Dach hinaufgeführt, auch oben mit einer Kappe versehen, oder wol bedeckt, und in selbige weder ausser- noch innerhalb des Hauses oder Dachs einige Öfnung gemacht werden solle“; so hat sich doch neuerlich bey verschiedenen Gelegenheiten entdeket, daß nicht nur hier und dar, besonders in Gegenden, wo Tobak gebaut und gedörrt wird, noch alte Schlöte, welche innerhalb des Hauses Rauchlöcher haben, vorhanden seyen, sondern auch, in einer gewiesen Gegend solche Häuser existiren, die mit gar keinen gemauerten Schlöten, sondern mit blossen bretternen Rauchlöchern versehen sind.
| Auf gleiche Weise hat sich auch veroffenbaret, daß einige Häuser-Besitzer, die Toback bauen und dörren, dem §. 4. des obangezogenen Additional-Dekrets gerade zu entgegen, sich noch immer unterfangen, ihren gebauten Tobak auf nahe an den Schlöten aufgerichteten Stangen-Gerüsten zum Dörren aufzuhängen.Da nun durch dergleichen Mängel und Vergehungen die Gefahr eines Brandes offenbar vermehret wird, den übrigen Mitgliedern der hiesigen Brand-Assecurations-Gesellschaft aber keineswegs zugemuthet werden kann, zu Brandschäden, welche auf solche Weise veranlasset werden können, beyzutragen; so wird hierdurch nicht nur das oballegirte Additional-Dekret vom 20. Sept. 1786. seinem ganzen Innhalt nach, und besonders was die § §. 4. und 29. enthalten, hierdurch gesetzlich erneuert, sondern es werden auch alle diejenigen Mitglieder für Entschädigungs unfähig erklärt, bey denen sich, nach einem in ihren Gebäuden ausgebrochenen Brand, finden wird, daß ihre Häuser einen der oben bemerkten Mängel gehabt, oder, daß sie nahe an den Schlöten Toback aufgehangen haben.
Diejenigen Mitglieder, deren Häuser noch dergleichen mangelhafte oder untüchtige Schlöte haben, werden demnach hierdurch ernstlich erinnert, ihre Schlöte noch vor Ablauf dieses Jahrs in Vorschrift gemäßen tüchtigen Stand herzustellen, oder mit solchen Gebäuden für das nächstkünftige Jahr, und auf so lange, bis deren Schlöte in der bemerkten Maase hergestellt seyn werden, von der hiesigen Brand-Assecurations-Gesellschaft um so mehr auszutretten, als ihr Verharren bey derselben ihnen gedachtermassen keinen Nutzen gewähren würde.
Den sämtlichen Steuer- und Dorfshauptleuten hingegen wird hierdurch gemessenst aufgegeben, nicht nur alle Schlöte der, bey hiesiger Brand-Assecurations-Gesellschaft eingeschätzten| Gebäude demenächstens zu untersuchen, und die befindende mangelhafte bey der General-Derektion anzuzeigen, sondern auch jährlich zu solcher Zeit, wenn der gebaut werdende Tobak zum Dörren aufgehangen ist, in jedem Haus nachzusehen, ob solches in gehöriger Entfernung von den Schlöten geschehen seye, und die sich dadurch entdekende Übertretere ebenfalls bey gedachter General-Direction anzuzeigen.
- ↑ Wenn Waisenhäuser auch keine Mördergruben des Menschengeschlechts sind, wofür einige neuere Politiker sie haben halten wollen, so ist doch ausser den eben genannten Vorzügen der Privaterziehung der Vortheil nicht zu verkennen, welchen die Staatscasse von der Erziehung der Waisenkinder in Familien hat, und wodurch die Aufhebung der Waisenhäuser immer mehr Beyfall sich erwirbt. Bey uns haben Privatleute für 31 fl. Fränkisch jährliches Erziehungsgeld mit Freuden Waisenkinder zu erziehen übernommen. Welches Waisenhaus kann um diesen Preis den Kindern Unterhalt und Erziehung geben? d. E.