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um sich nicht nur von des Lehrers Anwendung, dann seiner und seiner Schulkinder Fähigkeiten, Fleis und Fortschritten gründlich zu überzeugen, sondern auch solche Materien, die die Lehrer nicht recht faßlich zu machen wissen, den Kindern selbst vorzutragen.

 Die gute Absicht dieser Verpflegungs- und Erziehungs-Art mit Waisenkindern so viel, als nur immer möglich, nirgends zu verfehlen, so sollen übrigens

VII.)

 Geistliche und Beamte sich wöchentlich ein bis 2mal, auch nöthigen Falls noch öfters mit den Pflegeltern, wegen ihrer Pflegkinder Bestes, besprechen, diese selbst auch zur Prüfung, oder sonst nöthig findender Erkundigungen anderer Umstände zu sich in ihre Behausungen kommen lassen, und dann endlich

VIII.)

 von allen, das Verhalten und Betragen der Pflegeltern und Pflegkinder sowohl, als die Erziehung selbst betreffenden Vorfallenheiten und sonstigen Ereignissen von viertel zu viertel Jahren zur Hochfürstl. Regierung, Heiligen- dann Waisenhaus-Deputation umständliche pflichtmäsige Berichte ohne alle Rucksicht, da solche weniger nichts, als Menschen- und Landeswohl betreffen, gemeinschafftlich unterthänigst erstatten, um daraus, welchen Fortgang diese Erziehung genommen, nicht nur ersehen, sondern auch den angezeigt werdenden Mängeln und Gebrechen sofort die abhelfliche Maase geben zu können.

 Sollten sich hingegen gleichwohl Ereignisse ergeben, die zu ohnverzüglicher Berichts-Erstattung geeigenschafftet, als schlechte, schändliche und schädliche Erziehung, welchen Falls von den pflichtwidrig handelnden Pflegeltern die Kinder weggenommen, und solche, zu Vermeidung grössern Schadens und zur öffentlichen, strafenden Schande

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_3).pdf/6&oldid=- (Version vom 13.9.2022)